Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.11.2008, Az. IV ZR 271/07

IV. Zivilsenat | REWIS RS 2008, 961

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[X.] BESCHLUSS IV ZR 271/07vom 7. November 2008 in dem Rechtsstreit - 2 -

[X.] hat durch [X.], [X.], [X.], die Richterin Dr. [X.] und [X.] am 7. November 2008 beschlossen: Die Anhörungsrüge vom 17. Oktober 2008 gegen den Se-natsbeschluss vom 2. Oktober 2008 wird auf Kosten der Klägerin verworfen.

Gründe: Die Anhörungsrüge ist nicht in der von § 321a Abs. 2 Satz 5 ZPO vorgeschriebenen Form begründet und war deshalb als unzulässig zu verwerfen (§ 321a Abs. 4 Satz 2 ZPO). 1 1. Nach § 321a Abs. 2 Satz 5 Halbs. 2 i.V. mit Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO muss in der Rügebegründung dargelegt werden, dass und inwie-weit das Gericht in der angegriffenen Entscheidung den Anspruch auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat. Es handelt sich insoweit um eine besondere Verfahrensrüge, für deren [X.] ergänzend auf die Bestimmung des § 551 Abs. 3 Nr. 2 b ZPO zurückgegriffen werden kann ([X.]/Vollkommer, ZPO 26. Aufl. § 321a Rdn. 13). Eine ordnungsgemäße Begründung setzt daher voraus, dass die Tatsachen benannt werden, aus denen 2 - 3 -

sich die beanstandete Gehörsverletzung ergibt; ferner ist die Darlegung der Entscheidungserheblichkeit der behaupteten Gehörsverletzung ge-boten. Da der Rechtsbehelf des § 321a ZPO nach einem abgeschlos-senen Revisionsverfahren zur Verwirklichung des verfassungsrechtlich gebotenen Maßes an Rechtsschutz nur dann erforderlich ist, wenn sich die Rüge gegen eine "neue und eigenständige" Verletzung des Art. 103 Abs. 1 GG durch den [X.] selbst richtet, muss sich aus der Rügebegründung gerade eine solche Verletzung des [X.] ergeben. Andernfalls ist die Anhörungsrüge als [X.] nicht geboten und infolgedessen unzulässig ([X.], Beschlüsse vom 20. November 2007 - [X.]/07 - NJW 2008, 923 [X.]. 5; vom 13. [X.]/06 - NJW 2008, 2126 [X.]. 1-3; [X.] NJW 2008, 2635 f.). 2. Dem genügt die Rügebegründung nicht. Sie beanstandet im [X.], dass angesichts der von der Klägerseite schon in den [X.] umfangreich dargelegten wirtschaftlichen Verhältnisse der Beklagten kein ausreichender Anlass für die Systemumstellung bei der Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst bestanden und der Senat die-sen auch in der Revisionsinstanz gehaltenen Vortrag nicht ausreichend beachtet habe. 3 Der Senat hat allerdings in der angegriffenen Entscheidung [X.] darauf hingewiesen, dass er den vorbezeichneten Klagvortrag zur Kenntnis genommen, jedoch aus Rechtsgründen für nicht entschei-dungserheblich erachtet hat, insbesondere wegen der den Tarifver-tragsparteien mit Blick auf deren Tarifautonomie (Art. 9 Abs. 3 GG) zu-gebilligten [X.] für die Beurteilung der wirtschaft-lichen Situation der Beklagten und die künftige Finanzierbarkeit des von 4 - 4 -

ihr getragenen Zusatzversorgungssystems. Dazu verhält sich die Rüge-begründung nicht. Ihr Einwand, den Tarifvertragsparteien werde in der angegriffenen Entscheidung eine zu weit gehende Einschätzungspräro-gative zugestanden, zeigt angesichts der vorgenannten [X.] nicht auf, dass das Vorbringen zu den Wirtschaftsdaten der [X.] nicht dennoch zur Kenntnis genommen und erwogen worden ist. Vielmehr legt die Anhörungsrüge lediglich dar, dass die [X.] nach Art. 9 Abs. 3 GG auf Klägerseite nicht geteilt wird. Einen Verstoß gegen das Verfahrensgrundrecht aus Art. 103 Abs. 1 GG zeigt dies aber nicht - 5 -

auf (vgl. [X.], Beschlüsse vom 20. November 2007 aaO [X.]. 6 und vom 13. Dezember 2007 aaO [X.]. 2).
[X.] [X.] [X.] Dr. [X.] [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom [X.] - 6 O 176/03 - [X.], Entscheidung vom 20.09.2007 - 12 U 209/06 -

Meta

IV ZR 271/07

07.11.2008

Bundesgerichtshof IV. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.11.2008, Az. IV ZR 271/07 (REWIS RS 2008, 961)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2008, 961

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