Bundesgerichtshof, Urteil vom 20.09.2016, Az. II ZR 25/15

2. Zivilsenat | REWIS RS 2016, 5282

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Gegenstand

Vereinsgerichtsbarkeit im Sport: Umsetzung einer von einem übergeordneten Dachverband vorgesehenen Disziplinarmaßnahme gegenüber dem Mitglied eines nachgeordneten Vereins


Leitsatz

Die Umsetzung einer von einem übergeordneten Dachverband vorgesehenen Disziplinarmaßnahme gegenüber dem Mitglied eines nachgeordneten Vereins, das selbst nicht Mitglied des Dachverbands ist, bedarf entweder einer Grundlage in der Satzung des nachgeordneten Vereins oder einer sonstigen Anerkennung dieser Möglichkeit durch dessen Mitglied.

Tenor

Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des [X.] in [X.] vom 30. Dezember 2014 wird auf seine Kosten mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der dem Kläger mit Schreiben vom 13. Januar 2014 mitgeteilte Beschluss des Präsidiums des Beklagten, mit dem der Zwangsabstieg der 1. Fußballmannschaft (Herren) des [X.] aus der [X.] zum Ende der Spielzeit 2013/2014 verfügt wurde, nichtig ist.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Der Kläger begehrt die Feststellung, dass der ausweislich des Schreibens des Beklagten vom 13. Januar 2014 am 7. Dezember 2013 durch das Präsidium des Beklagten beschlossene Zwangsabstieg der 1. Fußballmannschaft (Herren) des [X.] aus der [X.] zum Ende der Saison 2013/2014 unwirksam ist. Der Kläger ist Mitglied des Beklagten, der seit der Saison 2012/2013 für die Durchführung der [X.] verantwortlich ist. Der Beklagte ist Mitglied des [X.] ([X.]), in dessen Verantwortlichkeit die [X.] zuvor fiel. Der [X.] ist Mitglied der [X.] ([X.]).

2

In der Spielzeit 2006/2007 nahm die 1. Fußballmannschaft (Herren) des [X.] auf der Grundlage eines zwischen dem [X.] und dem Kläger geschlossenen "Zulassungsvertrags [X.]" am Spielbetrieb der [X.] teil. Mit [X.] verpflichtete der Kläger einen zuvor als Amateur bei zwei [X.] Fußballvereinen registrierten, 1987 geborenen Fußballspieler mit (jedenfalls auch) [X.] Staatsangehörigkeit für den Zeitraum vom 29. Januar 2007 bis zum 30. Juni 2007 als Vertragsspieler im Sinne der [X.]-Spielordnung. Beide [X.] Vereine beantragten im Juni 2007 bei der [X.] unter Berufung auf das [X.]-Reglement "bezüglich Status und Transfer von Spielern" die Festsetzung einer Ausbildungsentschädigung gegen den Kläger. Diese - pauschale - Entschädigung bestimmt sich nach der Zugehörigkeit des übernehmenden Vereins zu einem Kontinentalverband sowie der Wertigkeit der Spielklasse, an der der Verein teilnimmt. Die Entschädigung soll einen Ausgleich dafür darstellen, dass der übernehmende Verein eigenen Ausbildungsaufwand für den verpflichteten Spieler erspart hat.

3

Die zuständige [X.] Dispute Resolution Chamber in [X.] sprach am 5. Dezember 2008 dem ersten [X.] Verein, dem der Spieler fünf Jahre angehört hatte, 100.000 € zu, und dem zweiten Verein, bei dem er knapp zwei Jahre gespielt hatte, 57.500 €. Weiter ordnete sie an, dass bei Nichtzahlung innerhalb bestimmter Fristen die Sache auf Bitte der Parteien der [X.]-Disziplinarkommission zwecks Verhängung der notwendigen disziplinarischen Sanktionen vorzulegen sei. Der vom Kläger angerufene Court of Arbitration for Sports ([X.]) in [X.] bestätigte am 5. Oktober 2009 diese Entscheidungen. Eine - nach den Statuten der [X.] gegen die [X.]-Entscheidung mögliche - Beschwerde zum [X.] [X.] legte der Kläger nicht ein.

4

Da der Kläger die Ausbildungsentschädigungen nicht zahlte, wandten sich die beiden [X.] Vereine an die [X.]-Disziplinarkommission. Diese verhängte am 13. September 2011 gegen den Kläger Geldstrafen, setzte eine letzte Zahlungsfrist für die Ausbildungsentschädigungen und verfügte für den Fall der Nichtzahlung auf Antrag den Abzug von 6 Punkten je Gläubiger für die erste Mannschaft des [X.] in der nationalen Ligameisterschaft, ohne dass dafür eine weitere formale Entscheidung erforderlich war. Der Kläger zahlte die Entschädigung nicht; die beiden [X.] Vereine beantragten den Punktabzug. Daraufhin ersuchte die [X.] den [X.] um die Durchführung des [X.] für die Saison 2011/2012 auf Antrag des einen [X.] Vereins und für die Saison 2012/2013 auf Antrag des anderen [X.] Vereins. Der [X.] nahm den Punktabzug für 2011/2012 in eigener Zuständigkeit vor und bat, nachdem die [X.] viertklassig und der Beklagte für den Spielbetrieb verantwortlich geworden war, den Beklagten, den Punktabzug für 2012/2013 durchzuführen. Dem kam der Beklagte nach. Die Versuche des [X.], sich gegen die Punktabzüge bei dem [X.]-Sportgericht und bei dem Verbandsgericht des Beklagten zu wehren, blieben ohne Erfolg.

5

Die Ausbildungsentschädigung zahlte der Kläger weiterhin nicht. Daraufhin traf die [X.]-Disziplinarkommission auf Antrag eines der beiden [X.] Vereine am 5. Oktober 2012 folgende Entscheidung:

"1. The club is pronounced guilty of failing to comply with a decision of a [X.] body in accordance with art. 64 of the [X.] Disciplinary Code (FDC).

