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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
VI ZR 278/10
vom
19. Dezember
2011
in dem Rechtsstreit
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2
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Der VI.
Zivilsenat des [X.] hat am
19.
Dezember 2011
durch den Vorsitzenden [X.], die Richter
Zoll und [X.], die Richterin
[X.] und den Richter Stöhr
beschlossen:
Die Anhörungsrüge der Klägerin vom 6.
Dezember 2011 gegen den Senatsbeschluss vom 29.
November 2011 wird [X.].
Die Kosten des Rügeverfahrens hat die Klägerin zu tragen.
Gründe:
Die gemäß §
321a ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Ge-hörsrüge ist nicht begründet.
Die Gerichte sind nach Art.
103 Abs.
1 GG verpflichtet, das Vorliegen der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Hingegen ist es nicht erforderlich, alle Einzelpunkte des [X.] ausdrücklich zu beschei-den ([X.] 96, 205, 216
f.; [X.], Beschluss vom 24.
Februar 2005 -
III
ZR 263/04, NJW 2005, 1432
f.). Nach §
544 Abs.
4 Satz
2 ZPO kann das Revisi-onsgericht von einer Begründung des Beschlusses, mit dem es über
die Nicht-zulassungsbeschwerde entscheidet, absehen, wenn diese nicht geeignet wäre, 1
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zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision [X.] ist. Von dieser Möglichkeit hat der Senat im vorliegenden Fall Gebrauch gemacht.
Der Senat hat bei seiner Entscheidung über die Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde das Vorbringen der Klägerin in vollem Umfang geprüft, ihm aber keine Gründe für eine Zulassung der Revision entnehmen können. Insbesondere ist das Berufungsgericht zu Recht davon ausgegangen, dass sowohl die Rechtsfragen als auch die Frage, ob die Klägerin ihren von den Grundsätzen des totalen Krankenhausaufnahmevertrags abweichenden Willen eindeutig zum Ausdruck gebracht hat, durch das Senatsurteil vom 11.
Mai 2010 (VI
ZR 252/08, [X.], 1038), den Beschluss des Senats vom 15.
Juli 2010 (VI
ZR 252/08, juris)
und die Feststellungen des Berufungsgerichts in sei-nem Urteil vom 25.
August 2008
(VersR 2009, 785)
geklärt sind. Den erneuten Beweisantritt der Klägerin zur Vernehmung ihres Ehemannes zur Vorgeschichte der Operationen hat das Berufungsgericht zu Recht nicht als erheblich angese-hen. Dieser Vortrag kann den
Gesichtspunkt, dass die Klägerin im Aufklärungs-
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gespräch auf ihren Willen nicht hingewiesen hat und auch deswegen keine ein-deutige Erklärung ihres Willens vorliegt, nicht entkräften.
Galke
Zoll
[X.]
[X.]
Stöhr
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 09.01.2008 -
11 O 524/05 -
OLG Köln, Entscheidung vom 06.10.2010 -
5 U 28/08 -
Meta
19.12.2011
Bundesgerichtshof VI. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.12.2011, Az. VI ZR 278/10 (REWIS RS 2011, 264)
Papierfundstellen: REWIS RS 2011, 264
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