Bundesgerichtshof, Urteil vom 23.01.2014, Az. III ZR 94/13

3. Zivilsenat | REWIS RS 2014, 8444

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Gegenstand

Kostentragungspflicht bei erforderlicher Verlegung einer Trinkwasserleitung im Zuge des Ausbaus einer Eisenbahnstrecke


Leitsatz

Es handelt es sich um die Herstellung einer neuen Kreuzung mit DB-Gelände (§ 1 Abs. 3 WKR 56), wenn auf von einer Wasserleitung durchquerten Grundstücken, die bislang nicht DB-Gelände sind, Eigentum oder ein Nutzungsrecht der Bahn entsteht. Kosten, die anfallen, weil die Wasserleitung infolge der Bebauung des Grundstücks mit Verkehrs- und Betriebsanlagen der Bahn (§ 1 Abs. 4 Buchst. a WKR 56) verändert werden muss, hat danach gemäß § 5 Abs. 1 WKR 56 die Bahn zu tragen. Dies gilt auch, wenn vorhandenes Bahngelände auf unmittelbar angrenzende Flurstücke ausgedehnt wird und sich die bisherigen und die neuen Grundstücke hernach aufgrund der tatsächlich-technischen Gegebenheiten als ein einheitliches Bahngelände darstellen.

Tenor

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 17. Zivilsenats des [X.] vom 27. Februar 2013 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des [X.], an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Die Klägerin betreibt das bundesweite Eisenbahnschienennetz. Die Beklagte ist ein Wasserversorgungsunternehmen. Die Parteien streiten über die Kosten, die für die Verlegung einer Trinkwasserleitung der Beklagten im Zuge des Ausbaus einer Bahnstrecke anfielen.

2

Im Oktober 1970 schlossen die Rechtsvorgänger der Parteien einen [X.], nach dem dem Wasserversorger das Recht eingeräumt wurde, das seinerzeit mit drei Gleisen bebaute [X.] mit der heutigen [X.] im Bereich des sogenannten [X.] mit einer Trinkwasserleitung zu kreuzen. Der Vertrag wurde unter Zugrundelegung der "[X.] von Wasserleitungen eines Unternehmens der öffentlichen Wasserversorgung ([X.]) mit [X.] oder [X.]" aus dem [X.] (fortan: [X.] oder Wasserleitungskreuzungsrichtlinien) geschlossen. Diese Richtlinien hatten auszugsweise folgenden Inhalt:

"§ 1 Geltungsbereich

(1) Die Richtlinien gelten für alle Kreuzungen von Wasserleitungen eines Unternehmens der öffentlichen Wasserversorgung ([X.]) einschließlich des zugehörigen Fernmelde- und Betriebskabels ([X.]-Leitung) mit [X.] oder [X.].

(2) Als 'Kreuzung mit [X.]' gilt jedes Führen von [X.]-Leitungen über oder in [X.], auch wenn die [X.]-Leitung darin endet.

(3) Als '[X.]' gelten alle Grundflächen, an denen der [X.] das Eigentum oder ein Nutzungsrecht zusteht.

(4) Beim [X.] wird unterschieden

a) 'Bahngelände', das sind die Grundflächen, die Verkehrs- oder Betriebsanlagen der [X.] einschließlich der Bahnbetriebswerke und Bahnbetriebswagenwerke tragen, nebst den [X.],

b) 'sonstiges [X.]', das sind die Grundflächen außerhalb des [X.] und unter [X.]

§ 3 [X.]

(1) Über jede Kreuzung wird zwischen der [X.] … und dem [X.] ein Vertrag nach dem Muster der Anlage 1 (‚[X.]‘) geschlossen.

§ 4 Dingliche Sicherung

(1) Die [X.] bestellt für eine [X.]-Leitung keine Dienstbarkeit an den ihr gehörenden Grundstücken.

(2) Bevor die [X.] das Eigentum an einem für die [X.]-Leitung in Anspruch genommenen Grundstück einem Dritten überträgt, wird sie zugunsten des [X.] eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit folgenden Inhalts bewilligen und im Grundbuch eintragen lassen:

‚Dauernde Beschränkung dahin, dass das [X.] berechtigt ist, die in dem Grundstück liegende Wasserleitung … beizubehalten und das Grundstück zum Betrieb und zur Unterhaltung der Leitung jederzeit zu benutzen. …‘

§ 5 Herstellungskosten

(1) Die bei der Herstellung einer Kreuzung erwachsenden Kosten sind von dem Hinzukommenden zu tragen.

(2) Zu den Herstellungskosten gehören auch die Aufwendungen für

a) eine notwendige Änderung der bestehenden Anlage,

b) Schutzmaßnahmen zur Aufrechterhaltung des Betriebes der bestehenden Anlage während der [X.]

