Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.09.2016, Az. II ZR 25/15

II. Zivilsenat | REWIS RS 2016, 5341

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[X.]:[X.]:[X.]:2016:200916UII[X.].15.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

IM NAMEN [X.]S VOLKES

URTEIL
II ZR
25/15
Verkündet am:

20.
September
2016

Vondrasek

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin

der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
ja
[X.]R:
ja
[X.] § 25; ZPO § 256
Die Umsetzung einer von einem übergeordneten Dachverband vorgesehenen Diszip-linarmaßnahme gegenüber dem Mitglied eines nachgeordneten Vereins,
das selbst nicht Mitglied des Dachverbands ist, bedarf entweder einer Grundlage in der Satzung des nachgeordneten Vereins oder einer sonstigen Anerkennung dieser Möglichkeit durch dessen Mitglied.

[X.], Urteil vom 20. September 2016 -
II ZR 25/15 -
O[X.]

[X.]

-
2
-
Der II.
Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 5.
Juli 2016
durch
den
Richter Prof.
Dr.
Strohn, die Richterinnen [X.] und Dr.
Reichart sowie [X.] und Sunder

für Recht erkannt:
Die Revision des [X.] gegen das Urteil des 2.
Zivilsenats des [X.] in
Bremen vom 30.
Dezember 2014 wird auf seine Kosten mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der dem Kläger mit Schreiben vom 13.
Januar 2014 mitgeteilte Beschluss des Präsidiums des [X.], mit dem der Zwangsabstieg der 1.
Fußballmannschaft (Herren) des [X.] aus der [X.] zum Ende der Spielzeit 2013/2014 verfügt wurde, nichtig ist.
Von Rechts wegen

Tatbestand:
Der Kläger begehrt die Feststellung, dass der ausweislich des [X.]s des [X.] vom 13.
Januar 2014 am 7.
Dezember 2013 durch das Präsidium des [X.] beschlossene Zwangsabstieg der 1.
Fußballmann-schaft (Herren) des [X.] aus der [X.] zum Ende der Saison 1
-
3
-
2013/2014 unwirksam ist. Der Kläger ist Mitglied des [X.], der seit der Saison 2012/2013 für die Durchführung der [X.] verantwortlich ist. Der [X.] ist Mitglied des [X.] ([X.]), in dessen Verantwortlichkeit die [X.] zuvor fiel. Der [X.] ist Mitglied der
Fédération Internationale de Football Association ([X.]).
In der Spielzeit 2006/2007 nahm die 1.
Fußballmannschaft (Herren) des [X.] auf der Grundlage eines zwischen dem [X.] und dem Kläger [X.] "[X.] [X.]"
am Spielbetrieb der [X.] teil. Mit Vertrag vom 1.
Januar 2007 verpflichtete der Kläger einen zuvor als Amateur bei zwei [X.] Fußballvereinen registrierten, 1987 geborenen Fußballspieler mit (jedenfalls auch) [X.] Staatsangehörigkeit für den Zeitraum vom 29.
Januar 2007 bis zum 30.
Juni 2007 als Vertragsspieler im Sinne der [X.]-Spielordnung. Beide [X.] Vereine beantragten im [X.] 2007 bei der [X.] unter Berufung auf das [X.]-Reglement "bezüglich Status und Transfer von [X.]rn"
die Festsetzung einer Ausbildungsentschädigung gegen den Kläger. Diese

pauschale

Entschädigung bestimmt sich nach der Zugehörigkeit des übernehmenden Vereins zu einem Kontinentalverband sowie der Wertigkeit der Spielklasse, an der der Verein teilnimmt. Die Entschädigung soll einen Ausgleich dafür darstellen, dass der übernehmende Verein eigenen Ausbildungsaufwand für den verpflichteten [X.]r erspart hat.
Die zuständige [X.] Dispute Resolution Chamber in [X.] sprach am 5.
Dezember 2008 dem ersten [X.] Verein, dem der [X.]r fünf [X.] angehört hatte, 100.000

zwei Jahre gespielt hatte, 57.500

h-lung innerhalb bestimmter Fristen die Sache auf Bitte der [X.]en der [X.]-Disziplinarkommission zwecks Verhängung der notwendigen disziplinarischen Sanktionen vorzulegen sei. Der vom Kläger angerufene Court of Arbitration for 2
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-
4
-
Sports ([X.]) in [X.] bestätigte am 5.
Oktober 2009 diese Entscheidun-gen. Eine

nach den Statuten der [X.] gegen die [X.]-Entscheidung mögli-che

Beschwerde zum [X.] [X.] legte der Kläger nicht ein.
Da der Kläger die [X.] nicht zahlte, wandten sich die beiden [X.] Vereine an die [X.]-Disziplinarkommission. [X.] verhängte am 13.
September 2011 gegen den Kläger Geldstrafen, setzte eine letzte Zahlungsfrist für die [X.] und verfügte für den Fall der Nichtzahlung auf Antrag den Abzug von 6 Punkten je Gläubiger für die erste Mannschaft des [X.] in der nationalen Ligameisterschaft, ohne dass dafür eine weitere formale Entscheidung erforderlich war. Der Kläger [X.] die Entschädigung nicht; die beiden [X.] Vereine beantragten den Punktabzug. Daraufhin ersuchte die [X.] den [X.] um die Durchführung des [X.] für die Saison 2011/2012 auf Antrag des einen [X.] Vereins und für die Saison 2012/2013 auf Antrag des anderen [X.] Vereins. Der [X.] nahm den Punktabzug für 2011/2012 in eigener [X.] vor und bat, nachdem die [X.] viertklassig und der [X.] für den Spielbetrieb verantwortlich geworden war, den [X.], den Punktabzug für 2012/2013 durchzuführen. Dem kam der [X.] nach. Die Versuche des [X.], sich gegen die Punktabzüge bei dem [X.]-Sportgericht und bei dem [X.] des [X.] zu wehren, blieben ohne Erfolg.
Die Ausbildungsentschädigung zahlte der Kläger weiterhin nicht. [X.] traf die [X.]-Disziplinarkommission auf Antrag eines der beiden [X.] Vereine am 5. Oktober 2012 folgende Entscheidung:
"1.
The club is pronounced guilty of failing to comply with a de-cision of a [X.] body in accordance with art. 64 of the [X.] Disciplinary Code ([X.]).
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5
-
2.
The first team of the club is relegated to the next lower divi-sion."
Diese Entscheidung erklärte der erneut durch den Kläger angerufene [X.] am 24.
Oktober 2013 für rechtmäßig. Daraufhin forderte die [X.] den [X.] auf, den Abstieg umzusetzen, worum letzterer wiederum den [X.] ersuch-te. Dessen Präsidium fasste den hier angefochtenen Beschluss. In dem [X.] des [X.] vom 13.
Januar 2014 heißt es insoweit:
"t-glied des [X.] ([X.]) verpflichtet, die von der [X.] getroffenen rechtlichen Entscheidungen zu vollziehen, und ist aus diesen Gründen gehalten, die Sanktionsmaßnahme der [X.]-Disziplinar-Kommission umzusetzen und den

s-maßnahme formell beschlossen.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist die Beschwerde zum Verbands-"

