Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.05.2016, Az. XII ZB 363/15

XII. Zivilsenat | REWIS RS 2016, 11518

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[X.]:[X.]:[X.]:2016:110516BXIIZB363.15.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XII ZB 363/15

vom

11. Mai
2016

in der
Betreuungssache

Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja
FamFG §§
26 Abs.
1, 74 Abs.
3 Satz
4; ZPO §
559 Abs.
1; BGB §
1896 Abs.
1
a)
Verweigert der Betroffene im Verfahren zur Aufhebung einer Betreuung beim erstinstanzlichen Anhörungstermin die Kommunikation mit dem [X.], ergibt sich allein hieraus keine Verpflichtung des [X.] zur erneuten [X.] Betroffenen.
b)
Die fehlende Bereitschaft des Betroffenen zur Zusammenarbeit mit dem Betreuer (Unbetreubarkeit) lässt die Erforderlichkeit einer Betreuung nicht entfallen, wenn der Betreuer auch ohne Kommunikation mit dem Betroffenen in dessen Interesse und zu dessen Wohl rechtlich tätig werden kann (Fortführung des [X.] vom 28.
Januar 2015
XII
ZB
520/14
mRZ
2015, 650).
c)
Legt der Betroffene erstmals im Rechtsbeschwerdeverfahren eine einen Dritten zu seiner Vertretung in bestimmten Angelegenheiten ermächtigende [X.] vor, handelt es sich hierbei um neues tatsächliches Vorbringen, das in der [X.] keine Berücksichtigung finden kann.
[X.], Beschluss vom 11. Mai 2016 -
XII ZB 363/15 -
LG [X.] am Main

[X.]

-
2
-

Der XII.
Zivilsenat des [X.] hat am 11.
Mai 2016 durch den
Vor-sitzenden
[X.] Dose
und die [X.] Schilling, Dr.
Günter,
Dr.
Botur
und Guhling
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde
des
Betroffenen gegen
den
Beschluss der 29.
Zivilkammer des [X.]s [X.] am Main vom 28.
Juli
2015 wird zurückgewiesen.
Das Verfahren der Rechtsbeschwerde ist gerichtsgebührenfrei (§
25 Abs.
2 GNotKG).
Wert: 5.000

Gründe:
I.
Der
Betroffene
begehrt
die Aufhebung der für ihn eingerichteten Betreu-ung.
Der
Betroffene, der sich derzeit in einem psychiatrischen Krankenhaus zur Heilbehandlung aufhält,
leidet an einer Psychose aus dem schizophrenen [X.]. Für ihn besteht seit 2001 eine
Betreuung
für die
Aufgabenkreise
Ver-tretung gegenüber Heim-
und Klinikleitung, Behörden, Versicherungen und sons-tigen Institutionen, Sorge für die Gesundheit, Aufenthaltsbestimmung, Entschei-dung über die Unterbringung, Wohnungsangelegenheiten sowie Vertretung in Straf-
und Ermittlungsverfahren.
Zum Betreuer war zunächst der Vater des Be-1
2
-
3
-

troffenen bestellt. Mit Einverständnis des Betroffenen wurde im Juli 2014 der Be-teiligte zu
1
als Berufsbetreuer eingesetzt.
Mit Schreiben vom 25.
Februar 2015 hat der Betroffene die Aufhebung der Betreuung beantragt. Das Amtsgericht hat ein
psychiatrisches
Sachverständi-gengutachten
eingeholt
und
den Beteiligten zu
2 zum
Verfahrenspfleger bestellt. Termin zur Anhörung des Betroffenen wurde auf den 20.
April 2015 bestimmt. Als der [X.] und der
Beteiligte zu
2
zu dem festgesetzten Anhörungs-termin in den Gemeinschaftsraum der Klinik eingetreten sind, in dem sich der Betroffene zu diesem Zeitpunkt aufgehalten hat, hat dieser sofort [X.] verlassen. Ein
Versuch des [X.]s, den Betroffenen zur Mitwirkung an der Anhörung zu bewegen, ist
erfolglos geblieben.
Mit Beschluss vom
26.
Mai 2015 hat das Amtsgericht den Antrag des Be-troffenen auf Aufhebung der Betreuung abgelehnt. Die Beschwerde des Be-troffenen hat das [X.] ohne Anhörung des Betroffenen zurückgewiesen.
Hiergegen wendet
sich der Betroffene mit der
Rechtsbeschwerde.
Im Rechtsbeschwerdeverfahren hat der Betroffene ein
auf den 1.
Februar 2015 da-tiertes
Schriftstück vorgelegt, mit dem
er seinem
Vater [X.] zur Vertretung gegenüber Behörden und sonstigen Institutionen erteilt.

