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PDF anzeigenECLI:DE:BGH:2016:200916UIIZR25.15.0
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
II ZR
25/15
Verkündet am:
20.
September
2016
Vondrasek
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
ja
BGHR:
ja
BGB § 25; ZPO § 256
Die Umsetzung einer von einem übergeordneten Dachverband vorgesehenen Diszip-linarmaßnahme gegenüber dem Mitglied eines nachgeordneten Vereins,
das selbst nicht Mitglied des Dachverbands ist, bedarf entweder einer Grundlage in der Satzung des nachgeordneten Vereins oder einer sonstigen Anerkennung dieser Möglichkeit durch dessen Mitglied.
BGH, Urteil vom 20. September 2016 -
II ZR 25/15 -
OLG Bremen
LG Bremen
-
2
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Der II.
Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 5.
Juli 2016
durch
den
Richter Prof.
Dr.
Strohn, die Richterinnen Caliebe und Dr.
Reichart sowie die Richter Wöstmann und Sunder
für Recht erkannt:
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 2.
Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts in
Bremen vom 30.
Dezember 2014 wird auf seine Kosten mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der dem Kläger mit Schreiben vom 13.
Januar 2014 mitgeteilte Beschluss des Präsidiums des Beklagten, mit dem der Zwangsabstieg der 1.
Fußballmannschaft (Herren) des Klägers aus der Regional-liga Nord zum Ende der Spielzeit 2013/2014 verfügt wurde, nichtig ist.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Der Kläger begehrt die Feststellung, dass der ausweislich des Schrei-bens des Beklagten vom 13.
Januar 2014 am 7.
Dezember 2013 durch das Präsidium des Beklagten beschlossene Zwangsabstieg der 1.
Fußballmann-schaft (Herren) des Klägers aus der Regionalliga Nord zum Ende der Saison 1
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2013/2014 unwirksam ist. Der Kläger ist Mitglied des Beklagten, der seit der Saison 2012/2013 für die Durchführung der Regionalliga Nord verantwortlich ist. Der Beklagte ist Mitglied des Deutschen Fußballbundes e.V. (DFB), in dessen Verantwortlichkeit die Regionalliga zuvor fiel. Der DFB ist Mitglied der
Fédération Internationale de Football Association (FIFA).
In der Spielzeit 2006/2007 nahm die 1.
Fußballmannschaft (Herren) des Klägers auf der Grundlage eines zwischen dem DFB und dem Kläger geschlos-senen "Zulassungsvertrags Regionalliga"
am Spielbetrieb der Regionalliga Nord teil. Mit Vertrag vom 1.
Januar 2007 verpflichtete der Kläger einen zuvor als Amateur bei zwei argentinischen Fußballvereinen registrierten, 1987 geborenen Fußballspieler mit (jedenfalls auch) italienischer Staatsangehörigkeit für den Zeitraum vom 29.
Januar 2007 bis zum 30.
Juni 2007 als Vertragsspieler im Sinne der DFB-Spielordnung. Beide argentinischen Vereine beantragten im Ju-ni 2007 bei der FIFA unter Berufung auf das FIFA-Reglement "bezüglich Status und Transfer von Spielern"
die Festsetzung einer Ausbildungsentschädigung gegen den Kläger. Diese
pauschale
Entschädigung bestimmt sich nach der Zugehörigkeit des übernehmenden Vereins zu einem Kontinentalverband sowie der Wertigkeit der Spielklasse, an der der Verein teilnimmt. Die Entschädigung soll einen Ausgleich dafür darstellen, dass der übernehmende Verein eigenen Ausbildungsaufwand für den verpflichteten Spieler erspart hat.
Die zuständige FIFA Dispute Resolution Chamber in Zürich sprach am 5.
Dezember 2008 dem ersten argentinischen Verein, dem der Spieler fünf Jah-re angehört hatte, 100.000
zwei Jahre gespielt hatte, 57.500
h-lung innerhalb bestimmter Fristen die Sache auf Bitte der Parteien der FIFA-Disziplinarkommission zwecks Verhängung der notwendigen disziplinarischen Sanktionen vorzulegen sei. Der vom Kläger angerufene Court of Arbitration for 2
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Sports (CAS) in Lausanne bestätigte am 5.
Oktober 2009 diese Entscheidun-gen. Eine
nach den Statuten der FIFA gegen die CAS-Entscheidung mögli-che
Beschwerde zum schweizerischen Bundesgericht legte der Kläger nicht ein.
Da der Kläger die Ausbildungsentschädigungen nicht zahlte, wandten sich die beiden argentinischen Vereine an die FIFA-Disziplinarkommission. Die-se verhängte am 13.
September 2011 gegen den Kläger Geldstrafen, setzte eine letzte Zahlungsfrist für die Ausbildungsentschädigungen und verfügte für den Fall der Nichtzahlung auf Antrag den Abzug von 6 Punkten je Gläubiger für die erste Mannschaft des Klägers in der nationalen Ligameisterschaft, ohne dass dafür eine weitere formale Entscheidung erforderlich war. Der Kläger zahl-te die Entschädigung nicht; die beiden argentinischen Vereine beantragten den Punktabzug. Daraufhin ersuchte die FIFA den DFB um die Durchführung des Punktabzugs für die Saison 2011/2012 auf Antrag des einen argentinischen Vereins und für die Saison 2012/2013 auf Antrag des anderen argentinischen Vereins. Der DFB nahm den Punktabzug für 2011/2012 in eigener Zuständig-keit vor und bat, nachdem die Regionalliga viertklassig und der Beklagte für den Spielbetrieb verantwortlich geworden war, den Beklagten, den Punktabzug für 2012/2013 durchzuführen. Dem kam der Beklagte nach. Die Versuche des Klä-gers, sich gegen die Punktabzüge bei dem DFB-Sportgericht und bei dem Ver-bandsgericht des Beklagten zu wehren, blieben ohne Erfolg.
Die Ausbildungsentschädigung zahlte der Kläger weiterhin nicht. Darauf-hin traf die FIFA-Disziplinarkommission auf Antrag eines der beiden argentini-schen Vereine am 5. Oktober 2012 folgende Entscheidung:
"1.
The club is pronounced guilty of failing to comply with a de-cision of a FIFA body in accordance with art. 64 of the FIFA Disciplinary Code (FDC).
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5
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2.
The first team of the club is relegated to the next lower divi-sion."
Diese Entscheidung erklärte der erneut durch den Kläger angerufene CAS am 24.
Oktober 2013 für rechtmäßig. Daraufhin forderte die FIFA den DFB auf, den Abstieg umzusetzen, worum letzterer wiederum den Beklagten ersuch-te. Dessen Präsidium fasste den hier angefochtenen Beschluss. In dem Schrei-ben des Beklagten vom 13.
