Bundespatentgericht, Urteil vom 29.11.2011, Az. 4 Ni 63/09 (EU)

4. Senat | REWIS RS 2011, 1022

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Tenor

In der Patentnichtigkeitssache

betreffend das europäische Patent 0 973 011

([X.] 699 38 323 )

hat der 4. Senat (Nichtigkeitssenat) des [X.] auf die mündliche Verhandlung vom 29. November 2011 durch [X.], die Richterin Friehe und [X.]. [X.], Dipl.-Ing. Veit und

Dipl.-Phys. Univ. Dr. rer.nat. Friedrich

für Recht erkannt:

[X.] Das [X.] Patent 0 973 011 wird mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der [X.] für nichtig erklärt.

I[X.] Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

II[X.] [X.] ist im Kostenpunkt gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

1

Die Beklagte ist eingetragene Inhaberin des auch mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der [X.] erteilten [X.] Patents 0 973 011 (Streitpatent), das am 14. Juli 1999 unter Inanspruchnahme der Priorität der [X.] 116161 vom 15. Juli 1998 angemeldet worden ist. Das Streitpatent ist in der [X.] veröffentlicht und wird beim [X.] unter dem Aktenzeichen 699 38 323 geführt. Es betrifft ein Verfahren und eine Vorrichtung zur Routenführung in einem [X.] und umfasst 19 Ansprüche, die sämtlich angegriffen sind.

2

Die unabhängigen Patentansprüche 1 und 19 lauten in der [X.]:

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3

folgendermaßen:

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4

Wegen des Wortlauts der Patentansprüche 2 bis 18 wird auf die Streitpatentschrift Bezug genommen.

5

Die Klägerin ist der Ansicht, der Gegenstand des Streitpatents sei nicht patentfähig, und bezieht sich unter anderem auf folgende Druckschrift:

6

K20 [X.] 5,729,109 A.

7

Außerdem meint die Klägerin, der Gegenstand des erteilten Patents sei gegenüber der ursprünglichen Anmeldung unzulässig erweitert.

8

Die Klägerin beantragt,

9

das [X.] Patent 0 973 011 mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der [X.] in vollem Umfang für nichtig zu erklären.

Der Beklagte beantragt,

die Klage insgesamt abzuweisen,

hilfsweise, die Klage abzuweisen, soweit sie sich gegen die Ansprüche 1 bis 19 gemäß Hilfsantrag 1,

weiter hilfsweise, soweit sie sich gegen die Ansprüche 1 bis 17 gemäß Hilfsantrag 2,

weiter hilfsweise, soweit sie sich gegen die Ansprüche 1 bis 17 gemäß Hilfsantrag 3 richtet,

alle Hilfsanträge eingereicht mit Schriftsatz vom 24. Juni 2011.

Patentansprüche 1 und 19 gemäß Hilfsantrag 1 lauten:

1. Ein [X.] (100) zur Nutzung in einem Fahrzeug, Folgendes umfassend:

Sensormittel (112, 114, 116, 118) zum Erzeugen von Daten zur Nutzung durch das [X.] (100) zu Navigationszwecken;

eine Benutzerschnittstelle (134,136) zum Kommunizieren mit einem Benutzer des [X.]s (100), wobei die Benutzerschnittstelle (134, 136) eine Ausgabekommunikationsvorrichtung (134) mit einem Bildschirm zur sichtbaren Wiedergabe von Manöveranweisungen und einem Lautsprecher zur hörbaren Wiedergabe von [X.] aufweist; und

einen Zentralprozessor (120), der Folgendes ausführen kann:

Festlegen einer Route von einer ersten Position zu einem Ziel als Reaktion auf die Wahl des Ziels durch den Benutzer, wobei diese Route eine Anzahl von Manövern beinhaltet;

Erzeugen einer Anzahl von Manöveranweisungen, die zu der besagten Anzahl von Manövern korrespondieren, wobei bestimmten der besagten Manöveranweisungen ein alfanumerische Zeichen enthaltender Straßenname und eine Angabe einer Entfernung bis zu dem betreffenden Manöver zugeordnet ist;

Wiedergeben einer Audiorepräsentation jeder der Manöveranweisungen vor dem Ausführen eines dazu korrespondierenden Manövers, wobei die Audiorepräsentation der ausgewählten Manöveranweisungen den zugehörigen Straßennamen und die zugehörige Entfernungsangabe enthält;

Einfügen - in Reaktion auf eine von einem Benutzer empfangene Anforderung zum Wiederholen der zuletzt präsentierten Manöveranweisung, die einen Straßennamen und eine Entfernungsangabe enthält - einer angepassten Entfernungsangabe der Entfernung zu dem Manöver, das zu der besagten, früher präsentierten Manöveranweisung korrespondiert;

Erzeugen einer wiederholten Manöveranweisung, die die besagte, früher präsentierte Manöveranweisung, den besagten, früher präsentierten Straßennamen und die besagte angepasste Entfernungsangabe enthält; und

Wiedergeben einer Audiorepräsentation der besagten wiederholten Manöveranweisung vor dem besagten Benutzer.