II.
Die Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg.
1.
Soweit der Betroffene einen Verstoß gegen den [X.] nach §
26 FamFG mit der Begründung geltend
macht, das
Beschwerdege-richt
habe ihn anhören müssen, greift
diese Rüge nicht durch.
3
4
5
6
7
-
4
-

a) Gemäß §
294 Abs.
1 FamFG gelten für die
Aufhebung der Betreuung die §§
279, 288 Abs.
2 Satz
1 FamFG entsprechend. Nicht erfasst wird
von der Verweisung §
278 Abs.
1 FamFG, der die persönliche Anhörung des Betroffenen vorschreibt. Es verbleibt insoweit bei den allgemeinen Verfahrensregeln ([X.] vom 2.
Februar 2011

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ZB
467/10

FamRZ 2011, 556 Rn.
9
f.). Die Durchführung eines Verfahrens auf Aufhebung einer Betreuung wird daher maß-geblich
von den Grundsätzen der Amtsermittlung (§
26 FamFG) bestimmt. Das Gericht hat danach von Amts wegen die zur Feststellung der Tatsachen [X.] Ermittlungen durchzuführen und die geeignet erscheinenden Beweise zu erheben (Senatsbeschluss [X.]Z 185, 272 =
FamRZ 2010, 1060 Rn.
29
f.). Nur nach den Maßstäben dieser Vorschrift bestimmt sich, ob im Einzelfall eine erneu-te persönliche Anhörung des Betroffenen durchzuführen ist (Senatsbeschluss vom 2.
Februar 2011

XII
ZB
467/10

FamRZ 2011, 556 Rn.
10).
Da über Art und Umfang der Ermittlungen
grundsätzlich der Tatrichter nach pflichtgemäßem Ermessen entscheidet, obliegt
dem Rechtsbeschwerdege-richt insoweit
lediglich eine
Kontrolle auf Rechtsfehler, insbesondere die Prüfung, ob der Tatrichter die Grenzen seines Ermessens eingehalten hat und die rechtli-che Würdigung auf einer ausreichenden Sachaufklärung beruht
(vgl. Senatsbe-schluss vom 21.
November 2012

XII
ZB
114/12

FamRZ 2013, 287 Rn.
8).
b)
Gemessen hieran ist es aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, dass das Beschwerdegericht von einer erneuten Anhörung des Betroffenen ab-gesehen hat.
Der Betroffene zeigte
bereits während des erstinstanzlichen Verfahrens Verhaltensweisen, aus denen das Beschwerdegericht
darauf schließen konnte, dass von
einer erneuten Anhörung im
Beschwerdeverfahren
keine weiteren [X.] für die zu treffende
Entscheidung zu erwarten sind,
weil der Betroffe-8
9
10
11
-
5
-

ne nicht mitwirken werde. So weigerte
er sich während der Anhörung durch den [X.] mit diesem zu sprechen,
und verließ wortlos das
Zimmer. Ebenso wenig war er bereit, in dem von ihm selbst eingeleiteten Verfahren zur Aufhebung der Betreuung an der Begutachtung durch den gerichtlich bestellten Sachverständigen mitzuwirken. Bei dem ersten vom Sachverständigen festge-setzten Untersuchungstermin hatte der Betroffene das Krankenhaus verlassen, um der Begutachtung zu entgehen. Bei einem weiteren Untersuchungstermin verließ er laut schreiend sein Krankenzimmer als der Sachverständige den Raum
betrat.
Hinzu kommt, dass der Betroffene
auch in früheren [X.] nicht bereit war, mit den
[X.]n
zu kommunizieren.
Unter diesen Umständen ist aus Rechtsgründen nichts dagegen zu erin-nern, dass das Beschwerdegericht nach §
68 Abs.
3 Satz
2 FamFG von einer erneuten persönlichen Anhörung des Betroffenen abgesehen hat.
2. Auch in
materiell-rechtlicher
Hinsicht ist
die Beschwerdeentscheidung aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.
Rechtlich zutreffend ist das Beschwerdegericht davon ausgegangen, dass nach §
1908
d BGB die Betreuung aufzuheben
ist, sobald die
Voraussetzungen für die Bestellung eines Betreuers entfallen. Hierfür genügt es, wenn eines der die Betreuung begründenden Tatbestandsmerkmale des §
1896 [X.] ist
(vgl. Senatsbeschluss vom 18.
November 2015

