Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 21.03.2018, Az. 7 AZR 437/16

7. Senat | REWIS RS 2018, 11917

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Gegenstand

Befristung - wissenschaftliches Personal - Lehrtätigkeit


Tenor

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des [X.] vom 3. Mai 2016 - 5 [X.]/15 - wird zurückgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten der Revision zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten darüber, ob ihr Arbeitsverhältnis aufgrund Befristung am 30. September 2015 geendet hat.

2

Die Klägerin, die im Jahr 2003 das Studium der Germanistik/Allgemeine Sprachwissenschaften mit dem Magister abgeschlossen hatte, wurde von dem beklagten Land in der [X.] vom 1. April 2010 bis zum 30. September 2015 auf der Grundlage von drei aufeinanderfolgenden befristeten Arbeitsverträgen an der [X.] beschäftigt. Nach § 1 Satz 1 des letzten, am 20. Februar 2012 geschlossenen Arbeitsvertrags wurde die Klägerin als wissenschaftliche Mitarbeiterin mit Dienstleistungen überwiegend in der Lehre weiterbeschäftigt. Die Beschäftigung erfolgte nach § 1 Satz 2 des Arbeitsvertrags in Teilzeit mit 50 % der durchschnittlichen regelmäßigen Arbeitszeit einer vollbeschäftigten Arbeitnehmerin auf bestimmte [X.] nach §§ 1, 2 Abs. 1 Satz 1 Wiss[X.]VG bis zum 30. September 2015. Parallel dazu arbeitete die Klägerin an einer von der [X.] betreuten Dissertation zum Thema: „Populäre (Unter)welten. [X.] in der literarischen Kommunikation“.

3

Nach der Tätigkeitsbeschreibung vom 10. Februar 2012, welche die Klägerin am 20. Februar 2012 unterzeichnete, war die Klägerin dem Lehrstuhl für Neuere [X.] Literatur und Literaturtheorie zugeordnet und hatte während der Vorlesungszeit von 30 Wochen im Jahr jeweils acht Lehrveranstaltungsstunden à 45 Minuten zu erbringen. Auf diese Lehrtätigkeit, die eine wissenschaftliche Lehrbefugnis und eine wissenschaftliche Befähigung im Fach Neuere [X.] Literatur erforderte, entfiel 80 % ihrer Arbeitszeit. 20 % der Arbeitszeit stand für organisatorische Mitarbeit am Lehrstuhl zur Verfügung.

4

Die Klägerin gab ab dem Wintersemester 2012/2013 verschiedene Seminare und Proseminare, die im kommentierten Vorlesungsverzeichnis wie folgt beschrieben waren:

        

1.    

[X.] 2012/2013

        

a)    

Studiengang: Bachelor of Arts Germanistik, Basismodul Neuere [X.] Literatur

                 

Grundlagen Textanalyse (Seminar)

                          

„…    

                          

Das Seminar ist auf den Erwerb textanalytischer Kompetenz ausgerichtet, da diese zu den elementaren Voraussetzungen für ein erfolgreiches literaturwissenschaftliches Studium wie auch für die Unterrichtstätigkeit gehört. Zu den Grundlagen zählt (abrufbares) Wissen über Verfahren der Textanalyse sowie zugrundeliegende theoretische Konzepte, Modelle, die als Methode zur Beschreibung und Analyse poetischer Texte die (universitäre oder schulische) Kommunikation darüber ermöglichen, einschließlich der Modellierung des ‚literarischen Gegenstandes‘ überhaupt. Konzeptuelle Grundlagen bilden semiotisch-strukturale Theorie-Segmente, gearbeitet wird ausschließlich an lyrischen Texten.

                          

…“    

        

b)    

Studiengang: Lehramt [X.], Grundstudium

                 

Grundkurs B: Literaturtheorie (Seminar)

                          

„…    

                          

Aufbauend auf den in Grundkurs A vermittelten Fähigkeiten zur gattungsspezifischen Textanalyse soll der Grundkurs B in Theorien und Methoden der Literaturwissenschaft einführen. Ziel ist es, einerseits an Hand von [X.] und theoretischen Texten die jeweiligen literaturtheoretischen Konzepte und Argumentationsmuster sowie das methodische Instrumentarium zu erarbeiten und andererseits diese in eigenen Analysen und Interpretationen literarischer Texte zu erproben und zu diskutieren. …“

        

2.    

[X.] 2013

        

a)    

Studiengang: Bachelor of Arts Germanistik, Aufbaumodul Literaturgeschichte Neuzeit

                 

Literaturtheorie I: Gattungstheorie (Seminar)

                          

„…    

                          

In Bibliotheken - den privaten und den öffentlichen - Buchhandlungen oder im Austausch über die bevorzugte Lektüre, die Gruppierung nach ‚Gattungen‘ besitzt im alltäglichen Umgang mit Literatur eine große praktische Bedeutung und erzeugt eine beachtliche Evidenz. Was in vielen Kontexten mit Selbstverständlichkeit und großer Sicherheit geschieht, fordert zu einer Reihe literaturtheoretischer Fragen heraus: Existieren Gattungen überhaupt oder sind sie nachträgliche Etiketten mit rein pragmatischem Zweck (z. B. Ordnung im Bücherregal schaffen)? Wie und zu welchem Zweck werden Gattungsbegriffe gebildet? Wie lässt sich zwischen historischen [X.] und [X.] als Ordnungskonstrukten zu einer wissenschaftlichen Verständigung vermitteln?

