Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.03.2015, Az. NotSt (Brfg) 2/14

Senat für Notarsachen | REWIS RS 2015, 14037

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

NotSt([X.]) 2/14

Verkündet am:

16. März 2015

Böhringer-Mangold

Justizamtsinspektorin

als Urkundsbeamtin

der Geschäftsstelle
in der
Disziplinarsache

Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja
BeurkG §§ 54 b, 17; § 14 Abs. 1 Satz 2 [X.]
Der Notar ist nicht berechtigt, ein nicht zweifelfreies Verständnis vom Inhalt einer [X.] seinem Handeln zugrunde zu legen, ohne mit der Treugeberin ein Einvernehmen herbeigeführt zu haben.
[X.], Urteil vom 16. März 2015 -
NotSt([X.]) 2/14 -
[X.]

wegen einer Disziplinarverfügung

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2
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Der Bundesgerichtshof, [X.], hat aufgrund der
mündlichen
Verhandlung vom 16.
März
2015
durch den Vorsitzenden [X.], die Richterin [X.],
[X.]
Dr.
Radtke, den Notar Dr. Strzyz
und die Notarin [X.]
für Recht erkannt:
Auf die Berufung der
Beklagten wird das Urteil des Notarsenats des [X.] vom 6.
Januar 2014 abgeändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.

Der Streitwert wird auf bis zu 500

Von Rechts wegen

Tatbestand:
Der Kläger ist Anwaltsnotar. Gegenstand des Disziplinarverfahrens ist folgender Sachverhalt:
Am 28.
August 2009 beurkundete der Kläger einen [X.] ohne Auflassung. Zwischen den Parteien wurde vereinbart, dass der [X.] in Höhe

vom Erwerber auf ein neu einzurichtendes [X.] bis zum 30.
September 2009 zu überweisen sei. [X.] Rechte 1
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bzw. Rechtsverhältnisse sollten nicht übernommen werden.
Der Kläger wurde von den Kaufvertragsparteien übereinstimmend angewiesen, den [X.] pfandfrei zu machen und einen eventuellen Restbetrag auf ein Konto des Veräußerers oder an einen vom Veräußerer noch zu benennenden [X.] zu überweisen. Die Auszahlungen setzten voraus, dass alle Voraussetzun-gen zur vertragsgemäßen Eigentumsumschreibung einschließlich [X.] auf den Erwerber,
ausgenommen das Vorliegen der steuerlichen [X.],
erfüllt sind.
Bezüglich des Kaufobjekts wurde
vor dem Amtsgericht als Vollstre-ckungsgericht
von der Gläubigerin einer in [X.]I unter der laufenden Nummer 1 eingetragenen Grundschuld ein Zwangsversteigerungsverfahren betrieben. Der in [X.] Nr.
3 eingetragene Zwangsversteigerungsvermerk sowie die [X.] über 217.640

Finanzierung eines Teiles des Kaufpreises nahm die Erwerberin des Grund-stücks ein Darlehen
der [X.] in Höhe von 58.000

in Anspruch. Die Valuta gelangte am 28.
September 2009 auf dem notariellen [X.] zur [X.]. Für die Verfügung über diesen Betrag erteilte die [X.] mit Schreiben vom 21.
September 2009 folgende Hinterlegungsanweisung:
"Über diesen Betrag können Sie nur dann verfügen, wenn sichergestellt ist, dass folgende Bedingungen erfüllt sind:

Eintragung einer erstrangig vollstreckbaren [X.] über 58.000

% Zinsen [X.] zu unseren Gunsten und zu Lasten des Objektes: ...
In [X.]I dürfen keine und in [X.] keine wertmindernden Rechte vorgehen.
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Wir sehen die Eintragung als sichergestellt an, wenn

Sie beim Grundbuchamt die Urkunde/n
zur Bestellung unseres/r
Grundpfandrechts/e
vorgelegt und [X.] in zulässi-gem Umfang auch in unserem Namen gestellt haben.

Ihnen zur Bereitstellung des vorstehend verlangten Rangs der Grundschuld/en
sämtliche Unterlagen zur Verfügung stehen. Der Gebrauch dieser Unterlagen muss Ihnen spätestens nach Zahlung der [X.] gestattet sein, die von den Berechtigten [X.] werden. Die Ablösung muss aus
dem bei Ihnen hinterlegten Betrag möglich sein.

