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PDF anzeigen[X.] [X.]/01vom23. Juli 2003in der [X.]:ja[X.]Z: jaBGB §§ 1587 a Abs. 3 Nr. 2; [X.] Ermittlung des [X.] einer nicht-volldynamischen Versorgung(hier: [X.]) bestimmt sich seit dem 1. Januar 2003 nachder [X.] in der Fassung der [X.] zur Änderung [X.] vom 26. Mai 2003 ([X.]). Den Bedenken des [X.]sim Beschluß vom 5. September 2001 ([X.], 351) ist durch die Änderung [X.] Rechnung getragen.[X.], Beschluß vom 23. Juli 2003 - XII [X.]/01 -OLGMünchenAG[X.]- 2 -Der XII. Zivilsenat des [X.] hat am 23. Juli 2003 durch die [X.] Richterin [X.] und [X.], [X.], Prof.Dr. [X.] und [X.]:Auf die Rechtsmittel der weiteren Beteiligten zu 2 werden der Be-schluß des 26. Zivilsenats - zugleich Familiensenat - des [X.] vom 26. Juni 2001 aufgehoben und Nr. 2des Entscheidungssatzes des [X.] des Amtsgerichts - Fami-liengericht - [X.] vom 7. Februar 2001 teilweise [X.] und wie folgt neu gefaßt:Zu Lasten der Versorgung des Antragsgegners bei der Bayeri-schen Versorgungskammer - [X.] -werden auf dem [X.] Nr. ... derAntragstellerin bei der [X.] in Höhe von monatlich 150,28 [X.], bezo-gen auf den 30. Juni 2000, begründet. Der Monatsbetrag der zubegründenden Anwartschaften ist in Entgeltpunkte umzurechnen.Die Gerichtskosten der Rechtsmittelverfahren tragen die Parteienje zur Hälfte. Außergerichtliche Kosten werden in diesen Verfah-ren nicht erstattet.[X.]: 605 [X.]).- 3 -Gründe:[X.] am 5. Januar 1987 geschlossene Ehe der Parteien wurde auf dendem Ehemann (Antragsgegner) am 21. Juli 2000 zugestellten Antrag der Ehe-frau (Antragstellerin) durch [X.] vom 7. Februar 2001 geschieden (in-soweit rechtskräftig am selben Tage) und der Versorgungsausgleich geregelt.Während der Ehezeit (1. Januar 1987 bis 30. Juni 2000; § 1587 Abs. [X.]) erwarb die am 18. März 1963 geborene Ehefrau nach den nicht ange-griffenen Feststellungen des Familiengerichts [X.] der ge-setzlichen Rentenversicherung bei der [X.] (weitere Beteiligte zu 1, [X.]) in Höhe von 441,89 [X.]. Der am [X.] geborene Ehemann erwarb während der Ehezeit eine Altersruhegeldan-wartschaft in Höhe von monatlich 3.142,20 [X.] bei der [X.] [X.] - (weitere Beteiligte zu [X.] hat den Versorgungsausgleich dahin geregelt, daß eszu Lasten der [X.]en des Ehemannes bei der [X.] - [X.] - für die Ehefrau beider [X.] [X.] in Höhe von monatlich 168,46 [X.], bezogen aufden 30. Juni 2000, auf dem [X.] der Ehefrau bei der [X.] be-gründet hat. Dabei hat es die [X.] des Ehemannes als imAnwartschaftsteil statisch bewertet. Für die erforderliche Umrechnung hat esden Wert des Anrechts nicht nach der [X.] (in der bis zum31. Dezember 2002 geltenden Fassung), die es für verfassungswidrig erachtethat, sondern unter Bezugnahme auf in der Literatur veröffentlichte "[X.]" mit 169.678,80 [X.] ermittelt und das Anrecht auf dieser Grundlage ineine volldynamische Anwartschaft in Höhe von monatlich 778,80 [X.] umge-rechnet.- 4 -Das [X.] hat die Beschwerde der Beteiligten zu 2 gegendie Entscheidung des Amtsgerichts zurückgewiesen. Dagegen richtet sich ihrezugelassene weitere Beschwerde, mit der sie weiterhin die Abänderung [X.] begehrt, weil die [X.] zur Ermittlung des [X.] zwingend anwendbar sei.