                          

…“    

        

b)    

Studiengang: Lehramt [X.], Grundstudium

                 

Grundkurs B: Literaturtheorie (Seminar) [X.]. o.

        

c)    

Studiengang: Lehramt [X.], Grundstudium

                 

Familien- und Unterhaltungszeitschriften in der zweiten Hälfte des 19. Jahrhunderts (Proseminar)

                          

„…    

                          

Familien- und Unterhaltungszeitschriften wie ‚Die Gartenlaube‘ etablierten mit der Zielsetzung ‚unterhalten und unterhaltend belehren‘ ‚Unterhaltung‘ als eine eigenständige Lesehaltung und als [X.] Funktion; sie machten die Berufsschriftstellerin zu einer selbstverständlichen Erscheinung des Literaturmarktes, prägten durch ihre spezifischen Produktionsbedingungen literarische Gattungen wie die Novelle und galten in ihrer Heterogenität nicht als angemessenes Medium für literarische Texte als Kunstwerke. Ziel des Seminars ist es, ausgewählte [X.]schriften u. a. im Hinblick auf die genannten Aspekte zu untersuchen, Kenntnisse in der Textanalyse zu erproben und um die Fähigkeit zu medien- und sozialgeschichtlichen Kontextualisierung zu erweitern.

                          

…“    

        

3.    

[X.] 2013/2014

        

a)    

Studiengang: Bachelor of Arts Germanistik, Basismodul Neuere [X.] Literatur

                 

Grundlagen Textanalyse (Seminar) [X.]. o.

        

b)    

Studiengang: Lehramt [X.], Grundstudium

                 

Novelle und Journal - Gattungsgeschichte als Mediengeschichte (Proseminar)

                          

„…    

                          

‚Kürzere Erzählprosa ist in der ersten Hälfte des 19. Jahrhunderts wesentlich Journalprosa.‘ Diese von [X.] formulierte These bildet den Ausgangspunkt für das im Seminar untersuchte Verhältnis von Novelle und Journal. Im [X.] steht die Frage: Wie prägten die spezifischen Produktionsbedingungen und Distributionsformen der Journale die literarische Gattung Novelle? Ausgewählte Novellen werden im Vergleich von [X.] und späterer Buchveröffentlichung untersucht. Dabei sollen die Kenntnisse in der Erzähltextanalyse erprobt und diese um die Fähigkeit zur medien- und sozialgeschichtlichen Kontextualisierung erweitert werden.

                          

…“    

        

c)    

Studiengang: Lehramt [X.], Grundstudium

                 

Narratologie der Fernsehserie (Proseminar)

                          

Fernsehserien sind ein besonders produktiver Teil der ‚Erzählmaschine Fernsehen‘ ([X.]). Wie aber erzählen Fernsehserien und wie lässt sich dieses Erzählen analysieren? Ziel des Seminars ist es, einerseits an ausgewählten Serienepisoden ein narratologisches Beschreibungsinstrumentarium zu erarbeiten und andererseits in Einzelanalysen verschiedener serieller Formen des Fernsehens zu erproben. Die Teilnahme am Seminar setzt gleichermaßen die Bereitschaft zum intensiven [X.] wie die Freude an theoretisch reflektierten Diskussionen voraus. Zudem werden Sicherheit in der Erzähltextanalyse sowie die Fähigkeit zur Lektüre der teilweise englischsprachigen Fachliteratur erwartet.

                          

…“    

        

4.    

[X.] 2014

        

a)    

Studiengang: Lehramt [X.], Grundstudium

                 

Literaturtheorie - Grundkurs B (Seminar) [X.]. o.

        

b)    

Studiengang: Lehramt [X.], Aufbaumodul II: Neuere [X.] Literatur

                 

Mediengeschichte der Novelle im 19. Jahrhundert (Seminar)

                          

„…    

                          

Im [X.] steht die Frage, wie die spezifischen Produktionsbedingungen und Distributionsformen der Journale die literarische Gattung Novelle im 19. Jahrhundert prägten. Ausgewählte Novellen werden im Vergleich von [X.] und späterer Buchveröffentlichung untersucht. Dabei sollen die Kenntnisse in der Erzähltextanalyse erprobt und diese um die Fähigkeit zur medien- und sozialgeschichtlichen Kontextualisierung erweitert werden.

                          

…“    

        

c)    

Studiengang: Bachelor of Arts Germanistik, Aufbaumodul Wissenschaftsgeschichte/Wissensgeschichte

                 

„Trivialliteratur“, „Unterhaltung“ und „Popularkultur“ in literatur- und medienwissenschaftlicher Forschung (Seminar)

                          

„…    

                          

Filme, Fernsehserien, Groschenhefte, Computerspiele und Popmusik gehören längst zu den Gegenständen der literatur- und medienwissenschaftlichen Forschung. Im Kontext verschiedener theoretischer Ansätze und methodischer Zugänge wurde dieser Gegenstandsbereich sehr unterschiedlich modelliert. Ziel des Seminars ist es, die unterschiedlichen Konzeptualisierungen zu diskutieren und in Beschreibungen und Analysen zu erproben. ...“

5

Mit ihrer am 14. März 2014 beim Arbeitsgericht eingegangenen und dem beklagten Land am 20. März 2014 zugestellten Klage hat die Klägerin die Auffassung vertreten, die Befristung des Arbeitsvertrags könne nicht auf § 2 Abs. 1 Wiss[X.]VG gestützt werden. Sie habe nicht dem wissenschaftlichen Personal angehört. Sie habe in ihren Lehrveranstaltungen nur Grund- und Standardkenntnisse vermittelt, die seit Jahren Gegenstand der Einführungsveranstaltungen des Lehrstuhls seien. Eine Überarbeitung der Seminarinhalte sei in erster Linie im Hinblick auf die didaktische Eignung der Texte erfolgt. Sie habe keine [X.] zur eigenen Forschung oder Reflexion gehabt, da sie mit der Lehre, der dafür erforderlichen Vor- und Nachbereitung, mit Prüfungstätigkeit, der Durchführung von Sprechstunden und der Teilnahme an [X.] mehr als 20 Stunden wöchentlich beansprucht gewesen sei.