Die Beschwerde des [X.] bei dem Verbandsgericht des [X.] gegen den Zwangsabstieg blieb ebenso ohne Erfolg wie die zunächst sowohl gegen den Abzug von sechs Punkten in der Spielzeit 2012/2013 als auch ge-gen den Zwangsabstieg gerichtete Klage vor dem Landgericht ([X.]
2014, 174 = CaS
2014, 178). Auf die Berufung des [X.] hat das Berufungsgericht, nachdem die [X.]en den Rechtsstreit
hinsichtlich des [X.] überein-stimmend für erledigt erklärt hatten, die [X.]wirksamkeit des Beschlusses, mit dem der Zwangsabstieg verfügt wurde, festgestellt ([X.]
2015, 74 = CaS
2015, 49). Dagegen richtet sich die von dem Berufungsgericht [X.] Revision des [X.].
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6
-
Entscheidungsgründe:
Die Revision des [X.] hat keinen Erfolg. Der dem Kläger mit Schreiben vom 13.
Januar 2014 mitgeteilte Beschluss des Präsidiums des [X.] vom 7.
Dezember 2013 ist nichtig (vgl.
[X.], Urteil vom 9.
November 1972

II
ZR
63/71, [X.]Z
59, 369, 371
f.); dies war zur Klarstellung auszuspre-chen.
I.
Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im [X.] ausgeführt:
1.
Der Weg zur ordentlichen Gerichtsbarkeit sei eröffnet. Der Kläger sei im Hinblick auf die Entscheidung des [X.] nicht auf einen Aufhe-bungsantrag gemäß §
1059 ZPO zu verweisen, da das Verbandsgericht kein Schiedsgericht im Sinne der §§
1025
ff. ZPO sei.
2.
Der Klage stehe nicht entgegen, dass der Kläger den
verbandsinter-nen Rechtszug nicht ausgeschöpft habe.
a)
Zwar könne ein vorläufiger Ausschluss der [X.] vor [X.] des verbandsinternen Rechtsbehelfsverfahrens bestehen und das Nicht-anrufen der höheren Instanz könne als [X.]terwerfung unter den zunächst [X.] Beschluss zu verstehen sein. Dies sei indes nur der Fall, wenn sich diese Rechtsfolge für den juristischen Laien klar aus der Satzung ergebe. In der Rechts-
und Verfahrensordnung des [X.] ([X.]), auf die die Satzung insoweit verweise, heiße es aber, dass das Verbandsgericht "in erster und letz-ter Instanz"
entscheide. Das Verbandsgericht habe auch die Revision zum [X.]-Sportgericht nicht zugelassen. Hinzu komme, dass zum Zeitpunkt der Ent-scheidung des [X.] über den Zwangsabstieg bereits das Urteil des [X.]-Sportgerichts zu den ersten von der [X.] verhängten Disziplinarstrafen in 8
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der Welt gewesen sei, in dem dieses keinen Zweifel an deren Umsetzung [X.] habe, weshalb eine erneute Befassung dieses Gerichts mit den identi-schen Rechtsfragen reine [X.] gewesen wäre.
b)
Der Zulässigkeit der Klage stehe unter dem Gesichtspunkt der Aus-schöpfung des verbandsinternen Rechtswegs weiter nicht entgegen, dass sich der Kläger weder an das [X.] [X.] gewandt
noch gegen die Entscheidung der [X.]-Disziplinarkommission vom 13.
September 2011 den [X.] angerufen habe. Für eine Ausweitung des aus Art.
9 GG hergeleiteten Grundsatzes, dass Vereinsmitglieder erst den vereinsinternen Rechtsweg er-schöpfen müssten, auf Gerichtsbarkeiten übergeordneter Verbände bestehe angesichts des Rechts auf effektiven Rechtsschutz weder Veranlassung noch Rechtfertigung. Zudem enthalte weder die Satzung des [X.] noch die des [X.], auf die in der Satzung des [X.] verwiesen werde,
einen ausreichen-den Hinweis darauf, dass bei Vereinsstrafen des [X.], die der Vollziehung von [X.]-Disziplinarstrafen dienten, die Einhaltung der Verfahrensbestimmun-gen der [X.]-Gerichtsbarkeit Voraussetzung für den Zugang zu den [X.] Gerichten sei. Ebenso fehle ein solcher Hinweis in dem mit dem [X.] ge-schlossenen "Zulassungsvertrag [X.]".
3.
Das Feststellungsinteresse für die auf Feststellung der [X.]wirksamkeit des [X.] gerichtete Klage sei nicht dadurch entf[X.], dass die be-troffene Mannschaft ohnehin aus sportlichen Gründen abgestiegen wäre. [X.] wenig scheitere das Interesse an der Feststellung der fehlenden Befugnis des [X.] zur Verhängung der Vereinsstrafe daran, dass der [X.] die [X.] bestätigt habe, da es im vorliegenden Verfahren nicht um eine Inanspruchnahme durch die [X.] Vereine gehe.