(3) Entstehen dem Partner durch Maßnahmen nach Abs. 2a Vorteile, so hat er sich an den Herstellungskosten angemessen zu beteiligen.

§ 8 Änderung einer Kreuzung

(1) Bei geringfügigen Änderungen einer Kreuzung genügt die Berichtigung der Kreuzungsunterlagen.

(2) Bei wesentlichen Änderungen einer Kreuzung nach Lage, Art oder Ausführung gilt § 2 entsprechend. Solche Änderungen sind durch Nachträge zum [X.] festzuhalten.

§ 9 Kosten der Änderung bei einer Kreuzung mit Bahngelände

(1) Ändert ein Partner seine Anlagen, so trägt er die Kosten hierfür, auch soweit sie infolge des Bestehens der Anlagen des anderen Partners, durch etwaige Schutzmaßnahmen zu dessen Gunsten und für einen Sicherheitsbeauftragten entstehen.

(2) Macht die Änderung auch eine Änderung der Anlagen des anderen Partners notwendig, so sind die Kosten hierfür von den Partnern je zur Hälfte zu tragen.

(3) § 5 Abs. 3 gilt entsprechend.

§ 10 Kosten der Änderung bei einer sonstigen Kreuzung

(1) Ändert ein Partner den bestehenden Zustand, so hat er neben seinen eigenen Kosten (entsprechend § 9 Abs. 1) auch die gesamten dem anderen Partner dadurch notwendigerweise entstehenden Kosten zu tragen.

(2) § 5 Abs. 3 gilt entsprechend."

3

Die Wasserleitung durchquerte außerdem die beiderseits des seinerzeitigen [X.]s angrenzenden Flurstücke 2047 und 2052, die im Eigentum der [X.] [X.]  stehen. Nach 1996 und 1998 ergangenen [X.] wurden diese Grundstücke für eine Erweiterung der Gleisanlagen in Anspruch genommen, die unter anderem für die Bahnanbindung des Flughafens [X.]       notwendig wurde. Die Klägerin sollte die Grundstücke von der [X.] [X.]   erwerben. Ein entsprechender Kaufvertrag, aufgrund dessen zugunsten der Klägerin bereits Eigentumsvormerkungen im Grundbuch eingetragen wurden, ist zwar noch nicht vollzogen. Dessen ungeachtet wurden die Grundstücke jedoch aufgrund eines Bauerlaubnisvertrags der Klägerin mit der [X.] mit [X.] bebaut. Auf dem Flurstück 2050 fanden [X.] statt. Nunmehr verlaufen auf den drei Grundstücken sechs von insgesamt acht geplanten Gleisen.

4

Aufgrund der Neu- und Umbauarbeiten wurde auch eine Verlegung der Wasserleitung der Beklagten notwendig. In einer "Rahmenvereinbarung", die unter dem 27. Juni und 18. Juli 2001 geschlossen wurde, verpflichtete sich die Rechtsvorgängerin der Beklagten gegenüber der Klägerin, "ihre Anlagen entsprechend den technischen Erfordernissen infolge des Baues der Flughafenanbindung [X.]      gemäß dem Baufortschritt … anzupassen" (Ziffer 1). Ziffer 2 der Rahmenvereinbarung enthielt folgende Kostenregelung:

"Die [X.] AG erstattet der … [Rechtsvorgängerin der Beklagten] alle durch Anpassungsmaßnahmen nach Ziffer 1 verursachten und nachgewiesenen Kosten, die im Zusammenhang mit der Planung, Materialbestellung und Baudurchführung neuer Kreuzungen anfallen werden. Für die Anpassung bestehender Kreuzungen von Anlagen der … [Rechtsvorgängerin der Beklagten] mit vorhandenen Bahnanlagen (Bereich G.     Wäldchen sowie [X.] in [X.]       /G.           ) gelten die in den jeweiligen Kreuzungsverträgen getroffenen Regelungen. …"

5

Die Klägerin trug die Kosten der Verlegung der Wasserleitung einschließlich des Aufwands für Suchschachtungen zunächst in voller Höhe. Sie hat von der Beklagten Zahlung von 292.942,45 € als hälftigen Ersatz dieses Aufwands verlangt. Die Beklagte hat die Forderung für unbegründet gehalten und hilfsweise die Aufrechnung mit einer Gegenforderung über 320.607,23 € erklärt, die sie aus Leitungsverlegungsmaßnahmen im Bereich einer anderen Kreuzung ihrer Anlagen mit Gelände der Klägerin (H.    -L.    -Straße) herleitet. Die Klägerin habe bei der Abrechnung jenes Vorhabens zu Unrecht einen Vorteilsausgleich in dieser Höhe berücksichtigt. Für den Fall, dass die Klage ohne Berücksichtigung der Hilfsaufrechnung abgewiesen werde, hat sie den vorgenannten Betrag hilfsweise widerklagend geltend gemacht.