19. Ein Verfahren, den Benutzer eines [X.]s (100) auf einer Route zu leiten, wobei das [X.] eine Benutzerschnittstelle (134, 136) zum Kommunizieren mit einem Benutzer des [X.]s (100) aufweist, wobei die Benutzerschnittstelle (134, 136) eine Ausgabekommunikationsvorrichtung (134) mit einem Bildschirm zur sichtbaren Wiedergabe von Manöveranweisungen und einem Lautsprecher zur hörbaren Wiedergabe von [X.] aufweist, wobei dieses Verfahren Folgendes umfasst:

Festlegen einer Route von einer ersten Position zu einem Ziel als Reaktion auf die Wahl des Ziels durch den Benutzer, wobei diese Route eine Anzahl von Manövern beinhaltet;

Erzeugen einer Anzahl von Manöveranweisungen, die zu der besagten Anzahl von Manövern korrespondieren, wobei bestimmten der besagten Manöveranweisungen ein alfanumerische Zeichen enthaltender Straßenname und eine Angabe einer Entfernung bis zu dem betreffenden Manöver zugeordnet ist,

Wiedergeben einer Audiorepräsentation jeder der Manöveranweisungen vor dem Ausführen eines dazu korrespondierenden Manövers, wobei die Audiorepräsentation der ausgewählten Manöveranweisungen den zugehörigen Straßennamen und die zugehörige Entfernungsangabe enthält,

Einfügen - in Reaktion auf eine von einem Benutzer empfangene Anforderung zum Wiederholen der zuletzt präsentierten Manöveranweisung, die einen Straßennamen und eine Entfernungsangabe enthält - einer angepassten Entfernungsangabe der Entfernung zu dem Manöver, das zu der besagten, früher präsentierten Manöveranweisung korrespondiert;

Erzeugen einer wiederholten Manöveranweisung, die die besagte, früher präsentierte Manöveranweisung, den besagten, früher präsentierten Straßennamen und die besagte angepasste Entfernungsangabe enthält; und

Wiedergeben einer Audiorepräsentation der besagten wiederholten Manöveranweisung vor dem besagten Benutzer.

Die Ansprüche 2 bis 18 gemäß Hilfsantrag 1 sind wortgleich mit den erteilten Patentansprüchen 2 bis 18.

Die Ansprüche 1 und 17 gemäß Hilfsantrag 2 lauten:

1. Ein [X.] (100) zur Nutzung in einem Fahrzeug, Folgendes umfassend:

Sensormittel (112, 114, 116, 118) zum Erzeugen von Daten zur Nutzung durch das [X.] (100) zu Navigationszwecken;

eine Benutzerschnittstelle (134, 136) zum Kommunizieren mit einem Benutzer des [X.]s (100); und

einen Zentralprozessor (120), der Folgendes ausführen kann:

Festlegen einer Route von einer ersten Position zu einem Ziel als Reaktion auf die Wahl des Ziels durch den Benutzer, wobei diese Route eine Anzahl von Manövern beinhaltet;

Erzeugen einer Anzahl von Manöveranweisungen, die zu der besagten Anzahl von Manövern korrespondieren, wobei bestimmten der besagten Manöveranweisungen ein alfanumerische Zeichen enthaltender Straßenname und eine Angabe einer Entfernung bis zu dem betreffenden Manöver zugeordnet ist;

Wiedergeben einer Audiorepräsentation jeder der Manöveranweisungen vor dem Ausführen eines dazu korrespondierenden Manövers, wobei die Audiorepräsentation der ausgewählten Manöveranweisungen den zugehörigen Straßennamen und die zugehörige Entfernungsangabe enthält;

Einfügen - in Reaktion auf eine von einem Benutzer empfangene Anforderung zum Wiederholen der zuletzt präsentierten Manöveranweisung, die einen Straßennamen und eine Entfernungsangabe enthält - einer angepassten Entfernungsangabe der Entfernung zu dem Manöver, das zu der besagten, früher präsentierten Manöveranweisung korrespondiert;

Erzeugen einer wiederholten Manöveranweisung, die die besagte, früher präsentierte Manöveranweisung, den besagten, früher präsentierten Straßennamen und die besagte angepasste Entfernungsangabe enthält; und

Wiedergeben einer Audiorepräsentation der besagten wiederholten Manöveranweisung vor dem besagten Benutzer,

wobei die besagten [X.] mit Hilfe von Sprachsynthesetechniken synthetisierte Straßennamen und vorab aufgezeichnete Anweisungskomponenten enthalten.