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-
4.
An der Passivlegitimation des [X.] bestünden keine Zweifel, auch wenn den [X.] Entscheidungen der [X.]-Disziplinar-kommission vorausgegangen seien, die wiederum ihre Grundlage in der Ent-scheidung des [X.] über die [X.] hätten. Denn die Vereinsstrafe beruhe unabhängig davon, ob sie vom übergeordneten Verband "befohlen"
worden sei, auf der Strafgewalt des [X.] gegenüber seinem Mitglied, dem Kläger.
5.
In der Sache sei der verfügte Zwangsabstieg rechtswidrig und damit unwirksam. Zum einen diene er als [X.] der Durchsetzung von Ent-schädigungsansprüchen, die mit dem Recht des verpflichteten [X.]rs auf Freizügigkeit nach Art.
45 [X.] nicht vereinbar seien. Art.
45 [X.] gelte auch für kollektive Regelungen unselbständiger Arbeit in Vorschriften von Sportver-bänden wie der [X.]; auch der Kläger als Arbeitgeber könne sich darauf beru-fen. Zum anderen habe der [X.] irrigerweise angenommen, bloßes Voll-zugsorgan der [X.]-Disziplinarkommission und zu einer inhaltlichen [X.] von deren Entscheidung nicht berechtigt zu sein, weshalb er seine Straf-gewalt nicht wirksam ausgeübt habe.
a)
Eine die Arbeitnehmerfreizügigkeit beeinträchtigende Maßnahme sei nur zulässig, wenn mit ihr ein berechtigter Zweck verfolgt werde und sie aus zwingenden Gründen des Allgemeininteresses gerechtfertigt sei. Sie müsse geeignet sein, die Verwirklichung des in Rede stehenden Zwecks zu [X.] und dürfe nicht über das hinausgehen, was zu seiner Erreichung erfor-derlich sei. Die Förderung der Anwerbung und Ausbildung junger [X.]r sei angesichts der Bedeutung des Sports und insbesondere des Fußballs in der [X.] ein legitimer Zweck. Eine Ausbildungsentschädigung für den Fall, dass ein Nachwuchsspieler einen Vertrag mit einem anderen als dem ausbildenden Verein abschließe, sei grundsätzlich durch diesen Zweck gerechtfertigt. Aller-15
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-
dings seien [X.]
durch ihren Eventualitäts-
und Zufallscha-rakter gekennzeichnet und unabhängig von den tatsächlich durch die Ausbil-dung entstehenden Kosten, weil die sportliche Zukunft junger [X.]r nicht vor-hersehbar sei und sich nur eine begrenzte Anzahl dieser [X.]r
einer entspre-chenden beruflichen Tätigkeit widme. Die Aussicht auf Erlangung derartiger Entschädigungen sei daher weder ein ausschlaggebender Faktor, der zur [X.] und Ausbildung junger [X.]r ermutige, noch ein geeignetes Mittel, um diese Tätigkeiten zu finanzieren. [X.] hätten sich daher an den tatsächlich angef[X.]en Ausbildungskosten zu orientieren und nicht am Marktwert des fertigen [X.]rs. Diesen Anforderungen entspreche die Berech-nung der den [X.] Vereinen zuerkannten Ausbildungsentschädigun-gen nicht. Das maßgebliche [X.]-Reglement "bezüglich Status und Transfer von [X.]rn"
stelle ausdrücklich auf den finanziellen Aufwand ab, den der neue Verein gehabt hätte, wenn er den [X.]r selbst ausgebildet hätte. Die Jahres-pauschalen würden gesondert für die Kontinentalverbände festgesetzt, [X.] derer wiederum nach den Wertigkeiten der Spielklassen differenziert [X.]. Dies unterscheide sich nicht wesentlich von den [X.], die der [X.] in den Entscheidungen "Bosman"
(ZIP
1996, 42) und "Olympique
Lyonnais"
(NJW 2010, 1733) als mit dem Recht auf Freizügigkeit nicht verein-bar eingestuft habe.
b)
[X.] könne, ob sich der Kläger der [X.]barkeit der [X.] überhaupt wirksam unterworfen habe. Denn der [X.] habe seine sich aus §
17a Abs.
2 der [X.]-Satzung ergebende Überprüfungskompetenz und -pflicht missachtet. Danach "unterwirft sich (der [X.]) den Entscheidungen des [X.], soweit zwingendes nationales oder internationales Recht nicht entge-gen
steht". Der Wortlaut dieser aus sich heraus auszulegenden Bestimmung sei eindeutig; er impliziere eine entsprechende Prüfung der ([X.])Vereinbarkeit mit zwingendem Recht. Dagegen finde die Ansicht des [X.], dass diese [X.]
-
10
-
stimmung nur die Vorfrage betreffe, ob das Schiedsgericht angerufen werden müsse, im Wortlaut keine Stütze. Es bestehe mit Rücksicht auf den selbstver-ständlichen Grundsatz, dass auch die Vereinsautonomie keine gegen [X.] gesetzliche Regelungen verstoßende Sanktionen gegen Mitglieder
rechtfer-tige, auch kein Widerspruch zu der in der [X.]-Satzung andernorts erklärten Anerkennung der Entscheidungen des [X.].
c)
Ob angesichts der aus §
17a Abs.
2 der [X.]-Satzung folgenden [X.] Raum für den Einwand sei, dass sich der Kläger vor dem [X.] und der [X.]-Disziplinarkommission nicht hinreichend verteidigt habe, könne dahin-stehen, da keine solchen für die Fehlerhaftigkeit der Entscheidung kausalen Versäumnisse vorlägen.
II.
Diese Ausführungen halten revisionsrechtlicher Überprüfung im Er-gebnis stand.
1.
Die Klage ist zulässig.
a)
Rechtsfehlerfrei und insoweit auch von der Revision nicht angegriffen ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass die Bestätigung des [X.] durch das Verbandsgericht des [X.] kein den §§
1025
ff. ZPO unterf[X.]der Schiedsspruch ist, dessen Beseitigung einen [X.] gemäß §
1059 ZPO erforderte (vgl. [X.], Urteil vom 23.
April 2013

II
ZR
74/12, [X.]Z
197, 162 Rn.
17
f. mwN).
b)
Die Voraussetzungen einer Feststellungsklage sind erfüllt.
aa)
Zwischen den [X.]en dieses Rechtsstreits besteht ein im Sinne von §
256 Abs.
1 ZPO festzustellendes Rechtsverhältnis.

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-
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-
(1)
[X.]ter einem Rechtsverhältnis im Sinne von §
256 Abs.
1 ZPO ist eine bestimmte, rechtlich geregelte Beziehung
einer Person zu anderen Personen oder einer Person zu einer Sache zu verstehen. Dazu können einzelne auf ei-nem umfassenderen Rechtsverhältnis beruhende Ansprüche oder Rechte ge-hören, wie etwa auch die Mitgliedschaft in einem Verein oder Verband und das sich hieraus ableitende Verhältnis eines Vereins-
oder Verbandsmitglieds zu dem Verband ([X.], Urteil vom 23.
April 2013

II
ZR
74/12, [X.]Z
197, 162 Rn.
27 mwN). Der mit der Klage angegriffene Präsidiumsbeschluss greift in das Mitgliedschaftsverhältnis des [X.] zum [X.] ein. Die Frage, ob dieser Präsidiumsbeschluss des beklagten Vereins wirksam ist, kann daher zulässi-gerweise zum Gegenstand einer (negativen) Feststellungsklage gemacht [X.]n (vgl. [X.], Urteil vom 2.
Juli 2007