6

Das [X.] hat die Klage und die Widerklage abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das [X.] die Beklagte zur Zahlung von 30.268,75 € nebst Zinsen verurteilt. Hiergegen richtet sich die vom Berufungsgericht zugelassene Revision der Beklagten.

Entscheidungsgründe

7

Die zulässige Revision hat auch in der Sache Erfolg. Das Rechtsmittel führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung des Rechtsstreits an die Vorinstanz.

8

Die Revision ist entgegen der Ansicht der Klägerin unbeschränkt zugelassen. Der Tenor der Zulassung enthält keine Beschränkung auf die Klageforderung. Sie ergibt sich auch nicht mit der notwendigen Klarheit aus der Begründung der Zulassungsentscheidung, nach der lediglich "insbesondere" zu klären ist, wann von einer neuen Kreuzung gesprochen werden könne.

I.

9

Das Berufungsgericht hat die Auffassung des [X.] gebilligt, der überwiegende Teil der Klageforderung sei verjährt. Die Aufwendungen für die Suchschachtungen seien dessen ungeachtet bereits gemäß § 9 Abs. 1 [X.] von der Klägerin allein zu tragen.

Demgegenüber hat es einen vertraglichen Erstattungsanspruch für begründet gehalten, soweit er den hälftigen Ersatz von Zahlungen der Klägerin betrifft, die sie auf zwei Nachtragsrechnungen der [X.] über 60.537,51 € (einschließlich Umsatzsteuer) erbrachte. Die Arbeiten zur Verlegung der Wasserleitung seien infolge der Veränderung einer bestehenden Kreuzung im Sinne des § 9 Abs. 2 [X.] notwendig geworden, so dass die Beklagte die Hälfte des hierfür erforderlichen Aufwands zu tragen habe. Eine Kreuzung der Wasserleitung mit der Bahnanlage habe bereits auf dem Flurstück 2050 existiert. Inwieweit bereits Teile der gesamten Gleisanlage (Böschung, Kontrollwege oder ähnliches) auf den benachbarten Grundstücken 2047 und 2052 vor Beginn der [X.] vorhanden gewesen seien, könne dahin stehen. Jedenfalls rechtzeitig mit Beginn der Planungen habe die Klägerin ein Nutzungsrecht auch an diesen Flurstücken erworben, so dass diese Bahngelände geworden seien. Der [X.] habe in seinem Beschluss vom 29. Januar 2004 ([X.], [X.], 2318) ausgeführt, Aufwendungen für das Verlegen einer Stromleitung, die notwendig würden, weil innerhalb einer mit [X.] bereits bebauten Grundfläche zusätzliche Gleise angelegt würden, seien Folgekosten einer Veränderung der Bahnanlagen im Sinne des mit den Regelungen der [X.] gleichlautenden § 9 Abs. 2 der Stromkreuzungsrichtlinien 1956 und nicht Kosten für die Herstellung einer neuen Kreuzung. Das Berufungsgericht hat in Fortführung dieser Rechtsprechung gemeint, auch die Erweiterung von Gleisanlagen auf benachbarte Grundstücksflächen stelle die "Änderung bei einer Kreuzung mit Bahngelände" dar, selbst wenn auf diesen Grundstücken bislang keine Bahnanlagen vorhanden gewesen sein sollten, die Bahn jedoch vor Beginn der Veränderungsarbeiten und Abschluss der Rahmenvereinbarung ein dauerhaftes und nach außen dokumentiertes Nutzungsrecht besitze. Dies gelte selbst, wenn die Lage einer Kreuzung örtlich verändert werde.

Einwendungen der [X.] gegen die Höhe der geltend gemachten Kosten hat das Berufungsgericht für nicht durchgreifend erachtet. Die ungeachtet der rechtskräftigen Abweisung der [X.] nach § 215 BGB mögliche Hilfsaufrechnung sei unbegründet. Die Klägerin habe bei der Baumaßnahme im Bereich der [X.] zu Recht einen Vorteilsausgleich zulasten der [X.] angesetzt.

II.

Dies hält der rechtlichen Nachprüfung in zwei entscheidenden Punkten nicht stand.

