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PDF anzeigen[X.]:[X.]:BGH:2016:250216B2STR417.15.0
BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2 [X.]
vom
25. Februar
2016
in der Strafsache
gegen
wegen schwerer räuberischer Erpressung u.a.
Der 2. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des [X.] und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 25. Februar
2016
gemäß §
349 Abs.
2 [X.] beschlossen:
Der Beschluss des Senats vom 13. Januar 2016 wird aufgehoben, da angesichts der vom [X.] erfolgten Verfahrensbeschrän-kung die Voraussetzungen nicht gegeben waren, die Sache an den 4.
Strafsenat abzugeben.
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Hanau vom 19.
Juni 2015 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Fischer Appl Eschelbach
Ott
[X.]
Meta
25.02.2016
Bundesgerichtshof 2. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.02.2016, Az. 2 StR 417/15 (REWIS RS 2016, 15500)
Papierfundstellen: REWIS RS 2016, 15500
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