Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.04.2020, Az. II ZR 417/18

II. Zivilsenat | REWIS RS 2020, 11664

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.]:[X.]:[X.]:2020:240420BIIZR417.18.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
II
ZR
417/18

vom

24.
April 2020

in dem Rechtsstreit

-
2
-

Der II.
Zivilsenat des [X.] hat am 24.
April 2020
durch den
Vorsitzenden Richter Prof.
Dr.
Drescher
und [X.], die Richterin
B.
Grüneberg sowie die Richter V.
Sander und Dr.
von
Selle
beschlossen:
Die Revision des [X.] gegen das Urteil des 2.
Zivilsenats des [X.] in [X.] vom 30.
November 2018 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Gründe:
Die Revision ist gemäß §
552a Satz
1 ZPO durch Beschluss zurückzu-weisen, weil nach einstimmiger Ansicht des
Senats die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§
543 Abs.
2 Satz
1 ZPO) nicht vorliegen und das Rechtsmittel keine Aussicht auf Erfolg hat.
Zur Begründung wird auf den Hinweisbeschluss des Senats vom 10.
Dezember 2019 Bezug genommen (§
552a Satz
2, §
522 Abs.
2 Satz
2 und 3 ZPO). Die Stellungnahme des [X.] vom 20.
März 2020 gibt keinen Anlass zu einer davon abweichenden Beurteilung.

1
2
-
3
-

1.
Soweit der Kläger geltend macht, ihm stehe nach §
249 Satz
1 BGB ein Anspruch auf Behandlung als Mitglied des Beklagten bei der Vergabe der Spielberechtigung für die nächste Spielzeit zu, weil sich die vom Senat [X.] strenge Bezogenheit auf die jeweilige Spielzeit nach Nr.
1.5 des An-hangs
1 der Spielordnung ([X.]) erkennbar nur auf die Zulas-sung zum Spielbetrieb der jeweiligen Liga beziehe, nicht aber auf die Mitglied-schaft als solche, für die nur die in §
9 Abs.
3 der Satzung genannten [X.] gälten, vermag der Senat dem nicht zu folgen.
Dass die Mitgliedschaft im Beklagten nach §
9 Abs.
3 der Satzung nur durch Auflösung, Austritt, Ausschluss oder Abstieg erlischt, besagt nicht, dass sich aus der Mitgliedschaft ein Recht auf Teilnahme am Spielbetrieb unabhän-gig von der durch das [X.] und die Spielordnung bestimmten sportlichen Qualifikation ergibt. Insoweit ergibt sich

entgegen der Ansicht des [X.]

aus der Satzung des Beklagten, dass sich der aus der Mitgliedschaft im Beklagten folgende Anspruch auf Behandlung als Mitglied bei der Vergabe der Spielberechtigung nur auf die jeweils folgende Spielzeit bezieht. Nach §
7 Abs.
1 der Satzung besteht die Mitgliedschaft von Vereinen der [X.], die mit einer Mannschaft an den Meisterschaftsspielen u.a. einer der Regionalligen teilnehmen, "für die Dauer ihrer Zugehörigkeit zu diesen Spiel-klassen". Weiter bestimmen §
7 Abs.
4 und Abs.
5 der Satzung, dass bei [X.] eines Mitgliedsvereins mit einem anderen Verein oder der Gründung eines neuen Vereins durch die Fußballabteilung eines Mitgliedsver-eins das Spielrecht in der Liga, welcher der bisherige Mitgliedsverein angehört hat, und damit die Mitgliedschaft im Beklagten erhalten bleiben bzw. auf den neuen Verein übergehen. Das Spielrecht in der Liga ist aber seinerseits

wie im Hinweisbeschluss des Senats näher ausgeführt

durch die diesbezüglichen Regelungen in der Spielordnung und dem [X.] stets auf die je-3
4
-
4
-