1. Der [X.] vermag die Auffassung des Berufungsgerichts zur Abgrenzung der Änderung einer bestehenden Kreuzung von Wasserleitungen mit Bahngelände (§ 9 Abs. 2 [X.]) von der Herstellung einer neuen Kreuzung (§ 5 Abs. 1 [X.]) nach Maßgabe der Wasserleitungskreuzungsrichtlinien und der Rahmenvereinbarung nicht zu teilen.

a) Der [X.] darf die Wasserleitungskreuzungsrichtlinien selbständig und ohne Bindung an die Interpretation des Tatrichters auslegen, da es sich um ein für eine Vielzahl von Fällen entwickeltes, bundesweit verwendetes Regelwerk handelt (vgl. zu einem Rahmenvertrag über die Mitbenutzung von [X.]n durch [X.] [X.]surteil vom 6. Juli 2006 - [X.], [X.], 2098 Rn. 10 f). Auch die Rahmenvereinbarung kann der [X.] frei auslegen, selbst wenn es sich hierbei um einen [X.] handeln und ihr nicht ein Musterregelwerk zugrunde liegen sollte. Das Berufungsgericht hat sich bei seiner Abgrenzung der Änderung einer bestehenden von der Herstellung einer neuen Kreuzung nicht mit der Rahmenvereinbarung auseinander gesetzt, jedoch die für die Interpretation notwendigen tatsächlichen Feststellungen getroffen. Da weitere Aufklärung insoweit nicht zu erwarten ist, ist das Revisionsgericht befugt, die Auslegung der Rahmenvereinbarung nachzuholen, auch wenn ein [X.] vorliegen sollte (vgl. [X.]surteil vom 7. Mai 2009 - [X.], [X.], 12 Rn. 19 mwN).

b) Bei einer Gesamtschau der Regelungen der Wasserleitungskreuzungsrichtlinien und der ihnen zugrunde liegenden Interessenlagen (vgl. zu diesen Kriterien bei der Auslegung von [X.] [X.]sbeschluss vom 29. Januar 2004 - [X.], [X.], 2318, 2320 mwN) handelt es sich um die Herstellung einer neuen Kreuzung mit [X.] (§ 1 Abs. 3 [X.]), wenn auf von einer Wasserleitung durchquerten Grundstücken, die bislang nicht [X.] sind, Eigentum oder ein Nutzungsrecht der Klägerin entsteht. Kosten, die anfallen, weil die Wasserleitung infolge der Bebauung des Grundstücks mit Verkehrs- und Betriebsanlagen der Bahn (§ 1 Abs. 4 Buchst. a [X.]) verändert werden muss, hat danach gemäß § 5 Abs. 1 [X.] die Klägerin zu tragen. Dies gilt auch, wenn - wie im Streitfall - vorhandenes Bahngelände auf unmittelbar angrenzende Flurstücke ausgedehnt wird und sich die bisherigen und die neuen Grundstücke hernach aufgrund der tatsächlich-technischen Gegebenheiten als ein einheitliches Bahngelände darstellen. Zwar mag es in diesen Fallgestaltungen bei einer sich an den äußeren Merkmalen orientierenden, natürlichen Betrachtungsweise eher naheliegen, von einer bloßen Änderung der bestehenden Kreuzung auszugehen, weil lediglich der vorhandene Kreuzungsbereich ausgedehnt wird. Diese Anschauung hat jedoch in den [X.] keinen Ausdruck gefunden, die in dem zwischen den Rechtsvorgängern der Parteien geschlossenen [X.] in Bezug genommenen waren und daher rechtlich maßgeblich sind.