6

Die Klägerin hat beantragt

        

festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht aufgrund der im Arbeitsvertrag vom 20. Februar 2012 vereinbarten Befristung zum 30. September 2015 geendet hat.

7

Das beklagte Land hat beantragt, die Klage abzuweisen. Es hat die Auffassung vertreten, die Befristung sei nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Wiss[X.]VG gerechtfertigt. Die Klägerin habe, um ihrem Lehrauftrag gerecht zu werden, Kenntnisse nach dem aktuellen Forschungsstand vermitteln und sich dazu mit den neuesten Forschungsergebnissen auseinandersetzen, diese reflektieren und bei der Lehrtätigkeit berücksichtigen müssen. Das gelte auch für die Grundkurse, in denen es um das Erarbeiten, Erproben und Diskutieren der theoretischen Grundlagen der wissenschaftlichen Tätigkeit gehe. Die Anzahl der der Klägerin übertragenen Lehrveranstaltungen habe ihr genügend [X.] für eine wissenschaftliche Reflexion in der Vor- und Nachbereitungszeit gelassen.

8

Das Arbeitsgericht hat der Befristungskontrollklage stattgegeben, das [X.] hat sie abgewiesen. Mit ihrer Revision begehrt die Klägerin die Wiederherstellung der erstinstanzlichen Entscheidung. Das beklagte Land beantragt die Zurückweisung der Revision.

Entscheidungsgründe

9

Die Revision ist unbegründet. Das [X.] hat die Befristungskontrollklage zu Recht abgewiesen.

A. Das Arbeitsverhältnis der Parteien hat aufgrund der im Arbeitsvertrag vom 20. Februar 2012 vereinbarten Befristung am 30. September 2015 geendet. Die Befristung ist wirksam. Sie ist nach § 2 Abs. 1 Wiss[X.]VG in der hier maßgeblichen, bis zum 16. März 2016 geltenden Fassung (im Folgenden Wiss[X.]VG) gerechtfertigt.

I. Die im Arbeitsvertrag vom 20. Februar 2012 vereinbarte Befristung zum 30. September 2015 gilt nicht nach § 17 Satz 2 TzBfG iVm. § 7 Halbs. 1 KSchG als wirksam. Mit der am 14. März 2014 beim Arbeitsgericht eingegangenen und dem beklagten Land am 20. März 2014 zugestellten Klage hat die Klägerin rechtzeitig eine Befristungskontrollklage iSv. § 1 Abs. 1 Satz 5 Wiss[X.]VG iVm. § 17 Satz 1 TzBfG erhoben. Nach ständiger Rechtsprechung des Senats wahrt auch die Erhebung einer Klage vor dem Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit die Klagefrist des § 17 Satz 1 TzBfG ([X.] 27. September 2017 - 7 [X.] - Rn. 11; 18. Mai 2016 - 7 [X.] - Rn. 10 mwN, [X.]E 155, 101).

II. Die Befristung des Arbeitsvertrags zum 30. September 2015 ist nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Wiss[X.]VG gerechtfertigt.

1. Die Befristung kann auf die Vorschriften des Wiss[X.]VG gestützt werden.

a) Die Befristung genügt dem Zitiergebot des § 2 Abs. 4 Satz 1 Wiss[X.]VG. Danach ist im Arbeitsvertrag anzugeben, ob die Befristung auf den Vorschriften des Wiss[X.]VG beruht. Der Arbeitsvertrag vom 20. Februar 2012 nimmt auf §§ 1, 2 Abs. 1 Satz 1 Wiss[X.]VG Bezug.

b) Der zeitliche Geltungsbereich des Wiss[X.]VG in der bis zum 16. März 2016 geltenden Fassung ist eröffnet. Für die Wirksamkeit der Befristung ist die im [X.]punkt ihrer Vereinbarung geltende Rechtslage maßgeblich (vgl. [X.] 27. September 2017 - 7 [X.] - Rn. 13; 30. August 2017 - 7 [X.] - Rn. 14; 9. Dezember 2015 - 7 [X.] - Rn. 27, [X.]E 153, 365; 2. September 2009 - 7 [X.] - Rn. 10, [X.]E 132, 54). Das Wiss[X.]VG ist mit dem „Gesetz zur Änderung arbeitsrechtlicher Vorschriften in der Wissenschaft“ vom 12. April 2007 ([X.]I S. 506) beschlossen worden und am 18. April 2007 in [X.] getreten. Die am 20. Februar 2012 vereinbarte Befristung unterfällt nicht einer der auf andere Rechtsgrundlagen verweisenden Übergangsregelungen nach § 6 Wiss[X.]VG (vgl. hierzu: [X.] 24. August 2011 - 7 [X.] - Rn. 19, [X.]E 139, 109; 1. Juni 2011 - 7 [X.] 827/09 - Rn. 16 f., [X.]E 138, 91).