17. Ein Verfahren, den Benutzer eines [X.]s (100) auf einer Route zu leiten, wobei dieses Verfahren Folgendes umfasst:

Festlegen einer Route von einer ersten Position zu einem Ziel als Reaktion auf die Wahl des Ziels durch den Benutzer, wobei diese Route eine Anzahl von Manövern beinhaltet;

Erzeugen einer Anzahl von Manöveranweisungen, die zu der besagten Anzahl von Manövern korrespondieren, wobei bestimmten der besagten Manöveranweisungen ein alfanumerische Zeichen enthaltender Straßenname und eine Angabe einer Entfernung bis zu dem betreffenden Manöver zugeordnet ist;

Wiedergeben einer Audiorepräsentation jeder der Manöveranweisungen vor dem Ausführen eines dazu korrespondierenden Manövers, wobei die Audiorepräsentation der ausgewählten Manöveranweisungen den zugehörigen Straßennamen und die zugehörige Entfernungsangabe enthält;

Einfügen - in Reaktion auf eine von einem Benutzer empfangene Anforderung zum Wiederholen der zuletzt präsentierten Manöveranweisung, die einen Straßennamen und eine Entfernungsangabe enthält - einer angepassten Entfernungsangabe der Entfernung zu dem Manöver, das zu der besagten, früher präsentierten Manöveranweisung korrespondiert;

Erzeugen einer wiederholten Manöveranweisung, die die besagte, früher präsentierte Manöveranweisung, den besagten, früher präsentierten Straßennamen und die besagte angepasste Entfernungsangabe enthält; und

Wiedergeben einer Audiorepräsentation der besagten wiederholten Manöveranweisung vor dem besagten Benutzer,

wobei die besagten [X.] mit Hilfe von Sprachsynthesetechniken synthetisierte Straßennamen und vorab aufgezeichnete Anweisungskomponenten enthalten.

Die Ansprüche 1 und 17 gemäß Hilfsantrag 3 lauten:

1. Ein [X.] (100) zur Nutzung in einem Fahrzeug, Folgendes umfassend:

Sensormittel (112, 114, 116, 118) zum Erzeugen von Daten zur Nutzung durch das [X.] (100) zu Navigationszwecken;

eine Benutzerschnittstelle (134, 136) zum Kommunizieren mit einem Benutzer des [X.]s (100), wobei die Benutzerschnittstelle (134, 136) eine Ausgabekommunikationsvorrichtung (134) mit einem Bildschirm zur sichtbaren Wiedergabe von Manöveranweisungen und einem Lautsprecher zur hörbaren Wiedergabe von [X.] aufweist; und

einen Zentralprozessor (120), der Folgendes ausführen kann:

Festlegen einer Route von einer ersten Position zu einem Ziel als Reaktion auf die Wahl des Ziels durch den Benutzer, wobei diese Route eine Anzahl von Manövern beinhaltet;

Erzeugen einer Anzahl von Manöveranweisungen, die zu der besagten Anzahl von Manövern korrespondieren, wobei bestimmten der besagten Manöveranweisungen ein alfanumerische Zeichen enthaltender Straßenname und eine Angabe einer Entfernung bis zu dem betreffenden Manöver zugeordnet ist;

Wiedergeben einer Audiorepräsentation jeder der Manöveranweisungen vor dem Ausführen eines dazu korrespondierenden Manövers, wobei die Audiorepräsentation der ausgewählten Manöveranweisungen den zugehörigen Straßennamen und die zugehörige Entfernungsangabe enthält;

Einfügen - in Reaktion auf eine von einem Benutzer empfangene Anforderung zum Wiederholen der zuletzt präsentierten Manöveranweisung, die einen Straßennamen und eine Entfernungsangabe enthält - einer angepassten Entfernungsangabe der Entfernung zu dem Manöver, das zu der besagten, früher präsentierten Manöveranweisung korrespondiert;

Erzeugen einer wiederholten Manöveranweisung, die die besagte, früher präsentierte Manöveranweisung, den besagten, früher präsentierten Straßennamen und die besagte angepasste Entfernungsangabe enthält; und

Wiedergeben einer Audiorepräsentation der besagten wiederholten Manöveranweisung vor dem besagten Benutzer,

wobei die besagten [X.] mit Hilfe von Sprachsynthesetechniken synthetisierte Straßennamen und vorab aufgezeichnete Anweisungskomponenten enthalten.

17. Ein Verfahren, den Benutzer eines [X.]s (100) auf einer Route zu leiten, wobei das [X.] eine Benutzerschnittstelle (134, 136) zum Kommunizieren mit einem Benutzer des [X.]s (100) aufweist, wobei die Benutzerschnittstelle (134, 136) eine Ausgabekommunikationsvorrichtung (134) mit einem Bildschirm zur sichtbaren Wiedergabe von Manöveranweisungen und einem Lautsprecher zur hörbaren Wiedergabe von [X.] aufweist, wobei dieses Verfahren Folgendes umfasst:

Festlegen einer Route von einer ersten Position zu einem Ziel als Reaktion auf die Wahl des Ziels durch den Benutzer, wobei diese Route eine Anzahl von Manövern beinhaltet;

Erzeugen einer Anzahl von Manöveranweisungen, die zu der besagten Anzahl von Manövern korrespondieren, wobei bestimmten der besagten Manöveranweisungen ein alfanumerische Zeichen enthaltender Straßenname und eine Angabe einer Entfernung bis zu dem betreffenden Manöver zugeordnet ist;