II
ZR
111/05, ZIP
2007,
1942 Rn.
36).
(2)
Entgegen der Ansicht der Revision steht dem nicht entgegen, dass der Gegenstand des angegriffenen Beschlusses

der Zwangsabstieg

auf [X.] durch den [X.] bestätigten Entscheidung der [X.]-Disziplinarkommission beruht. Die Umsetzung des [X.] des [X.] als seinem Mitglied konnte

wovon ersichtlich auch der zunächst von der [X.] angeschriebene [X.] ausgegangen ist

ausschließlich durch den [X.] als [X.] für die [X.] bewirkt werden. Die [X.] gegenüber seinem Mitglied beruht auf der (fortdauernden) Mitglied-schaft (vgl. [X.], Urteil vom 2.
Dezember 2002

II
ZR
1/02, ZIP
2003, 343, 344
f.); eine Mitgliedschaft des [X.] im [X.] und in der [X.] besteht gerade nicht. Deshalb trifft der Beschluss

wenn auch in Umsetzung einer Entschei-dung der [X.]

eine eigene Regelung gegenüber dem Kläger, die unmittelbar in dessen Mitgliedschaftsrechte eingreift. Angesichts dessen ist es rechtlich un-erheblich, falls sich der [X.], wie die Revision meint, bei der Beschlussfas-sung nur als "Vollzugsorgan"
der [X.] begriffen haben sollte.
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-
12
-
(3)
Da der Zwangsabstieg des [X.] in der hier gegebenen Konstella-tion ausschließlich durch den [X.] bewirkt werden kann, liegt entgegen der Revision auch kein sogenanntes Drittrechtsverhältnis vor, das nur unter be-sonderen Voraussetzungen (vgl. [X.], Urteil vom 23.
September 1996

II
ZR
126/95, ZIP
1996, 2071, 2072) zulässiger Gegenstand einer Feststel-lungsklage sein kann.
(4)
Im Übrigen geht auch die [X.]

zu Recht

erkennbar davon aus, den Zwangsabstieg nicht selbst umsetzen zu können, sondern konstitutiv auf die Mitwirkung der ihr angehörenden Verbände angewiesen zu sein. Ausweislich Art.
64 des [X.]-Disziplinarreglement ([X.]), auf den die [X.]-Disziplinar-kommission ihre Entscheidung gestützt hat, fällt in die Kompetenz der [X.] (nur), den Verein mit einer Geldstrafe zu belegen und Sanktionen wie [X.] oder Zwangsabstieg anzudrohen. So heißt es in Art.
64 Abs.
1 [X.], dass ein Klub, der einer anderen [X.] eine Geldsumme, zu deren Zahlung er von der [X.] oder dem [X.] verurteilt wurde, vorenthält, a) mit einer Geldstrafe be-legt wird, b) eine letzte Frist erhält, c) darauf hingewiesen wird, dass bei Nicht-bezahlung ein Punktabzug oder der Zwangsabstieg in eine tiefere Spielklasse erfolgt. Gemäß Art.
64 Abs.
2 [X.] wird, wenn der Klub diese letzte Frist unge-nutzt verstreichen lässt, der entsprechende Verband aufgefordert, die ange-drohten Sanktionen in die Tat umzusetzen. Damit übereinstimmend lauten die [X.] und die [X.] Fassung des Art. 64 Abs. 2 [X.]:
"If a club disregards the final time limit, the relevant associa-tion shall be requested to implement the sanctions threatened"
beziehungsweise
"[X.] ce

"

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28
-
13
-
Falls die [X.]-Disziplinarkommission der Auffassung gewesen sein soll-te, eine unmittelbare Entscheidung über den Zwangsabstieg des [X.] aus der [X.] vornehmen zu können, ohne dass hierfür eine ([X.]) Entscheidung des [X.] als deren Veranstalter notwendig wäre

worauf, wie die Revision geltend macht, die Formulierung der entsprechenden Entscheidung hindeuten mag ("The first team of the
club is relegated to the next lower division")

, vermag dies an der Zuständigkeit des [X.] zur Umset-zung des [X.] nichts zu ändern. Eine solche (unzutreffende) Sicht-weise der Disziplinarkommission führt ersichtlich nicht zur Entstehung eines unmittelbaren Rechtsverhältnisses zwischen der [X.] und dem Kläger, auf-grund dessen die [X.] den Zwangsabstieg selbst bewirken könnte.
bb)
Der Kläger hat auch ein rechtliches Interesse an der begehrten Fest-stellung. Der für das Vorliegen des Feststellungsinteresses darlegungs-
und beweisbelastete Kläger muss es nicht hinnehmen, dass über die Wirksamkeit eines

ihn unmittelbar in seiner Stellung als Mitglied des [X.] betreffen-den

[X.]es Rechtsunsicherheit besteht (vgl.

für die Personen-gesellschaft

[X.], Urteil vom 9.
April 2013

II
ZR
3/12, ZIP
2013, 1021 Rn.
10 sowie Urteil vom 7.
Februar 2012

II
ZR
230/09, ZIP
2012, 917 Rn.
24). Zudem ist vorgetragen, dass die [X.]-Disziplinarkommission im Januar 2014 auf [X.] des zweiten [X.] Vereins einen weiteren Zwangsabstieg in die [X.] verfügt hat. [X.] man dem Kläger vorliegend das Feststellungsinteresse ab, wäre ein weiterer [X.]beschluss des [X.], den der Kläger wiederum durch die Instanzen hindurch angreifen müsste, ernstlich zu erwarten. Die Befürchtung des [X.], dass ihm der [X.] aufgrund seines vermeintlichen Rechts

weitere

ernstliche Hindernisse entgegensetzen wird, ist geeignet, ein Feststellungsinteresse zu begründen (vgl. [X.], Urteil vom 13.
Januar 2010