aa) Aus diesen Richtlinien ergibt sich, dass die Änderung einer Kreuzung (§§ 8-10 [X.]) nur dann vorliegt, wenn die betreffenden Maßnahmen auf dem Grundstück stattfinden, über das der jeweilige [X.] geschlossen wurde. Die Regelungen der [X.] beziehen sich allein auf das jeweilige [X.] und den diesbezüglich geschlossenen Vertrag (so auch für die im Wesentlichen gleich lautenden Stromkreuzungsrichtlinien aus dem Jahr 1956 [X.]sbeschluss vom 29. Januar 2004 aaO). Sie sehen hingegen nicht vor, dass der Anwendungsbereich ihrer Bestimmungen über die Änderung von Kreuzungen auf Grundstücke ausgedehnt werden soll, für die ein [X.] noch nicht besteht. So bestimmt § 3 Abs. 1 [X.], dass über jede Kreuzung zwischen der [X.] und dem Wasserversorgungsunternehmen ein Vertrag geschlossen wird. Das unter Bezugnahme auf die Richtlinien abgefasste Formular des zwischen den Rechtsvorgängern der Parteien geschlossenen [X.]s aus dem [X.] sieht dementsprechend die Nutzung eines bestimmten, katastermäßig bezeichneten Grundstücks vor. Auch aus § 8 Abs. 2 Satz 2 [X.] ergibt sich im Zusammenhang mit § 3 Abs. 1 [X.], dass sich die [X.] und damit die -richtlinien jeweils auf konkrete Grundstücke beziehen, die (aktuell) [X.] sind. Nach § 8 Abs. 2 Satz 2 [X.] sind wesentliche Änderungen einer Kreuzung nach Lage, Art oder Ausführung (Satz 1) durch "Nachträge zum [X.]" festzuhalten. Gemäß § 3 Abs. 1 [X.] soll für jede Kreuzung ein eigener Vertrag geschlossen werden, der auf ein bestimmtes Grundstück bezogen ist. Wenn § 8 Abs. 2 Satz 2 [X.] auch bei wesentlichen Änderungen der Kreuzung nur Nachträge zum (bestehenden) [X.] vorschreibt, ist hieraus zu schließen, dass sich diese Bestimmung nur auf Änderungen bezieht, die das bisherige, vertragsgegenständliche [X.] betreffen. Die Grundstücksbezogenheit der Regelungen der Wasserleitungskreuzungsrichtlinien ergibt sich auch aus § 4 [X.]. Dessen Absatz 1 regelt den Ausschluss einer Dienstbarkeit, wenn die Klägerin beziehungsweise ihre Rechtsvorgängerin Eigentümerin des [X.]s ist. Für den Fall, dass die [X.] das Eigentum an einem für die Wasserleitung "in Anspruch genommenen Grundstück" einem Dritten überträgt, ist zugunsten des [X.] eine beschränkt persönliche Dienstbarkeit zu bestellen (Absatz 2). Auch dies belegt, dass die [X.] und damit der in ihnen verwendete Kreuzungsbegriff grundstücksbezogen sind. Ein weiteres Indiz dafür, dass die Richtlinien Geltung lediglich für das Grundstück beanspruchen, auf das sich der jeweilige [X.] bezieht, ist, dass Absatz 3 des § 1 [X.], der den Geltungsbereich des Regelwerks bestimmt, "[X.]" als Grundflächen definiert, an denen der [X.] das Eigentum oder ein Nutzungsrecht "zusteht". Die Verwendung des Präsens deutet ebenfalls darauf hin, dass die Regelungen nicht für Grundstücke gelten sollen, an denen Rechte der Klägerin beziehungsweise ihrer Rechtsvorgängerin erst künftig erworben werden.

Gestützt werden die vorstehenden Erwägungen durch folgende Überlegung: Das [X.] eines [X.] an dem Grundstück eines Dritten richtet sich nach dem mit diesem bestehenden Rechtsverhältnis. Erwirbt die Klägerin das Eigentum oder ein Nutzungsrecht an einem solchen Grundstück, kann sie an die Bedingungen dieses Verhältnisses gebunden sein. Dies ist insbesondere der Fall, wenn das [X.] durch eine Grunddienstbarkeit gesichert ist oder der (vormalige) Eigentümer die Klägerin verpflichtet, in das bisherige [X.]sverhältnis einzutreten (siehe hierzu für den umgekehrten Fall, dass die Klägerin das Eigentum an einem Grundstück auf einen Dritten überträgt, § 4 Abs. 2 [X.]). Diese bei Erwerb des Eigentums oder eines Nutzungsrechts an einem Grundstück durch die Klägerin naheliegende Konstellation steht einer Auslegung der Wasserleitungskreuzungsrichtlinien entgegen, nach der diese auch ohne gesondert zu schließenden [X.] für das neue Grundstück Geltung beanspruchen. Dem tragen im Übrigen die Gas- und Wasserleitungskreuzungsrichtlinien aus den Jahren 1980 und 2000 in ihrem jeweiligen § 3 Abs. 4 mittlerweile ausdrücklich Rechnung. Dort ist bestimmt, dass bei Erwerb eines von einer Versorgungsleitung gekreuzten Grundstücks durch die Klägerin das mit dem früheren Eigentümer bestehende Rechtsverhältnis durch einen [X.] nach den Richtlinien zu ersetzen, mithin eine Rechtsänderung herbeizuführen sei. Diese Regelung verdeutlicht, dass die [X.] für neue [X.] erst gelten können, wenn ein entsprechender [X.] geschlossen wurde.

Ist hiernach der Anwendungsbereich der Wasserleitungskreuzungsrichtlinien auf das Grundstück beschränkt, für das der jeweilige [X.] besteht, ist auch der Kreuzungsbegriff der Richtlinien auf dieses Flurstück bezogen zu verstehen. Dann kann die Änderung einer Kreuzung im Sinne des § 9 Abs. 2 [X.] nur vorliegen, wenn sie auf dem Grundstück stattfindet, für das der jeweilige [X.] geschlossen ist.