Wiedergeben einer Audiorepräsentation jeder der Manöveranweisungen vor dem Ausführen eines dazu korrespondierenden Manövers, wobei die Audiorepräsentation der ausgewählten Manöveranweisungen den zugehörigen Straßennamen und die zugehörige Entfernungsangabe enthält;

Einfügen - in Reaktion auf eine von einem Benutzer empfangene Anforderung zum Wiederholen der zuletzt präsentierten Manöveranweisung, die einen Straßennamen und eine Entfernungsangabe enthält - einer angepassten Entfernungsangabe der Entfernung zu dem Manöver, das zu der besagten, früher präsentierten Manöveranweisung korrespondiert;

Erzeugen einer wiederholten Manöveranweisung, die die besagte, früher präsentierte Manöveranweisung, den besagten, früher präsentierten Straßennamen und die besagte angepasste Entfernungsangabe enthält; und

Wiedergeben einer Audiorepräsentation der besagten wiederholten Manöveranweisung vor dem besagten Benutzer,

wobei die besagten [X.] mit Hilfe von Sprachsynthesetechniken synthetisierte Straßennamen und vorab aufgezeichnete Anweisungskomponenten enthalten.

Wegen des Wortlauts der übrigen Patentansprüche gemäß den [X.] 2 und 3 wird auf den Schriftsatz der Beklagten vom 24. Juni 2011 verwiesen.

Die Klägerin ist der Ansicht, die Hilfsanträge seien nicht zulässig, weil sie auf der fehlerhaften Übersetzung der relevanten [X.] Patentansprüche ins [X.] basierten. Es sei nämlich in der Streitpatentschrift in Patentanspruch 1 der Begriff „central processing unit“ als „Zentralprozessor“ übersetzt worden und der Begriff „generate“ wahlweise als „Festlegen“ oder „Erzeugen“. Deshalb könne die Beklagte diese übersetzten Patentansprüche nicht zur Grundlage ihrer Hilfsanträge machen. Auch Übersetzungen von Bezeichnungen in Abb. 1 der [X.] Übersetzung der Patentschrift seien fehlerhaft.

Die Beklagte ist der Ansicht, dass der Gegenstand des Patents patentfähig sei. Auch seien die Hilfsanträge zulässig, da sie auf der [X.] Patentschrift basierten.

Sie weist darauf hin, dass sie auf den klägerischen Vortrag im Schriftsatz vom 9. November 2011 nicht adäquat reagieren könne, da der Zeitraum zwischen dem Erhalt des Schriftsatzes und der mündlichen Verhandlung hierfür nicht ausreichend sei.

Der Senat hat den Parteien einen frühen gerichtlichen Hinweis nach § 83 Abs. 1 [X.] zugeleitet. Auf den Hinweis vom 15. April 2011 wird Bezug genommen ([X.]. 128 ff. der Akten).

Entscheidungsgründe

I.

Die Klage ist zulässig und begründet, denn der Gegenstand des Streitpatents beruht weder nach dem Hauptantrag noch nach den [X.] gegenüber dem Stand der Technik auf erfinderischer Tätigkeit. Dies führt zur Nichtigerklärung des Streitpatents mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der [X.] (Art. II § 6 Abs. 1 Nr. 1 IntPatÜG, Art. 138 Abs. 1 Buchst. a, Art. 56 EPÜ). Dabei kann dahingestellt bleiben, ob der von der Klägerin mit Schriftsatz vom 9. November 2011 zusätzlich geltend gemachte [X.] der unzulässigen Erweiterung ebenfalls vorliegt.

Soweit die [X.] geltend macht, sie könne auf den Schriftsatz der Klägerin vom 9. November 2011 nicht adäquat Stellung nehmen, war dieser Schriftsatz gleichwohl nicht als verspätet zurückzuweisen. Denn mit dem Hinweis gem. § 83 Abs. 1 [X.] hatte der [X.] eine Frist gem. § 83 Abs. 2 [X.] bis zum 20. Mai 2011 gesetzt, binnen welcher die Parteien zum Hinweis durch sachdienliche Anträge und Ergänzungen ihres Vorbringens und auch im Übrigen abschließend Stellung nehmen konnten. (Nur) zur Erwiderung auf etwa eingehende Stellungnahmen erhielt die jeweilige Gegenpartei eine weitere Frist bis zum 24. Juni 2011.

Die Klägerin hat in ihrem Schriftsatz vom 19. Mai 2011 in einem vierzeiligen Absatz lediglich dem Hinweis des [X.]s teilweise zugestimmt und im übrigen nur zur behaupteten Vorveröffentlichung des Travel Pilot RGS05 weitere Ausführungen gemacht. Die [X.] hingegen hat innerhalb der Frist bis zum 20. Mai 2011 überhaupt keine Stellungnahme zum Hinweis abgegeben; eine Stellungnahme zum Hinweis erfolgte erst mit dem Schriftsatz vom 24. Juni 2011, und zwar, indem die Hilfsanträge angekündigt wurden.