VIII
ZR
351/08, NJW
2010, 1877 Rn.
19). Umgekehrt ist nicht damit zu rechnen, dass der [X.] nach Fest-29
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-
14
-
stellung der Nichtigkeit des ersten von ihm gefassten [X.]beschlus-ses einen weiteren Beschluss auf identischer Tatsachen-
und Rechtsgrundlage fassen wird. Das Urteil ist somit geeignet, die gegenwärtige [X.]sicherheit über die rechtliche Regelung der Beziehung zwischen den [X.]en dieses Rechts-streits zu beseitigen.
cc)
Der Zulässigkeit der gegen den Präsidiumsbeschluss des [X.] gerichteten Feststellungsklage steht weiter nicht entgegen, dass die Berechti-gung der [X.] und der Ausspruch des [X.] durch die [X.] Gegenstand von durch den Kläger angestrengten [X.] gewesen sind und der Kläger gegen die jeweils zu seinem Nachteil er-gangenen Schiedssprüche des [X.] nicht weiter vorgegangen ist. Das Fortbe-stehen der durch den [X.] bestätigten Entscheidungen der [X.] lässt weder das Feststellungsinteresse für die vorliegende Klage entf[X.] noch führt dies dazu, dass dem Kläger die Klage unter dem Gesichtspunkt der unzulässigen Rechtsausübung verwehrt wäre.
(1)
Dem Kläger ist im hiesigen Verfahren insbesondere nicht entgegen zu halten, dass er auch bei Feststellung der [X.]wirksamkeit des Zwangsab-stiegsbeschlusses weiterhin zur Zahlung der durch den ersten Schiedsspruch des [X.] bestätigten Entschädigungen an die beiden [X.] Vereine verpflichtet bleiben könnte. Die Klärung der Frage, ob die [X.] Vereine aus dem jeweils zu ihren Gunsten ergangenen [X.] des [X.] im Inland gegen den Kläger vollstrecken könnten, oder ob in-soweit Bedenken mit Rücksicht auf den ordre public bestehen, wäre [X.] einem auf Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprü-che gerichteten Verfahren nach Maßgabe von §
1061 ZPO vorbehalten. Entge-gen der Auffassung der Revision besteht auch keine

die Zulässigkeit der we-gen des [X.]beschlusses erhobenen Feststellungsklage gegen den 31
32
-
15
-
[X.] infrage stellende

vorrangige Verpflichtung des [X.], die Nicht-anerkennung des zugunsten der [X.] Vereine ergangenen [X.]s des [X.] über die Ausbildungsentschädigung im Inland feststellen zu lassen. Die Frage, ob und gegebenenfalls wie der Kläger wegen der Nichtzah-lung der Entschädigungen vereinsrechtlich zu beurteilenden Disziplinarmaß-nahmen ausgesetzt sein kann, ist strikt von der Frage zu trennen, ob den ar-gentinischen Vereinen aufgrund des Schiedsspruchs des [X.] ein Entschädi-gungsanspruch gegen den Kläger zusteht, den sie nach den Regeln des Zivil-rechts durchsetzen können. Dass dem von der [X.] implementierten Sankti-onswesen die Vorstellung zugrunde liegen dürfte, auf diese Weise seien eigene Zwangsvollstreckungsmaßnahmen der zur Entschädigung berechtigten Vereine mithilfe staatlicher Organe (faktisch) nicht mehr erforderlich (vgl. [X.], in
Höfling/[X.]/Nolte, Fußball

Motor des [X.], 2014, S.
65, 67
ff. zur Effi-zienz des "von der [X.] geschaffenen eigenen, weltweit operierenden [X.] abseits staatlicher Kontrolle"), ist insoweit rechtlich ohne Be-lang.
(2)
Auch im Übrigen bestehen keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger das gegen den [X.] geführte Verfahren zweckentfremdet oder sich sonstwie rechtsmissbräuchlich verhalten hätte.
dd)
Der Kläger hat die Feststellungsklage nicht verfrüht erhoben. Die zu-treffenden Ausführungen des Berufungsgerichts dazu, dass der Kläger den ver-bandsinternen Rechtsweg mit der Anrufung des [X.] erschöpft habe (vgl. zu diesem grundsätzlichen Erfordernis [X.], Urteil vom 27.
Februar 1954

II
ZR
17/53, [X.]Z
13, 5; Urteil vom 6.
März 1967

II
ZR
231/64, [X.]Z
47, 172, 174), greift die Revision zu Recht nicht an. Ihre darüber hinaus-gehenden Erwägungen dazu, dass der Kläger sich im Zusammenhang mit den Verfahren vor dem [X.] nicht mit [X.] zur Verfügung stehenden 33
34
-
16
-
(Rechts)Mitteln gewehrt und keine Beschwerde zum [X.] Bundes-gericht erhoben habe, sind

wie schon das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei festgestellt hat

unter dem Gesichtspunkt des vorrangigen Beschreitens des verbandsinternen Rechtswegs gegen den Beschluss des Präsidiums des [X.] ohne Belang.
2.
Die Feststellungsklage ist auch begründet.
Der dem Kläger mit Schreiben vom 13.
Januar 2014 mitgeteilte Be-schluss des Präsidiums des [X.] ist nichtig. Für den mit ihm [X.] Zwangsabstieg fehlt es in der hier maßgeblichen Fassung der Satzung des [X.], die der [X.] selbst auslegen kann (vgl. [X.], Urteil vom 23.
April
2013

II
ZR
74/12, [X.]Z
197, 162 Rn.
24 mwN), an einer Grundlage. Der Klä-ger hat sich auch nicht auf andere Weise einer Sanktion in Form des durch den [X.] beschlossenen [X.] wegen der Nichtzahlung von Ausbil-dungsentschädigungen
nach dem [X.]-Reglement "bezüglich Status und Transfer von [X.]rn"
unterworfen.
a)
Ein [X.] ist nichtig, wenn die Beschlussfassung gegen das Gesetz, die guten Sitten oder zwingende Vorschriften der Satzung verstößt ([X.], Urteil vom 9.
November 1972

II
ZR
63/71, [X.]Z
59, 369, 372). [X.], die in Ausübung der aus der Vereinsautonomie gemäß Art.
9 GG hergeleiteten Sanktionsgewalt (vgl. [X.], Urteil vom 28.
November 1994

II
ZR
11/94, [X.]Z
128, 93, 99) Disziplinarmaßnahmen zum Gegenstand ha-ben, bedürfen einer hinreichend bestimmten Grundlage, damit der [X.] einen eventuell drohenden Rechtsnachteil erkennen und entscheiden kann, ob er diesen hinnehmen beziehungsweise ob er sein Verhalten danach einrichten will ([X.], Urteil vom 6.
März 1967

II
ZR
231/64, [X.]Z
47, 172, 175). Dies gilt unabhängig davon, ob die [X.]terwerfung unter die Disziplinarge-35
36
37
-
17
-
walt kraft Vereinsmitgliedschaft unmittelbar aus der Satzung des Vereins oder

etwa bei Maßnahmen gegenüber Nichtmitgliedern

aus einer [X.]terwerfung durch rechtsgeschäftlichen Einzelakt ([X.], Urteil vom 28.
November 1994