2. The first team of the club is relegated to the next lower division."

6

Diese Entscheidung erklärte der erneut durch den Kläger angerufene [X.] am 24. Oktober 2013 für rechtmäßig. Daraufhin forderte die [X.] den [X.] auf, den Abstieg umzusetzen, worum letzterer wiederum den Beklagten ersuchte. Dessen Präsidium fasste den hier angefochtenen Beschluss. In dem Schreiben des Beklagten vom 13. Januar 2014 heißt es insoweit:

"(…) der [X.] ([X.]) ist als Mitglied des [X.] ([X.]) verpflichtet, die von der [X.] getroffenen rechtlichen Entscheidungen zu vollziehen, und ist aus diesen Gründen gehalten, die Sanktionsmaßnahme der [X.]-Disziplinar-Kommission umzusetzen und den Zwangsabstieg (…) zu vollziehen.

Das Präsidium des [X.] hat (…) auf seiner letzten Sitzung am 07.12.2013 (…) die Umsetzung der (…) genannten Sanktionsmaßnahme formell beschlossen.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diese Entscheidung ist die Beschwerde zum Verbandsgericht zulässig (…)."

7

Die Beschwerde des [X.] bei dem Verbandsgericht des Beklagten gegen den Zwangsabstieg blieb ebenso ohne Erfolg wie die zunächst sowohl gegen den Abzug von sechs Punkten in der Spielzeit 2012/2013 als auch gegen den Zwangsabstieg gerichtete Klage vor dem [X.] ([X.] 2014, 174 = [X.], 178). Auf die Berufung des [X.] hat das Berufungsgericht, nachdem die Parteien den Rechtsstreit hinsichtlich des [X.] übereinstimmend für erledigt erklärt hatten, die Unwirksamkeit des Beschlusses, mit dem der Zwangsabstieg verfügt wurde, festgestellt ([X.] 2015, 74 = [X.], 49). Dagegen richtet sich die von dem Berufungsgericht zugelassene Revision des Beklagten.

Entscheidungsgründe

8

Die Revision des [X.] hat keinen Erfolg. Der dem Kläger mit Schreiben vom 13. Januar 2014 mitgeteilte Beschluss des Präsidiums des [X.] vom 7. Dezember 2013 ist nichtig (vgl. [X.], Urteil vom 9. November 1972 - [X.]/71, [X.]Z 59, 369, 371 f.); dies war zur Klarstellung auszusprechen.

9

I. Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt:

1. [X.] zur ordentlichen Gerichtsbarkeit sei eröffnet. Der Kläger sei im Hinblick auf die Entscheidung des [X.] nicht auf einen [X.] gemäß § 1059 ZPO zu verweisen, da das Verbandsgericht kein Schiedsgericht im Sinne der §§ 1025 ff. ZPO sei.

2. Der Klage stehe nicht entgegen, dass der Kläger den verbandsinternen Rechtszug nicht ausgeschöpft habe.

a) Zwar könne ein vorläufiger Ausschluss der [X.] vor Durchführung des verbandsinternen Rechtsbehelfsverfahrens bestehen und das Nichtanrufen der höheren Instanz könne als [X.]terwerfung unter den zunächst angefochtenen Beschluss zu verstehen sein. Dies sei indes nur der Fall, wenn sich diese Rechtsfolge für den juristischen Laien klar aus der Satzung ergebe. In der Rechts- und Verfahrensordnung des [X.] ([X.]), auf die die Satzung insoweit verweise, heiße es aber, dass das Verbandsgericht "in erster und letzter Instanz" entscheide. Das Verbandsgericht habe auch die Revision zum [X.] nicht zugelassen. Hinzu komme, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung des [X.] über den Zwangsabstieg bereits das Urteil des [X.]s zu den ersten von der [X.] verhängten Disziplinarstrafen in der Welt gewesen sei, in dem dieses keinen Zweifel an deren Umsetzung geäußert habe, weshalb eine erneute Befassung dieses Gerichts mit den identischen Rechtsfragen reine [X.] gewesen wäre.

b) Der Zulässigkeit der Klage stehe unter dem Gesichtspunkt der Ausschöpfung des verbandsinternen Rechtswegs weiter nicht entgegen, dass sich der Kläger weder an das [X.] [X.] gewandt noch gegen die Entscheidung der [X.]-Disziplinarkommission vom 13. September 2011 den [X.] angerufen habe. Für eine Ausweitung des aus Art. 9 GG hergeleiteten Grundsatzes, dass Vereinsmitglieder erst den vereinsinternen Rechtsweg erschöpfen müssten, auf Gerichtsbarkeiten übergeordneter Verbände bestehe angesichts des Rechts auf effektiven Rechtsschutz weder Veranlassung noch Rechtfertigung. Zudem enthalte weder die Satzung des [X.] noch die des [X.], auf die in der Satzung des [X.] verwiesen werde, einen ausreichenden Hinweis darauf, dass bei Vereinsstrafen des [X.], die der Vollziehung von [X.]-Disziplinarstrafen dienten, die Einhaltung der Verfahrensbestimmungen der [X.]-Gerichtsbarkeit Voraussetzung für den Zugang zu den ordentlichen Gerichten sei. Ebenso fehle ein solcher Hinweis in dem mit dem [X.] geschlossenen "[X.] [X.]".

3. Das Feststellungsinteresse für die auf Feststellung der [X.]wirksamkeit des [X.] gerichtete Klage sei nicht dadurch entfallen, dass die betroffene Mannschaft ohnehin aus sportlichen Gründen abgestiegen wäre. Ebenso wenig scheitere das Interesse an der Feststellung der fehlenden Befugnis des [X.] zur Verhängung der Vereinsstrafe daran, dass der [X.] die [X.] bestätigt habe, da es im vorliegenden Verfahren nicht um eine Inanspruchnahme durch die [X.] Vereine gehe.

4. An der Passivlegitimation des [X.] bestünden keine Zweifel, auch wenn den [X.] Entscheidungen der [X.]-Disziplinarkommission vorausgegangen seien, die wiederum ihre Grundlage in der Entscheidung des [X.] über die [X.] hätten. Denn die Vereinsstrafe beruhe unabhängig davon, ob sie vom übergeordneten Verband "befohlen" worden sei, auf der Strafgewalt des [X.] gegenüber seinem Mitglied, dem Kläger.