Ihnen auf der Grundlage Ihrer Akten und der Einsicht in das Grundbuch und die Grundakten (ohne [X.]) bzw. die Markentabelle eines elektronisch geführten Grundbuchs keine sonstigen Umstände bekannt geworden sind, die der Eintragung unserer Grundschuld/en
im vorstehend verlangten Rang entge-genstehen.

Der uns benannte Kaufpreis über 120.000,00

Ihnen hinterlegt ist.

Die Übergabe einer Ausfertigung der Grundschuldbestellungsur-kunde/n
mit persönlicher Haftungserklärung aller
Darlehensneh-mer an uns erfolgt ist."
Mit Schreiben vom 25. August 2009 erteilte die Altgläubigerin die Lö-schungsbewilligung sowie
einen [X.]
für die Verfügung über die Löschungsbewilligung
für die Grundschuld. Außerdem übersandte sie am
9.
September 2009 dem Kläger den Antrag auf Rücknahme des Versteige-5
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rungsantrags im [X.] vor dem Amtsgericht.
Mit Schreiben vom 17.
September 2009 bestätigte die [X.], dass die Grundschuld nur als Sicherheit für die auf die Kaufpreisschuld geleisteten Zahlungen dienen solle. Die zur Absicherung der Kreditforderung bestellte [X.] in Höhe
von 58.000

zunächst an rangbereiter Stelle
nach dem Versteigerungsvermerk und dem noch zu lö-schenden Altgrundpfandrecht, jedoch im Range vor der zu Gunsten der Erwer-berin eingetragenen Auflassungsvormerkung.
Am 30.
Oktober 2009 reichte der Kläger den Grundstückskaufvertrag vom 28.
August 2009, die Löschungsbewil-ligung für das nicht übernommene Altgrundpfandrecht verbunden mit dem [X.] auf Löschung der zu Gunsten der Erwerberin eingetragenen Auflassungs-vormerkung beim zuständigen Grundbuchamt ein. Er leitete am selben Tag dem Vollstreckungsgericht die Erklärung der Rücknahme
des Antrags
auf
Zwangsversteigerung zu und verfügte über den
auf dem [X.] hinterleg-ten
Kaufpreis.
Mit Zwischenverfügung vom 3.
November 2009 wies das Grundbuchamt darauf hin, dass die Auflassung für das Grundstück noch fehle, bislang nur die Anträge auf Löschung der Vormerkung und der Grundschuld der Altgläubigerin, nicht jedoch der Antrag auf Eigentumsumschreibung gestellt seien und vor den begehrten Eintragungen zunächst die Löschung des Zwangsversteigerungs-vermerks herbeigeführt werden müsse. Am 9.
November 2009 wurde die noch fehlende Auflassung beurkundet und am 10. November 2009 beim [X.] eingereicht. Am 19.
November 2009 wurden mit
Eintragung der Auflassung der Zwangsversteigerungsvermerk und die (Alt-)Belastung gelöscht.
Der Beklagte hat mit Verfügung vom 26.
April 2013 nach §
96 Abs.
1 Satz
1 [X.] i.V.m. §
17 Abs.
1 Satz
1 [X.] das Disziplinarverfahren eingelei-tet. Zum Ermittlungsbericht vom 28.
Mai 2013 hat sich der Kläger mit Schriftsatz 7
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vom 13. Juni 2013, beim [X.] eingegangen am 17.
Juni 2013, geäußert. Er hat den Verstoß gegen die Hinterlegungsanweisung der [X.] eingeräumt. Einen Verstoß gegen den [X.] der [X.] vom 21.
September 2009 hat er hingegen in Abrede gestellt. Er hat die Auffassung vertreten, dass dem Verwahrungsauftrag vom 21.
September 2009 entnommen werden könne, dass die Gläubigerstellung der [X.] bereits dann
als gewähr-leistet anzusehen sei, wenn sämtliche Unterlagen zur Bereitstellung des vorste-hend verlangten Ranges der Grundschuld beim [X.] zur Verfügung stünden. Der Gebrauch dieser Unterlagen müsse dem [X.] spätestens nach Zahlung der [X.] gestattet sein, die von dem Berechtigten [X.] werden. Die Ablösung müsse aus dem beim [X.] hinterlegten Be-trag möglich sein. Für die Bereitstellung des verlangten Rangs sei zwar die Rücknahme des [X.] notwendig gewesen. Die hierfür erforderliche Urkunde habe aber vorgelegen und der Kläger habe auch darüber verfügen dürfen. Das Versteigerungsgericht sei nach Eingang des [X.] der Gläubigerin verpflichtet gewesen, die Löschung des Versteige-rungsvermerks herbeizuführen. Durch Rückfrage beim Vollstreckungsgericht habe sich der Kläger außerdem am 30.
Oktober 2009 vergewissert, dass [X.] Gläubiger dem Zwangsversteigerungsverfahren nicht beigetreten seien.
Der Beklagte hat gegen den Kläger wegen eines Dienstvergehens durch Verletzung der Amtspflichten als Notar nach §
54b Abs.
1 und Abs.
3 Satz
4 BeurkG in zwei Fällen eine Geldbuße in Höhe von 500