Januar 2014 heißt es insoweit:
"t-glied des Deutschen Fußballbundes (DFB) verpflichtet, die von der FIFA getroffenen rechtlichen Entscheidungen zu vollziehen, und ist aus diesen Gründen gehalten, die Sanktionsmaßnahme der FIFA-Disziplinar-Kommission umzusetzen und den
s-maßnahme formell beschlossen.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist die Beschwerde zum Verbands-"
Die Beschwerde des Klägers bei dem Verbandsgericht des Beklagten gegen den Zwangsabstieg blieb ebenso ohne Erfolg wie die zunächst sowohl gegen den Abzug von sechs Punkten in der Spielzeit 2012/2013 als auch ge-gen den Zwangsabstieg gerichtete Klage vor dem Landgericht (SpuRt
2014, 174 = CaS
2014, 178). Auf die Berufung des Klägers hat das Berufungsgericht, nachdem die Parteien den Rechtsstreit
hinsichtlich des Punktabzugs überein-stimmend für erledigt erklärt hatten, die Unwirksamkeit des Beschlusses, mit dem der Zwangsabstieg verfügt wurde, festgestellt (SpuRt
2015, 74 = CaS
2015, 49). Dagegen richtet sich die von dem Berufungsgericht zugelasse-ne Revision des Beklagten.
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Entscheidungsgründe:
Die Revision des Beklagten hat keinen Erfolg. Der dem Kläger mit Schreiben vom 13.
Januar 2014 mitgeteilte Beschluss des Präsidiums des Be-klagten vom 7.
Dezember 2013 ist nichtig (vgl.
BGH, Urteil vom 9.
November 1972
II
ZR
63/71, BGHZ
59, 369, 371
f.); dies war zur Klarstellung auszuspre-chen.
I.
Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im We-sentlichen ausgeführt:
1.
Der Weg zur ordentlichen Gerichtsbarkeit sei eröffnet. Der Kläger sei im Hinblick auf die Entscheidung des Verbandsgerichts nicht auf einen Aufhe-bungsantrag gemäß §
1059 ZPO zu verweisen, da das Verbandsgericht kein Schiedsgericht im Sinne der §§
1025
ff. ZPO sei.
2.
Der Klage stehe nicht entgegen, dass der Kläger den
verbandsinter-nen Rechtszug nicht ausgeschöpft habe.
a)
Zwar könne ein vorläufiger Ausschluss der Klagbarkeit vor Durchfüh-rung des verbandsinternen Rechtsbehelfsverfahrens bestehen und das Nicht-anrufen der höheren Instanz könne als Unterwerfung unter den zunächst ange-fochtenen Beschluss zu verstehen sein. Dies sei indes nur der Fall, wenn sich diese Rechtsfolge für den juristischen Laien klar aus der Satzung ergebe. In der Rechts-
und Verfahrensordnung des Beklagten (RuVO), auf die die Satzung insoweit verweise, heiße es aber, dass das Verbandsgericht "in erster und letz-ter Instanz"
entscheide. Das Verbandsgericht habe auch die Revision zum DFB-Sportgericht nicht zugelassen. Hinzu komme, dass zum Zeitpunkt der Ent-scheidung des Verbandsgerichts über den Zwangsabstieg bereits das Urteil des DFB-Sportgerichts zu den ersten von der FIFA verhängten Disziplinarstrafen in 8
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der Welt gewesen sei, in dem dieses keinen Zweifel an deren Umsetzung ge-äußert habe, weshalb eine erneute Befassung dieses Gerichts mit den identi-schen Rechtsfragen reine Förmelei gewesen wäre.
b)
Der Zulässigkeit der Klage stehe unter dem Gesichtspunkt der Aus-schöpfung des verbandsinternen Rechtswegs weiter nicht entgegen, dass sich der Kläger weder an das schweizerische Bundesgericht gewandt
noch gegen die Entscheidung der FIFA-Disziplinarkommission vom 13.
September 2011 den CAS angerufen habe. Für eine Ausweitung des aus Art.
9 GG hergeleiteten Grundsatzes, dass Vereinsmitglieder erst den vereinsinternen Rechtsweg er-schöpfen müssten, auf Gerichtsbarkeiten übergeordneter Verbände bestehe angesichts des Rechts auf effektiven Rechtsschutz weder Veranlassung noch Rechtfertigung. Zudem enthalte weder die Satzung des Beklagten noch die des DFB, auf die in der Satzung des Beklagten verwiesen werde,
einen ausreichen-den Hinweis darauf, dass bei Vereinsstrafen des Beklagten, die der Vollziehung von FIFA-Disziplinarstrafen dienten, die Einhaltung der Verfahrensbestimmun-gen der FIFA-Gerichtsbarkeit Voraussetzung für den Zugang zu den ordentli-chen Gerichten sei. Ebenso fehle ein solcher Hinweis in dem mit dem DFB ge-schlossenen "Zulassungsvertrag Regionalliga".
3.
Das Feststellungsinteresse für die auf Feststellung der Unwirksamkeit des Zwangsabstiegs gerichtete Klage sei nicht dadurch entfallen, dass die be-troffene Mannschaft ohnehin aus sportlichen Gründen abgestiegen wäre. Eben-so wenig scheitere das Interesse an der Feststellung der fehlenden Befugnis des Beklagten zur Verhängung der Vereinsstrafe daran, dass der CAS die Aus-bildungsentschädigungen bestätigt habe, da es im vorliegenden Verfahren nicht um eine Inanspruchnahme durch die argentinischen Vereine gehe.
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4.
An der Passivlegitimation des Beklagten bestünden keine Zweifel, auch wenn den Vereinssanktionen Entscheidungen der FIFA-Disziplinar-kommission vorausgegangen seien, die wiederum ihre Grundlage in der Ent-scheidung des CAS über die Ausbildungsentschädigungen hätten. Denn die Vereinsstrafe beruhe unabhängig davon, ob sie vom übergeordneten Verband "befohlen"
worden sei, auf der Strafgewalt des Beklagten gegenüber seinem Mitglied, dem Kläger.
5.
In der Sache sei der verfügte Zwangsabstieg rechtswidrig und damit unwirksam. Zum einen diene er als Beugemittel der Durchsetzung von Ent-schädigungsansprüchen, die mit dem Recht des verpflichteten Spielers auf Freizügigkeit nach Art.