[X.] Rechtsmittel ist begründet.1. Zu Recht hat das [X.] die [X.] desEhemannes bei der [X.] als im [X.] und nur in der Leistungsphase volldynamisch bewertet (vgl. [X.]sbe-schluß vom 10. Juli 2002 - [X.] 122/99 - FamRZ 2002, 1554, 1555; vgl. auch[X.]sbeschluß vom 23. September 1987 - [X.] - FamRZ 1987,1241). Auch die weitere Beschwerde erinnert hiergegen nichts.2. Für die Umrechnung dieser [X.] hat das Ober-landesgericht allerdings nicht die [X.] (in der bis zum 31. [X.] geltenden Fassung) herangezogen, da diese zu einer übermäßi-gen Abwertung der mit ihr bewerteten Anrechte führe und daher den Gleich-heitssatz verletze. Anstelle der Tabellen der [X.] seien deshalbdie im Jahre 2000 veröffentlichten "[X.]" ([X.]/Gutdeutsch[X.], 270, 271) für die [X.]rmittlung zugrunde zu legen.Diese Ausführungen halten rechtlicher Überprüfung nicht stand. [X.] kann bei der Ermittlung der [X.] für nicht volldynamische Anwart-- 5 -schaften grundsätzlich nicht auf "[X.]" anstelle der [X.] zurückgegriffen werden, und zwar unbeschadet der Einwände, diegegen die bisherige und vom Beschwerdegericht zugrunde gelegte [X.] [X.] bestanden ([X.], 351).3. Nachdem die [X.] zwischenzeitlich - durch die [X.] zur Änderung der [X.] vom 26. Mai 2003 (BGBl. [X.]. 728) - geändert worden ist, hat die Umrechnung der Versorgungsanwart-schaft des Ehemannes bei der [X.] nunmehr an-hand der geänderten [X.] zu erfolgen (zur Maßgeblichkeit [X.] der Entscheidung geltenden Rechts auch für die Höhe des [X.] vgl. etwa [X.]sbeschluß vom 9. Februar 2000 - [X.]24/96 - [X.], 748, 749). Den Bedenken, die der [X.] in seinem Be-schluß vom 5. September 2001 gegen die bisherige Fassung der [X.] geltend gemacht hat ([X.]Z aaO), ist mit der geänderten [X.] Rechnung getragen.a) Die bisherige Fassung der [X.] beruhte, wie der [X.] hat ([X.]Z aaO), auf - überholten - Annahmen über biometrischeGrundwahrscheinlichkeiten (Sterbens- und Invalidisierungswahrscheinlichkei-ten), die aus demographischem Material aus den Jahren 1920 bis 1940 gewon-nen waren. Sie berücksichtigte insbesondere nicht die gestiegene Lebenser-wartung der Versicherten, die bewirkt, daß zur Finanzierung einer bestimmtenzugesagten [X.] ein größeres Deckungsvolumen erforderlich wirdund folglich bei gleichem Nominalwert eines Anrechts dessen Barwert steigt.Die unveränderten Umrechnungsfaktoren der bisherigen [X.]führten umgekehrt zu einer Unterbewertung der nach der [X.]umzurechnenden Anrechte. Aufgrund dieser Fehlbewertung wurde der [X.] des in der Ehe erworbenen Versorgungsvermögens nicht- 6 -mehr verwirklicht und das Gebot materieller Gerechtigkeit in einem Maße ver-letzt, das den [X.] veranlaßt hat, den Normgeber aufzufordern, bis zum31. Dezember 2002 eine legislative Abhilfe zumindest in Form einer vorläufigenRegelung zu schaffen. Nur bis zu diesem [X.]punkt sei - zur Wahrung derRechtseinheit und im Interesse der Rechtssicherheit - der [X.]rmittlung [X.] weiterhin die bisherige [X.] zugrunde zu legen; da-nach könne die den tatsächlichen Verhältnissen nicht entsprechende Barwert-bildung nicht mehr hingenommen werden.b) Mit der rückwirkend zum 1. Januar 2003 in [X.] getretenen [X.] zur Änderung der [X.] (aaO) ist den Bedenken des[X.]s Genüge getan. Die mit der Änderungsverordnung vorgenommene [X.] der Tabellen 1 bis 7 der [X.] baut auf den 1998von [X.] veröffentlichten und namentlich für eine Anwendung in der [X.] konzipierten [X.] auf. Die Grunddaten hin-sichtlich der Sterblichkeit und Invalidisierungshäufigkeit beruhen u.a. auf [X.] Jahre 1998 bekannten und verfügbaren Statistiken der betrieblichen Al-tersversorgung, der gesetzlichen Rentenversicherung sowie des [X.]