r-spruch des [X.] hat der Präsident des [X.], dem
der Beklag-te nach [X.] die Sache zur Entscheidung vorgelegt hat, mit Bescheid vom 28.
August 2013, dem Kläger zugestellt am 2.
September 2013, zurückge-wiesen. Mit der Klage vom 24.
September 2013 hat der Kläger die Aufhebung der Disziplinarverfügung vom 26.
Juni 2013 verlangt, soweit diese wegen eines Verstoßes gegen den [X.] der [X.] vom 21.
September 2009 er-9
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gangen ist; hilfsweise hat er beantragt festzustellen, dass der Kläger gegen den [X.] der [X.] vom 21.
September 2009 nicht verstoßen hat.
Das [X.] hat sich der Auffassung des [X.] angeschlos-sen, die Disziplinarverfügung abgeändert und gegen den Kläger wegen schuld-hafter Verletzung seiner Amtspflichten in einem Fall einen Verweis verhängt.
Mit der vom Senat zugelassenen Berufung begehrt
der Beklagte die Aufhebung des Berufungsurteils und die Abweisung der Klage. Er macht geltend, das [X.] habe die Treuhandanweisung der [X.] stark verkürzt in den Blick genommen und deshalb den Umfang der Voraussetzungen
verkannt, die
für die Annahme der Sicherstellung der Gläubigerin erforderlich gewesen seien. Die [X.] habe den Kläger auch angewiesen, nur dann über den finanzierten [X.] zu verfügen, wenn sichergestellt sei, dass "... in [X.]I keine und in [X.] keine wertmindernden Rechte vorgehen". Diese Vorausset-zung sei zum Zeitpunkt der Verfügung des [X.] über den finanzierten [X.] am 30.
Oktober 2009 nicht erfüllt gewesen. Bei der Abwicklung eines Treuhandverhältnisses habe der Notar zu beachten, dass der Treugeber den Auftrag bis zur bedingungsgemäßen Sicherstellung jederzeit widerrufen könne und der Notar die Rückgabe des zu treuen Händen übergebenen [X.] nicht vereiteln dürfe. Der Kläger hätte, um pflichtgemäß zu handeln, zumindest das
Einvernehmen der Treugeberin mit der Modifizierung des [X.]es herbeiführen
müssen.

Entscheidungsgründe:
Die Berufung des Beklagten ist begründet. Das Urteil des [X.] erweist sich als fehlerhaft.
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1. Entgegen der Auffassung des [X.] lässt
sich der Wort-laut der
Anweisung der [X.] an den Kläger nicht darauf verengen, dass zum Zeitpunkt der Verfügung über den anvertrauten Kaufpreis alle zur Herbeifüh-rung der rangrichtigen Eintragung erforderlichen Unterlagen
lediglich
in seinem Besitz sein mussten. Dies war außerdem nicht der Fall, weil dem Kläger [X.] nicht der
für die rangrichtige Eintragung erforderliche
Beschluss über die Aufhebung der Beschlagnahme vorlag, als er den restlichen Kaufpreisbetrag an die Altgläubigerin
überwies.
Zudem lag dem Grundbuchamt auch kein Ersuchen des Vollstreckungsgerichts um Löschung des Versteigerungsvermerks vor.
a) Zutreffend weist der Beklagte darauf hin, dass die Auffassung des [X.] zwar
den Wortlaut des ersten Satzes des zweiten Spiegel-strichs der Treuhandanweisung
in Betracht nimmt,
aber die in der [X.] genannten übrigen Voraussetzungen für die Sicherung der [X.] der I.
AG unberücksichtigt lässt. Der
Kläger durfte
über den
Kaufpreis erst verfügen, wenn ihm auf der Grundlage seiner Akten und der Einsicht in das Grundbuch und die Grundakten (ohne [X.]) bzw. die Markenta-belle eines elektronisch geführten Grundbuches keine sonstigen Umstände [X.] geworden sind, die der Eintragung der
Grundschuld der I.
AG im ersten Rang entgegenstanden (vgl. Spiegelstrich 3 der Treuhandanweisung). Solange der Zwangsversteigerungsvermerk im Grundbuch eingetragen war, war diese Voraussetzung nicht erfüllt.