5. In der Sache sei der verfügte Zwangsabstieg rechtswidrig und damit unwirksam. Zum einen diene er als [X.] der Durchsetzung von Entschädigungsansprüchen, die mit dem Recht des verpflichteten [X.]rs auf Freizügigkeit nach Art. 45 AEUV nicht vereinbar seien. Art. 45 AEUV gelte auch für kollektive Regelungen unselbständiger Arbeit in Vorschriften von Sportverbänden wie der [X.]; auch der Kläger als Arbeitgeber könne sich darauf berufen. Zum anderen habe der [X.] irrigerweise angenommen, bloßes Vollzugsorgan der [X.]-Disziplinarkommission und zu einer inhaltlichen Überprüfung von deren Entscheidung nicht berechtigt zu sein, weshalb er seine Strafgewalt nicht wirksam ausgeübt habe.

a) Eine die Arbeitnehmerfreizügigkeit beeinträchtigende Maßnahme sei nur zulässig, wenn mit ihr ein berechtigter Zweck verfolgt werde und sie aus zwingenden Gründen des Allgemeininteresses gerechtfertigt sei. Sie müsse geeignet sein, die Verwirklichung des in Rede stehenden Zwecks zu gewährleisten und dürfe nicht über das hinausgehen, was zu seiner Erreichung erforderlich sei. Die Förderung der Anwerbung und Ausbildung junger [X.]r sei angesichts der Bedeutung des Sports und insbesondere des Fußballs in der [X.] ein legitimer Zweck. Eine Ausbildungsentschädigung für den Fall, dass ein Nachwuchsspieler einen Vertrag mit einem anderen als dem ausbildenden Verein abschließe, sei grundsätzlich durch diesen Zweck gerechtfertigt. Allerdings seien [X.] durch ihren Eventualitäts- und Zufallscharakter gekennzeichnet und unabhängig von den tatsächlich durch die Ausbildung entstehenden Kosten, weil die sportliche Zukunft junger [X.]r nicht vorhersehbar sei und sich nur eine begrenzte Anzahl dieser [X.]r einer entsprechenden beruflichen Tätigkeit widme. Die Aussicht auf Erlangung derartiger Entschädigungen sei daher weder ein ausschlaggebender Faktor, der zur Einstellung und Ausbildung junger [X.]r ermutige, noch ein geeignetes Mittel, um diese Tätigkeiten zu finanzieren. [X.] hätten sich daher an den tatsächlich angefallenen Ausbildungskosten zu orientieren und nicht am Marktwert des fertigen [X.]rs. Diesen Anforderungen entspreche die Berechnung der den [X.] Vereinen zuerkannten [X.] nicht. Das maßgebliche [X.]-Reglement "bezüglich Status und Transfer von [X.]rn" stelle ausdrücklich auf den finanziellen Aufwand ab, den der neue Verein gehabt hätte, wenn er den [X.]r selbst ausgebildet hätte. Die [X.] würden gesondert für die Kontinentalverbände festgesetzt, innerhalb derer wiederum nach den Wertigkeiten der Spielklassen differenziert werde. Dies unterscheide sich nicht wesentlich von den [X.], die der [X.] in den Entscheidungen "[X.]" ([X.] 1996, 42) und "[X.]" ([X.], 1733) als mit dem Recht auf Freizügigkeit nicht vereinbar eingestuft habe.

b) [X.] könne, ob sich der Kläger der [X.]barkeit der [X.] überhaupt wirksam unterworfen habe. Denn der [X.] habe seine sich aus § 17a Abs. 2 der [X.]-Satzung ergebende Überprüfungskompetenz und -pflicht missachtet. Danach "unterwirft sich (der [X.]) den Entscheidungen des [X.], soweit zwingendes nationales oder internationales Recht nicht entgegen steht". Der Wortlaut dieser aus sich heraus auszulegenden Bestimmung sei eindeutig; er impliziere eine entsprechende Prüfung der ([X.])Vereinbarkeit mit zwingendem Recht. Dagegen finde die Ansicht des [X.], dass diese Bestimmung nur die Vorfrage betreffe, ob das Schiedsgericht angerufen werden müsse, im Wortlaut keine Stütze. Es bestehe mit Rücksicht auf den selbstverständlichen Grundsatz, dass auch die Vereinsautonomie keine gegen zwingende gesetzliche Regelungen verstoßende Sanktionen gegen Mitglieder rechtfertige, auch kein Widerspruch zu der in der [X.]-Satzung andernorts erklärten Anerkennung der Entscheidungen des [X.].

c) Ob angesichts der aus § 17a Abs. 2 der [X.]-Satzung folgenden Prüfungspflicht Raum für den Einwand sei, dass sich der Kläger vor dem [X.] und der [X.]-Disziplinarkommission nicht hinreichend verteidigt habe, könne dahinstehen, da keine solchen für die Fehlerhaftigkeit der Entscheidung kausalen Versäumnisse vorlägen.

II. Diese Ausführungen halten revisionsrechtlicher Überprüfung im Ergebnis stand.

1. Die Klage ist zulässig.

a) Rechtsfehlerfrei und insoweit auch von der Revision nicht angegriffen ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass die Bestätigung des [X.] durch das Verbandsgericht des [X.] kein den §§ 1025 ff. ZPO unterfallender Schiedsspruch ist, dessen Beseitigung einen [X.] gemäß § 1059 ZPO erforderte (vgl. [X.], Urteil vom 23. April 2013 - [X.]/12, [X.]Z 197, 162 Rn. 17 f. mwN).

b) Die Voraussetzungen einer Feststellungsklage sind erfüllt.

aa) Zwischen den [X.]en dieses Rechtsstreits besteht ein im Sinne von § 256 Abs. 1 ZPO festzustellendes Rechtsverhältnis.

(1) [X.]ter einem Rechtsverhältnis im Sinne von § 256 Abs. 1 ZPO ist eine bestimmte, rechtlich geregelte Beziehung einer Person zu anderen Personen oder einer Person zu einer Sache zu verstehen. Dazu können einzelne auf einem umfassenderen Rechtsverhältnis beruhende Ansprüche oder Rechte gehören, wie etwa auch die Mitgliedschaft in einem Verein oder Verband und das sich hieraus ableitende Verhältnis eines Vereins- oder Verbandsmitglieds zu dem Verband ([X.], Urteil vom 23. April 2013 - [X.]/12, [X.]Z 197, 162 Rn. 27 mwN). Der mit der Klage angegriffene Präsidiumsbeschluss greift in das Mitgliedschaftsverhältnis des [X.] zum [X.] ein. Die Frage, ob dieser Präsidiumsbeschluss des beklagten Vereins wirksam ist, kann daher zulässigerweise zum Gegenstand einer (negativen) Feststellungsklage gemacht werden (vgl. [X.], Urteil vom 2. Juli 2007 - [X.], [X.] 2007, 1942 Rn. 36).