c) Auch der betriebliche Geltungsbereich von § 2 Abs. 1 Satz 1 Wiss[X.]VG ist eröffnet. Es handelt sich um den Abschluss eines Arbeitsvertrags für eine bestimmte [X.] an einer Einrichtung des Bildungswesens, die nach Landesrecht eine staatliche Hochschule ist. Die [X.] ist gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über die Hochschulen des [X.] idF der Bekanntmachung vom 25. Januar 2011 eine staatliche Hochschule des [X.]. Voraussetzung für die Anwendbarkeit von § 2 Wiss[X.]VG auf befristete Arbeitsverträge ist nicht, dass die staatliche Hochschule [X.] ist. Das beklagte Land kann als Träger der Hochschule von den Möglichkeiten des Wiss[X.]VG zur Befristung von Arbeitsverträgen mit wissenschaftlichem Personal Gebrauch machen ([X.] 30. August 2017 - 7 [X.] - Rn. 15; 20. April 2016 - 7 [X.] 657/14 - Rn. 15; 1. Juni 2011 - 7 [X.] 827/09 - Rn. 18, [X.]E 138, 91).

d) Die Klägerin unterfällt dem persönlichen Geltungsbereich des Wiss[X.]VG. Das [X.] hat ohne Rechtsfehler erkannt, dass die Klägerin zum wissenschaftlichen Personal iSv. § 1 Abs. 1 Satz 1 Wiss[X.]VG zählt. Dem steht nicht entgegen, dass die Klägerin mit Dienstleistungen überwiegend in der Lehre beschäftigt wurde. Die ihr vertraglich übertragene Lehrtätigkeit ist wissenschaftlich geprägt.

aa) Der Begriff des „wissenschaftlichen und künstlerischen Personals“ ist durch § 1 Abs. 1 Satz 1 Wiss[X.]VG eigenständig und abschließend bestimmt. Es kommt nicht auf [X.] oder [X.] nach den landeshochschulrechtlichen Regelungen an ([X.] 30. August 2017 - 7 [X.] - Rn. 17; 20. April 2016 - 7 [X.] 657/14 - Rn. 18; 29. April 2015 - 7 [X.] 519/13 - Rn. 20).

(1) Der Begriff des „wissenschaftlichen und künstlerischen Personals“ bestimmt sich [X.]. Anknüpfungspunkt ist die Art der zu erbringenden Dienstleistung. Zum „wissenschaftlichen Personal“ nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Wiss[X.]VG gehört derjenige Arbeitnehmer, der wissenschaftliche Dienstleistungen erbringt. Es kommt nicht auf dessen formelle Bezeichnung an, sondern auf den wissenschaftlichen Zuschnitt der von ihm auszuführenden Tätigkeit. Das Adjektiv „wissenschaftlich“ bedeutet „die Wissenschaft betreffend“. Wissenschaftliche Tätigkeit ist alles, was nach Inhalt und Form als ernsthafter, planmäßiger Versuch zur Ermittlung der Wahrheit anzusehen ist. Sie ist nach Aufgabenstellung und anzuwendender Arbeitsmethode darauf angelegt, neue Erkenntnisse zu gewinnen und zu verarbeiten, um den Erkenntnisstand der jeweiligen wissenschaftlichen Disziplin zu sichern oder zu erweitern ([X.] 30. August 2017 - 7 [X.] - Rn. 18; 20. April 2016 - 7 [X.] 657/14 - Rn. 19; 9. Dezember 2015 - 7 [X.] - Rn. 30, [X.]E 153, 365; 29. April 2015 - 7 [X.] 519/13 - Rn. 21; 1. Juni 2011 - 7 [X.] 827/09 - Rn. 35, [X.]E 138, 91; 19. März 2008 - 7 [X.] 1100/06 - Rn. 33, [X.]E 126, 211).

