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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2 StR 89/14
vom
29. April 2014
in der Strafsache
gegen
wegen
Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.
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2
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Der
2. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.], zu Ziffer
2. auf dessen Antrag, und nach Anhörung des [X.] am 29. April 2014 gemäß §
349 Abs.
2 und 4 StPO beschlossen:
1.
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 11.
Dezember 2013 dahin abgeändert, dass der Angeklagte der Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Versuch der unerlaubten Durchfuhr von Betäubungsmitteln schuldig ist.
2.
Die weiter gehende Revision des Angeklagten wird ver-worfen.
3.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten wegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit V
und sichergestelltes Rauschgift nebst Verpackung eingezogen. Hiergegen rich-tet sich die Revision des Angeklagten mit der Sachbeschwerde. Das [X.]
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tel führt zu der aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Änderung des Schuldspruchs; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne von §
349 Abs.
2 StPO.
Nach den Feststellungen des [X.]s wollte der Angeklagte im [X.] eines unbekannt gebliebenen Hintermanns auf dem Luftweg 15.843,7
g Kokaingemisch mit einem Wirkstoffanteil von 51,4 % (7.709,7
g Kokain-Hydrochlorid) in seinem Gepäck von [X.] nach [X.] transportieren, damit es dort verkauft werden sollte. Bei der Zwischenlandung in [X.], bei welcher der Angeklagte keinen Zugriff auf das Gepäck hatte, wurde er [X.].
Die Verurteilung wegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit [X.] in nicht geringer Menge weist keinen Rechtsfehler zum Nach-teil des Angeklagten auf. Auch die Annahme eines tateinheitlich begangenen Versuchs der unerlaubten Durchfuhr von Betäubungsmitteln ist rechtsfehlerfrei; jedoch kennt das [X.] keine Qualifikation bei (versuchter) [X.] in Körner/[X.]/[X.], BtMG, 7.
Aufl., §
29 Teil 14 Rn.
16). Es bleibt insoweit bei einem Vergehen gemäß §
29 Abs.
1 Satz
1 Nr.
5 BtMG.
Der Senat ändert den Schuldspruch entsprechend. §
265 Abs.
1 StPO steht nicht entgegen, weil sich der Angeklagte, der die Tat eingeräumt hat, nicht anders als geschehen hätte verteidigen können.
Der Senat schließt aus, dass die Strafzumessung auf der rechtsfehler-haften Annahme eines tateinheitlich begangenen Versuchs der unerlaubten [X.] hat die Strafe dem gemäß §
27 Abs.
2 Satz
2 StGB, § 49 Abs.
1 StGB gemilderten Strafrahmen des §
29a Abs.
1 BtMG entnommen. Dabei hat es in zulässiger Weise die tateinheitliche Erfüllung zweier Tatbestände strafschärfend 2
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erhebliche Menge des mitgeführten Rauschgifts -
rund das 1540fache der nicht geringen Menge -
ist in diesem Rahmen (vgl. auch §
29 Abs.
3 Satz
1 BtMG) jedenfalls als [X.] zu berücksichtigen. Vor diesem Hinter-grund ist sicher davon auszugehen, dass das [X.] bei rechtlich richtiger Fassung des Schuldspruchs nicht zu einem für den Angeklagten günstigeren Strafausspruch gelangt wäre.
[X.] Eschelbach
Ott
Zeng
Meta
29.04.2014
Bundesgerichtshof 2. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 29.04.2014, Az. 2 StR 89/14 (REWIS RS 2014, 6032)
Papierfundstellen: REWIS RS 2014, 6032
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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