(2) Entgegen der Ansicht der Revision steht dem nicht entgegen, dass der Gegenstand des angegriffenen Beschlusses - der Zwangsabstieg - auf einer durch den [X.] bestätigten Entscheidung der [X.]-Disziplinarkommission beruht. Die Umsetzung des [X.] des [X.] als seinem Mitglied konnte - wovon ersichtlich auch der zunächst von der [X.] angeschriebene [X.] ausgegangen ist - ausschließlich durch den [X.] als Verantwortlichem für die [X.] bewirkt werden. Die [X.] gegenüber seinem Mitglied beruht auf der (fortdauernden) Mitgliedschaft (vgl. [X.], Urteil vom 2. Dezember 2002 - [X.], [X.] 2003, 343, 344 f.); eine Mitgliedschaft des [X.] im [X.] und in der [X.] besteht gerade nicht. Deshalb trifft der Beschluss - wenn auch in Umsetzung einer Entscheidung der [X.] - eine eigene Regelung gegenüber dem Kläger, die unmittelbar in dessen Mitgliedschaftsrechte eingreift. Angesichts dessen ist es rechtlich unerheblich, falls sich der [X.], wie die Revision meint, bei der Beschlussfassung nur als "Vollzugsorgan" der [X.] begriffen haben sollte.

(3) Da der Zwangsabstieg des [X.] in der hier gegebenen Konstellation ausschließlich durch den [X.] bewirkt werden kann, liegt entgegen der Revision auch kein sogenanntes Drittrechtsverhältnis vor, das nur unter besonderen Voraussetzungen (vgl. [X.], Urteil vom 23. September 1996 - [X.], [X.] 1996, 2071, 2072) zulässiger Gegenstand einer Feststellungsklage sein kann.

(4) Im Übrigen geht auch die [X.] - zu Recht - erkennbar davon aus, den Zwangsabstieg nicht selbst umsetzen zu können, sondern konstitutiv auf die Mitwirkung der ihr angehörenden Verbände angewiesen zu sein. Ausweislich Art. 64 des [X.]-Disziplinarreglement ([X.]), auf den die [X.]-Disziplinar-kommission ihre Entscheidung gestützt hat, fällt in die Kompetenz der [X.] (nur), den Verein mit einer Geldstrafe zu belegen und Sanktionen wie Punktabzug oder Zwangsabstieg anzudrohen. So heißt es in Art. 64 Abs. 1 [X.], dass ein Klub, der einer anderen [X.] eine Geldsumme, zu deren Zahlung er von der [X.] oder dem [X.] verurteilt wurde, vorenthält, a) mit einer Geldstrafe belegt wird, b) eine letzte Frist erhält, c) darauf hingewiesen wird, dass bei Nichtbezahlung ein Punktabzug oder der Zwangsabstieg in eine tiefere Spielklasse erfolgt. Gemäß Art. 64 Abs. 2 [X.] wird, wenn der Klub diese letzte Frist ungenutzt verstreichen lässt, der entsprechende Verband aufgefordert, die angedrohten Sanktionen in die Tat umzusetzen. Damit übereinstimmend lauten die [X.] und die [X.] Fassung des Art. 64 Abs. 2 [X.]:

"If a club disregards the final time limit, the relevant association shall be requested to implement the sanctions threatened"

beziehungsweise

"[X.], [X.] les sanctions annoncées."

Falls die [X.]-Disziplinarkommission der Auffassung gewesen sein sollte, eine unmittelbare Entscheidung über den Zwangsabstieg des [X.] aus der [X.] vornehmen zu können, ohne dass hierfür eine (konstitutive) Entscheidung des [X.] als deren Veranstalter notwendig wäre - worauf, wie die Revision geltend macht, die Formulierung der entsprechenden Entscheidung hindeuten mag ("The first team of the club is relegated to the next lower division") -, vermag dies an der Zuständigkeit des [X.] zur Umsetzung des [X.] nichts zu ändern. Eine solche (unzutreffende) Sichtweise der Disziplinarkommission führt ersichtlich nicht zur Entstehung eines unmittelbaren Rechtsverhältnisses zwischen der [X.] und dem Kläger, aufgrund dessen die [X.] den Zwangsabstieg selbst bewirken könnte.

bb) Der Kläger hat auch ein rechtliches Interesse an der begehrten Feststellung. Der für das Vorliegen des Feststellungsinteresses darlegungs- und beweisbelastete Kläger muss es nicht hinnehmen, dass über die Wirksamkeit eines - ihn unmittelbar in seiner Stellung als Mitglied des [X.] betreffenden - [X.]es Rechtsunsicherheit besteht (vgl. - für die Personengesellschaft - [X.], Urteil vom 9. April 2013 - [X.], [X.] 2013, 1021 Rn. 10 sowie Urteil vom 7. Februar 2012 - [X.], [X.] 2012, 917 Rn. 24). Zudem ist vorgetragen, dass die [X.]-Disziplinarkommission im Januar 2014 auf Antrag des zweiten [X.] Vereins einen weiteren Zwangsabstieg in die [X.] verfügt hat. [X.] man dem Kläger vorliegend das Feststellungsinteresse ab, wäre ein weiterer [X.]beschluss des [X.], den der Kläger wiederum durch die Instanzen hindurch angreifen müsste, ernstlich zu erwarten. Die Befürchtung des [X.], dass ihm der [X.] aufgrund seines vermeintlichen Rechts - weitere - ernstliche Hindernisse entgegensetzen wird, ist geeignet, ein Feststellungsinteresse zu begründen (vgl. [X.], Urteil vom 13. Januar 2010 - [X.], [X.], 1877 Rn. 19). Umgekehrt ist nicht damit zu rechnen, dass der [X.] nach Feststellung der Nichtigkeit des ersten von ihm gefassten [X.]beschlusses einen weiteren Beschluss auf identischer Tatsachen- und Rechtsgrundlage fassen wird. Das Urteil ist somit geeignet, die gegenwärtige [X.]sicherheit über die rechtliche Regelung der Beziehung zwischen den [X.]en dieses Rechtsstreits zu beseitigen.

cc) Der Zulässigkeit der gegen den Präsidiumsbeschluss des [X.] gerichteten Feststellungsklage steht weiter nicht entgegen, dass die Berechtigung der [X.] und der Ausspruch des [X.] durch die [X.] Gegenstand von durch den Kläger angestrengten Schiedsverfahren gewesen sind und der Kläger gegen die jeweils zu seinem Nachteil ergangenen Schiedssprüche des [X.] nicht weiter vorgegangen ist. Das Fortbestehen der durch den [X.] bestätigten Entscheidungen der [X.] lässt weder das Feststellungsinteresse für die vorliegende Klage entfallen noch führt dies dazu, dass dem Kläger die Klage unter dem Gesichtspunkt der unzulässigen Rechtsausübung verwehrt wäre.