bb) Diese aus den Regelungszusammenhängen abgeleitete Würdigung wird durch die Einbeziehung des objektiven Interesses der Parteien an klaren, in der Praxis möglichst eindeutig zu handhabenden Bestimmungen gestützt. Die von der Klägerin favorisierte Auslegung, dass die "Änderung" einer Kreuzung auch dann vorliegt, wenn Bahnanlagen, die von einer [X.] gekreuzt werden, auf andere, ebenfalls von dieser Leitung gekreuzte Grundstücke ausgedehnt werden, würde zu erheblichen, Unklarheiten stiftenden [X.] führen. So mag in der vorliegenden Fallgestaltung, dass das Betriebsgelände der Bahn auf unmittelbar angrenzende Grundstücke erstreckt wird, bei einer natürlich-technischen Betrachtung der Begriff der "Änderung" einer Kreuzung noch ohne Schwierigkeiten als erfüllt anzusehen sein. Ebenso eindeutig dürfte demgegenüber die "Herstellung" einer neuen Kreuzung vorliegen, wenn der neue Kreuzungspunkt in größerer Entfernung zu dem bisherigen liegt. Ab wann jedoch die Distanz zwischen diesen beiden Punkten gering genug ist, um nur noch von einer "Änderung" auszugehen, ist kaum anhand objektiver Kriterien zu bestimmen. Es wären überdies neben der räumlichen Entfernung weitere, jeweils von den besonderen Umständen des Einzelfalls abhängige Gesichtspunkte heranzuziehen und zu gewichten (z.B. Nutzungsart der zwischen den Bahnanlagen liegenden Grundstücke, [X.] an den zwischenliegenden Grundstücke, Vorhandensein oder Fehlen natürlicher Merkmale mit trennendem oder verbindendem Charakter, den Gesamtzusammenhang unterbrechende Bauwerke [z.B. [X.]n oder Brücken], bei [X.] Entfernung der Gabelung von den Kreuzungspunkten; siehe hierzu auch sogleich Buchstabe ee), die die Vorhersehbarkeit des Ergebnisses der Würdigung zusätzlich beeinträchtigen würden. Diese [X.] werden durch die Auslegung, nach der sich die Begriffe der Herstellung und der Änderung einer Kreuzung nur auf das im jeweiligen [X.] bestimmte Grundstück beziehen, weitgehend vermieden.

cc) Der [X.] sieht sich in seiner Auslegung dadurch bestätigt, dass Nummer 4 Abs. 1 der zum 1. April 2012 in [X.] getretenen Gas- und Wasserleitungskreuzungsrichtlinien (G[X.] 2012) hiermit übereinstimmende Regelungen enthält. Darin ist nunmehr ausdrücklich definiert, dass eine Kreuzung nicht nur hergestellt wird, wenn auf einem Grundstück der Klägerin eine Gas- oder Wasserleitung neu verlegt wird, sondern auch, "wenn die [X.] ein Grundstück erwirbt, in dem sich eine Leitung des … (Versorgungsunternehmens) befindet" (Satz 2). Dafür, dass mit dieser Bestimmung die Rechtslage gegenüber den zuvor geltenden [X.] geändert werden sollte, gibt es keinen Anhaltspunkt. Vielmehr hat die Beklagte - von der Klägerin unwidersprochen - ausgeführt, die Regelungen dienten nur der Klarstellung.

dd) Schließlich wird die Auffassung des [X.]s im vorliegenden Sachverhalt zusätzlich durch Nummer 2 Satz 2 der Rahmenvereinbarung aus dem [X.] gestützt. Danach sollen die Regelungen der [X.] für die Anpassung der Leitungen der [X.] bei den "bestehenden" Kreuzungen mit "vorhandenen" Anlagen der Klägerin gelten. Auch diese Fassung, die die Geltung der [X.] und damit der [X.] nur für die "bestehenden" Kreuzungen und "vorhandenen" Einrichtungen vorschreibt, deutet darauf hin, dass die entsprechenden Regelungen nicht auf die von der Klägerin auf den Grundstücken 2047 und 2052 neu zu errichtenden Gleisanlagen Anwendung finden sollten.

Soweit die Prozessbevollmächtigte der [X.] in der mündlichen Verhandlung des [X.]s geltend gemacht hat, der Rahmenvereinbarung habe ein hiervon abweichender übereinstimmender Wille der Parteien zugrunde gelegen, konnte sie entsprechenden Sachvortrag in den Tatsacheninstanzen nicht aufzeigen.

ee) Die Auslegung des [X.]s wird durch das Urteil des [X.] vom 11. Dezember 1981 ([X.] 407.2 [X.] Nr. 8) zur Auslegung der Begriffe "Herstellung einer neuen Kreuzung" (§ 11 [X.]) und "Änderung einer (vorhandenen) Kreuzung" (§ 3 [X.]) nach dem Eisenbahnkreuzungsgesetz nicht in Frage gestellt.