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ZB
16/15

FamRZ 2016, 291 Rn.
8 mwN).
a) Soweit die Rechtsbeschwerde meint, es sei von den Instanzgerichten nicht ausreichend festgestellt worden, dass dem Betroffenen zum Zeitpunkt der Entscheidung über seinen Aufhebungsantrag die Fähigkeit zur freien Willensbil-dung im Sinne von §
1896 Abs.
1a BGB fehle, dringt
sie mit dieser
Rüge nicht durch.
12
13
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15
-
6
-

aa) [X.] auf Aufhebung einer Betreuung erfordert grundsätzlich die Feststellung, dass der Betroffene nicht in der Lage ist, seinen Willen in den bestimmten Aufgabenkreisen frei zu bestimmen. Das Gericht hat daher auch im Aufhebungsverfahren festzustellen, ob der Betroffene trotz seiner Erkrankung noch zu einer freien Willensbestimmung im Sinne von §
1896 Abs.
1a BGB fähig ist (vgl. Senatsbeschlüsse vom 16.
September 2015

XII
ZB
500/14

FamRZ 2015, 2160 Rn.
12 und vom 9.
Februar 2011

XII
ZB
526/10

FamRZ 2011, 630 Rn.
7
f.). Dabei müssen die Feststellungen zum Ausschluss der freien Willensbestimmung durch ein noch aktuelles [X.] belegt sein (vgl. Senatsbeschluss vom 22.
Januar 2014

XII
ZB
632/12

FamRZ 2014, 647 Rn.
9 mwN).
bb) Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde wurden die Voraus-setzungen des §
1896 Abs.
1a BGB von den Instanzgerichten ausreichend fest-gestellt. Gestützt auf die Ausführungen des Sachverständigen
in seinem
im
Auf-hebungsverfahren erstatteten Gutachten hat das Amtsgericht rechtsfehlerfrei an-genommen, dass der Betroffene krankheitsbedingt nicht in der Lage ist, seinen Willen frei und unbeeinflusst von seiner Erkrankung zu bilden und nach den ge-wonnenen Erkenntnissen zu handeln. Diese
Begründung, die sich das Be-schwerdegericht zu eigen gemacht
hat, trägt die Annahme, dass
der Betroffene wegen
seiner Erkrankung nicht
zu einer freien Willensbestimmung im Sinne von §
1896 Abs.
1a BGB fähig ist.
b)
Zu Recht
hat
das Beschwerdegericht die Betreuung auch nicht im [X.] auf die fehlende Bereitschaft des Betroffenen, mit seinem Betreuer zusam-menzuarbeiten, aufgehoben.
aa) Zwar kommt nach der Rechtsprechung des Senats eine Aufhebung der Betreuung in Betracht, wenn sich herausgestellt hat, dass der mit der Bestel-16
17
18
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-
7
-

lung des Betreuers erstrebte Erfolg nicht zu erreichen ist, weil der Betreuer seine Aufgaben nicht wirksam wahrnehmen und zum Wohl des Betroffenen nichts be-wirken kann. Dies kann ausnahmsweise der Fall sein, wenn der Betroffene jeden Kontakt mit seinem Betreuer verweigert und der Betreuer dadurch handlungsun-fähig ist, also eine "Unbetreubarkeit"
vorliegt (Senatsbeschluss vom 18.
Dezem-ber 2013

XII
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460/13

FamRZ 2014, 466 Rn.
7 mwN).
Bei der Annahme ei-ner solchen Unbetreubarkeit des Betroffenen ist allerdings Zurückhaltung gebo-ten
(Senatsbeschluss vom 28.
Januar 2015