Diese Hilfsanträge hätten allerdings schon innerhalb der Frist bis zum 20. Mai 2011 in das Verfahren eingeführt werden müssen, um nicht verspätet zu sein, denn sie waren ersichtlich keine Erwiderung auf das Vorbringen der Klägerin in deren Schriftsatz vom 19. Mai 2011. Jedenfalls soweit der Schriftsatz der Klägerin vom 9. November 2011 Ausführungen zu den [X.] enthält - und nur insoweit kommt es für die Entscheidung auf diesen Schriftsatz an - könnte dieser nicht gem. § 83 Abs. 4 [X.] als verspätet zurückgewiesen werden, ohne gleichzeitig auch die Hilfsanträge selbst als verspätet zurückzuweisen. Der [X.] hat indes keine Veranlassung hierzu gesehen.

Soweit die Klägerin geltend macht, die Hilfsanträge seien nicht zulässig, da sie auf der ihrer Ansicht nach fehlerhaften [X.] Übersetzung der Patentansprüche in der Streitpatentschrift basierten, würde dies voraussetzen, dass die Patentansprüche in den [X.] über die relevanten [X.] Patentansprüche im Streitpatent hinaus erweitert sind. Inwieweit das der Fall ist, hat die Klägerin allerdings nicht dargetan; dies ist auch nicht offensichtlich. Letztlich kommt es hierauf nicht an, weil die Gegenstände der Patentansprüche nach den [X.] nicht patentfähig sind.

II.

1. Das Streitpatent betrifft ein Verfahren und eine Vorrichtung für ein [X.], bei dem hörbare Routenführungsanweisungen gegeben werden.

Nach den Ausführungen in Abs. [0002] der Streitpatentschrift sind solche hörbaren Routenführungsanweisungen insbesondere dort nützlich, wo eine Sprachführung für den Fahrer die Notwendigkeit verringert, Sichtkontakt zum Display des Systems in solchen Situationen aufzunehmen, in denen dies gefährlich sein könnte, d. h. während sich das Fahrzeug bewegt.

Wie in Abs. [0003] bis [0006] der Streitpatentschrift ausgeführt, boten die im Stand der Technik zum Prioritätszeitpunkt bekannten [X.] dem Benutzer zwar ein gewisses Maß an Sprachführung. Beispielsweise konnte ein Fahrer mit Warnung „vorn links abbiegen“ oder „nächste Ausfahrt links“ auf ein bevorstehendes Manöver aufmerksam gemacht werden, wenn erkannt wurde, dass sich das Fahrzeug innerhalb einer bestimmten Grenzentfernung zu dem Manöver befand. Wegen der Komplexität und der Einzigartigkeit der Situation jedes Fahrzeugs und wegen der großen Vielfalt der Straßentopologien war es allerdings sehr schwierig, Sprachanweisungen zu geben, die ein bevorstehendes Manöver zumindest mit mäßiger Genauigkeit beschrieben, weil [X.] typischerweise eine relativ kleine Bibliothek von Sprachanweisungen verwendeten, um Speicher- und [X.] zu sparen.

Nach Absatz [0008] der Streitpatentschrift besteht die Aufgabe der Erfindung darin, dem Fahrer eines Fahrzeugs bei Nutzung eines Navigationssystems eine Sprachführung zu geben, bei der die Abhängigkeit des Fahrers vom sichtbaren Display des Systems geringer ist.

Anspruch 1 der erteilten Fassung beschreibt ein [X.] mit folgenden Merkmalen ([X.] Übersetzung mit korrigierten Schreibfehlern, Gliederungspunkte hinzugefügt):

[X.] Ein [X.] (100) zur Nutzung in einem Fahrzeug, folgendes umfassend:

M2 Sensormittel (112, 114, 116, 118) zum Erzeugen von Daten zur Nutzung durch das [X.] (100) zu Navigationszwecken;

[X.] eine Benutzerschnittstelle (134, 136) zum Kommunizieren mit einem Benutzer des [X.]s (100);

M4 und einen Zentralprozessor (120), der folgendes ausführen kann:

M4a Festlegen einer Route von einer ersten Position zu einem Ziel als Reaktion auf die Wahl des Ziels durch den Benutzer, wobei diese Route eine Anzahl an Manövern beinhaltet;

M4b Erzeugen einer Anzahl von Manöveranweisungen, die zu der besagten Anzahl von Manövern korrespondieren,

M4b-aa wobei bestimmten der besagten Manöveranweisungen ein alphanumerische Zeichen enthaltender Straßenname

M4b-bb und eine Angabe einer Entfernung bis zu dem betreffenden Manöver zugeordnet ist;

[X.] Wiedergeben einer Audiorepräsentation jeder der Manöveranweisungen vor dem Ausführen eines dazu korrespondierenden Manövers,

[X.]-aa wobei die Audiorepräsentation der ausgewählten Manöveranweisungen den zugehörigen Straßennamen