Zwar hat das [X.] in jener Entscheidung angenommen, es stelle lediglich die Änderung einer bestehenden Kreuzung zwischen einer Bahnlinie und einer [X.] dar, wenn Bahngelände durch die Anlage zusätzlicher Gleise verbreitert wird. Ein Verkehrsweg, der durch seine reale Existenz in irgendeiner Weise bereits angelegt worden sei, sei nicht mehr "neu" im Sinne des § 2 Abs. 3 [X.] (aaO S. 8). Es werde durch die Erweiterung der Gleisanlagen kein neuer Verkehrsweg angelegt, wenn nicht trennende Merkmale (z.B. größere Abstandsflächen, trennende Gehölze oder Wasserflächen) das Bild eines einheitlichen Verkehrswegs ausschlössen (aaO S. 11). In diesem Fall stelle die Verbreiterung des Gleiskörpers lediglich die "Änderung" einer Kreuzung dar.

Die für diese Entscheidung ausschlaggebenden Gesichtspunkte treffen auf die hier maßgeblichen Wasserleitungskreuzungsrichtlinien nicht zu. Der Kreuzungsbegriff nach diesen Richtlinien ist aus den vorstehenden Gründen grundstücksbezogen. Demgegenüber bestimmt § 2 Abs. 3 [X.], dass eine Kreuzung neu ist, wenn einer der beiden oder beide Verkehrswege neu angelegt werden. Damit regelt das Eisenbahnkreuzungsgesetz die Herstellung - und dementsprechend auch die Änderung - einer Kreuzung ohne Anknüpfung an das Grundstück, auf dem die Bahnlinie und die [X.] zusammentreffen. Weiterhin liegt den Kostenregelungen der §§ 11-15 [X.] die pauschalierende Betrachtung zugrunde, dass die Neuanlage einer Kreuzung kostenmäßig dem [X.] zur Last fällt, während sämtliche später entstehenden Kosten - unabhängig davon, wer sie veranlasst - geteilt werden (BVerwG aaO S. 10; BVerwGE 28, 263, 266). Diese Regelung, bei der allgemeine Gerechtigkeitserwägungen, die eine stärkere Differenzierung indizieren könnten, hintan gestellt werden, trägt dem Umstand Rechnung, dass der [X.] zwischen den beteiligten (seinerzeit einschließlich der [X.] auch formal noch sämtlich) öffentlichen Haushalten nicht in allen Einzelheiten "gerecht" sein muss, sondern - insbesondere auch zur Vermeidung eines größeren Verwaltungsaufwandes - in gröberer Weise geregelt sein darf (BVerwG [X.] aaO). Demgegenüber richtet sich die Kostenlast in §§ 9, 10 [X.] auch bei Änderungen der Kreuzung grundsätzlich nach dem [X.]. Der die Änderung verursachende Kreuzungsbeteiligte hat die Folgekosten des anderen Kreuzungsbeteiligten in den Fällen des § 10 Abs. 1 [X.] vollständig und in denen des § 9 Abs. 2 [X.] zur Hälfte zu tragen. Damit enthalten die [X.] im Gegensatz zum Eisenbahnkreuzungsgesetz eine differenziertere Kostenregelung bei Kreuzungsänderungen. Da die vom [X.] zu diesem Gesetz vorgenommene Unterscheidung der "Herstellung" von der "Änderung" einer Kreuzung mit der dort enthaltenen pauschalierenden Kostenregelung begründet wurde (aaO), ist diese - ebenfalls auf einer vergröbernden Betrachtung beruhende - Abgrenzung nicht auf die Wasserleitungskreuzungsrichtlinien übertragbar.

2. Unbeschadet dessen vermag der [X.] der Auffassung des Berufungsgerichts nicht beizutreten, es liege auch hinsichtlich der Flurstücke 2047 und 2052 nur eine Änderung der bestehenden Kreuzung im Sinne des § 9 Abs. 2 [X.] vor, weil die Klägerin an diesen Grundstücken bereits vor Abschluss der Rahmenvereinbarung und der Durchführung der Baumaßnahmen ein nach außen in Erscheinung getretenes und dokumentiertes Nutzungsrecht gehabt habe. Diese zwischen der Überlassung der Grundstücke an die Klägerin durch die Stadt K.    , der Rahmenvereinbarung und der Vornahme der Gleiserweiterungen unterscheidende Betrachtungsweise wird nicht dem Umstand gerecht, dass alle drei Vorgänge - wovon mangels entgegen stehender Feststellungen des Berufungsgerichts im Revisionsverfahren auszugehen ist (siehe jedoch sogleich Nummer 3) - in Ausführung der [X.] aus den Jahren 1996 und 1998 erfolgten. Der Erwerb des Nutzungsrechts durch die Klägerin fand statt, um ihr die planfestgestellten Baumaßnahmen zu ermöglichen. Alle Abschnitte der Planverwirklichung stellen daher unselbständige Teilakte eines einheitlichen Vorgangs dar, so dass eine zusammenfassende Betrachtung geboten ist (vgl. zur notwendigen Gesamtbetrachtung des [X.] an einem [X.]ngrundstück auf ein Bergbauunternehmen, der Entwidmung und dem Verlust des [X.]s eines Telekommunikationsunternehmens [X.]surteil vom 23. März 2006 - [X.], [X.], 1 Rn. 23 ff). In rechtlicher Hinsicht sind deshalb der Erwerb des Nutzungsrechts der Klägerin an den Flurstücken 2047 und 2052, die Rahmenvereinbarung sowie die Ausführung der Gleiserweiterung, die die Verlegung der Leitung der [X.] notwendig machte, ungeachtet der chronologischen Abläufe als zusammengehörend anzusehen. Der Notwendigkeit einer solchen einheitlichen Betrachtung trägt im Übrigen jetzt Nummer 4 Satz 5 und 6 G[X.] 2012 Rechnung, wonach auch dann von der Neuerrichtung einer Kreuzung - und nicht nur von der Änderung einer bestehenden - auf [X.] auszugehen ist, wenn [X.] auf Grundstücken der Klägerin erweitert werden, die sie zu diesem Zweck erworben hat.