45 AEUV nicht vereinbar seien. Art.
45 AEUV gelte auch für kollektive Regelungen unselbständiger Arbeit in Vorschriften von Sportver-bänden wie der FIFA; auch der Kläger als Arbeitgeber könne sich darauf beru-fen. Zum anderen habe der Beklagte irrigerweise angenommen, bloßes Voll-zugsorgan der FIFA-Disziplinarkommission und zu einer inhaltlichen Überprü-fung von deren Entscheidung nicht berechtigt zu sein, weshalb er seine Straf-gewalt nicht wirksam ausgeübt habe.
a)
Eine die Arbeitnehmerfreizügigkeit beeinträchtigende Maßnahme sei nur zulässig, wenn mit ihr ein berechtigter Zweck verfolgt werde und sie aus zwingenden Gründen des Allgemeininteresses gerechtfertigt sei. Sie müsse geeignet sein, die Verwirklichung des in Rede stehenden Zwecks zu gewähr-leisten und dürfe nicht über das hinausgehen, was zu seiner Erreichung erfor-derlich sei. Die Förderung der Anwerbung und Ausbildung junger Spieler sei angesichts der Bedeutung des Sports und insbesondere des Fußballs in der Union ein legitimer Zweck. Eine Ausbildungsentschädigung für den Fall, dass ein Nachwuchsspieler einen Vertrag mit einem anderen als dem ausbildenden Verein abschließe, sei grundsätzlich durch diesen Zweck gerechtfertigt. Aller-15
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dings seien Transferentschädigungen
durch ihren Eventualitäts-
und Zufallscha-rakter gekennzeichnet und unabhängig von den tatsächlich durch die Ausbil-dung entstehenden Kosten, weil die sportliche Zukunft junger Spieler nicht vor-hersehbar sei und sich nur eine begrenzte Anzahl dieser Spieler
einer entspre-chenden beruflichen Tätigkeit widme. Die Aussicht auf Erlangung derartiger Entschädigungen sei daher weder ein ausschlaggebender Faktor, der zur Ein-stellung und Ausbildung junger Spieler ermutige, noch ein geeignetes Mittel, um diese Tätigkeiten zu finanzieren. Transferentschädigungen hätten sich daher an den tatsächlich angefallenen Ausbildungskosten zu orientieren und nicht am Marktwert des fertigen Spielers. Diesen Anforderungen entspreche die Berech-nung der den argentinischen Vereinen zuerkannten Ausbildungsentschädigun-gen nicht. Das maßgebliche FIFA-Reglement "bezüglich Status und Transfer von Spielern"
stelle ausdrücklich auf den finanziellen Aufwand ab, den der neue Verein gehabt hätte, wenn er den Spieler selbst ausgebildet hätte. Die Jahres-pauschalen würden gesondert für die Kontinentalverbände festgesetzt, inner-halb derer wiederum nach den Wertigkeiten der Spielklassen differenziert wer-de. Dies unterscheide sich nicht wesentlich von den Abfindungsregeln, die der EuGH in den Entscheidungen "Bosman"
(ZIP
1996, 42) und "Olympique
Lyonnais"
(NJW 2010, 1733) als mit dem Recht auf Freizügigkeit nicht verein-bar eingestuft habe.
b)
Dahinstehen könne, ob sich der Kläger der Verbandsgerichtsbarkeit der FIFA überhaupt wirksam unterworfen habe. Denn der Beklagte habe seine sich aus §
17a Abs.
2 der DFB-Satzung ergebende Überprüfungskompetenz und -pflicht missachtet. Danach "unterwirft sich (der DFB) den Entscheidungen des CAS, soweit zwingendes nationales oder internationales Recht nicht entge-gen
steht". Der Wortlaut dieser aus sich heraus auszulegenden Bestimmung sei eindeutig; er impliziere eine entsprechende Prüfung der (Un)Vereinbarkeit mit zwingendem Recht. Dagegen finde die Ansicht des Beklagten, dass diese Be-18
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stimmung nur die Vorfrage betreffe, ob das Schiedsgericht angerufen werden müsse, im Wortlaut keine Stütze. Es bestehe mit Rücksicht auf den selbstver-ständlichen Grundsatz, dass auch die Vereinsautonomie keine gegen zwingen-de gesetzliche Regelungen verstoßende Sanktionen gegen Mitglieder
rechtfer-tige, auch kein Widerspruch zu der in der DFB-Satzung andernorts erklärten Anerkennung der Entscheidungen des CAS.
c)
Ob angesichts der aus §
17a Abs.
2 der DFB-Satzung folgenden Prü-fungspflicht Raum für den Einwand sei, dass sich der Kläger vor dem CAS und der FIFA-Disziplinarkommission nicht hinreichend verteidigt habe, könne dahin-stehen, da keine solchen für die Fehlerhaftigkeit der Entscheidung kausalen Versäumnisse vorlägen.
II.
Diese Ausführungen halten revisionsrechtlicher Überprüfung im Er-gebnis stand.
1.
Die Klage ist zulässig.
a)
Rechtsfehlerfrei und insoweit auch von der Revision nicht angegriffen ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass die Bestätigung des Zwangsabstiegs durch das Verbandsgericht des Beklagten kein den §§
1025
ff. ZPO unterfallender Schiedsspruch ist, dessen Beseitigung einen Aufhebungs-antrag gemäß §
1059 ZPO erforderte (vgl. BGH, Urteil vom 23.
April 2013
II
ZR
74/12, BGHZ
197, 162 Rn.
17
f. mwN).
b)
Die Voraussetzungen einer Feststellungsklage sind erfüllt.
aa)
Zwischen den Parteien dieses Rechtsstreits besteht ein im Sinne von §
256 Abs.
1 ZPO festzustellendes Rechtsverhältnis.
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(1)
Unter einem Rechtsverhältnis im Sinne von §
256 Abs.
1 ZPO ist eine bestimmte, rechtlich geregelte Beziehung
einer Person zu anderen Personen oder einer Person zu einer Sache zu verstehen. Dazu können einzelne auf ei-nem umfassenderen Rechtsverhältnis beruhende Ansprüche oder Rechte ge-hören, wie etwa auch die Mitgliedschaft in einem Verein oder Verband und das sich hieraus ableitende Verhältnis eines Vereins-
oder Verbandsmitglieds zu dem Verband (BGH, Urteil vom 23.
April 2013
II
ZR
74/12, BGHZ
197, 162 Rn.
27 mwN). Der mit der Klage angegriffene Präsidiumsbeschluss greift in das Mitgliedschaftsverhältnis des Klägers zum Beklagten ein. Die Frage, ob dieser Präsidiumsbeschluss des beklagten Vereins wirksam ist, kann daher zulässi-gerweise zum Gegenstand einer (negativen) Feststellungsklage gemacht wer-den (vgl. BGH, Urteil vom 2.
Juli 2007
II
ZR
111/05, ZIP
2007,
1942 Rn.
36).