[X.]-bb und die zugehörige Entfernungsangabe enthält;

M4d Einfügen - in Reaktion auf eine von einem Benutzer empfangene Anforderung zum Wiederholen der zuletzt präsentierten Manöveranweisung, die einen Straßennamen und eine Entfernungsangabe enthält, - einer angepassten Entfernungsangabe der Entfernung zu dem Manöver, das zu der besagten, früher präsentierten Manöveranweisung korrespondiert;

M4e Erzeugen einer wiederholten Manöveranweisung, die die besagte, früher präsentierte Manöveranweisung,

M4e-aa den besagten, früher präsentierten Straßennamen

M4e-bb und die besagte angepasste Entfernungsangabe enthält;

[X.] und Wiedergeben einer Audiorepräsentation der besagten wiederholten Manöveranweisung vor dem besagten Benutzer.

Der mit Gliederungspunkten versehene (Schreibfehler korrigiert) wiedergegebene erteilte nebengeordnete Patentanspruch 19 lautet in [X.]r Übersetzung:

[X.] Ein Verfahren, den Benutzer eines [X.]s (100) auf einer Route zu leiten,

wobei dieses Verfahren folgendes umfasst:

N2 Festlegen einer Route von einer ersten Position zu einem Ziel als Reaktion auf die Wahl des Ziels durch den Benutzer, wobei diese Route eine Anzahl von Manövern beinhaltet;

N3 Erzeugen einer Anzahl von Manöveranweisungen, die zu der besagten Anzahl von Manövern korrespondieren,

N3a wobei bestimmten der besagten Manöveranweisungen ein alphanumerische Zeichen enthaltender Straßenname

N3b und eine Angabe einer Entfernung bis zu dem betreffenden Manöver zugeordnet ist; Wiedergeben einer Audiorepräsentation jeder der Manöveranweisungen vor dem Ausführen eines dazu korrespondierenden Manövers,

N4a wobei die Audiorepräsentation der ausgewählten Manöveranweisungen den zugehörigen Straßennamen

N4b und die zugehörige Entfernungsangabe enthält;

N5 Einfügen - in Reaktion auf eine von einem Benutzer empfangene Anforderung zum Wiederholen der zuletzt präsentierten Manöveranweisung, die einen Straßennamen und eine Entfernungsangabe enthält, - einer angepassten Entfernungsangabe der Entfernung zu dem Manöver, das zu der besagten, früher präsentierten Manöveranweisung korrespondiert;

N6 Erzeugen einer wiederholten Manöveranweisung, die die besagte, früher präsentierte Manöveranweisung,

N6a den besagten, früher präsentierten Straßennamen

N6b und die besagte angepasste Entfernungsangabe enthält;

N7 und Wiedergeben einer Audiorepräsentation der besagten wiederholten Manöveranweisung vor dem besagten Benutzer.

Hilfsantrag 1:

Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 1 unterscheidet sich von Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag insoweit, als nach [X.] als zusätzliches Merkmal eingefügt ist:

[X.]a wobei die Benutzerschnittstelle (134, 136) eine Ausgabekommunikationsvorrichtung (134) mit einem Bildschirm zur sichtbaren Wiedergabe von Manöveranweisungen und einem Lautsprecher zur hörbaren Wiedergabe von Audiorepräsentationen von Manöveranweisungen aufweist;

Patentanspruch 19 gemäß Hilfsantrag 1 unterscheidet sich von Patentanspruch 19 gemäß Hauptantrag dadurch, dass das Merkmal [X.] folgende Fassung erhält und das Merkmal [X.]a zusätzlich eingefügt ist:

[X.] Ein Verfahren, den Benutzer eines [X.]s (100) auf einer Route zu leiten,

[X.]a wobei das [X.] eine Benutzerschnittstelle (134, 136) zum Kommunizieren mit einem Benutzer des [X.]s (100) aufweist, wobei die Benutzerschnittstelle (134, 136) eine Ausgabekommunikationsvorrichtung (134) mit einem Bildschirm zur sichtbaren Wiedergabe von Manöveranweisungen und einem Lautsprecher zur hörbaren Wiedergabe von Audiorepräsentationen von Manöveranweisungen aufweist, wobei dieses Verfahren folgendes umfasst:

Hilfsantrag 2:

Der mit Gliederungspunkten versehene Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 2 unterscheidet sich insoweit vom erteilten Patentanspruch 1, als das zusätzliche Merkmal [X.] enthalten ist:

[X.] wobei die besagten Audiorepräsentationen von Manöveranweisungen mit Hilfe von Sprachsynthesetechniken synthetisierte Straßennamen und vorab aufgezeichnete Anweisungskomponenten enthalten.

Hinsichtlich der [X.] 2 bis 16 gemäß Hilfsantrag 2 wird auf den Tatbestand Bezug genommen.

Der mit Gliederungspunkten versehene nebengeordnete Patentanspruch 17 gemäß Hilfsantrag 2 enthält zusätzlich zu den Merkmalen des erteilten Patentanspruchs 19 das Merkmal

N8 wobei die besagten Audiorepräsentationen von Manöveranweisungen mit Hilfe von Sprachsynthesetechniken synthetisierte Straßennamen und vorab aufgezeichnete Anweisungskomponenten enthalten.