3. a) Nach den vorstehend entwickelten Kriterien ist eine nach den betroffenen Grundstücken differenzierende Beurteilung der Kostenlast für die Anpassung der Leitungen der [X.] vorzunehmen. Hinsichtlich der Maßnahmen auf dem bereits vor der Gleiserweiterung mit Bahnanlagen genutzten Flurstück 2050 liegt nach den bisher getroffenen Feststellungen lediglich die Änderung einer bestehenden Kreuzung vor, mit der Folge, dass die insoweit für die Verlegung der Wasserleitung angefallenen Kosten von den Parteien gemäß § 9 Abs. 2 [X.] je zur Hälfte zu tragen sind. Vorbehaltlich der nachfolgenden Ausführungen unter Buchstabe b stellen sich hingegen der Erwerb des Nutzungsrechts durch die Klägerin an den Flurstücken 2047 und 2052 sowie die Ausdehnung der Gleisanlagen auf diese Grundstücke als die Herstellung neuer Kreuzungen dar, so dass die Klägerin nach Ziffer 2 Satz 1 der Rahmenvereinbarung die Aufwendungen für die erforderlichen Anpassungsmaßnahmen an den Anlagen der [X.] vollständig zu übernehmen hat. Das Berufungsgericht wird deshalb die noch im Streit stehenden Kosten den einzelnen Grundstücken zuzuordnen haben (siehe hierzu Schriftsatz der Klägerin vom 10. Oktober 2011 und Anlagen [X.], 27 einerseits und Schriftsatz der [X.] vom 9. Dezember 2011 andererseits).

b) Etwas anderes würde allerdings gelten, wenn sich, wie die Klägerin behauptet, die Beklagte jedoch bestreitet, auf dem Flurstück 2047 bereits unabhängig von den [X.]n von 1996 und 1998 Bahnanlagen befanden. Das Berufungsgericht hat, von seinem Rechtsstandpunkt aus folgerichtig, Feststellungen hierzu für entbehrlich gehalten. Die Behauptung der Klägerin ist hingegen (potentiell) entscheidungserheblich. Sollte die Klägerin beziehungsweise ihre Rechtsvorgängerin schon vor den Planungen, die zur Erweiterung der Gleise geführt haben, ein Nutzungsrecht an dem Grundstück gehabt haben, würde sich die Last, die dort angefallenen Kosten für die Anpassung der Leitung der [X.] zu tragen, nach den bezüglich dieses Flurstücks bestehenden Rechtsverhältnissen zwischen den Parteien untereinander oder demjenigen zwischen den Parteien und der Stadt K.   als Grundstückseigentümerin richten. Zu dem Inhalt dieser Rechtsverhältnisse wären Parteivortrag und Feststellungen des Berufungsgerichts erforderlich.

4. Die Zurückverweisung gibt dem Berufungsgericht Gelegenheit, sich gegebenenfalls mit den [X.] der Revision gegen seine Ausführungen zur Hilfsaufrechnung zu befassen. Der [X.] hat im vorliegenden Verfahrensstadium keine Veranlassung, hierauf einzugehen, da der Rechtsstreit bereits wegen der Klageforderung im Hinblick auf die nachzuholenden tatsächlichen Feststellungen nicht zur Entscheidung reif ist.

Schlick                       [X.]

              Tombrink                       [X.]

Meta

III ZR 94/13

23.01.2014

Bundesgerichtshof 3. Zivilsenat

Urteil

Sachgebiet: ZR

vorgehend OLG Köln, 27. Februar 2013, Az: 17 U 39/12

§ 133 BGB, § 157 BGB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Urteil vom 23.01.2014, Az. III ZR 94/13 (REWIS RS 2014, 8444)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 8444

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

III ZR 428/16

III ZR 428/16

III ZR 94/13

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