(1) Dem Kläger ist im hiesigen Verfahren insbesondere nicht entgegen zu halten, dass er auch bei Feststellung der [X.]wirksamkeit des [X.]beschlusses weiterhin zur Zahlung der durch den ersten Schiedsspruch des [X.] bestätigten Entschädigungen an die beiden [X.] Vereine verpflichtet bleiben könnte. Die Klärung der Frage, ob die entschädigungsberechtigten Vereine aus dem jeweils zu ihren Gunsten ergangenen Schiedsspruch des [X.] im Inland gegen den Kläger vollstrecken könnten, oder ob insoweit Bedenken mit Rücksicht auf den ordre public bestehen, wäre gegebenenfalls einem auf Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche gerichteten Verfahren nach Maßgabe von § 1061 ZPO vorbehalten. Entgegen der Auffassung der Revision besteht auch keine - die Zulässigkeit der wegen des [X.]beschlusses erhobenen Feststellungsklage gegen den [X.] infrage stellende - vorrangige Verpflichtung des [X.], die Nichtanerkennung des zugunsten der [X.] Vereine ergangenen Schiedsspruchs des [X.] über die Ausbildungsentschädigung im Inland feststellen zu lassen. Die Frage, ob und gegebenenfalls wie der Kläger wegen der Nichtzahlung der Entschädigungen vereinsrechtlich zu beurteilenden Disziplinarmaßnahmen ausgesetzt sein kann, ist strikt von der Frage zu trennen, ob den [X.] Vereinen aufgrund des Schiedsspruchs des [X.] ein Entschädigungsanspruch gegen den Kläger zusteht, den sie nach den Regeln des Zivilrechts durchsetzen können. Dass dem von der [X.] implementierten Sanktionswesen die Vorstellung zugrunde liegen dürfte, auf diese Weise seien eigene Zwangsvollstreckungsmaßnahmen der zur Entschädigung berechtigten Vereine mithilfe staatlicher Organe (faktisch) nicht mehr erforderlich (vgl. [X.], in Höfling/[X.], Fußball - Motor des [X.], 2014, [X.], 67 ff. zur Effizienz des "von der [X.] geschaffenen eigenen, weltweit operierenden Vollstreckungssystems abseits staatlicher Kontrolle"), ist insoweit rechtlich ohne Belang.

(2) Auch im Übrigen bestehen keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger das gegen den [X.] geführte Verfahren zweckentfremdet oder sich sonstwie rechtsmissbräuchlich verhalten hätte.

dd) Der Kläger hat die Feststellungsklage nicht verfrüht erhoben. Die zutreffenden Ausführungen des Berufungsgerichts dazu, dass der Kläger den verbandsinternen Rechtsweg mit der Anrufung des [X.] erschöpft habe (vgl. zu diesem grundsätzlichen Erfordernis [X.], Urteil vom 27. Februar 1954 - [X.], [X.]Z 13, 5; Urteil vom 6. März 1967 - [X.], [X.]Z 47, 172, 174), greift die Revision zu Recht nicht an. Ihre darüber hinausgehenden Erwägungen dazu, dass der Kläger sich im Zusammenhang mit den Verfahren vor dem [X.] nicht mit allen zur Verfügung stehenden (Rechts)Mitteln gewehrt und keine Beschwerde zum [X.]n [X.] erhoben habe, sind - wie schon das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei festgestellt hat - unter dem Gesichtspunkt des vorrangigen Beschreitens des verbandsinternen Rechtswegs gegen den Beschluss des Präsidiums des [X.] ohne Belang.

2. Die Feststellungsklage ist auch begründet.

Der dem Kläger mit Schreiben vom 13. Januar 2014 mitgeteilte Beschluss des Präsidiums des [X.] ist nichtig. Für den mit ihm angeordneten Zwangsabstieg fehlt es in der hier maßgeblichen Fassung der Satzung des [X.], die der Senat selbst auslegen kann (vgl. [X.], Urteil vom 23. April 2013 - [X.]/12, [X.]Z 197, 162 Rn. 24 mwN), an einer Grundlage. Der Kläger hat sich auch nicht auf andere Weise einer Sanktion in Form des durch den [X.] beschlossenen [X.] wegen der Nichtzahlung von [X.] nach dem [X.]-Reglement "bezüglich Status und Transfer von [X.]rn" unterworfen.

a) Ein [X.] ist nichtig, wenn die Beschlussfassung gegen das Gesetz, die guten Sitten oder zwingende Vorschriften der Satzung verstößt ([X.], Urteil vom 9. November 1972 - [X.]/71, [X.]Z 59, 369, 372). Beschlüsse, die in Ausübung der aus der Vereinsautonomie gemäß Art. 9 GG hergeleiteten Sanktionsgewalt (vgl. [X.], Urteil vom 28. November 1994 - [X.], [X.]Z 128, 93, 99) Disziplinarmaßnahmen zum Gegenstand haben, bedürfen einer hinreichend bestimmten Grundlage, damit der [X.] einen eventuell drohenden Rechtsnachteil erkennen und entscheiden kann, ob er diesen hinnehmen beziehungsweise ob er sein Verhalten danach einrichten will ([X.], Urteil vom 6. März 1967 - [X.], [X.]Z 47, 172, 175). Dies gilt unabhängig davon, ob die [X.]terwerfung unter die Disziplinargewalt kraft Vereinsmitgliedschaft unmittelbar aus der Satzung des Vereins oder - etwa bei Maßnahmen gegenüber Nichtmitgliedern - aus einer [X.]terwerfung durch rechtsgeschäftlichen Einzelakt ([X.], Urteil vom 28. November 1994 - [X.], [X.]Z 128, 93, 105 f.) folgt.

