Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 30.06.2003, Az. II ZR 326/01

II. Zivilsenat | REWIS RS 2003, 2528

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[X.] DES VOLKESURTEIL[X.]/01Verkündet am:30. Juni 2003VondrasekJustizangestellteals Urkundsbeamterder Geschäftsstellein dem [X.]:ja[X.]Z:[X.]: jaGmbHG §§ 15 Abs. 3, 30, 34 Abs. 3Die Satzung einer GmbH kann anordnen, daß ein kündigender [X.]erauch schon vor Zahlung seiner Abfindung endgültig aus der [X.] [X.].[X.], Urteil vom 30. Juni 2003 - [X.]/01 -OLG [X.] LG Meiningen- 2 -Der I[X.] Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche [X.] vom 30. Juni 2003 durch [X.] h.c. Röhrichtund [X.] Recht erkannt:Auf die Rechtsmittel der Beklagten werden das Urteil des7. Zivilsenats des [X.] in [X.] vom7. November 2001 aufgehoben und das Urteil der Kammer [X.] des [X.] vom 25. Januar 2001wie folgt abgeändert:Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 151.000,00 DM nebst10 % Zinsen hieraus seit 31. Juli 1997 zu zahlen.Im übrigen wird die Klage abgewiesen.Von den Kosten des Rechtsstreits im ersten Rechtszug trägt [X.] 3/8. Die übrigen Kosten des Rechtsstreits in [X.] trägt der Kläger.Von Rechts wegen- 3 -Tatbestand:Der Kläger ist Gesamtvollstreckungsverwalter über das Vermögen [X.] mit einem Stammkapital von 150.000,00 DM. Ihre [X.]er warendie Beklagte (ebenfalls eine GmbH) und [X.].. Mit Schreiben vom13. und 26. März 1992 erklärte die Beklagte die Kündigung des [X.] zum 31. März 1992. Die Satzung der GmbH bestimmt dazu in§ 14 folgendes:"(1)Jeder [X.]er kann die [X.] mit einer Fristvon neun Monaten zum Schluß des Geschäftsjahres kündi-gen. ... (2)Durch die Kündigung tritt der kündigende [X.]er [X.] aus. Sein Geschäftsanteil wächst den ver-bleibenden [X.]ern im Verhältnis ihrer Geschäfts-anteile zueinander an. Diese können jedoch eine andereVerteilung vereinbaren. (3)Der ausscheidende [X.]er erhält ein Ausschei-dungsguthaben. Dieses ist spätestens zwölf Monate nachWirksamkeit der Kündigung auszuzahlen. Das Ausschei-dungsguthaben bemißt sich nach dem Verkehrswert. An [X.], die im Zeitpunkt des Ausscheidens laufen,nimmt der ausscheidende [X.]er nicht teil. ([X.] durch einen [X.]er könnendie übrigen [X.]er anstelle der Übernahme der [X.] aber auch beschließen, daß die [X.]aufgelöst [X.] dem 21. Februar/10. März 1995 schlossen die GmbH, [X.] den [X.]ergeschäftsführer [X.], und die Beklagte einenVergleich über eine an diese zu zahlende Abfindung von 500.000,00 DM, zahl-bar in fünf Raten zu je 100.000,00 DM. Die GmbH zahlte drei Raten am- 4 -31. März und 29. Dezember 1995 sowie am 26. Juni 1996. Eine weitere Rateüber 100.000,00 DM zahlte der [X.]er [X.] mit einem auf [X.]. Die letzte Rate wurde nicht gezahlt.Mit der Klage hat zunächst die GmbH und nach Eröffnung des Gesamt-vollstreckungsverfahrens der jetzige Kläger die Beklagte auf Rückerstattung deran sie geflossenen Zahlungen von 400.000,00 DM in Anspruch genommen,weil diese zu Lasten des Stammkapitals der GmbH gezahlt worden seien(§§ 34 Abs. 3, 30 Abs. 1 GmbHG). Bereits bei Abschluß des Abfindungsver-gleichs im März 1995 habe festgestanden, daß sie die Abfindung nicht aus [X.] Vermögen würde leisten können. Die letzte Rate habe der [X.] im Wege eines [X.]erdarlehens auf die Schuld der GmbHgeleistet.Das [X.] hat der Klage entsprochen. Das [X.] auf einen Teilbetrag von [X.] beschränkte Berufung der [X.] zurückgewiesen. Dagegen richtet sich ihre Revision.Entscheidungsgründe:Die Revision ist begründet und führt zur Abweisung der Klage im [X.] Berufung der Beklagten.