weils folgende Spielzeit beschränkt. In Anbetracht der Verknüpfung der Mit-gliedschaft im Beklagten mit der Spielberechtigung in
der jeweiligen Spielklasse ist demnach auch der aus der Mitgliedschaft folgende Anspruch auf Berücksich-tigung im Zulassungsverfahren entsprechend beschränkt.
2.
Ohne Erfolg wendet der Kläger sich auch dagegen, dass der Senat ihn als darlegungs-
und beweispflichtig dafür angesehen hat, dass er ohne den Zwangsabstieg auch heute noch am Spielbetrieb der von der [X.] teilnehmen würde. Insoweit verweist der Senat zunächst auf sei-ne Ausführungen unter [X.]) [X.]) (2) (a) und [X.]) des [X.].
Nach Ansicht des Senats ergibt sich auch unter dem Gesichtspunkt der Beweisvereitelung keine Beweiserleichterung für den Kläger oder gar Umkehr der Beweislast zu Lasten des Beklagten. Der Kläger macht insoweit geltend, der Beklagte habe
ihm den Nachweis seiner Qualifikation für den Fall des un-terbliebenen [X.] nicht nur durch den rechtswidrig beschlossenen Zwangsabstieg, sondern auch dadurch entscheidend erschwert, dass er sich dem noch vor Beginn der Spielzeit 2014/2015 vor dem Verbandsgericht und den ordentlichen Gerichten geltend gemachten Begehren des [X.] auf Auf-hebung des [X.] rechtswidrig widersetzt habe. Der Nachweis der fortbestehenden Qualifikation sei naturgemäß umso schwerer zu führen, je län-ger der maßgebliche Zeitraum sei. Auch wenn dies objektiv zutreffen mag, setzt der Tatbestand der Beweisvereitelung in subjektiver Hinsicht jedoch voraus, dass sich das Verschulden des Betreffenden auch darauf bezieht, die Beweis-lage des Gegners in einem gegenwärtigen
oder künftigen Prozess nachteilig zu beeinflussen (vgl. [X.], Urteil vom 23.
September 2003

XI
ZR
380/00, NJW
2004, 222 mwN). Dafür sieht der Senat hier keinen Anhalt.
5
6
-
5
-

Hinsichtlich des Einwands des [X.], sein Vortrag zu seiner mehrjähri-gen durchgehenden Zugehörigkeit zur [X.] sogar trotz erfolgter Punkt-abzüge habe als ausreichender Beweis gewürdigt werden müssen (§
286 ZPO), wird auf die Ausführungen im Hinweisbeschluss unter II.2. b) [X.]) (2) (b) Bezug genommen.

Drescher

[X.]

B.
Grüneberg

V.
Sander

von
Selle
Vorinstanzen:
LG [X.], Entscheidung vom 25.04.2018 -
9 O 664/17 -

OLG [X.], Entscheidung vom 30.11.2018 -
2 U 44/18 -

7

Meta

II ZR 417/18

24.04.2020

Bundesgerichtshof II. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.04.2020, Az. II ZR 417/18 (REWIS RS 2020, 11664)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2020, 11664

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

II ZR 417/18 (Bundesgerichtshof)

Wiedereingliederungsanspruch eines Fußballvereins gegen den regionalen Fußballverband nach unberechtigtem Zwangsabstieg aus der Regionalliga Nord


II ZR 417/18 (Bundesgerichtshof)

Wiedereingliederungsanspruch eines Fußballvereins gegen den regionalen Fußballverband nach unberechtigtem Zwangsabstieg aus der Regionalliga Nord


II ZR 25/15 (Bundesgerichtshof)


II ZR 25/15 (Bundesgerichtshof)

Vereinsgerichtsbarkeit im Sport: Umsetzung einer von einem übergeordneten Dachverband vorgesehenen Disziplinarmaßnahme gegenüber dem Mitglied eines …


37 O 11770/20 (LG München I)

Beschwerde, Vollziehung, Widerruf, Auslegung, Berufung, Zulassung, Zeitpunkt, Widerspruch, Unterlassungsanspruch, Interessenausgleich, Beschwerdeverfahren, Sicherheitsleistung, Ordnungsgeld, Anlage, Abwendung …


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.