Hilfsantrag 3:

Der mit Gliederungspunkten versehene Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 3 unterscheidet sich insoweit vom erteilten Patentanspruch 1, als er folgende zusätzlichen Merkmale enthält:

[X.]a wobei die Benutzerschnittstelle (134, 136) eine Ausgabekommunikationsvorrichtung (134) mit einem Bildschirm zur sichtbaren Wiedergabe von Manöveranweisungen und einem Lautsprecher zur hörbaren Wiedergabe von Audiorepräsentationen von Manöveranweisungen aufweist;

und

[X.] wobei die besagten Audiorepräsentationen von Manöveranweisungen mit Hilfe von Sprachsynthesetechniken synthetisierte Straßennamen und vorab aufgezeichnete Anweisungskomponenten enthalten.

Hinsichtlich der [X.] 2 bis 16 gemäß Hilfsantrag 3 wird auf den Tatbestand Bezug genommen.

Der mit Gliederungspunkten versehene nebengeordnete Patentanspruch 17 gemäß Hilfsantrag 3 enthält zusätzlich zu den Merkmalen des erteilten Patentanspruchs 19 folgende Merkmale:

[X.]a wobei das [X.] eine Benutzerschnittstelle (134, 136) zum Kommunizieren mit einem Benutzer des [X.]s (100) aufweist, wobei die Benutzerschnittstelle (134, 136) eine Ausgabekommunikationsvorrichtung (134) mit einem Bildschirm zur sichtbaren Wiedergabe von Manöveranweisungen und einem Lautsprecher zur hörbaren Wiedergabe von Audiorepräsentationen von Manöveranweisungen aufweist, wobei dieses Verfahren folgendes umfasst:

und

N8 wobei die besagten Audiorepräsentationen von Manöveranweisungen mit Hilfe von Sprachsynthesetechniken synthetisierte Straßennamen und vorab aufgezeichnete Anweisungskomponenten enthalten.

III.

[X.] nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit des zuständigen Fachmanns, einem mit der Entwicklung von [X.]n befassten berufserfahrenen Diplom-Ingenieur der Fachrichtung Elektrotechnik oder Informatik, beruht.

[X.] (vgl. Spalte 1, Zeilen 7 bis 12) ein [X.] (navigation system) zur Nutzung in einem Fahrzeug (motor vehicle) [= Merkmal [X.]] bekannt, das folgendes umfasst:

M2],

[X.]],

M4], der folgendes ausführen kann:

M4a],

M4b],

M4b-aa]

M4b-bb];

[X.]],

[X.]-bb], jedoch keinen Straßennamen wie in Merkmal [X.]-aa beansprucht;

M4d bis auf „Straßenname“];

M4e],

M4e-bb], jedoch keinen Straßennamen wie im Merkmal M4e-aa beansprucht,

[X.]].

[X.] bekannten Stand der Technik lediglich dadurch, dass die Audiorepräsentation auch Straßennamen enthält.

Neben der Angabe der Entfernung zum nächsten Manöver auch den Straßennamen der Straße, in die man abbiegen muss, akustisch anzugeben, ist für den Fachmann jedoch nahegelegt.

[X.] hervorgeht, wird der Name einer Kreuzung (name of intersection) und somit gleichbedeutend ein Straßenname vom Navigationsgerät bereits optisch angezeigt und als Hinweis für das nächste Manöver verwendet.

Die Aufgabe der vorliegenden Erfindung besteht nun darin, dem Fahrer eines Fahrzeugs bei Nutzung eines Navigationssystems eine Sprachführung zu geben, bei der die Abhängigkeit des Fahrers vom sichtbaren Display des Systems geringer ist. Deshalb ist es für den Fachmann nahegelegt, den bereits optisch angezeigten Straßennamen für das nächste Manöver akustisch anzugeben, und zwar gemeinsam mit der akustischen Angabe der Entfernung zum nächsten Manöver, da damit die Abhängigkeit des Fahrers vom sichtbaren Display reduziert wird.

[X.] vorhandene Sprachsynthesevorrichtung (vgl. die Figur 1 mit Beschreibung, speech synthesizing means 4) ohne weiteres technisch realisieren, da sich damit auch umfangreichere Audiorepräsentationen, wie es die Straßennamen darstellen, erzeugen lassen.

[X.].

[X.]a, wonach die Benutzerschnittstelle eine Ausgabekommunikationsvorrichtung mit einem Bildschirm zur sichtbaren Wiedergabe von Manöveranweisungen und einem Lautsprecher zur hörbaren Wiedergabe von Audiorepräsentationen aufweist.