[X.] Das Berufungsgericht meint, die Beklagte schulde dem Kläger gemäߧ 31 Abs. 1 GmbHG Rückzahlung der von dem [X.]er [X.] ge-leisteten Zahlung von 100.000,00 DM. Diese sei als Zahlung der GmbH anzu-sehen, weil hierdurch eine sie treffende Verbindlichkeit getilgt worden sei, undzwar durch eine Leistung, die sie durch [X.] als [X.] erbracht [X.] ergebe sich aus der in § 14 der Satzung der GmbH vorgesehenen Wir-kung der Kündigung eines [X.]ers. § 14 Abs. 2 Satz 2 sei nicht so [X.], daß der Geschäftsanteil des Kündigenden automatisch den verblei-benden [X.]ern [X.] und [X.] daher mit der Zahlung von100.000,00 DM eine eigene Gegenleistungsverpflichtung für den Erwerb [X.] der Beklagten erfüllt habe, weil es im [X.] dem § 738 BGB entsprechende Regelung nicht gebe. Vielmehr sei die [X.] dahingehend zu interpretieren, daß im Fall des Austritts eines Gesell-schafters durch Kündigung dessen Anteil eingezogen werde (§ 34 GmbHG) undsich dadurch der Nennbetrag der verbleibenden Geschäftsanteile erhöhe. Wiedas [X.] zutreffend ausgeführt habe, sei aufgrund des von [X.]mitgetragenen [X.] vom März 1995 von einer (konkludenten)Einziehung auszugehen, die aber erst mit vollständiger Zahlung der von [X.] geschuldeten, zum Teil von [X.] unter Verletzung ihres [X.] gezahlten Abfindung wirksam werde. Daraus ergebe sich zugleich, daßdie Beklagte auch die im Jahr 1995 aus freiem Vermögen der GmbH geleiste-ten Zahlungen in Höhe von 149.000,00 DM zurückzuzahlen habe, weil die [X.] [X.]erin der GmbH geblieben und das gesamte Geschäft [X.] rückabzuwickeln sei. Der einseitige Verzicht der Beklagten auf die [X.] könne daran nichts ändern.I[X.] Das hält revisionsrechtlicher Nachprüfung nicht stand.1. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts handelt es sich bei [X.] Geldmitteln des [X.]ers [X.] an die Beklagte geleistetenZahlung von 100.000,00 DM nicht um eine gemäß § 30 GmbHG verbotene [X.] aus dem Vermögen der GmbH, mag diese auch aus der zwischen ihr undder Beklagten geschlossenen und nach den insoweit nicht angegriffenen [X.] -stellungen des Berufungsgerichts wirksamen Abfindungsvereinbarung ver-pflichtet gewesen sein. Der Hinweis des Berufungsgerichts, daß [X.] aufeine Schuld der GmbH gegenüber der Beklagten geleistet habe, läßt offen, ober dabei aus eigenem Antrieb als Dritter im Sinne von § 267 BGB oder im [X.] (vertreten durch ihn) für ihre Rechnung gehandelt hat. [X.] im ersten wäre zwar im zweiten Fall eine Leistung der GmbH anzunehmen,die jedoch unter den gegebenen Umständen eine Unterbilanz der GmbH wederherbeiführte noch vertiefte, jedenfalls aber die - durch § 30 GmbHG geschütz-ten - Belange ihrer Drittgläubiger nicht berührte. Denn der - für die Vorausset-zungen des § 30 GmbHG darlegungspflichtige - Kläger hat ausweislich [X.] des angefochtenen Urteils selbst vorgetragen, daß [X.]der GmbH mit der Zahlung an die Beklagte "ein eigenkapitalersetzendes Darle-hen" gewähren wollte und gewährt hat, weil die GmbH zu diesem Zeitpunkt vondritter Seite keinen Kredit mehr habe erhalten können. Infolgedessen war [X.] des [X.]ers [X.] gegenüberder GmbH in gleicher Weise entsprechend § 30 GmbHG gesperrt (vgl. [X.]at,[X.]Z 90, 370, 376 ff. und [X.] Rspr.) wie der Abfindungsanspruch der [X.] 34 Abs. 3, 30 Abs. 1 GmbHG), der durch die Zahlung gemäß §§ 267 oder362 BGB teilweise erfüllt wurde. Es handelt sich um einen bloßen Austauschgleichrangiger Passiva, der keinerlei Nachteil für die Gläubiger der GmbH mitsich brachte und deshalb nicht unter § 30 GmbHG fällt.2. Rechtsfehlerhaft ist weiter die Ansicht des Berufungsgerichts, die [X.] schulde die Rückzahlung der im Jahr 1995 aus freiem Vermögen [X.] gezahlten 149.000,00 DM, weil - so meint das Berufungsgericht offen-bar - die für die Wirksamkeit der Einziehung des Geschäftsanteils und damitdes Austritts der Beklagten aus der GmbH vorausgesetzte Bedingung vollstän-diger Zahlung der Abfindung angesichts der Insolvenz der GmbH nicht mehr- 7 -eintreten könne und deshalb der Abfindungsvergleich "rückabzuwickeln" sei.Das widerspricht schon dem Grundsatz, daß kein Schuldner aus seiner eigenenZahlungsunfähigkeit Vorteile wie etwa ein Rücktrittsrecht herleiten kann. [X.] man den Austritt bzw. die Einziehung gegen ein "Abfindungsentgelt" biszu dessen Zahlung wie einen gegenseitigen, beiderseits nicht vollständig er-füllten Vertrag im Sinne von § 9 [X.] zu behandeln hätte und von einer Erfül-lungsablehnung des [X.] ausginge, würde daraus nur eine Insolvenzforde-rung der Beklagten gemäß § 9 Abs. 1 Satz 2 [X.], nicht aber ein Anspruchdes [X.] auf Rückabwicklung wirksam geleisteter Zahlungen folgen (vgl.auch [X.] in: MünchKommInsO, § 103 [X.]. 32). Die Anwendbarkeit des § 9[X.] kann hier aber dahinstehen, weil ein [X.] Zusam-menhang zwischen Austritt und Zahlung der Abfindung nach der Satzung [X.] nicht besteht und der Austritt der Beklagten aus der GmbH bereits voll-zogen i[X.]a) Zwar bedarf der - im GmbHG nicht geregelte, aber bei entsprechenderSatzungsregelung zulässige - Austritt aus einer GmbH im Wege der [X.] eines Vollzuges durch Einziehung oder Übernahme des [X.] durch einen oder mehrere Mitgesellschafter ([X.]at, [X.]Z 88, 320,322 f.), wobei die Wirksamkeit der sog. "entgeltlichen Einziehung" nach über-wiegender Auffassung im Anschluß an das - eine Ausschließungsklage ohnestatutarische Regelung betreffende - [X.]atsurteil [X.]Z 9, 157 ff., 173 unterder aufschiebenden Bedingung der Zahlung des [X.] stehen soll(vgl. [X.]/[X.], GmbHG 15. Aufl. § 34 [X.]. 10 ff.; [X.]/[X.], GmbHG 9. Aufl. § 34 [X.]. 53, [X.]. m.w.N.; offengelassen in[X.]Z 139, 299, 301 f.), was zu einer schwierigen Schwebelage führt (krit.[X.]/[X.], GmbHG 4. Aufl. § 34 [X.]. 22 ff.; [X.], FS [X.], [X.] 399,405 ff.). Jedenfalls kann aber die Satzung eine hiervon abweichende [X.] -treffen und selbst für den Fall des Ausschlusses eines [X.]ers durch[X.]erbeschluß anordnen, daß der [X.]er seine Gesellschaf-terstellung mit sofortiger Wirkung verliert (vgl. [X.]at, [X.]Z 32, 17, 23; [X.].[X.]. 20. Juni 1983 - [X.], [X.], 956). Für einen Austritt durch Kündi-gung gilt nichts anderes (wovon auch [X.]Z 88, 320, 322 ausgeht). Ob der - indiesem Fall bestehenbleibende (vgl. [X.]Z 32, 17, 23) - Geschäftsanteil [X.] gegenteiliger Satzungsanordnung bis zu seiner Verwertung durch [X.] trägerlos wird (so [X.]/[X.], GmbHG 8. Aufl. § 34[X.]. 36 f.; [X.]/[X.] aaO, § 60 [X.]. 93; ebenso zu § 21 GmbHG, [X.]at,[X.]Z 42, 89, 92) oder ihr vorübergehend treuhänderisch anfällt (vgl.[X.]/[X.]/[X.], GmbHG 17. Aufl. § 21 [X.]. 