(2) Zur wissenschaftlichen Dienstleistung kann auch die Vermittlung von Fachwissen und praktischen Fertigkeiten an Studierende und deren Unterweisung in der Anwendung wissenschaftlicher Methoden gehören. Die wissenschaftliche Lehrtätigkeit ist dabei von einer unterrichtenden Lehrtätigkeit ohne Wissenschaftsbezug abzugrenzen. Bei [X.] ist es erforderlich, dass die wissenschaftlichen Dienstleistungen zeitlich überwiegen oder zumindest das Arbeitsverhältnis prägen. Überwiegend mit der bloßen Vermittlung von Sprachkenntnissen betraute Fremdsprachenlektoren gehören deshalb in der Regel nicht zum wissenschaftlichen Personal nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Wiss[X.]VG. Die Wissenschaftlichkeit der Lehre setzt voraus, dass dem Lehrenden die Möglichkeit zur eigenständigen Forschung und Reflexion verbleibt (vgl. [X.] 30. August 2017 - 7 [X.] - Rn. 19; 20. April 2016 - 7 [X.] 657/14 - Rn. 20; 29. April 2015 - 7 [X.] 519/13 - Rn. 22; 1. Juni 2011 - 7 [X.] 827/09 - Rn. 35 bis 45 mwN, [X.]E 138, 91). Das bedeutet nicht, dass wissenschaftliche Lehre iSv. § 1 Abs. 1 Satz 1 Wiss[X.]VG das Hervorbringen eigener Forschungsergebnisse und deren Vermittlung an die Studierenden verlangt. Für eine wissenschaftliche Lehre ist es nicht erforderlich, dass sich der Lehrende um eigene, neue wissenschaftliche Erkenntnisse bemüht. Es kann vielmehr ausreichen, dass wissenschaftliche Erkenntnisse Dritter vermittelt werden. Unter Berücksichtigung des Zwecks der durch § 2 Abs. 1 Wiss[X.]VG eröffneten besonderen Befristungsmöglichkeiten im Hochschulbereich ist jedoch nicht jede Vermittlung wissenschaftlicher Erkenntnisse als wissenschaftliche Dienstleistung anzusehen. Die Befristungsmöglichkeit in § 2 Abs. 1 Wiss[X.]VG dient der Wahrung der durch Art. 5 Abs. 3 GG garantierten Wissenschaftsfreiheit im Interesse der Nachwuchs- und Qualifikationsförderung und zur Sicherung der Innovation in Forschung und Lehre ([X.]. 15/4132 S. 17). Dem Schutzbereich des Art. 5 Abs. 3 GG unterfällt auch eine Lehre, die nicht auf eigenen, neuen Forschungserkenntnissen basiert, sondern allein die ständige Reflexion fremder wissenschaftlicher Ergebnisse verlangt. Entscheidend ist, dass der Lehrende Forschungs- und Erkenntnisentwicklungen auf seinem jeweiligen [X.] permanent verfolgen, reflektieren und kritisch hinterfragen muss, um diese für seine Lehre didaktisch und methodisch zu verarbeiten. Würde man wissenschaftliche Lehre nur dann annehmen, wenn sie sich als Resultat eigener Forschung darstellt, wäre ein Großteil der Lehre an Universitäten nicht als wissenschaftlich zu qualifizieren, was dem Grundrechtsschutz für die Freiheit der Lehre nicht gerecht würde (vgl. [X.] 13. April 2010 - 1 [X.]/07 - Rn. 50, [X.]E 126, 1; [X.] 29. April 2015 - 7 [X.] 519/13 - Rn. 22). Unter Berücksichtigung dessen ist eine Lehrtätigkeit, die sich nach dem vereinbarten Vertragsinhalt auf eine rein repetierende Wiedergabe vorgegebener Inhalte beschränkt, nicht als wissenschaftliche Lehre anzusehen, während eine Lehrtätigkeit auch dann eine wissenschaftliche Dienstleistung ist, wenn zwar keine eigenen Forschungsergebnisse gelehrt, sondern Erkenntnisse Dritter vermittelt werden, von dem Lehrenden aber nach dem Vertragsinhalt erwartet wird, dass er diese Erkenntnisse kritisch hinterfragt, sich damit auseinandersetzt und dass er diese eigenen Reflexionen in seine Lehrtätigkeit einbringt. Dies kann von dem Lehrenden allerdings nur erwartet werden, wenn ihm während seiner Arbeitszeit die Gelegenheit und insbesondere die erforderliche [X.] zu eigener Reflexion verbleibt. Die Möglichkeit der Nutzung wissenschaftlicher Einrichtungen außerhalb der Dienstzeit genügt nicht ([X.] 20. April 2016 - 7 [X.] 657/14 - Rn. 20; 29. April 2015 - 7 [X.] 519/13 - Rn. 23).

(3) Für die Beurteilung, ob die Tätigkeit eines Mitarbeiters insgesamt wissenschaftliches Gepräge hat, kommt es grundsätzlich auf die Umstände bei Vertragsschluss an. Maßgeblich ist, was von dem Arbeitnehmer aufgrund des Arbeitsvertrags, einer Dienstaufgabenbeschreibung oder sonstiger Umstände nach objektiven Gesichtspunkten bei Vertragsschluss erwartet wird. Die Parteien haben es nicht selbst in der Hand, durch eine Modifizierung der vertraglichen Aufgaben die Wissenschaftlichkeit nachträglich herbeizuführen oder zu beseitigen. Andernfalls könnte der Arbeitnehmer beispielsweise selbst der Befristung die Grundlage entziehen, indem er entgegen der vertraglichen Vereinbarungen keine wissenschaftlichen Dienstleistungen erbringt. Ebenso wenig kann der Arbeitgeber durch die Zuweisung wissenschaftlicher Tätigkeiten nach Vertragsschluss den personellen Anwendungsbereich des Wiss[X.]VG nachträglich herbeiführen ([X.] 30. August 2017 - 7 [X.] - Rn. 20; 20. Januar 2016 - 7 [X.] 376/14 - Rn. 34).

[X.]) Danach ist die Annahme des [X.]s, die aufgrund des Arbeitsvertrags vom 20. Februar 2012 ausgeübte Tätigkeit der Klägerin am Lehrstuhl für Neuere [X.] Literatur und Literaturtheorie sei wissenschaftlich geprägt gewesen, revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.