II
ZR
11/94, [X.]Z
128, 93, 105
f.) folgt.
b)
[X.] kann unter dem Gesichtspunkt eines Verstoßes des [X.]beschlusses gegen die Satzung des [X.], ob der [X.] den in seiner Satzung in Verbindung mit seiner [X.] vorgesehenen Weg zur Verhängung einer Vereinsstrafe eingehalten hat (vgl. zur gerichtlichen Nachprüfbarkeit des satzungsgemäßen Verfahrens [X.], Urteil vom 6.
März 1967

II
ZR
231/64,
[X.]Z
47, 172, 176). Denn die Satzung des [X.] enthält schon nicht die erforderliche Grundlage für die hier zu beurteilende Ent-scheidung gegenüber dem Kläger.
aa)
Ob für eine Disziplinarmaßnahme eines Vereins eine Grundlage in der Satzung dieses Vereins bestehen muss

abgesehen von den noch zu [X.] anderen Wegen einer Übernahme der Regeln

oder ob es ausreicht, wenn der übergeordnete Verband, dem das betroffene Vereinsmitglied nicht angehört, eine entsprechende Bestimmung in seiner Satzung hat, ist streitig. Entscheidungen des [X.] könnte entnommen werden, dass eine Re-gel-
und Sanktionsunterworfenheit des Mitglieds des nachgeordneten Vereins unter die Regeln des übergeordneten Verbands allein aus der Mitgliedschaft des Vereins in einem Dachverband folgen soll (JW
1906, 416, 417; RGZ
143, 1, vgl. aber auch [X.], Urteil vom 18.
September 1958

II
ZR
332/56, [X.]Z
28, 131, 133
ff.).
bb)
Das [X.] vertritt die Auffassung, es genüge für eine Dis-ziplinarmaßnahme eines Vereins eine Grundlage in der Satzung des überge-ordneten Verbands ([X.], OLGZ
1970, 300, 303
f.; siehe auch
LG 38
39
40
-
18
-
Heilbronn, NZG
1998, 783; wohl auch [X.], [X.] 2015, 29, 30). Die herrschende Meinung hält dagegen, wenn keine andere Zurechnung vorliegt, eine Klausel
in der Satzung des untergeordneten [X.]
([X.]/[X.], [X.], Neubearbeitung 2005, §
25 Rn.
12; Münch
Komm[X.]/[X.], 7.
Aufl., vor §
21 Rn.
133; [X.], Vereins-
und Verbands-recht, 13.
Aufl., Rn.
503; Summerer in [X.], Praxis-handbuch Sportrecht, 3.
Aufl., Rn.
211; [X.], Normsetzung und -anwendung [X.] und internationaler Verbände, 1990, S.
336
ff.; [X.] NZG 1999, 325, jeweils mwN; siehe auch
BayObLGZ 1986, 528, 534).
cc)
Zutreffend ist die herrschende Meinung. Danach bedarf es für die Umsetzung einer von einem übergeordneten Dachverband vorgesehenen Dis-ziplinarmaßnahme gegenüber dem Mitglied eines nachgeordneten Vereins, das selbst nicht Mitglied des Dachverbands ist, entweder einer Grundlage in
der Satzung des nachgeordneten Vereins oder einer sonstigen Anerkennung dieser Möglichkeit durch dessen Mitglied. Regeln eines übergeordneten Verbands [X.] grundsätzlich nur für dessen Mitglieder. Sie erstrecken sich nicht allein auf-grund der Mitgliedschaft eines nachgeordneten Vereins in dem übergeordneten Verband auf die Mitglieder des nachgeordneten Vereins.
Dabei folgt der [X.] nicht der Einschätzung des [X.], dass der satzungsmäßige Zweck des übergeordneten Verbands anders nicht zu [X.] sei. Es ist durchaus möglich, entsprechende Klauseln in die Satzung des jeweiligen Vereins aufzunehmen, nach denen bestimmte Regeln aus der Satzung des übergeordneten Verbands auch für und gegen die Mitglieder des nachgeordneten Vereins gelten sollen. Das muss aber

jedenfalls wenn die Vereinsdisziplinargewalt betroffen ist

ausdrücklich geschehen. Denn nur so kann die nötige Transparenz hergestellt werden. Enthält die Satzung des unter-geordneten Vereins dagegen keine entsprechenden Klauseln, fehlt es für eine 41
42
-
19
-
Maßnahme der Vereinsdisziplinargewalt an der erforderlichen Transparenz. Einem Vereinsmitglied kann dann nicht angesonnen werden, nicht nur die [X.] seines Vereins zur Kenntnis zu nehmen, sondern sich auch noch die [X.] des übergeordneten
Verbands

möglicherweise auch einer dritten Ebe-ne

zu beschaffen und zu lesen.
Vielmehr ist es einerseits Sache der Mitgliederversammlung des [X.], bei Beschlussfassungen
über die Satzung die Zugehörig-keit des Vereins zu einem Dachverband zu berücksichtigen; andererseits haben die Repräsentanten des Vereins in der Mitgliederversammlung des [X.] den erforderlich Einfluss auf dessen Satzung zu nehmen, soweit sie auch in dem untergeordneten Verein gelten soll.
dd)
Entgegen der Ansicht der Revision existiert keine für die vorliegend zu beurteilende Konstellation relevante (mehrfache), hinreichend klare [X.]sverweisung innerhalb der sogenannten Verbandspyramide.
(1)
§
3 Nr.
1 der [X.]-Satzung bestimmt unter anderem, dass der [X.] Mitglied der [X.] und aufgrund dieser Mitgliedschaft den Bestimmungen der [X.] unterworfen und zur Umsetzung der Entscheidungen der [X.]-Organe verpflichtet ist. Des Weiteren heißt es

soweit hier von Interesse

dass die Statuten, das Reglement betreffend Status und Transfer von Fußballspielern (...) und die Spielregeln für den [X.], seine Mitglieder (...) sowie die Vereine seiner Mitgliedsverbände verbindlich sind. Gemäß §
14 Nr.
1 lit.
b) der [X.]-Satzung sind die Mitgliedsverbände verpflichtet, die Satzung und die für sie verbindlichen Ordnungen und Beschlüsse des [X.] zu befolgen; §
14 Nr.
1 lit
g) statuiert in Verbindung mit §
34 Abs.
4 5.
Spiegelstrich und §
3 Nr.
1 der [X.]-Satzung die Pflicht der Mitgliedsverbände des [X.], Entscheidungen der [X.] der [X.] zu vollziehen.
43
44
45
-
20
-
(2)
Selbst wenn die Umsetzung einer [X.]-Entscheidung durch den [X.] grundsätzlich unter diese Regelungen in der [X.]-Satzung zu fassen wäre (zweifelnd Butte, [X.] im Konflikt mit dem Geltungsanspruch des nationalen Rechts, 2010, S.
136
f.), müssten sie aber auch für Mitglieder des [X.], die