(2)
Entgegen der Ansicht der Revision steht dem nicht entgegen, dass der Gegenstand des angegriffenen Beschlusses
der Zwangsabstieg
auf ei-ner durch den CAS bestätigten Entscheidung der FIFA-Disziplinarkommission beruht. Die Umsetzung des Zwangsabstiegs des Klägers als seinem Mitglied konnte
wovon ersichtlich auch der zunächst von der FIFA angeschriebene DFB ausgegangen ist
ausschließlich durch den Beklagten als Verantwortli-chem für die Regionalliga Nord bewirkt werden. Die Disziplinarstrafbefugnis des Verbands gegenüber seinem Mitglied beruht auf der (fortdauernden) Mitglied-schaft (vgl. BGH, Urteil vom 2.
Dezember 2002
II
ZR
1/02, ZIP
2003, 343, 344
f.); eine Mitgliedschaft des Klägers im DFB und in der FIFA besteht gerade nicht. Deshalb trifft der Beschluss
wenn auch in Umsetzung einer Entschei-dung der FIFA
eine eigene Regelung gegenüber dem Kläger, die unmittelbar in dessen Mitgliedschaftsrechte eingreift. Angesichts dessen ist es rechtlich un-erheblich, falls sich der Beklagte, wie die Revision meint, bei der Beschlussfas-sung nur als "Vollzugsorgan"
der FIFA begriffen haben sollte.
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(3)
Da der Zwangsabstieg des Klägers in der hier gegebenen Konstella-tion ausschließlich durch den Beklagten bewirkt werden kann, liegt entgegen der Revision auch kein sogenanntes Drittrechtsverhältnis vor, das nur unter be-sonderen Voraussetzungen (vgl. BGH, Urteil vom 23.
September 1996
II
ZR
126/95, ZIP
1996, 2071, 2072) zulässiger Gegenstand einer Feststel-lungsklage sein kann.
(4)
Im Übrigen geht auch die FIFA
zu Recht
erkennbar davon aus, den Zwangsabstieg nicht selbst umsetzen zu können, sondern konstitutiv auf die Mitwirkung der ihr angehörenden Verbände angewiesen zu sein. Ausweislich Art.
64 des FIFA-Disziplinarreglement (FDC), auf den die FIFA-Disziplinar-kommission ihre Entscheidung gestützt hat, fällt in die Kompetenz der FIFA (nur), den Verein mit einer Geldstrafe zu belegen und Sanktionen wie Punktab-zug oder Zwangsabstieg anzudrohen. So heißt es in Art.
64 Abs.
1 FDC, dass ein Klub, der einer anderen Partei eine Geldsumme, zu deren Zahlung er von der FIFA oder dem CAS verurteilt wurde, vorenthält, a) mit einer Geldstrafe be-legt wird, b) eine letzte Frist erhält, c) darauf hingewiesen wird, dass bei Nicht-bezahlung ein Punktabzug oder der Zwangsabstieg in eine tiefere Spielklasse erfolgt. Gemäß Art.
64 Abs.
2 FDC wird, wenn der Klub diese letzte Frist unge-nutzt verstreichen lässt, der entsprechende Verband aufgefordert, die ange-drohten Sanktionen in die Tat umzusetzen. Damit übereinstimmend lauten die englische und die französische Fassung des Art. 64 Abs. 2 FDC:
"If a club disregards the final time limit, the relevant associa-tion shall be requested to implement the sanctions threatened"
beziehungsweise
"Si le club ne respecte pas ce
"
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-
Falls die FIFA-Disziplinarkommission der Auffassung gewesen sein soll-te, eine unmittelbare Entscheidung über den Zwangsabstieg des Klägers aus der Regionalliga Nord vornehmen zu können, ohne dass hierfür eine (konstituti-ve) Entscheidung des Beklagten als deren Veranstalter notwendig wäre
worauf, wie die Revision geltend macht, die Formulierung der entsprechenden Entscheidung hindeuten mag ("The first team of the
club is relegated to the next lower division")
, vermag dies an der Zuständigkeit des Beklagten zur Umset-zung des Zwangsabstiegs nichts zu ändern. Eine solche (unzutreffende) Sicht-weise der Disziplinarkommission führt ersichtlich nicht zur Entstehung eines unmittelbaren Rechtsverhältnisses zwischen der FIFA und dem Kläger, auf-grund dessen die FIFA den Zwangsabstieg selbst bewirken könnte.
bb)
Der Kläger hat auch ein rechtliches Interesse an der begehrten Fest-stellung. Der für das Vorliegen des Feststellungsinteresses darlegungs-
und beweisbelastete Kläger muss es nicht hinnehmen, dass über die Wirksamkeit eines
ihn unmittelbar in seiner Stellung als Mitglied des Beklagten betreffen-den
Vereinsbeschlusses Rechtsunsicherheit besteht (vgl.
für die Personen-gesellschaft
BGH, Urteil vom 9.
April 2013
II
ZR
3/12, ZIP
2013, 1021 Rn.
10 sowie Urteil vom 7.
Februar 2012
II
ZR
230/09, ZIP
2012, 917 Rn.
24). Zudem ist vorgetragen, dass die FIFA-Disziplinarkommission im Januar 2014 auf An-trag des zweiten argentinischen Vereins einen weiteren Zwangsabstieg in die nächsttiefere Spielklasse verfügt hat. Spräche man dem Kläger vorliegend das Feststellungsinteresse ab, wäre ein weiterer Zwangsabstiegsbeschluss des Be-klagten, den der Kläger wiederum durch die Instanzen hindurch angreifen müsste, ernstlich zu erwarten. Die Befürchtung des Klägers, dass ihm der Be-klagte aufgrund seines vermeintlichen Rechts
weitere
ernstliche Hindernisse entgegensetzen wird, ist geeignet, ein Feststellungsinteresse zu begründen (vgl. BGH, Urteil vom 13.
Januar 2010
VIII
ZR
351/08, NJW
2010, 1877 Rn.
19). Umgekehrt ist nicht damit zu rechnen, dass der Beklagte nach Fest-29
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stellung der Nichtigkeit des ersten von ihm gefassten Zwangsabstiegsbeschlus-ses einen weiteren Beschluss auf identischer Tatsachen-
und Rechtsgrundlage fassen wird. Das Urteil ist somit geeignet, die gegenwärtige Unsicherheit über die rechtliche Regelung der Beziehung zwischen den Parteien dieses Rechts-streits zu beseitigen.
cc)
Der Zulässigkeit der gegen den Präsidiumsbeschluss des Beklagten gerichteten Feststellungsklage steht weiter nicht entgegen, dass die Berechti-gung der Ausbildungsentschädigungen und der Ausspruch des Zwangsabstiegs durch die FIFA Gegenstand von durch den Kläger angestrengten Schiedsver-fahren gewesen sind und der Kläger gegen die jeweils zu seinem Nachteil er-gangenen Schiedssprüche des CAS nicht weiter vorgegangen ist. Das Fortbe-stehen der durch den CAS bestätigten Entscheidungen der FIFA lässt weder das Feststellungsinteresse für die vorliegende Klage entfallen noch führt dies dazu, dass dem Kläger die Klage unter dem Gesichtspunkt der unzulässigen Rechtsausübung verwehrt wäre.
