Bundesgerichtshof, Beschluss vom 15.03.2011, Az. VI ZB 50/10

6. Zivilsenat | REWIS RS 2011, 8609

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Gegenstand

Kostenfestsetzungsverfahren: Voraussetzungen der Gebührenanrechnung in Übergangsfällen


Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des 2. Zivilsenats des [X.] vom 12. August 2010 aufgehoben.

Die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des [X.] vom 28. August 2009 wird zurückgewiesen.

Die Antragsgegnerin hat die Kosten der Rechtsmittelverfahren zu tragen.

Gegenstandswert der Beschwerde: 499,68 €

Gründe

I.

1

Der Antragsteller nahm die Antragsgegnerin vertreten durch seine Prozessbevollmächtigten vorprozessual und gerichtlich auf Unterlassung in Anspruch. Nach übereinstimmender Erledigungserklärung wurden die Kosten des Verfahrens der Antragsgegnerin auferlegt. Das [X.] hat auf Antrag des Antragstellers die von der Antragsgegnerin zu erstattenden Kosten auf insgesamt 1.023,16 € festgesetzt. Dabei hat es die unstreitig entstandene vorprozessuale Geschäftsgebühr nicht in Anrechnung gebracht. Auf die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin hat das Beschwerdegericht den Beschluss des [X.]s geändert und die zu erstattenden Kosten unter Anrechnung der hälftigen Geschäftsgebühr auf 523,48 € festgesetzt. Dagegen richtet sich die vom Beschwerdegericht zugelassene Rechtsbeschwerde des Antragstellers.

II.

2

1. Das Beschwerdegericht ist der Auffassung, dass für die mit dem Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens identische außergerichtliche Tätigkeit der Prozessbevollmächtigten des Antragstellers eine Geschäftsgebühr entstanden sei. Diese sei nach der Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV [X.] zur Hälfte auf die Verfahrensgebühr gemäß Nr. 3100 VV [X.] anzurechnen. Daran ändere auch § 15a [X.] nichts, weil diese Bestimmung wegen der Überleitungsvorschrift des § 60 Abs. 1 [X.] auf das vorliegende Verfahren keine Anwendung finde. Der Auftrag zur Rechts-/Prozessvertretung des Antragstellers sei vor Inkrafttreten des § 15a [X.] erteilt worden. Bei § 15a [X.] handle es sich um eine Gesetzesänderung und nicht um eine bloße Klarstellung des wahren Willens des Gesetzgebers.

3

2. Die statthafte und auch im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, § 575 ZPO) hat Erfolg. Sie macht zutreffend geltend, dass die Antragsgegnerin von dem Antragsteller gemäß § 15a [X.] die Erstattung der ungekürzten Verfahrensgebühr verlangen kann.

4

§ 15a [X.] ist durch Art. 7 Abs. 4 Nr. 3 des [X.] im anwaltlichen und notariellen Berufsrecht, zur Errichtung einer Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft sowie zur Änderung sonstiger Vorschriften vom 30. Juli 2009 ([X.] I S. 2449) in das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz eingefügt worden und gemäß Art. 10 Satz 2 dieses Gesetzes am 5. August 2009 in [X.] getreten. Nach nunmehr gefestigter Rechtsprechung des [X.] ist § 15a [X.] auch auf noch nicht abgeschlossene Kostenfestsetzungsverfahren anzuwenden (vgl. Senatsbeschlüsse vom 19. Oktober 2010 - [X.], juris Rn. 8; vom 4. November 2010 - [X.]/09, juris; vom 16. November 2010 - [X.], juris; vom 7. Dezember 2010 - [X.], [X.], 135; [X.], Beschlüsse vom 2. September 2009 - [X.], [X.], 3101 Rn. 6 ff.; vom 9. Dezember 2009 - [X.], NJW 2010, 1375 Rn. 11 ff.; vom 3. Februar 2010 - [X.], [X.] 2010, 106 unter III.; vom 11. März 2010 - [X.], juris Rn. 6; vom 29. April 2010 - [X.], [X.] 2010, 263 unter III. 1; vom 10. August 2010 - [X.], Rpfleger 2001, 48 Rn. 9 f.; vom 15. September 2010 - [X.], [X.] 2010, 474; vom 11. Januar 2011 - [X.], juris). Danach ist auch für die [X.] vor Inkrafttreten des Änderungsgesetzes davon auszugehen, dass die in Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV [X.] angeordnete Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr für die Höhe der gesetzlichen Gebühren im Verhältnis der Prozessparteien untereinander ohne Bedeutung ist und die entsprechend berechtigte Prozesspartei die Erstattung einer ungekürzten Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 VV [X.] beanspruchen kann.

5

3. Die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des [X.]s ist demnach zurückzuweisen. Insoweit entscheidet der Senat gemäß § 577 Abs. 5 ZPO selbst, da in der Sache keine weiteren Feststellungen zu treffen sind und sie zur Endentscheidung reif ist.

6

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Galke                             Zoll                                  [X.]

                Pauge                           von [X.]

Meta

VI ZB 50/10

15.03.2011

Bundesgerichtshof 6. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: ZB

vorgehend KG Berlin, 12. August 2010, Az: 2 W 204/09, Beschluss

§ 15a RVG, Vorbem 3 Abs 4 RVG-VV vom 30.07.2009, Nr 3100 RVG-VV

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 15.03.2011, Az. VI ZB 50/10 (REWIS RS 2011, 8609)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 8609

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