b) Entgegen der Auffassung des [X.] sicherte nicht schon die [X.] der Erklärung der Rücknahme des
Antrags
auf Zwangsversteigerung beim Vollstreckungsgericht die [X.] in dem in der [X.] Umfang.

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Zwar war das Vollstreckungsgericht verpflichtet, nach der Rücknahme des [X.] das Grundbuchamt um Löschung des [X.] zu ersuchen (§ 34 [X.]). Doch setzte das Ersuchen
zu-nächst
die Aufhebung des [X.] gemäß § 29 [X.] voraus. Erst damit endete die Beschlagnahme (vgl. [X.], Beschluss vom 10.
Juli 2008 -
V
ZB 130/07, [X.]Z 177, 218 Rn. 10 ff.
zur Zwangsverwaltung). Die Beschlagnahme wird durch hoheitliches Handeln des [X.], das für den Staat als Inhaber der Zwangsgewalt tätig wird (vgl. [X.] 61, 126, 136), bewirkt und ist somit öffentlich-rechtlicher Natur. Daraus folgt, dass nur das Vollstreckungsgericht die durch den Anordnungsbeschluss (§
20 [X.]) wirksam gewordene Beschlagnahme wieder beseitigen kann. Dafür [X.] es eines Aufhebungsbeschlusses (§ 32 [X.]), der konstitutiv wirkt. Eine hoheitliche Maßnahme kann nicht von einem Privaten durch Rücknahme des [X.] aufgehoben werden (vgl. [X.], Beschluss vom 10. Juli 2008 -
V
ZB 130/07, aaO Rn. 12). Auch der Gesichtspunkt der Rechtssicherheit verlangt, dass die Wirkungen der Beschlagnahme erst mit dem Aufhebungsbe-schluss des Vollstreckungsgerichts und nicht bereits mit dem Eingang der Rücknahmeerklärung des Gläubigers bei dem Gericht enden. Anderenfalls können Zweifel darüber auftreten, in welchem Zeitpunkt und in welchem [X.] die Beschlagnahme beendet ist.
Zum Zeitpunkt der Verfügung über den verwahrten Betrag durch den Kläger bestand die Beschlagnahme fort.
c) Dass der I.
AG als der Treugeberin kein Schaden erwachsen ist, [X.] an dem Verstoß nichts. Der Beklagte weist zutreffend
darauf hin, dass [X.] weitere Gläubiger dem Zwangsversteigerungsverfahren hätten beitreten können und es dann nicht zu einem Erlöschen des der rangrichtigen Eintragung der Finanzierungsgrundschuld entgegenstehenden Versteigerungsvermerks gekommen wäre. Zwar hat sich der Kläger am 30. Oktober 2009 durch Einsicht in die Akte des [X.] vergewissert, dass ein Beitritt 15
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weiterer Gläubiger nicht erfolgt ist. Dies entlastet den Kläger aber
nicht.
Auch wenn dem Kläger zuzugeben
ist, dass Rechte eines persönlichen Gläubigers, der dem Zwangsversteigerungsverfahren beitritt, an dem Grundstück erst mit der zu seinen Gunsten veranlassten Beschlagnahme des Grundstücks bzw. durch den Beitrittsbeschluss (§
27 Abs. 1 Satz 1 [X.]) entstehen können, lässt sich
doch die Gefahr der Zwangsversteigerung bis zur Aufhebung des Verfah-rens nicht ausschließen. Nach dem Wortlaut der Treuhandanweisung wollte die Treugeberin ein solches Risiko
gerade
nicht
eingehen.
2. Der Kläger war nicht berechtigt, seinem Handeln ein nicht zweifelsfrei-es
Verständnis vom Inhalt der [X.] zugrunde zu legen, oh-ne mit der Treugeberin ein Einvernehmen herbeigeführt zu haben. Die [X.] im dritten Spiegelstrich der Hinterlegungsanweisung der [X.], dass dem Kläger "keine sonstigen Umstände bekannt geworden sind, die der [X.] im vorstehend verlangten Rang entgegenste-hen", lässt sich zwar auch so verstehen, dass nur bei Auftreten nachträglicher Belastungen -