(1)
Dem Kläger ist im hiesigen Verfahren insbesondere nicht entgegen zu halten, dass er auch bei Feststellung der Unwirksamkeit des Zwangsab-stiegsbeschlusses weiterhin zur Zahlung der durch den ersten Schiedsspruch des CAS bestätigten Entschädigungen an die beiden argentinischen Vereine verpflichtet bleiben könnte. Die Klärung der Frage, ob die entschädigungsbe-rechtigten Vereine aus dem jeweils zu ihren Gunsten ergangenen Schieds-spruch des CAS im Inland gegen den Kläger vollstrecken könnten, oder ob in-soweit Bedenken mit Rücksicht auf den ordre public bestehen, wäre gegebe-nenfalls einem auf Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprü-che gerichteten Verfahren nach Maßgabe von §
1061 ZPO vorbehalten. Entge-gen der Auffassung der Revision besteht auch keine
die Zulässigkeit der we-gen des Zwangsabstiegsbeschlusses erhobenen Feststellungsklage gegen den 31
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Beklagten infrage stellende
vorrangige Verpflichtung des Klägers, die Nicht-anerkennung des zugunsten der argentinischen Vereine ergangenen Schieds-spruchs des CAS über die Ausbildungsentschädigung im Inland feststellen zu lassen. Die Frage, ob und gegebenenfalls wie der Kläger wegen der Nichtzah-lung der Entschädigungen vereinsrechtlich zu beurteilenden Disziplinarmaß-nahmen ausgesetzt sein kann, ist strikt von der Frage zu trennen, ob den ar-gentinischen Vereinen aufgrund des Schiedsspruchs des CAS ein Entschädi-gungsanspruch gegen den Kläger zusteht, den sie nach den Regeln des Zivil-rechts durchsetzen können. Dass dem von der FIFA implementierten Sankti-onswesen die Vorstellung zugrunde liegen dürfte, auf diese Weise seien eigene Zwangsvollstreckungsmaßnahmen der zur Entschädigung berechtigten Vereine mithilfe staatlicher Organe (faktisch) nicht mehr erforderlich (vgl. Haas, in
Höfling/Horst/Nolte, Fußball
Motor des Sportrechts, 2014, S.
65, 67
ff. zur Effi-zienz des "von der FIFA geschaffenen eigenen, weltweit operierenden Vollstre-ckungssystems abseits staatlicher Kontrolle"), ist insoweit rechtlich ohne Be-lang.
(2)
Auch im Übrigen bestehen keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger das gegen den Beklagten geführte Verfahren zweckentfremdet oder sich sonstwie rechtsmissbräuchlich verhalten hätte.
dd)
Der Kläger hat die Feststellungsklage nicht verfrüht erhoben. Die zu-treffenden Ausführungen des Berufungsgerichts dazu, dass der Kläger den ver-bandsinternen Rechtsweg mit der Anrufung des Verbandsgerichts erschöpft habe (vgl. zu diesem grundsätzlichen Erfordernis BGH, Urteil vom 27.
Februar 1954
II
ZR
17/53, BGHZ
13, 5; Urteil vom 6.
März 1967
II
ZR
231/64, BGHZ
47, 172, 174), greift die Revision zu Recht nicht an. Ihre darüber hinaus-gehenden Erwägungen dazu, dass der Kläger sich im Zusammenhang mit den Verfahren vor dem CAS nicht mit allen zur Verfügung stehenden 33
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(Rechts)Mitteln gewehrt und keine Beschwerde zum schweizerischen Bundes-gericht erhoben habe, sind
wie schon das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei festgestellt hat
unter dem Gesichtspunkt des vorrangigen Beschreitens des verbandsinternen Rechtswegs gegen den Beschluss des Präsidiums des Be-klagten ohne Belang.
2.
Die Feststellungsklage ist auch begründet.
Der dem Kläger mit Schreiben vom 13.
Januar 2014 mitgeteilte Be-schluss des Präsidiums des Beklagten ist nichtig. Für den mit ihm angeordne-ten Zwangsabstieg fehlt es in der hier maßgeblichen Fassung der Satzung des Beklagten, die der Senat selbst auslegen kann (vgl. BGH, Urteil vom 23.
April
2013
II
ZR
74/12, BGHZ
197, 162 Rn.
24 mwN), an einer Grundlage. Der Klä-ger hat sich auch nicht auf andere Weise einer Sanktion in Form des durch den Beklagten beschlossenen Zwangsabstiegs wegen der Nichtzahlung von Ausbil-dungsentschädigungen
nach dem FIFA-Reglement "bezüglich Status und Transfer von Spielern"
unterworfen.
a)
Ein Vereinsbeschluss ist nichtig, wenn die Beschlussfassung gegen das Gesetz, die guten Sitten oder zwingende Vorschriften der Satzung verstößt (BGH, Urteil vom 9.
November 1972
II
ZR
63/71, BGHZ
59, 369, 372). Be-schlüsse, die in Ausübung der aus der Vereinsautonomie gemäß Art.
9 GG hergeleiteten Sanktionsgewalt (vgl. BGH, Urteil vom 28.
November 1994
II
ZR
11/94, BGHZ
128, 93, 99) Disziplinarmaßnahmen zum Gegenstand ha-ben, bedürfen einer hinreichend bestimmten Grundlage, damit der Regelunter-worfene einen eventuell drohenden Rechtsnachteil erkennen und entscheiden kann, ob er diesen hinnehmen beziehungsweise ob er sein Verhalten danach einrichten will (BGH, Urteil vom 6.
März 1967
II
ZR
231/64, BGHZ
47, 172, 175). Dies gilt unabhängig davon, ob die Unterwerfung unter die Disziplinarge-35
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walt kraft Vereinsmitgliedschaft unmittelbar aus der Satzung des Vereins oder
etwa bei Maßnahmen gegenüber Nichtmitgliedern
aus einer Unterwerfung durch rechtsgeschäftlichen Einzelakt (BGH, Urteil vom 28.
November 1994
II
ZR
11/94, BGHZ
128, 93, 105
f.) folgt.
b)
Dahinstehen kann unter dem Gesichtspunkt eines Verstoßes des Zwangsabstiegsbeschlusses gegen die Satzung des Beklagten, ob der Beklag-te den in seiner Satzung in Verbindung mit seiner RuVO vorgesehenen Weg zur Verhängung einer Vereinsstrafe eingehalten hat (vgl. zur gerichtlichen Nachprüfbarkeit des satzungsgemäßen Verfahrens BGH, Urteil vom 6.