. Ein Änderung der [X.] ist für die nächsten etwa 20 bis30 Jahre projiziert und in den verwendeten Sterblichkeitsraten berücksichtigt(BR-Drs. 198/03 S. 12). Die Typisierung der unterschiedlichen Arten von Ver-sorgungsanrechten hat der Verordnungsgeber dabei unverändert aus der bis-herigen [X.] übernommen. Für die verschiedenen Typen [X.] sind anhand der aktualisierten Grundannahmen nachden anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik - ebenfalls wie bisher -altersspezifische [X.] ermittelt worden.c) Der geänderten [X.] liegt - wie auch schon der bishe-rigen [X.] - ein Rechnungszinsfuß von 5,5 % zugrunde. Dieser- 7 -Abzinsungsfaktor wurde bereits früher mitunter als überhöht kritisiert (Ellger/[X.] FamRZ 1984, 733, 735; [X.] FamRZ 1984, 317, 318; [X.]/[X.], 896, 898; [X.] FamRZ 1999, 1487). Der [X.] hatsich diese Kritik in seinem Beschluß vom 5. September 2001 (aaO) nicht zueigen gemacht. Hieran hält der [X.] - unbeschadet erneuter gegenteiligerMeinungsäußerungen ([X.], 889, 893; [X.] FamRB 2003,169; vgl. auch [X.] 2003, 108, 112) - fest. Bei einer versicherungs-mathematischen Definition des [X.] als einer kapitalwertbezogenen [X.] [X.] kann, wie in der Begründung zum Regie-rungsentwurf einer [X.] zur Änderung der [X.]zutreffend ausgeführt ist (BR-Drs. 198/03 S. 12), die zur [X.] gedämpfte Dyna-mik von Anrechten aus der gesetzlichen Rentenversicherung keinen Anlaß zueiner Korrektur des [X.] geben. Zwar ist richtig, daß sich aus derDifferenz von Zins- und Rentendynamik bei der Umwertung nicht volldynami-scher Anrechte Wertveränderungen ergeben können. Dabei handelt es [X.] nicht um eine Eigenheit der [X.]. Diese Wertverände-rungen sind vielmehr eine Konsequenz des gesetzlichen Umwertungsmecha-nismus, nach dem für das umzurechnende Anrecht zunächst - unter Berück-sichtigung der Abzinsung - ein Kapitalwert ermittelt und dieser sodann in einumlagefinanziertes Versorgungssystem transferiert wird mit der Folge, daß andie Stelle des [X.] (zur [X.]) eine Bruttoeinkommensdynamik tritt.Auch für sich genommen kann, worauf die Begründung zum Regierungsentwurfeiner [X.] zur Änderung der [X.] (aaO) [X.] hinweist, der von der [X.] mit 5,5 % angenommene Ab-zinsungsfaktor nicht als realitätsfremd angesehen werden. Das umzurechnendenicht-volldynamische Anrecht entwickelt sich regelmäßig über viele Jahre hin-weg. Schon dieser Umstand legt es nahe, bei der Bemessung des Rechnungs-zinses nicht von einer lediglich punktuellen und auf die aktuellen [X.] 8 -bezogenen Betrachtung auszugehen; vielmehr erscheint es sachgerecht, den[X.]wert der künftigen Versorgung mittels eines Diskontierungssatzes zubestimmen, der aus einer langfristigen Beobachtung der maßgebenden volks-wirtschaftlichen Orientierungsgrößen gewonnen ist. Dem wird, wie die von [X.] angeführten Daten belegen (BR-Drs. 198 S. 12), der gewählteRechnungszins, der auch sonst bei Bewertungen (vgl. § 12 Abs. 2, §§ 13, 15BewG) zugrunde gelegt wird, unverändert gerecht (vgl. auch [X.] 14/2003 K 29, [X.] f.).d) Zu zusätzlichen Problemen, die sich aus der Konzeption des [X.] als einem die unterschiedlichen Versorgungssysteme über-greifenden [X.] ergeben, hat der [X.] in seinem Beschluß vom5. September 2001 (aaO 354 ff.) eingehend Stellung genommen. Er hat dabeiinsbesondere die Schwierigkeiten gewürdigt, die der Umrechnungsmechanis-mus des § 1587 a Abs. 3 Nr. 2 BGB mit sich bringt (aaO 356 ff.). Diese Schwie-rigkeiten sind nicht in der Ermittlung des [X.] angelegt, sondern in demUmstand begründet, daß zur Feststellung des volldynamischen [X.] ein außerhalb der gesetzlichen Rentenversicherung begründetes nicht-volldynamisches Anrecht dessen Deckungskapital oder Barwert fiktiv als [X.] in die gesetzliche Rentenversicherung