[X.] bekannt, da hier, wie aus der Figur 1 mit Beschreibung (insbesondere Spalte 3, zweiter Absatz), hervorgeht, die Benutzerschnittstelle sowohl einen Bildschirm (image display means 3 mit einem display screen) zur sichtbaren Wiedergabe von Manöveranweisungen, wie auch [X.], die zwangsläufig einen Lautsprecher beinhalten, zur hörbaren Wiedergabe von Audiorepräsentationen ([X.] 5 stands for the voice outputting means for outputting as a voice the sound signal outputted from the speech synthesizing means 4) aufweist.

[X.].

[X.], wonach die besagten Audiorepräsentationen von Manöveranweisungen mit Hilfe von Sprachsynthesetechniken synthetisierte Straßennamen und vorab aufgezeichnete Anweisungskomponenten enthalten.

M4 so zu verstehen, dass der Zentralprozessor so ausgebildet ist, dass er die im Merkmal [X.] genannte Vorgehensweise ausführen kann.

[X.] bekannte Zentralprozessor (control means 10) ist jedoch gegenständlich so ausgebildet, dass er die im Merkmal [X.] genannte Vorgehensweise ausführen kann und damit ist das Merkmal [X.] ebenfalls bereits aus der Druckschrift [X.] bekannt.

[X.] hervorgeht, ist der Zentralprozessor (control means 10) mit Speichereinheiten (data storing means 2) verbunden, in denen (vgl. Spalte 3, Zeile 16: sound data for voice guidance) vorab aufgezeichnete Audiosignale für die Sprachwiedergabe abgespeichert sind, sowie außerdem (vgl. Spalte 3, Zeilen 19 bis 25) mit einer Sprachsynthesevorrichtung (speech synthesizing means 4), die mit Hilfe von Sprachsynthesetechniken eine Erzeugung von Sprache ermöglicht.

[X.] bekannten Zentralprozessor bei entsprechender Programmierung ohne weiteres Audiorepräsentationen von Manöveranweisungen erzeugen, die mit Hilfe von Sprachsynthesetechniken synthetisierte Straßennamen und vorab aufgezeichnete Anweisungskomponenten enthalten, wie im Merkmal [X.] beansprucht ist.

Somit kann es dahinstehen, ob dieses Merkmal für den Fachmann auch aus anderen Druckschriften oder Vorbenutzungen im Stand der Technik nahegelegt war, wie von der Klägerin ausgeführt wurde.

[X.].

[X.]a und [X.], die bereits hinsichtlich der Patentansprüche 1 gemäß den Hilfsanträgen 1 und 2 abgehandelt wurden.

[X.] bekannt sind, ergibt sich der Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 3 ebenfalls für den Fachmann aus den oben genannten Gründen in naheliegender Weise aus diesem Stand der Technik.

[X.] nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit des zuständigen Fachmanns beruhen, können die von der Klägerin erstmals mit Schriftsatz vom 9. November 2011 vorgebrachten Argumente hinsichtlich der unzulässigen Erweiterung, der mangelnden Neuheit gegenüber dieser Druckschrift und der mangelnden Technizität des Merkmals 4c-aa dahinstehen. Es kann somit auch dahinstehen, ob diese Argumente auf Grund des späten Vorbringens nicht von der Berücksichtigung ausgeschlossen wären.

6. Patentanspruch 1 erweist sich somit in keiner der von der [X.]n nach Hauptantrag bzw. nach den [X.] 1 bis 3 beantragten Fassungen als bestandsfähig. Die nebengeordneten [X.] (Patentansprüche 19 bzw. 17) besitzen keinen über den jeweiligen Patentanspruch 1 hinaus gehenden erfinderischen Gehalt, da sie nur die Verwendung des jeweils von Patentanspruch 1 beanspruchten [X.]s enthalten.

Die weiteren Patentansprüche lassen keine den Patentschutz begründenden Maßnahmen erkennen, was die [X.] im Übrigen auch nicht geltend gemacht hat (vgl. dazu [X.] X ZR 109/08 vom 29.9.2011, Rdnr. 96 - Sensoranordnung, veröffentlicht in juris, [X.]; [X.] GRUR 2007, 862 ff. - [X.] - in Fortführung von [X.] GRUR 1997, 120 ff. - elektrisches Speicherheizgerät).

7. [X.] beruht auf § 84 Abs. 2 [X.] i. V. m. § 91 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 99 Abs. 1 [X.] i. V. m. § 709 ZPO.

Meta

4 Ni 63/09 (EU)

29.11.2011

Bundespatentgericht 4. Senat

Urteil

Sachgebiet: Ni

Zitier­vorschlag: Bundespatentgericht, Urteil vom 29.11.2011, Az. 4 Ni 63/09 (EU) (REWIS RS 2011, 1022)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 1022


Verfahrensgang

Der Verfahrensgang wurde anhand in unserer Datenbank vorhandener Rechtsprechung automatisch erkannt. Möglicherweise ist er unvollständig.

Az. X ZR 27/12

Bundesgerichtshof, X ZR 27/12, 23.04.2013.


Az. 4 Ni 63/09 (EU)

Bundespatentgericht, 4 Ni 63/09 (EU), 29.11.2011.


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X ZR 109/08

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