März 1967
II
ZR
231/64,
BGHZ
47, 172, 176). Denn die Satzung des Beklagten enthält schon nicht die erforderliche Grundlage für die hier zu beurteilende Ent-scheidung gegenüber dem Kläger.
aa)
Ob für eine Disziplinarmaßnahme eines Vereins eine Grundlage in der Satzung dieses Vereins bestehen muss
abgesehen von den noch zu erör-ternden anderen Wegen einer Übernahme der Regeln
oder ob es ausreicht, wenn der übergeordnete Verband, dem das betroffene Vereinsmitglied nicht angehört, eine entsprechende Bestimmung in seiner Satzung hat, ist streitig. Entscheidungen des Reichsgerichts könnte entnommen werden, dass eine Re-gel-
und Sanktionsunterworfenheit des Mitglieds des nachgeordneten Vereins unter die Regeln des übergeordneten Verbands allein aus der Mitgliedschaft des Vereins in einem Dachverband folgen soll (JW
1906, 416, 417; RGZ
143, 1, vgl. aber auch BGH, Urteil vom 18.
September 1958
II
ZR
332/56, BGHZ
28, 131, 133
ff.).
bb)
Das OLG Karlsruhe vertritt die Auffassung, es genüge für eine Dis-ziplinarmaßnahme eines Vereins eine Grundlage in der Satzung des überge-ordneten Verbands (OLG Karlsruhe, OLGZ
1970, 300, 303
f.; siehe auch
LG 38
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Heilbronn, NZG
1998, 783; wohl auch OLG Koblenz, SpuRt 2015, 29, 30). Die herrschende Meinung hält dagegen, wenn keine andere Zurechnung vorliegt, eine Klausel
in der Satzung des untergeordneten Vereins für erforderlich
(Staudinger/Weick, BGB, Neubearbeitung 2005, §
25 Rn.
12; Münch
KommBGB/Reuter, 7.
Aufl., vor §
21 Rn.
133; Reichert, Vereins-
und Verbands-recht, 13.
Aufl., Rn.
503; Summerer in Fritzweiler/Pfister/Summerer, Praxis-handbuch Sportrecht, 3.
Aufl., Rn.
211; Vieweg, Normsetzung und -anwendung deutscher und internationaler Verbände, 1990, S.
336
ff.; Heermann NZG 1999, 325, jeweils mwN; siehe auch
BayObLGZ 1986, 528, 534).
cc)
Zutreffend ist die herrschende Meinung. Danach bedarf es für die Umsetzung einer von einem übergeordneten Dachverband vorgesehenen Dis-ziplinarmaßnahme gegenüber dem Mitglied eines nachgeordneten Vereins, das selbst nicht Mitglied des Dachverbands ist, entweder einer Grundlage in
der Satzung des nachgeordneten Vereins oder einer sonstigen Anerkennung dieser Möglichkeit durch dessen Mitglied. Regeln eines übergeordneten Verbands gel-ten grundsätzlich nur für dessen Mitglieder. Sie erstrecken sich nicht allein auf-grund der Mitgliedschaft eines nachgeordneten Vereins in dem übergeordneten Verband auf die Mitglieder des nachgeordneten Vereins.
Dabei folgt der Senat nicht der Einschätzung des OLG Karlsruhe, dass der satzungsmäßige Zweck des übergeordneten Verbands anders nicht zu er-reichen sei. Es ist durchaus möglich, entsprechende Klauseln in die Satzung des jeweiligen Vereins aufzunehmen, nach denen bestimmte Regeln aus der Satzung des übergeordneten Verbands auch für und gegen die Mitglieder des nachgeordneten Vereins gelten sollen. Das muss aber
jedenfalls wenn die Vereinsdisziplinargewalt betroffen ist
ausdrücklich geschehen. Denn nur so kann die nötige Transparenz hergestellt werden. Enthält die Satzung des unter-geordneten Vereins dagegen keine entsprechenden Klauseln, fehlt es für eine 41
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Maßnahme der Vereinsdisziplinargewalt an der erforderlichen Transparenz. Einem Vereinsmitglied kann dann nicht angesonnen werden, nicht nur die Sat-zung seines Vereins zur Kenntnis zu nehmen, sondern sich auch noch die Sat-zung des übergeordneten
Verbands
möglicherweise auch einer dritten Ebe-ne
zu beschaffen und zu lesen.
Vielmehr ist es einerseits Sache der Mitgliederversammlung des nach-geordneten Vereins, bei Beschlussfassungen
über die Satzung die Zugehörig-keit des Vereins zu einem Dachverband zu berücksichtigen; andererseits haben die Repräsentanten des Vereins in der Mitgliederversammlung des Dachver-bands den erforderlich Einfluss auf dessen Satzung zu nehmen, soweit sie auch in dem untergeordneten Verein gelten soll.
dd)
Entgegen der Ansicht der Revision existiert keine für die vorliegend zu beurteilende Konstellation relevante (mehrfache), hinreichend klare Sat-zungsverweisung innerhalb der sogenannten Verbandspyramide.
(1)
§
3 Nr.
1 der DFB-Satzung bestimmt unter anderem, dass der DFB Mitglied der FIFA und aufgrund dieser Mitgliedschaft den Bestimmungen der FIFA unterworfen und zur Umsetzung der Entscheidungen der FIFA-Organe verpflichtet ist. Des Weiteren heißt es
soweit hier von Interesse
dass die Statuten, das Reglement betreffend Status und Transfer von Fußballspielern (...) und die Spielregeln für den DFB, seine Mitglieder (...) sowie die Vereine seiner Mitgliedsverbände verbindlich sind. Gemäß §
14 Nr.
1 lit.
b) der DFB-Satzung sind die Mitgliedsverbände verpflichtet, die Satzung und die für sie verbindlichen Ordnungen und Beschlüsse des DFB zu befolgen; §
14 Nr.
1 lit
g) statuiert in Verbindung mit §
34 Abs.
4 5.
Spiegelstrich und §
3 Nr.
1 der DFB-Satzung die Pflicht der Mitgliedsverbände des DFB, Entscheidungen der Orga-ne der FIFA zu vollziehen.
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(2)
Selbst wenn die Umsetzung einer FIFA-Entscheidung durch den Be-klagten grundsätzlich unter diese Regelungen in der DFB-Satzung zu fassen wäre (zweifelnd Butte, Das selbstgeschaffene Recht des Sports im Konflikt mit dem Geltungsanspruch des nationalen Rechts, 2010, S.
136
f.), müssten sie aber auch für Mitglieder des Beklagten, die
wie der Kläger
nicht Mitglieder des DFB sind, verbindlich sein. Insoweit kommt es (allein) auf die Satzung des Beklagten an. Es ist Sache des unter Berufung auf die Vereinsautonomie im Sinne von Art.