12 m.N.), bedarf hierwegen der Regelung in der Satzung der GmbH keiner [X.]) Die Regelung der [X.] in der Satzung der [X.], auch künftige [X.]er betreffenden Charakter, weshalb der[X.]at deren Auslegung durch das Berufungsgericht unbeschränkt nachprüfenkann ([X.]Z 116, 359, 364; 142, 116, 143 f.). Die Auslegung ist objektiv alleinnach dem in der Satzung zum Ausdruck kommenden [X.]erwillen vor-zunehmen ([X.]Z 116 aaO).aa) Nach § 14 Abs. 2 tritt der kündigende [X.]er "durch die Kün-digung", die mit Ablauf der Kündigungsfrist gemäß Abs. 1 wirksam wird, aus [X.] aus. Bereits das steht der vom Berufungsgericht angenommenen"Bedingungslösung" entgegen. Das Berufungsgericht verstellt sich weiter [X.] dafür, daß in § 14 von einer Einziehung gar nicht die Rede ist, sondern [X.] den verbleibenden [X.]ern im Verhältnis ihrer [X.] "anwächst" und der ausscheidende [X.]er dafür eineAbfindung erhält, die gemäß Abs. 3 spätestens zwölf Monate nach [X.] 9 -der Kündigung (!) auszuzahlen i[X.] Auch danach besteht kein Bedingungs- odersonstiger Zusammenhang zwischen Ausscheiden und Abfindungszahlung. [X.] über das "Anwachsen" des Geschäftsanteils lehnt sich zwar an [X.] des § 738 BGB an, hat hier aber eine andere Bedeutung. Mit derBestimmung, die unter der Mitwirkung eines Notars getroffen wurde, wird [X.] gebracht, daß der Geschäftsanteil den übrigen [X.]ern ding-lich [X.]n soll. Dies ist im Wege einer durch den Austritt eines Gesellschaf-ters aufschiebend bedingten Teilung (§ 17 Abs. 3 GmbHG) und Abtretung [X.] (§ 15 Abs. 3 GmbHG) ohne weiteres möglich (vgl. zu beding-ter Abtretung [X.]Z 127, 129, 133; [X.]/Winter aaO, § 15 [X.]. 37 a). Eineentsprechende Regelung kann auch schon in dem notariellen, die Form des§ 15 Abs. 3, 4 GmbHG erfüllenden [X.]svertrag getroffen werden undist hier ersichtlich gewollt.Dem steht nicht entgegen, daß die verbleibenden [X.]er [X.]. 2 Satz 2 auch eine andere als die verhältnismäßige Aufteilung des [X.] vereinbaren oder nach Abs. 4 anstelle der Übernahme der [X.] auch beschließen können, daß die [X.] aufgelöst wird.Denn diese Regelungen können auch vor Ablauf der Kündigungsfrist getroffenwerden, widrigenfalls der Anteil eben den [X.]ern nach Abs. 2 Satz 2zuwäch[X.] Ebensowenig steht dieser Auslegung entgegen, daß der Abfin-dungsanspruch des ausscheidenden [X.]ers gemäß § 14 Abs. 3 sichoffenbar gegen die [X.] richtet, obwohl der Anteil des ausgeschiedenenden verbleibenden [X.]ern zugute kommt. Die Belange der Gläubigerder [X.] werden durch diese Art der Finanzierung des Anteilserwerbsmit [X.]smitteln nicht berührt, weil auf den Abfindungsanspruch [X.] 34 Abs. 3, 30 Abs. 1 GmbHG entsprechend anzuwenden sind und § 16Abs. 3 GmbHG unmittelbar [X.] -bb) Ob die durch den Anteilserwerb bevorteilten [X.]er demAusscheidenden für die Abfindung subsidiär (pro rata) haften (vgl.[X.]/[X.]; [X.] [X.]eils aaO), kann hier dahinstehen. Jedenfalls ist [X.] der Beklagten aus der GmbH längst wirksam vollzogen (und der [X.] ihres Anteils auf den [X.]er [X.] spätestens mit Abschlußdes [X.] im Jahr 1995 konkludent gemäß § 16 GmbHG beider [X.] angemeldet). Es bleibt der Beklagten überlassen, ihren restli-chen Abfindungsanspruch in der Insolvenz der GmbH anzumelden. Ein An-spruch des [X.] auf Rückabwicklung geleisteter Zahlungen wegen Bedin-gungsausfalls besteht nicht.RöhrichtKurzwelly[X.][X.]Graf

Meta

II ZR 326/01

30.06.2003

Bundesgerichtshof II. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 30.06.2003, Az. II ZR 326/01 (REWIS RS 2003, 2528)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2003, 2528

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