(1) Nach der vom [X.] festgestellten Tätigkeitsbeschreibung vom 10. Februar 2012 obliegt der Klägerin zu 80 % ihrer Arbeitszeit die Durchführung von acht [X.] im Bereich Neuere [X.] Literatur und Literaturtheorie, die eine wissenschaftliche Lehrbefugnis sowie eine wissenschaftliche Befähigung im Fach Neuere [X.] Literatur erfordert. Das [X.] hat angenommen, die von der Klägerin gehaltenen Lehrveranstaltungen hätten einen wissenschaftlichen Zuschnitt, da andernfalls das Ausbildungsziel, die Kompetenz zu wissenschaftlicher Arbeit mit Literaturtexten zu vermitteln, nicht zu erreichen sei. Es kann dahinstehen, ob und inwieweit ein solcher Erfahrungssatz Gültigkeit beansprucht (vgl. zu ähnlichen Erwägungen: [X.] 30. August 2017 - 7 [X.] - Rn. 23; 20. April 2016 - 7 [X.] 657/14 - Rn. 24; 20. Januar 2016 - 7 [X.] 376/14 - Rn. 36). Das [X.] hat seine Annahme nicht nur darauf, sondern maßgeblich auf die Darstellung der Seminarinhalte in den kommentierten Vorlesungsverzeichnissen gestützt. Daraus hat das [X.] entnommen, die Klägerin habe für die Lehrtätigkeit den aktuellen Forschungs- und Erkenntnisstand verfolgen und sich mit diesen auseinandersetzen müssen. Das gelte auch für die damit verbundene Prüfertätigkeit, da sich die Prüfung auf die vermittelten wissenschaftlichen Fertigkeiten und Fähigkeiten beziehe und auf gleichem Niveau stattfinde.

(2) Diese Erwägungen lassen Rechtsfehler nicht erkennen.

(a) Aus der Darstellung der Seminarinhalte ergibt sich, dass die Lehrtätigkeit der Klägerin sich nicht auf eine rein wiederholende Wiedergabe vorgegebener Inhalte beschränkte, sondern dass von der Klägerin erwartet wurde, Erkenntnisse Dritter kritisch zu hinterfragen, sich damit auseinanderzusetzen und die eigenen Reflexionen in die Lehrtätigkeit einzubringen. Das gilt nicht nur für die Aufbaumodule und [X.], sondern auch für die Basismodule und Grundkurse. So sollten im Seminar „Grundlagen Textanalyse“ neben abrufbarem Wissen über Verfahren der Textanalyse die diesen zugrunde liegenden theoretischen Konzepte vermittelt werden. Ziel des „[X.]: Literaturtheorie“ war es, anhand von [X.] und theoretischen Texten die jeweiligen literaturtheoretischen Konzepte und Argumentationsmuster sowie das methodische Instrumentarium zu erarbeiten und diese in Analysen und Interpretationen literarischer Texte zu erproben und zu diskutieren. Um die theoretischen Konzepte und das methodische Instrumentarium vermitteln und mit den Studenten diskutieren zu können, musste die Klägerin den jeweiligen wissenschaftlichen Standard erfassen, reflektieren und die Lehrinhalte entsprechend anpassen. Die Behandlung der literaturtheoretischen Fragen, die Gegenstand des Seminars „Literaturtheorie I: Gattungstheorie“ waren, setzte voraus, dass die Klägerin sich mit diesen Erkenntnissen kritisch auseinandersetzte. Im Seminar „‚Trivialliteratur‘, ‚Unterhaltung‘ und ‚Popularkultur‘ in literatur- und medienwissenschaftlicher Forschung“ konnte die Klägerin nur dann die Vermittlung der unterschiedlichen Ansätze und methodischen Zugänge und die Diskussion der unterschiedlichen Konzeptualisierungen gewährleisten, wenn sie sich mit der aktuellen literatur- und medienwissenschaftlichen Forschung in diesem Bereich befasste und sie bei ihrer Lehre berücksichtigte. Auch die Beschreibungen der [X.] zeigen, dass die Klägerin nicht nur bereits vorhandene Erkenntnisse Dritter repetierend wiederzugeben, sondern wissenschaftliche Leistungen zu erbringen hatte. So sollte im Proseminar „Narratologie der Fernsehserie“ untersucht werden, wie Fernsehserien erzählen, und es sollte ein narratologisches Beschreibungsinstrumentarium erarbeitet werden. In den [X.]n „Familien- und Unterhaltungszeitschriften in der zweiten Hälfte des 19. Jahrhunderts“ und „Novelle und Journal - Gattungsgeschichte als Mediengeschichte“ sollte das Verhältnis von Novelle und Journal untersucht und dabei die Fähigkeit zu medien- und sozialgeschichtlicher Kontextualisierung erweitert werden. Mit diesen Inhalten waren die [X.] auch darauf ausgerichtet, neue Erkenntnisse zu gewinnen, und damit wissenschaftlich geprägt.

(b) Das [X.] durfte seine Annahme auf die Darstellung der Seminarinhalte in den kommentierten Vorlesungsverzeichnissen für das Wintersemester 2012/2013, das Sommersemester 2013, das Wintersemester 2013/2014 und das Sommersemester 2014 stützen. Dem steht nicht entgegen, dass diese Vorlesungsverzeichnisse erst nach Vertragsschluss am 20. Februar 2012 erstellt wurden. Zwar ist für die Beurteilung der Frage, ob die Klägerin wissenschaftliche Dienstleistungen zu erbringen hatte, maßgebend, welche Tätigkeiten die Klägerin nach den Vereinbarungen bei Abschluss des befristeten Vertrags am 20. Februar 2012 schuldete (vgl. [X.] 20. Januar 2016 - 7 [X.] 376/14 - Rn. 34). Das bedeutet allerdings nicht, dass die tatsächliche Vertragsdurchführung unbeachtlich ist. Ist den arbeitsvertraglichen Vereinbarungen nicht eindeutig zu entnehmen, ob wissenschaftliche Leistungen erwartet werden, lassen sich aus der praktischen Handhabung der Vertragsbeziehungen und ggf. aus einer bereits gelebten Vertragspraxis im Rahmen vorheriger Arbeitsverhältnisse oder sonstigen Umständen Rückschlüsse darauf ziehen, von welchen Rechten und Pflichten die Vertragsparteien bei Vertragsschluss ausgegangen sind, was sie also als vertraglich geschuldet angesehen haben ([X.] 13. Dezember 2017 - 7 [X.] 69/16 - Rn. 13). Danach spricht die Durchführung des Vertragsverhältnisses ebenso wie der Umstand, dass die Klägerin nach ihrem unwidersprochen gebliebenen Vorbringen auch schon vor Abschluss des letzten Vertrags vergleichbare Lehrveranstaltungen gehalten hat, dafür, dass die erbrachte Lehrtätigkeit vertraglich geschuldet war.