b) [X.] kann unter dem Gesichtspunkt eines Verstoßes des [X.]beschlusses gegen die Satzung des [X.], ob der [X.] den in seiner Satzung in Verbindung mit seiner [X.] vorgesehenen Weg zur Verhängung einer Vereinsstrafe eingehalten hat (vgl. zur gerichtlichen Nachprüfbarkeit des satzungsgemäßen Verfahrens [X.], Urteil vom 6. März 1967 - [X.], [X.]Z 47, 172, 176). Denn die Satzung des [X.] enthält schon nicht die erforderliche Grundlage für die hier zu beurteilende Entscheidung gegenüber dem Kläger.

aa) Ob für eine Disziplinarmaßnahme eines Vereins eine Grundlage in der Satzung dieses Vereins bestehen muss - abgesehen von den noch zu erörternden anderen Wegen einer Übernahme der Regeln - oder ob es ausreicht, wenn der übergeordnete Verband, dem das betroffene Vereinsmitglied nicht angehört, eine entsprechende Bestimmung in seiner Satzung hat, ist streitig. Entscheidungen des [X.] könnte entnommen werden, dass eine Regel- und Sanktionsunterworfenheit des Mitglieds des nachgeordneten Vereins unter die Regeln des übergeordneten Verbands allein aus der Mitgliedschaft des Vereins in einem Dachverband folgen soll ([X.] 1906, 416, 417; [X.], 1, vgl. aber auch [X.], Urteil vom 18. September 1958 - [X.], [X.]Z 28, 131, 133 ff.).

bb) Das [X.] vertritt die Auffassung, es genüge für eine Disziplinarmaßnahme eines Vereins eine Grundlage in der Satzung des übergeordneten Verbands ([X.], [X.] 1970, 300, 303 f.; siehe auch [X.], [X.] 1998, 783; wohl auch [X.], [X.] 2015, 29, 30). Die herrschende Meinung hält dagegen, wenn keine andere Zurechnung vorliegt, eine Klausel in der Satzung des untergeordneten [X.]([X.]/[X.], [X.], Neubearbeitung 2005, § 25 Rn. 12; [X.] Komm[X.]/[X.], 7. Aufl., vor § 21 Rn. 133; [X.], Vereins- und [X.], 13. Aufl., Rn. 503; Summerer in Fritzweiler/[X.]/Summerer, Praxishandbuch Sportrecht, 3. Aufl., Rn. 211; [X.], Normsetzung und -anwendung [X.] und internationaler Verbände, 1990, [X.] ff.; [X.] [X.] 1999, 325, jeweils mwN; siehe auch [X.] 1986, 528, 534).

cc) Zutreffend ist die herrschende Meinung. Danach bedarf es für die Umsetzung einer von einem übergeordneten Dachverband vorgesehenen Disziplinarmaßnahme gegenüber dem Mitglied eines nachgeordneten Vereins, das selbst nicht Mitglied des [X.] ist, entweder einer Grundlage in der Satzung des nachgeordneten Vereins oder einer sonstigen Anerkennung dieser Möglichkeit durch dessen Mitglied. Regeln eines übergeordneten Verbands gelten grundsätzlich nur für dessen Mitglieder. Sie erstrecken sich nicht allein aufgrund der Mitgliedschaft eines nachgeordneten Vereins in dem übergeordneten Verband auf die Mitglieder des nachgeordneten Vereins.

Dabei folgt der Senat nicht der Einschätzung des [X.], dass der satzungsmäßige Zweck des übergeordneten Verbands anders nicht zu erreichen sei. Es ist durchaus möglich, entsprechende Klauseln in die Satzung des jeweiligen Vereins aufzunehmen, nach denen bestimmte Regeln aus der Satzung des übergeordneten Verbands auch für und gegen die Mitglieder des nachgeordneten Vereins gelten sollen. Das muss aber - jedenfalls wenn die Vereinsdisziplinargewalt betroffen ist - ausdrücklich geschehen. Denn nur so kann die nötige Transparenz hergestellt werden. Enthält die Satzung des untergeordneten Vereins dagegen keine entsprechenden Klauseln, fehlt es für eine Maßnahme der Vereinsdisziplinargewalt an der erforderlichen Transparenz. Einem Vereinsmitglied kann dann nicht angesonnen werden, nicht nur die Satzung seines Vereins zur Kenntnis zu nehmen, sondern sich auch noch die Satzung des übergeordneten Verbands - [X.] - zu beschaffen und zu lesen.

Vielmehr ist es einerseits Sache der Mitgliederversammlung des nachgeordneten Vereins, bei Beschlussfassungen über die Satzung die Zugehörigkeit des Vereins zu einem Dachverband zu berücksichtigen; andererseits haben die Repräsentanten des Vereins in der Mitgliederversammlung des [X.] den erforderlich Einfluss auf dessen Satzung zu nehmen, soweit sie auch in dem untergeordneten Verein gelten soll.

dd) Entgegen der Ansicht der Revision existiert keine für die vorliegend zu beurteilende Konstellation relevante (mehrfache), hinreichend klare Satzungsverweisung innerhalb der sogenannten Verbandspyramide.

(1) § 3 Nr. 1 der [X.]-Satzung bestimmt unter anderem, dass der [X.] Mitglied der [X.] und aufgrund dieser Mitgliedschaft den Bestimmungen der [X.] unterworfen und zur Umsetzung der Entscheidungen der [X.]-Organe verpflichtet ist. Des Weiteren heißt es - soweit hier von Interesse -, dass die Statuten, das Reglement betreffend Status und Transfer von Fußballspielern (...) und die Spielregeln für den [X.], seine Mitglieder (...) sowie die Vereine seiner Mitgliedsverbände verbindlich sind. Gemäß § 14 Nr. 1 [X.] b) der [X.]-Satzung sind die Mitgliedsverbände verpflichtet, die Satzung und die für sie verbindlichen Ordnungen und Beschlüsse des [X.] zu befolgen; § 14 Nr. 1 lit g) statuiert in Verbindung mit § 34 Abs. 4 5. Spiegelstrich und § 3 Nr. 1 der [X.]-Satzung die Pflicht der Mitgliedsverbände des [X.], Entscheidungen der Organe der [X.] zu vollziehen.