9 GG Vereinsgewalt ausübenden Vereins, seinen insoweit un-terworfenen Mitgliedern zu verdeutlichen, welche Rechte und gegebenenfalls Verpflichtungen er im Zusammenhang mit Regeln eines (internationalen) Dach-verbands und bei Verstößen gegen dieselben hat. An einer diese Vorausset-zungen erfüllenden Bestimmung fehlt es in der Satzung des Beklagten.
(a)
In §
3 der Satzung des Beklagten werden nach der Feststellung sei-ner Mitgliedschaft im DFB seine Aufgaben benannt. Danach obliegen ihm unter anderem "a) die Vertretung der Belange des Fußballsports (...), b) die Regelung aller fußballtechnischen Angelegenheiten (...) und e) die Durchführung des Spielbetriebs der beim Beklagten eingerichteten Ligen und Wettbewerbe (...)". §
4 der Satzung benennt als Rechtsgrundlagen für die Erledigung der Aufga-ben, soweit hier von Interesse, die Satzung und die Ordnungen des DFB in den jeweils gültigen Fassungen sowie die Satzung des Beklagten und die dazuge-hörigen Ordnungen.
(b)
Die Umsetzung von Sanktionen der FIFA wegen der Nichtzahlung von Ausbildungsentschädigungen lässt sich bei der gebotenen objektiven Aus-legung, die eine Berücksichtigung von außerhalb der Satzung liegenden Um-ständen nur unter engen Voraussetzungen zulässt (vgl. BGH, Urteil vom 13.
Oktober 2015
II
ZR
23/14, ZIP
2015, 2217 Rn.
24, zVb in BGHZ 207, 144), keinem der in §
3 der Satzung des Beklagten genannten Aufgabenbereiche zu-46
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ordnen. Insbesondere kann dies nicht unter die "Durchführung des Spielbe-triebs"
gefasst werden. Die Zahlung der Ausbildungsentschädigungen ist un-streitig keine Voraussetzung für die Spielberechtigung des fraglichen Spielers. Die Revision vertritt zwar die Ansicht, die Gleichheit von Wettbewerbsbedin-gungen sei (ungeschriebene)
Grundlage für die Durchführung des Spielbetriebs in der Regionalliga im Sinne der Satzung des Beklagten. Diese werde (auch) durch das Ausbildungsentschädigungssystem der FIFA gewährleistet, etwa weil dieses der Sicherung der Chancengleichheit und des fairen Wettbewerbs die-nen und das "Leerkaufen"
kleinerer, wirtschaftlich schwächerer Ausbildungs-vereine durch große, finanzstarke Vereine, die auf diese Weise Ausbildungs-kosten ersparen, verhindern soll (ebenso Orth/Stopper, SpuRt 2015, 51, 53). Dagegen spricht jedoch zum einen, dass der Beklagte in §
1 (1) seiner Spiel-ordnung für die unter seiner Verantwortung oder Mitwirkung durchgeführten Spiele lediglich auf die Austragung nach den vom DFB anerkannten Spielregeln der FIFA, nicht aber auf das Reglement bezüglich Status und Transfer von Spielern verweist. Zum anderen müsste sich eine derartige (unterstellte) Inten-tion des Beklagten und eine außerdem daraus folgende Sanktionierungsmög-lichkeit bei Nichtzahlung der Ausbildungsentschädigungen mit hinreichender Deutlichkeit für den Kläger als Mitglied des Beklagten ergeben. (Jedenfalls) da-ran fehlt es.
ee)
Darauf, ob eine sogenannte dynamische Verweisung auf die Satzung des in der Verbandspyramide übergeordneten Vereins wirksam wäre (zweifelnd BGH, Urteil vom 10.
Oktober 1988
II
ZR
51/88, WM
1988, 1879, 1882; Urteil vom 28.
November 1994
II
ZR
11/94, BGHZ
128, 93, 100), kommt es nach alledem für die Entscheidung des Rechtsstreits nicht an.
c)
Der Kläger hat sich auch nicht auf andere Weise einem durch den
Be-klagten ausgesprochenen Zwangsabstieg wegen Nichtzahlung der nach dem 49
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FIFA-Reglement bezüglich Status und Transfer von Spielern anfallenden Aus-bildungsentschädigungen unterworfen, insbesondere nicht durch die Teilnahme an der Regionalliga unter besonderer Berücksichtigung des mit dem DFB ge-schlossenen Zulassungsvertrags oder durch die Beteiligung an den von der FIFA in diesem Zusammenhang vorgesehenen Verfahren.
aa)
Zwar ist eine Unterstellung unter die Disziplinargewalt eines Vereins durch vertragliche Vereinbarung möglich (vgl. BGH, Urteil vom 28.
November 1994
II
ZR
11/94, BGHZ
128, 93, 97 mwN). Der von der Revision insoweit an-geführte, 2006 abgeschlossene "Zulassungsvertrag Regionalliga"
stellt aber
unabhängig davon, dass er gemäß §
7 i.V.m. §
4 (1) nur zeitlich befristet für die Saison 2006/2007 galt und allein Rechtsbeziehungen zwischen dem Kläger und dem DFB regelte
keine hinreichend bestimmte Grundlage dar, der der Kläger als Regelunterworfener entnehmen konnte, welcher Rechtsnachteil ihm im Falle der Nichtzahlung von Ausbildungsentschädigungen drohte.
§
1 (1) des Zulassungsvertrags, der i.V.m. §
2 (1) zu sehen ist, wonach der Teilnehmer
hier: der Kläger
die in §
1 genannten Rechtsgrundlagen in ihrer jeweiligen Fassung als für sich verbindlich anerkennt, bestimmt als Rechtsgrundlagen für die Durchführung der Spiele neben den Amtlichen Spiel-regeln der FIFA und den Satzungen und Ordnungen des DFB und seiner Mit-gliedsverbände, soweit sie Verbindlichkeit beanspruchen (insbesondere
auch die Grundsätze über den Status und Vereinswechsel von Fußballspielern (national und international). Unterstellt, hiermit sollten die Grundsätze (auch) der FIFA gemeint sein, so verpflichtet sich der Teilnehmer durch §
5 (1) lit.
f) des Zulassungsvertrags
des Weiteren
(nur) dazu, die Bestimmungen über den Status und den Wechsel von Fußballspielern einschließlich der Regelungen über Ausbildungs-
und Förderungsentschädigungen in ihrer jeweils gültigen Fassung anzuerkennen und zu erfüllen. Selbst wenn davon auszugehen wäre, 51
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dass diese Bezugnahme für sich genommen hinreichend auf die entsprechen-den Bestimmungen der FIFA einschließlich der Regelungen über Entschädi-gungen verwiese, fehlte es aber an einem hinreichend bestimmten Hinweis da-rauf, dass die Nichterfüllung solcher Entschädigungen durch den Teilnehmer an der Regionalliga zu der Anordnung einer oder mehrerer Disziplinarmaßnahmen durch die FIFA führen kann, die der Veranstalter der Regionalliga
oder, im vorliegenden Fall mit dem Beklagten, sogar ein an dem Zulassungsvertrag un-beteiligter Dritter
sodann verhängt. Selbst wenn eine Delegation der Diszipli-nargewalt in Betracht käme, oder wenn der die Disziplinargewalt Ausübende Regularien eines übergeordneten Dachverbands heranziehen wollte, so müsste dies für den Regelunterworfenen hinreichend deutlich und ohne Zweifel im Vo-raus erkennbar sein (BGH, Urteil vom 24.