(c) Die von der Klägerin gegen die Würdigung des [X.]s erhobenen [X.] greifen nicht durch.

(aa) Die Klägerin beruft sich ohne Erfolg darauf, dass die von ihr erbrachte Lehrtätigkeit in der Studieneingangsphase nicht der Weiterentwicklung des Fachs diene und dass die von ihr vermittelten Grund- und Standardkenntnisse seit Jahren Gegenstand der Einführungsveranstaltungen des Lehrstuhls seien. Darauf kommt es nicht an. Entscheidend ist, dass das Grundlagenwissen - wie die Klägerin selbst einräumt - kein unveränderlicher Kanon, sondern Gegenstand der Forschung ist und dass die Klägerin nach dem Vertragsinhalt die Forschungs- und Erkenntnisentwicklung auf diesem Gebiet verfolgen, sich damit auseinandersetzen und ihre Reflexionen in ihre Lehre einbringen musste. Soweit die Klägerin einwendet, bei der Weiterentwicklung der Seminarinhalte habe die didaktische Verbesserung und nicht die Ausrichtung auf die neuesten [X.] im Vordergrund gestanden, vermag das nicht in Frage zu stellen, dass von der Klägerin aufgrund der Tätigkeitsbeschreibung eine wissenschaftliche Lehre zu erwarten war, da die Lehrveranstaltungen eine wissenschaftliche Lehrbefugnis sowie eine wissenschaftliche Befähigung in dem Fachgebiet erforderten und die durchgeführten Seminare und Kurse nach Inhalt und Zielsetzung wissenschaftlich geprägt waren.

([X.]) [X.] der Klägerin, das [X.] habe ihr Vorbringen zu dem schwachen Ausgangsniveau der Studienanfänger nicht berücksichtigt, ist unzulässig. Bei einer auf das Übergehen von Sachvortrag nach § 286 ZPO gestützten Verfahrensrüge muss in der Revisionsbegründung genau angegeben werden, aufgrund welchen Vortrags das Berufungsgericht zu welchen Tatsachenfeststellungen hätte gelangen müssen, und es ist darzulegen, dass das Urteil auf dem Verfahrensfehler beruht, das Berufungsgericht also bei richtigem Verfahren möglicherweise anders entschieden hätte, sofern sich das nicht aus der Art des gerügten Verfahrensfehlers von selbst ergibt ([X.] 21. November 2013 - 6 [X.] 23/12 - Rn. 32). Daran fehlt es.

(3) Die Klägerin verfügte nach den Feststellungen des [X.]s bei der Gestaltung und Vorbereitung der Lehrveranstaltungen auch tatsächlich über die Möglichkeit zur eigenständigen Reflexion.

(a) Die Klägerin war bei einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von 20 Stunden zu 80 %, dh. mit 16 Wochenstunden, in der Lehre tätig. Sie hatte in der Vorlesungszeit (30 Wochen im Jahr) pro Woche acht [X.] à 45 Minuten durchzuführen. Auf die [X.] entfiel daher weniger als die Hälfte der für die Lehre vorgesehenen wöchentlichen Arbeitszeit der Klägerin (sechs von 16 Stunden während der Vorlesungszeit). Die restliche [X.] stand ihr - zumindest auch - zur Vor- und Nachbereitung der Lehrveranstaltungen zur Verfügung, ebenso die vorlesungsfreie [X.] (vgl. zu letzterem Gesichtspunkt auch: [X.] 20. Januar 2016 - 7 [X.] 376/14 - Rn. 36; 29. April 2015 - 7 [X.] 519/13 - Rn. 26).

Entgegen der Ansicht der Klägerin ist es nicht erforderlich, dass ihr über die [X.] der Vor- und Nachbereitung der Lehrveranstaltungen hinaus zusätzlich [X.] und Gelegenheit zur eigenen Forschung oder Reflexion der Forschungsergebnisse Dritter zur Verfügung steht. Eine wissenschaftliche Lehrtätigkeit setzt nur voraus, dass dem Lehrenden ausreichend [X.] für die Vorbereitung der Lehrveranstaltungen auf wissenschaftlichem Niveau, also unter Reflexion der Erkenntnisse Dritter, zur Verfügung steht.

(b) Auch unter Berücksichtigung der weiteren Aufgaben der Klägerin ist nicht ersichtlich, dass ihr keine angemessene [X.] eingeräumt war, um die Lehrveranstaltungen auf wissenschaftlichem Niveau vorzubereiten.