(2) Selbst wenn die Umsetzung einer [X.]-Entscheidung durch den [X.] grundsätzlich unter diese Regelungen in der [X.]-Satzung zu fassen wäre (zweifelnd Butte, [X.] im Konflikt mit dem Geltungsanspruch des nationalen Rechts, 2010, [X.] f.), müssten sie aber auch für Mitglieder des [X.], die - wie der Kläger - nicht Mitglieder des [X.] sind, verbindlich sein. Insoweit kommt es (allein) auf die Satzung des [X.] an. Es ist Sache des unter Berufung auf die Vereinsautonomie im Sinne von Art. 9 GG Vereinsgewalt ausübenden Vereins, seinen insoweit unterworfenen Mitgliedern zu verdeutlichen, welche Rechte und gegebenenfalls Verpflichtungen er im Zusammenhang mit Regeln eines (internationalen) [X.] und bei Verstößen gegen dieselben hat. An einer diese Voraussetzungen erfüllenden Bestimmung fehlt es in der Satzung des [X.].

(a) In § 3 der Satzung des [X.] werden nach der Feststellung seiner Mitgliedschaft im [X.] seine Aufgaben benannt. Danach obliegen ihm unter anderem "a) die Vertretung der Belange des Fußballsports (...), b) die Regelung aller fußballtechnischen Angelegenheiten (...) und e) die Durchführung des Spielbetriebs der beim [X.] eingerichteten Ligen und Wettbewerbe (...)". § 4 der Satzung benennt als Rechtsgrundlagen für die Erledigung der Aufgaben, soweit hier von Interesse, die Satzung und die Ordnungen des [X.] in den jeweils gültigen Fassungen sowie die Satzung des [X.] und die dazugehörigen Ordnungen.

(b) Die Umsetzung von Sanktionen der [X.] wegen der Nichtzahlung von [X.] lässt sich bei der gebotenen objektiven Auslegung, die eine Berücksichtigung von außerhalb der Satzung liegenden Umständen nur unter engen Voraussetzungen zulässt (vgl. [X.], Urteil vom 13. Oktober 2015 - [X.], [X.] 2015, 2217 Rn. 24, [X.] in [X.]Z 207, 144), keinem der in § 3 der Satzung des [X.] genannten Aufgabenbereiche zuordnen. Insbesondere kann dies nicht unter die "Durchführung des Spielbetriebs" gefasst werden. Die Zahlung der [X.] ist unstreitig keine Voraussetzung für die Spielberechtigung des fraglichen [X.]rs. Die Revision vertritt zwar die Ansicht, die Gleichheit von [X.]bedingungen sei (ungeschriebene) Grundlage für die Durchführung des Spielbetriebs in der [X.] im Sinne der Satzung des [X.]. Diese werde (auch) durch das Ausbildungsentschädigungssystem der [X.] gewährleistet, etwa weil dieses der Sicherung der Chancengleichheit und des fairen [X.] dienen und das "Leerkaufen" kleinerer, wirtschaftlich schwächerer Ausbildungsvereine durch große, finanzstarke Vereine, die auf diese Weise Ausbildungskosten ersparen, verhindern soll (ebenso [X.]/[X.], [X.] 2015, 51, 53). Dagegen spricht jedoch zum einen, dass der [X.] in § 1 (1) seiner Spiel-ordnung für die unter seiner Verantwortung oder Mitwirkung durchgeführten [X.] lediglich auf die Austragung nach den vom [X.] anerkannten Spielregeln der [X.], nicht aber auf das Reglement bezüglich Status und Transfer von [X.]rn verweist. Zum anderen müsste sich eine derartige (unterstellte) Intention des [X.] und eine außerdem daraus folgende Sanktionierungsmöglichkeit bei Nichtzahlung der [X.] mit hinreichender Deutlichkeit für den Kläger als Mitglied des [X.] ergeben. (Jedenfalls) daran fehlt es.

ee) Darauf, ob eine sogenannte dynamische Verweisung auf die Satzung des in der Verbandspyramide übergeordneten Vereins wirksam wäre (zweifelnd [X.], Urteil vom 10. Oktober 1988 - [X.], [X.], 1879, 1882; Urteil vom 28. November 1994 - [X.], [X.]Z 128, 93, 100), kommt es nach alledem für die Entscheidung des Rechtsstreits nicht an.

c) Der Kläger hat sich auch nicht auf andere Weise einem durch den [X.] ausgesprochenen Zwangsabstieg wegen Nichtzahlung der nach dem [X.]-Reglement bezüglich Status und Transfer von [X.]rn anfallenden [X.] unterworfen, insbesondere nicht durch die Teilnahme an der [X.] unter besonderer Berücksichtigung des mit dem [X.] geschlossenen [X.] oder durch die Beteiligung an den von der [X.] in diesem Zusammenhang vorgesehenen Verfahren.

aa) Zwar ist eine [X.]terstellung unter die Disziplinargewalt eines Vereins durch vertragliche Vereinbarung möglich (vgl. [X.], Urteil vom 28. November 1994 - [X.], [X.]Z 128, 93, 97 mwN). Der von der Revision insoweit angeführte, 2006 abgeschlossene "[X.] [X.]" stellt aber - unabhängig davon, dass er gemäß § 7 [X.]. § 4 (1) nur zeitlich befristet für die Saison 2006/2007 galt und allein Rechtsbeziehungen zwischen dem Kläger und dem [X.] regelte - keine hinreichend bestimmte Grundlage dar, der der Kläger als [X.]r entnehmen konnte, welcher Rechtsnachteil ihm im Falle der Nichtzahlung von [X.] drohte.