November 1994
II
ZR
11/94, BGHZ
128, 93, 105
ff.).
bb)
Eine Unterwerfung des Klägers unter die Sanktionsgewalt des Be-klagten wegen der Nichtzahlung von Ausbildungsentschädigungen entspre-chend den Regularien der FIFA ergibt sich auch nicht aus der Teilnahme an der Regionalliga.
(1)
Zwar entspricht es allgemeiner Üblichkeit, dass die Regeln, denen sich Teilnehmer an sportlichen Wettkämpfen zu
unterwerfen haben, in weitge-hend standardisierten Sport-
und Wettkampfordnungen der (Spitzen-)Verbände festgelegt sind, die nicht nur sie selbst, sondern auch die ihnen angeschlosse-nen Verbände und Vereine und häufig sogar nicht verbandsangehörige Veran-stalter den von ihnen ausgeschriebenen und organisierten Wettkämpfen zu-grunde legen; solche Regeln beanspruchen gleichermaßen Geltung für sämtli-che Teilnehmer, ohne Rücksicht darauf, wie diese vereinsrechtlich gebunden sind. Auch betrifft dies nach der Rechtsprechung des Senats nicht nur Spielre-geln der jeweiligen Sportart im engsten Sinne, sondern auch solche Regeln, die 53
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der Gewährleistung der körperlichen Integrität der Teilnehmer, der Regelung von Klassifikations-
und Qualifikationsfragen, der Herstellung gleicher Start-
und Wettkampfbedingungen, dem Ansehen der jeweiligen Sportart in der Öffentlich-keit und der Sicherstellung der organisatorischen Durchführung eines geregel-ten Sport-
und Wettkampfbetriebs dienen und von deren Befolgung durch alle am organisierten Sport Teilnehmenden gleichermaßen jeder aktive Sportler ausgeht; diese wiederum gewinnen, da mit ihrer ausschließlich freiwilligen Be-folgung nicht gerechnet werden kann, Sinn und Bedeutung erst durch die Sank-tionen, mit denen die einschlägige Spiel-
oder Sportordnung einen Regelver-stoß belegt (BGH, Urteil vom 28.
November 1994
II
ZR
11/94, BGHZ
128, 93, 97
f.).
(2)
Bei den hier in Rede stehenden Regelungen über Ausbildungsent-schädigungen und die damit im Zusammenhang stehenden Sanktionsbestim-mungen der FIFA handelt es sich aber weder um Spielregeln im engeren Sinne noch um Regeln, die der Herstellung gleicher Sport-
und Wettkampfbedingun-gen oder der Sicherstellung eines geregelten Sport-
und Wettkampfbetriebs in der Regionalliga im Sinne der genannten Senatsrechtsprechung dienen. Wie bereits ausgeführt, besteht die Spielberechtigung des fraglichen Spielers unab-hängig von der (Zahlung der) Ausbildungsentschädigung und gegebenenfalls ihrer Durchsetzung, so dass der unmittelbare Sport-
und Wettkampfbetrieb hiervon unabhängig ist. Selbst wenn die Ausbildungsentschädigungen im wei-testen Sinne der Herstellung gleicher Bedingungen dienen sollten,
so betreffen sie den konkreten sportlichen Wettkampf in der Liga nicht derart selbstverständ-lich und unmittelbar, dass sie
ebenso wenig wie mit ihnen verknüpfte Sanktio-nierungsbestimmungen
zu den Regeln zählten, von deren Befolgung gleich-ermaßen jeder Wettbewerbsteilnehmer (auch ohne ausdrückliche Bestimmung) ausgeht.
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cc) Nichts anderes folgt zuletzt aus der Beteiligung des Klägers an dem Verfahren zur Festsetzung der Entschädigungen vor der zuständigen Kammer der FIFA oder aus der Durchführung des von der FIFA vorgesehenen Rechts-behelfsverfahrens gegen den Ausspruch des Zwangsabstiegs. Indem der Klä-ger versucht hat, zunächst auf die Entscheidung über die Ausbildungsentschä-digungen Einfluss zu nehmen, sich sodann gegen deren Festsetzung durch die FIFA vor dem CAS zu wehren und ebenso, namentlich mit der Anrufung des CAS, den Ausspruch des Zwangsabstiegs durch
die FIFA zu beseitigen,
hat er sich nicht
ex post
der Strafgewalt des Beklagten wegen eines Verstoßes ge-gen die Regeln der FIFA zur Zahlung von Ausbildungsentschädigungen unter-worfen (vgl. BGH, Urteil vom 18.
September 1958
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ZR
332/56, BGHZ
28, 131, 134
f.).
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d) Ob das Entschädigungssystem der FIFA
worauf das Berufungsge-richt abgestellt hat
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in seiner konkreten Ausgestaltung mit Blick auf die zu Art.
45 AEUV ergangene Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union Bestand hätte, ist für die Entscheidung des vorliegenden Rechtstreits unerheblich und kann daher vom Senat offen gelassen werden.
Strohn
Caliebe
Reichart
Wöstmann
Sunder
Vorinstanzen:
LG Bremen, Entscheidung vom 25.04.2014 -
12 O 129/13 -
OLG Bremen, Entscheidung vom 30.12.2014 -
2 U 67/14 -
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Meta
20.09.2016
Bundesgerichtshof II. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.09.2016, Az. II ZR 25/15 (REWIS RS 2016, 5341)
Papierfundstellen: REWIS RS 2016, 5341
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
II ZR 25/15 (Bundesgerichtshof)
Vereinsgerichtsbarkeit im Sport: Umsetzung einer von einem übergeordneten Dachverband vorgesehenen Disziplinarmaßnahme gegenüber dem Mitglied eines …
II ZR 417/18 (Bundesgerichtshof)
Wiedereingliederungsanspruch eines Fußballvereins gegen den regionalen Fußballverband nach unberechtigtem Zwangsabstieg aus der Regionalliga Nord
II ZR 417/18 (Bundesgerichtshof)
II ZR 417/18 (Bundesgerichtshof)
Wiedereingliederungsanspruch eines Fußballvereins gegen den regionalen Fußballverband nach unberechtigtem Zwangsabstieg aus der Regionalliga Nord
27 U 133/07 (Oberlandesgericht Hamm)