wie z.B. der Eintragung einer Zwangssicherungshypothek oder des Beitritts weiterer Gläubiger zur Zwangsversteigerung
-
es nicht
ausreichend sei, dass dem Kläger sämtliche Unterlagen zur Bereitstellung der Grundschuld im ersten Rang zur Verfügung stehen. Jedoch durfte der Kläger den Inhalt der [X.] nicht durch
seine
eigene Auslegung bestimmen. Er hätte vielmehr entsprechend den Regelungen in § 17 BeurkG, § 14 Abs.
1 Satz
2 [X.] (Eylmann/Vaasen/[X.]/BeurkG, 3. Aufl., § 17 BeurkG Rn.
8) bei der Treugeberin nachfragen und eine Anpassung der Treuhandaufla-gen der kaufpreisfinanzierenden I.
AG
erwirken müssen (vgl.
[X.], Urteil vom 10.
Juli 2008 -
III
ZR 255/07, [X.], 1644, juris Rn. 13). Nicht der Klä-ger,
sondern allein die [X.] hatte zu entscheiden, ob sie bei Kenntnis des Risikos vor
der
Aufhebung der Beschlagnahme den Kläger an-weist, über den von ihr finanzierten Teil des Kaufpreises zu verfügen. Mit Recht 17
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weist
der Beklagte
darauf hin, dass andernfalls
die dem Treugeber zustehende Entscheidungskompetenz in die Hände des Notars gelegt würde.
Die ihm güns-tige Auslegung
der Verwendungsauflagen durch den Kläger
ist außerdem nicht vereinbar mit den von der Rechtsprechung aufgestellten Grundsätzen, wonach
bei der Verwahrung fremden Vermögens in
besonderem
Maße Korrektheit und wegen des ansonsten drohenden [X.] ein streng an dem Inhalt der [X.] ausgerichtetes Handeln des Notars gefordert
ist
(vgl. [X.], Urteile vom 21. November 1996 -
IX
ZR 182/95, [X.]Z 134, 100, 107; vom 27. September 2007 -
III
ZR 278/06, juris Rn.
13; vom 8. Mai 2003 -
III
ZR 294/02, [X.], 249 Rn.
15; vom 25. Oktober 2001 -
IX
ZR 427/98, NJW 2002, 1346, 1347; vom 10. Februar 2000 -
IX
ZR 41/99, [X.], 1544; vom 18. November 1999 -
IX
ZR 153/98, [X.], 193, 195; [X.], Beschluss vom 28. Oktober 2010 -
V
ZB 70/10, juris Rn. 32). Der Notar ist nicht berechtigt, seine Pflichten bei der Abwicklung der Verwahrung durch eine eigene Ausle-gung des Inhalts der [X.] zu bestimmen (vgl. hierzu [X.]/
[X.]/[X.], [X.], 7.
Aufl., §
23 Rn.
58, 71
ff. mwN).
3. Die Höhe der Geldbuße ist mit Rücksicht auf das Maß der Pflichtwid-rigkeit und die Vermögensverhältnisse des [X.] angemessen. Sie berück-sichtigt,
dass der Kläger sich einsichtig gezeigt hat, disziplinarrechtlich bisher nicht in Erscheinung getreten und das Verschulden gering ist

96 Abs.
1 Satz
1 [X.] i.V.m. § 13 Abs. 1 [X.]). Dem Kläger ist allerdings ein zweifacher Treuhandverstoß anzulasten.
Gesichtspunkte, die die Verhängung einer milde-ren Disziplinarmaßnahme nahe legen würden, sind ersichtlich nicht gegeben.
18
-
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4. Die Kostenentscheidung beruht auf §
109 [X.], §
77
Abs.
1 [X.], §
154 Abs.
1 VwGO und die [X.] auf §
109 [X.], §
78 Satz
2 [X.], §
52 Abs.
1
GKG.

Galke
[X.]
Radtke

Strzyz
Brose-Preuß

Vorinstanz:
[X.], Entscheidung vom 06.01.2014 -
Not 8/13 -

19

Meta

NotSt (Brfg) 2/14

16.03.2015

Bundesgerichtshof Senat für Notarsachen

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.03.2015, Az. NotSt (Brfg) 2/14 (REWIS RS 2015, 14037)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 14037

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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