(aa) Das [X.] hat festgestellt, dass der Klägerin unter Berücksichtigung ihrer weiteren zur Lehrtätigkeit gehörenden Aufgaben etwa 150 [X.]stunden pro Semester für eine Auseinandersetzung mit dem aktuellen Forschungsstand zur Verfügung standen. Dabei hat das [X.] angenommen, die Lehrtätigkeit der Klägerin innerhalb eines Semesters habe sich unter Berücksichtigung des ihr zustehenden Erholungsurlaubs auf 368 Stunden (23 Wochen à 16 Stunden) belaufen. Die Unterrichtszeit verteile sich pro Semester auf 15 Wochen, die übrigen acht Wochen seien unterrichtsfrei. Während eines Semesters sei bei der Klägerin eine reine Unterrichtszeit von 90 Stunden (6 ([X.]-)Stunden x 15 Wochen) angefallen. Für Sprechstunden habe sie eine Stunde pro Woche, somit 15 Stunden pro Semester, aufzuwenden gehabt. Zu ihren Gunsten könne unterstellt werden, dass für Prüfungstätigkeit innerhalb eines Semesters insgesamt etwa 113 Stunden benötigt werden. Damit verblieben für eine Auseinandersetzung mit dem aktuellen Forschungsstand ca. 150 Stunden pro Semester. An diese Feststellungen ist der Senat nach § 559 Abs. 2 ZPO gebunden. Die Klägerin hat diese Feststellungen nicht mit einer zulässigen Verfahrensrüge iSv. § 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b ZPO angegriffen. Im Übrigen liegen der Würdigung des [X.]s im Wesentlichen die Angaben der Klägerin im Schriftsatz vom 2. Juni 2015 (S. 4 f.) zugrunde. Das [X.] hat bei seiner Berechnung die Arbeitsbereichssitzungen (eine Stunde wöchentlich während der Vorlesungszeit) zu Recht nicht als Bestandteil der Lehre gewertet.

([X.]) Die Würdigung des [X.]s, die der Klägerin zur Verfügung stehende [X.] von 150 [X.]stunden genüge, um die einschlägigen Fachzeitschriften und sonstigen Publikationen auszuwerten, soweit sie für die zu erteilenden Seminare bedeutsam sind, und die Seminarunterlagen entsprechend zu aktualisieren, ist nicht zu beanstanden. Das gilt auch bei Berücksichtigung des [X.]aufwands für die Erstellung und Vervielfältigung von [X.], den die Klägerin mit 40 Stunden pro Semester ansetzt. Die Klägerin rügt insoweit ohne Erfolg, das [X.] habe verkannt, dass die Lehrtätigkeit umfassende Vorbereitungen organisatorischer Art verlange. Die von der Klägerin insoweit angeführten Tätigkeiten wie die Beschaffung von Materialien, die Planung der Seminarsitzungen und das Erstellen von Folien, Präsentationen und Handouts gehen mit der inhaltlichen Vorbereitung der Lehrveranstaltungen einher und sind mit ihr untrennbar verbunden. Das [X.] hat daher die [X.] für die Aktualisierung der Seminarunterlagen zu Recht bei der für die Auseinandersetzung mit dem aktuellen Forschungsstand zur Verfügung stehenden [X.] berücksichtigt. Der Vortrag der Klägerin in der Revision, selbst der von ihr veranschlagte [X.]rahmen von 180 Stunden zur Vorbereitung der Veranstaltungen reiche nur zur wiederholenden Lektüre der Texte und der Erstellung von Folien, Präsentationen und anderen Arbeitsmaterialien aus, ist unbeachtlich, da die Klägerin nicht mit einer Verfahrensrüge geltend macht, hierzu bereits in den Vorinstanzen vorgetragen zu haben.

2. Die Voraussetzungen für die Befristung nach § 2 Abs. 1 Wiss[X.]VG sind erfüllt. Die Befristung überschreitet nicht die sich aus § 2 Abs. 1 Satz 1 Wiss[X.]VG ergebende [X.] von sechs Jahren. § 2 Abs. 1 Satz 1 Wiss[X.]VG erlaubt für wissenschaftliches Personal eine Befristungsdauer von bis zu sechs Jahren vor Abschluss der Promotion. Innerhalb der zulässigen [X.] sind nach § 2 Abs. 1 Satz 4 Wiss[X.]VG auch Verlängerungen eines befristeten Arbeitsvertrags möglich. Die während des Arbeitsverhältnisses mit dem beklagten Land noch nicht promovierte Klägerin war beim Beklagten in der [X.] vom 1. April 2010 bis zum 30. September 2015 und damit weniger als sechs Jahre beschäftigt.

B. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

        

    Gräfl    

        

    [X.] am [X.] Waskow
ist an der Beifügung der
Unterschrift verhindert
Gräfl     

        

    M. Rennpferdt     

        

        

        

    R. Gmoser    

        

    [X.]     

                 

Meta

7 AZR 437/16

21.03.2018

Bundesarbeitsgericht 7. Senat

Urteil

Sachgebiet: AZR

vorgehend ArbG Stralsund, 3. Februar 2015, Az: 1 Ca 74/14, Urteil

§ 2 Abs 1 S 1 WissZeitVG vom 12.04.2007, § 1 Abs 1 S 1 WissZeitVG vom 12.04.2007

Zitier­vorschlag: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 21.03.2018, Az. 7 AZR 437/16 (REWIS RS 2018, 11917)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2018, 11917

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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