eingezahlt wird mit der Folge,daß der so ermittelte Wert zwar den Nominalbetrag eines volldynamischen An-rechts wiedergibt, dieses fiktive volldynamische Anrecht aber nicht in dem Ver-sorgungssystem, dem das umzurechnende Anrecht angehört, sondern in dergesetzlichen Rentenversicherung begründet und sein Nominalbetrag deshalbunter Berücksichtigung der spezifischen Rechnungsgrundlagen der [X.] ermittelt ist. Wie der [X.] dargelegt hat, lassen [X.] Probleme die Verfassungsmäßigkeit des geltenden Ausgleichssystems un-berührt. Sie können zudem nicht durch eine weitergehende Modifizierung [X.], sondern nur im Rahmen umfassenderer gesetzgeberi-- 9 -scher Maßnahmen gelöst werden. Die Bundesregierung hat ihre Bereitschaftbekundet, das Recht des Versorgungsausgleichs beschleunigt und grundsätz-lich zu überarbeiten (Stenografischer Bericht 15. Wp. 23. Sitzung S. 1985); dergeänderten [X.] soll insoweit nur der Charakter von [X.] zukommen ([X.]. 198/03 S. 11; vgl. auch [X.] aaO K 32 ff.).Damit muß es - unbeschadet der erneut und mit im wesentlichen gleichbleiben-den Argumenten geäußerten Kritik ([X.] NJW 2003, 1625, 1627 ff.; vgl.ders. [X.], 65, 69; 2002, 218; 1999, 1487 [X.]) - jedenfalls bis [X.] sein Bewenden haben.4. Die angefochtene Entscheidung kann danach nicht bestehen bleiben.Der [X.] kann auf der Grundlage der vorgelegten Versorgungsauskünfte, ge-gen die von Seiten der Beteiligten keine Einwände erhoben wurden und auchsonst keine Bedenken ersichtlich sind, selbst entscheiden.Da der Wert der Versorgung des Ehemannes nicht in gleicher oder na-hezu gleicher Weise steigt, wie der Wert der gesetzlichen Rentenversicherungund der Beamtenversorgung, ist der ehezeitlich erworbene Anteil der [X.] gemäß § 1587 a Abs. 3 BGB in eine dynamische Rente umzurechnen.Dies geschieht, indem zunächst der Barwert des im [X.], das für den Fall des Alters und der Invalidität zugesagt ist,nach Tabelle 1 [X.] ermittelt wird. Bei dem anzuwendendenBarwertfaktor von 2,6 (Alter des Ehemanns zum Ende der Ehezeit: 38 Jahre)- erhöht um 65 % gemäß Anmerkung 2 zu Tabelle 1 [X.] - er-gibt sich ein Barwert von [3.142,20 x 12 Monate = 37.706,40 [X.] x 4,29 =]161.760,46 [X.]. Zur Umrechnung in ein dynamisches Anrecht wird dieser Be-trag fiktiv in die gesetzliche Rentenversicherung eingezahlt. Der Betrag wirddaher mit dem für das Ende der Ehezeit geltenden Umrechnungsfaktor der Re-chengrößenbekanntmachung in Entgeltpunkte umgerechnet, diese sodann mit- 10 -Hilfe des aktuellen [X.] nach § 1587 a Abs. 3 Nr. 2 BGB in eine Renteder gesetzlichen Rentenversicherung. Dies ergibt eine dynamisierte Rente vonmonatlich [161.760,46 x 0,0000950479 = 15, 3748 Entgeltpunkte x 48,29 [X.] =]742,45 [X.].Auf Seiten der Ehefrau sind in der Ehezeit erworbene Anwartschaften beider [X.] in Höhe von 441,89 [X.] zu berücksichtigen.Dementsprechend ist gemäß § 1587 a Abs. 1 BGB der Ehemann, der diewerthöheren Anwartschaften erworben hat, in Höhe von [(742,45 [X.] Œ441,89 [X.]) : 2 =] 150,28 [X.] ausgleichspflichtig. Der Ausgleich hat im [X.] gemäß § 1 Abs. 3 [X.] zu erfolgen. [X.] nach § 1587 b Abs. 5 BGB von 861,94 [X.] ist nicht überschritten.Die begründeten [X.] sind nach § 1587 b Abs. 6 BGB in Ent-geltpunkte umzurechnen.[X.][X.][X.][X.]Bundesrichter Dr. Ahlt ist urlaubsbedingtverhindert zu unterschreiben.[X.]
Meta
23.07.2003
Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.07.2003, Az. XII ZB 152/01 (REWIS RS 2003, 2159)
Papierfundstellen: REWIS RS 2003, 2159
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