wie der Kläger

nicht Mitglieder des [X.] sind, verbindlich sein. Insoweit kommt es (allein) auf die Satzung des [X.] an. Es ist Sache des unter Berufung auf die Vereinsautonomie im Sinne von Art.
9 GG Vereinsgewalt ausübenden Vereins, seinen insoweit un-terworfenen Mitgliedern zu verdeutlichen, welche Rechte und gegebenenfalls Verpflichtungen er im Zusammenhang mit Regeln eines (internationalen) Dach-verbands und bei Verstößen gegen dieselben hat. An einer diese Vorausset-zungen erfüllenden Bestimmung fehlt es in der Satzung des [X.].
(a)
In §
3 der Satzung des [X.] werden nach der Feststellung s[X.] Mitgliedschaft im [X.] seine Aufgaben benannt. Danach obliegen ihm unter anderem "a) die Vertretung der Belange des Fußballsports (...), b) die Regelung aller fußballtechnischen Angelegenheiten (...) und e) die Durchführung des Spielbetriebs der beim [X.] eingerichteten Ligen und Wettbewerbe (...)". §
4 der Satzung benennt als Rechtsgrundlagen für die Erledigung der [X.], soweit hier von Interesse, die Satzung und die Ordnungen des [X.] in den jeweils gültigen Fassungen sowie die Satzung des [X.] und die dazuge-hörigen Ordnungen.
(b)
Die Umsetzung von Sanktionen der [X.] wegen der Nichtzahlung von [X.] lässt sich bei der gebotenen objektiven Aus-legung, die eine Berücksichtigung von außerhalb der Satzung liegenden Um-ständen nur unter engen Voraussetzungen zulässt (vgl. [X.], Urteil vom 13.
Oktober 2015

II
ZR
23/14, ZIP
2015, 2217 Rn.
24, [X.] in [X.]Z 207, 144), keinem der in §
3 der Satzung des [X.] genannten Aufgabenbereiche zu-46
47
48
-
21
-
ordnen. Insbesondere kann dies nicht unter die "Durchführung des Spielbe-triebs"
gefasst werden. Die Zahlung der [X.] ist un-streitig keine Voraussetzung für die Spielberechtigung des fraglichen [X.]rs. Die Revision vertritt zwar die Ansicht, die Gleichheit von [X.]bedin-gungen sei (ungeschriebene)
Grundlage für die Durchführung des Spielbetriebs in der [X.] im Sinne der Satzung des [X.]. Diese werde (auch) durch das Ausbildungsentschädigungssystem der [X.] gewährleistet, etwa weil dieses der Sicherung der Chancengleichheit und des fairen [X.] die-nen und das "[X.]"
kleinerer, wirtschaftlich schwächerer Ausbildungs-vereine durch große, finanzstarke Vereine, die auf diese Weise [X.] ersparen, verhindern soll (ebenso [X.]/[X.], [X.] 2015, 51, 53). Dagegen spricht jedoch zum einen, dass der [X.] in §
1 (1) seiner Spiel-ordnung für die unter seiner Verantwortung oder Mitwirkung durchgeführten [X.] lediglich auf die Austragung nach den vom [X.] anerkannten Spielregeln der [X.], nicht aber auf das Reglement bezüglich Status und Transfer von [X.]rn verweist. Zum anderen müsste sich eine derartige (unterstellte) [X.] des [X.] und eine außerdem daraus folgende Sanktionierungsmög-lichkeit bei Nichtzahlung der [X.] mit hinreichender Deutlichkeit für den Kläger als Mitglied des [X.] ergeben. (Jedenfalls) [X.] fehlt es.
ee)
Darauf, ob eine sogenannte dynamische Verweisung auf die Satzung des in der Verbandspyramide übergeordneten Vereins wirksam wäre (zweifelnd [X.], Urteil vom 10.
Oktober 1988

II
ZR
51/88, WM
1988, 1879, 1882; Urteil vom 28.
November 1994

II
ZR
11/94, [X.]Z
128, 93, 100), kommt es nach alledem für die Entscheidung des Rechtsstreits nicht an.
c)
Der Kläger hat sich auch nicht auf andere Weise einem durch den
[X.] ausgesprochenen Zwangsabstieg wegen Nichtzahlung der nach dem 49
50
-
22
-
[X.]-Reglement bezüglich Status und Transfer von [X.]rn anf[X.]den [X.] unterworfen, insbesondere nicht durch die Teilnahme an der [X.] unter besonderer Berücksichtigung des mit dem [X.] ge-schlossenen [X.] oder durch die Beteiligung an den von der [X.] in diesem Zusammenhang vorgesehenen Verfahren.
aa)
Zwar ist eine [X.]terstellung unter die Disziplinargewalt eines Vereins durch vertragliche Vereinbarung möglich (vgl. [X.], Urteil vom 28.
November 1994

II
ZR
11/94, [X.]Z
128, 93, 97 mwN). Der von der Revision insoweit an-geführte, 2006 abgeschlossene "Zulassungsvertrag [X.]"
stellt aber

unabhängig davon, dass er gemäß §
7 [X.]. §
4 (1) nur zeitlich befristet für die Saison 2006/2007 galt und allein Rechtsbeziehungen zwischen dem Kläger und dem [X.] regelte

keine hinreichend bestimmte Grundlage dar, der der Kläger als Regelunterworfener entnehmen konnte, welcher Rechtsnachteil ihm im Falle der Nichtzahlung von [X.] drohte.
§
1 (1) des [X.], der [X.]. §
2 (1) zu sehen ist, wonach der Teilnehmer

hier: der Kläger

die in §
1 genannten Rechtsgrundlagen in ihrer jeweiligen Fassung als für sich verbindlich anerkennt, bestimmt als Rechtsgrundlagen für die Durchführung der [X.] neben den Amtlichen Spiel-regeln der [X.] und den Satzungen und Ordnungen des [X.] und seiner Mit-gliedsverbände, soweit sie Verbindlichkeit beanspruchen (insbesondere

auch die Grundsätze über den Status und Vereinswechsel von Fußballspielern (national und international). [X.]terstellt, hiermit sollten die Grundsätze (auch) der [X.] gemeint sein, so verpflichtet sich der Teilnehmer durch §
5 (1) lit.
f) des [X.]
des Weiteren
(nur) dazu, die Bestimmungen über den Status und den Wechsel von Fußballspielern einschließlich der Regelungen über Ausbildungs-
und Förderungsentschädigungen in ihrer jeweils gültigen Fassung anzuerkennen und zu erfüllen. Selbst wenn davon auszugehen wäre, 51
52
-
23
-
dass diese Bezugnahme für sich genommen hinreichend auf die entsprechen-den Bestimmungen der [X.] einschließlich der Regelungen über [X.] verwiese, fehlte es aber an einem hinreichend bestimmten Hinweis [X.], dass die Nichterfüllung solcher Entschädigungen durch den Teilnehmer an der [X.] zu der Anordnung einer oder mehrerer Disziplinarmaßnahmen durch die [X.] führen kann, die der Veranstalter der [X.]