§ 1 (1) des [X.], der [X.]. § 2 (1) zu sehen ist, wonach der Teilnehmer - hier: der Kläger - die in § 1 genannten Rechtsgrundlagen in ihrer jeweiligen Fassung als für sich verbindlich anerkennt, bestimmt als Rechtsgrundlagen für die Durchführung der [X.] neben den Amtlichen Spielregeln der [X.] und den Satzungen und Ordnungen des [X.] und seiner Mitgliedsverbände, soweit sie Verbindlichkeit beanspruchen (insbesondere …), auch die Grundsätze über den Status und Vereinswechsel von Fußballspielern (national und international). [X.]terstellt, hiermit sollten die Grundsätze (auch) der [X.] gemeint sein, so verpflichtet sich der Teilnehmer durch § 5 (1) [X.] f) des [X.] des Weiteren (nur) dazu, die Bestimmungen über den Status und den Wechsel von Fußballspielern einschließlich der Regelungen über Ausbildungs- und Förderungsentschädigungen in ihrer jeweils gültigen Fassung anzuerkennen und zu erfüllen. Selbst wenn davon auszugehen wäre, dass diese Bezugnahme für sich genommen hinreichend auf die entsprechenden Bestimmungen der [X.] einschließlich der Regelungen über Entschädigungen verwiese, fehlte es aber an einem hinreichend bestimmten Hinweis darauf, dass die Nichterfüllung solcher Entschädigungen durch den Teilnehmer an der [X.] zu der Anordnung einer oder mehrerer Disziplinarmaßnahmen durch die [X.] führen kann, die der Veranstalter der [X.] - oder, im vorliegenden Fall mit dem [X.], sogar ein an dem [X.] unbeteiligter Dritter - sodann verhängt. Selbst wenn eine Delegation der Disziplinargewalt in Betracht käme, oder wenn der die [X.] eines übergeordneten [X.] heranziehen wollte, so müsste dies für den [X.]n hinreichend deutlich und ohne Zweifel im Voraus erkennbar sein ([X.], Urteil vom 24. November 1994 - [X.], [X.]Z 128, 93, 105 ff.).

bb) Eine [X.]terwerfung des [X.] unter die Sanktionsgewalt des [X.] wegen der Nichtzahlung von [X.] entsprechend den Regularien der [X.] ergibt sich auch nicht aus der Teilnahme an der [X.].

(1) Zwar entspricht es allgemeiner Üblichkeit, dass die Regeln, denen sich Teilnehmer an sportlichen Wettkämpfen zu unterwerfen haben, in weitgehend standardisierten Sport- und [X.] der ([X.] festgelegt sind, die nicht nur sie selbst, sondern auch die ihnen angeschlossenen Verbände und Vereine und häufig sogar nicht verbandsangehörige Veranstalter den von ihnen ausgeschriebenen und organisierten Wettkämpfen zugrunde legen; solche Regeln beanspruchen gleichermaßen Geltung für sämtliche Teilnehmer, ohne Rücksicht darauf, wie diese vereinsrechtlich gebunden sind. Auch betrifft dies nach der Rechtsprechung des [X.] nicht nur Spielregeln der jeweiligen Sportart im engsten Sinne, sondern auch solche Regeln, die der Gewährleistung der körperlichen Integrität der Teilnehmer, der Regelung von [X.], der Herstellung gleicher Start- und Wettkampfbedingungen, dem Ansehen der jeweiligen Sportart in der Öffentlichkeit und der Sicherstellung der organisatorischen Durchführung eines geregelten Sport- und Wettkampfbetriebs dienen und von deren Befolgung durch alle am organisierten Sport Teilnehmenden gleichermaßen jeder aktive Sportler ausgeht; diese wiederum gewinnen, da mit ihrer ausschließlich freiwilligen Befolgung nicht gerechnet werden kann, Sinn und Bedeutung erst durch die Sanktionen, mit denen die einschlägige Spiel- oder Sportordnung einen Regelverstoß belegt ([X.], Urteil vom 28. November 1994 - [X.], [X.]Z 128, 93, 97 f.).

(2) Bei den hier in Rede stehenden Regelungen über [X.] und die damit im Zusammenhang stehenden Sanktionsbestimmungen der [X.] handelt es sich aber weder um Spielregeln im engeren Sinne noch um Regeln, die der Herstellung gleicher Sport- und Wettkampfbedingungen oder der Sicherstellung eines geregelten Sport- und Wettkampfbetriebs in der [X.] im Sinne der genannten [X.]rechtsprechung dienen. Wie bereits ausgeführt, besteht die Spielberechtigung des fraglichen [X.]rs unabhängig von der (Zahlung der) Ausbildungsentschädigung und gegebenenfalls ihrer Durchsetzung, so dass der unmittelbare Sport- und Wettkampfbetrieb hiervon unabhängig ist. Selbst wenn die [X.] im weitesten Sinne der Herstellung gleicher Bedingungen dienen sollten, so betreffen sie den konkreten sportlichen Wettkampf in der Liga nicht derart selbstverständlich und unmittelbar, dass sie - ebenso wenig wie mit ihnen verknüpfte [X.] - zu den Regeln zählten, von deren Befolgung gleichermaßen jeder [X.]teilnehmer (auch ohne ausdrückliche Bestimmung) ausgeht.

cc) Nichts anderes folgt zuletzt aus der Beteiligung des [X.] an dem Verfahren zur Festsetzung der Entschädigungen vor der zuständigen Kammer der [X.] oder aus der Durchführung des von der [X.] vorgesehenen Rechtsbehelfsverfahrens gegen den Ausspruch des [X.]. Indem der Kläger versucht hat, zunächst auf die Entscheidung über die [X.] Einfluss zu nehmen, sich sodann gegen deren Festsetzung durch die [X.] vor dem [X.] zu wehren und ebenso, namentlich mit der Anrufung des [X.], den Ausspruch des [X.] durch die [X.] zu beseitigen, hat er sich nicht - ex post - der Strafgewalt des [X.] wegen eines Verstoßes gegen die Regeln der [X.] zur Zahlung von [X.] unterworfen (vgl. [X.], Urteil vom 18. September 1958 - [X.], [X.]Z 28, 131, 134 f.).

d) Ob das Entschädigungssystem der [X.] - worauf das Berufungsgericht abgestellt hat - in seiner konkreten Ausgestaltung mit Blick auf die zu Art. 45 AEUV ergangene Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen [X.] Bestand hätte, ist für die Entscheidung des vorliegenden Rechtstreits unerheblich und kann daher vom Senat offen gelassen werden.

Strohn                        Caliebe                     Reichart

              [X.]

Meta

II ZR 25/15

20.09.2016

Bundesgerichtshof 2. Zivilsenat

Urteil

Sachgebiet: ZR

vorgehend Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen, 30. Dezember 2014, Az: 2 U 67/14, Urteil

§ 25 BGB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Urteil vom 20.09.2016, Az. II ZR 25/15 (REWIS RS 2016, 5282)

Papier­fundstellen: NJW 2017, 402 WM 2016, 2130 REWIS RS 2016, 5282

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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