oder, im vorliegenden Fall mit dem [X.], sogar ein an dem Zulassungsvertrag un-beteiligter Dritter

sodann verhängt. Selbst wenn eine Delegation der Diszipli-nargewalt in Betracht käme, oder wenn der die [X.] eines übergeordneten Dachverbands heranziehen wollte, so müsste dies für den [X.] hinreichend deutlich und ohne Zweifel im [X.] erkennbar sein ([X.], Urteil vom 24.
November 1994

II
ZR
11/94, [X.]Z
128, 93, 105
ff.).
bb)
Eine [X.]terwerfung des [X.] unter die Sanktionsgewalt des [X.] wegen der Nichtzahlung von [X.] entspre-chend den Regularien der [X.] ergibt sich auch nicht aus der Teilnahme an der [X.].
(1)
Zwar entspricht es allgemeiner Üblichkeit, dass die Regeln, denen sich Teilnehmer an sportlichen Wettkämpfen zu
unterwerfen haben, in weitge-hend standardisierten Sport-
und Wettkampfordnungen der ([X.] festgelegt sind, die nicht nur sie selbst, sondern auch die ihnen angeschlosse-nen Verbände und Vereine und häufig sogar nicht verbandsangehörige [X.] ihnen ausgeschriebenen und organisierten Wettkämpfen zu-grunde legen; solche Regeln beanspruchen gleichermaßen Geltung für sämtli-che Teilnehmer, ohne Rücksicht darauf, wie diese vereinsrechtlich gebunden sind. Auch betrifft dies nach der Rechtsprechung des [X.]s nicht nur Spielre-geln der jeweiligen Sportart im engsten Sinne, sondern auch solche Regeln, die 53
54
-
24
-
der Gewährleistung der körperlichen Integrität der Teilnehmer, der Regelung von Klassifikations-
und Qualifikationsfragen, der Herstellung gleicher Start-
und Wettkampfbedingungen, dem Ansehen der jeweiligen Sportart in der [X.] und der Sicherstellung der organisatorischen Durchführung eines gere[X.] Sport-
und Wettkampfbetriebs dienen und von deren Befolgung durch alle am organisierten Sport Teilnehmenden gleichermaßen jeder aktive Sportler ausgeht; diese wiederum gewinnen, da mit ihrer ausschließlich freiwilligen Be-folgung nicht gerechnet werden kann, Sinn und Bedeutung erst durch die Sank-tionen, mit denen die einschlägige Spiel-
oder Sportordnung einen Regelver-stoß belegt ([X.], Urteil vom 28.
November 1994

II
ZR
11/94, [X.]Z
128, 93, 97
f.).
(2)
Bei den hier in Rede stehenden Regelungen über Ausbildungsent-schädigungen und die damit im Zusammenhang stehenden Sanktionsbestim-mungen der [X.] handelt es sich aber weder um Spielregeln im engeren Sinne noch um Regeln, die der Herstellung gleicher Sport-
und Wettkampfbedingun-gen oder der Sicherstellung eines geregelten Sport-
und Wettkampfbetriebs in der [X.] im Sinne der genannten [X.]srechtsprechung dienen. Wie bereits ausgeführt, besteht die Spielberechtigung des fraglichen [X.]rs [X.] (Zahlung der) Ausbildungsentschädigung und gegebenenfalls ihrer Durchsetzung, so dass der unmittelbare Sport-
und Wettkampfbetrieb hiervon unabhängig ist. Selbst wenn die [X.] im wei-testen Sinne der Herstellung gleicher Bedingungen dienen sollten,
so betreffen sie den konkreten sportlichen Wettkampf in der Liga nicht derart selbstverständ-lich und unmittelbar, dass sie

ebenso wenig wie mit ihnen verknüpfte Sanktio-nierungsbestimmungen

zu den Regeln zählten, von deren Befolgung gleich-ermaßen jeder [X.]teilnehmer (auch ohne ausdrückliche Bestimmung) ausgeht.
55
-
25
-
cc) Nichts anderes folgt zuletzt aus der Beteiligung des [X.] an dem Verfahren zur Festsetzung der Entschädigungen vor der zuständigen Kammer der [X.] oder aus der Durchführung des von der [X.] vorgesehenen Rechts-behelfsverfahrens gegen den Ausspruch des [X.]. Indem der Klä-ger versucht hat, zunächst auf die Entscheidung über die [X.] Einfluss zu nehmen, sich sodann gegen deren Festsetzung durch die [X.] vor dem [X.] zu wehren und ebenso, namentlich mit der Anrufung des [X.], den Ausspruch des [X.] durch
die [X.] zu beseitigen,
hat er sich nicht

ex post

der Strafgewalt des [X.] wegen eines Verstoßes ge-gen die Regeln der [X.] zur Zahlung von [X.] unter-worfen (vgl. [X.], Urteil vom 18.
September 1958

II
ZR
332/56, [X.]Z
28, 131, 134
f.).
56
-
26
-
d) Ob das Entschädigungssystem der [X.]

worauf das Berufungsge-richt abgestellt hat
-
in seiner konkreten Ausgestaltung mit Blick auf die zu Art.
45 [X.] ergangene Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen [X.] Bestand hätte, ist für die Entscheidung des vorliegenden Rechtstreits unerheblich und kann daher vom [X.] offen gelassen werden.

Strohn

[X.]

Reichart

[X.]

Sunder
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 25.04.2014 -
12 O 129/13 -

O[X.], Entscheidung vom 30.12.2014 -
2 U 67/14 -

57

Meta

II ZR 25/15

20.09.2016

Bundesgerichtshof II. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.09.2016, Az. II ZR 25/15 (REWIS RS 2016, 5341)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 5341

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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27 U 133/07 (Oberlandesgericht Hamm)


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II ZR 25/15

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