XII
ZB
520/14

FamRZ 2015, 650 Rn.
12
f.), zumal die fehlende Bereitschaft, vertrauensvoll mit dem Betreuer zu-sammenzuarbeiten, Ausdruck der
Erkrankung des Betroffenen sein kann.
[X.] in diesem Fall kommt
die Aufhebung einer Betreuung nur dann in Betracht, wenn es gegenüber den
sich für den Betroffenen aus der Krankheit oder Behin-derung ergebenden Nachteilen unverhältnismäßig erscheint, die Betreuung wei-ter durchzuführen (vgl. Senatsbeschluss vom 28.
Januar 2015

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520/14

FamRZ 2015, 650 Rn.
14). Besteht objektiv ein Betreuungsbedarf, ist daher bei fehlender Kooperationsbereitschaft des Betroffenen entscheidend, ob durch die Betreuung
eine Verbesserung der Situation des Betroffenen erreicht werden kann. Dabei ist zu berücksichtigen, inwieweit ein Betreuer durch rechtliche Ent-scheidungen einen für den Betroffenen positiven Einfluss nehmen könnte
(Se-natsbeschluss vom 28.
Januar 2015

XII
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520/14

FamRZ 2015, 650 Rn.
17).
bb)
Gemessen hieran ist es aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, dass die Instanzgerichte die fehlende Bereitschaft des Betroffenen zur [X.] mit seinem Betreuer nicht als ausreichenden Grund für eine Aufhe-bung der Betreuung angesehen haben.
Nach den Ausführungen des
Sachverständigen
ist der Betroffene auf-grund seiner psychischen Erkrankung
in den von der bestehenden Betreuung erfassten Aufgabenkreisen
außerstande, seine Angelegenheiten selbst zu regeln. 20
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-
8
-

Er ist daher in weiten Teilen des täglichen Lebens auf Hilfe durch Dritte
angewie-sen. Diese notwendige Unterstützung kann der Beteiligte zu
1 in den
von der Be-treuung erfassten Aufgabenkreisen trotz der fehlenden Kooperationsbereitschaft des Betroffenen
erbringen.
So kann der Beteiligte zu
1 etwa durch die Stellung von Anträgen gegenüber Sozialversicherungsträgern
oder Entscheidungen zur Aufenthaltsbestimmung und zu Wohnungsangelegenheiten im Interesse und zum Wohl des Betroffenen rechtlich tätig werden,
ohne dass hierfür zwingend eine
Kommunikation
zwischen dem Betroffenen und seinem Betreuer notwendig wä-re.
Zudem ergibt sich aus dem Sachverständigengutachten, dass es in der Ver-gangenheit
wiederholt zu krisenhaften
Situationen
im Krankheitsverlauf des Be-troffenen
gekommen ist, die mehrfach zu einer zwangsweisen Unterbringung des Betroffenen nach den Landesgesetzen über die Unterbringung psychisch Kran-ker geführt haben. Es ist daher nicht ausgeschlossen, dass auch in Zukunft je-derzeit wieder Entscheidungen
über die Erforderlichkeit einer
geschlossenen
Un-terbringung des Betroffenen zu treffen sind.
Auch unter diesem Gesichtspunkt ist eine Aufrechterhaltung der bestehenden Betreuung angezeigt.
Wenn das Beschwerdegericht vor diesem Hintergrund annimmt, dass
trotz der fehlenden Bereitschaft des Betroffenen zur Zusammenarbeit mit dem Betei-ligten zu
1 eine Betreuung weiterhin erforderlich ist, liegt dies im Rahmen zuläs-siger tatrichterlicher Beurteilung.
c)
Soweit der Betroffene erstmals im Rechtsbeschwerdeverfahren eine [X.]
vorgelegt hat, mit der er seinen
Vater zur Vertretung gegenüber Be-hörden und sonstigen Institutionen bevollmächtigt,
handelt es hierbei um neues tatsächliches Vorbringen, das in der [X.] keine Berücksich-tigung finden kann.

22
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-
9
-

§
74 Abs.
3 Satz
4 FamFG bestimmt in
entsprechender Anwendung
von §
559 ZPO
als für die Entscheidung des [X.] maßgeb-
liche Tatsachengrundlage
nur dasjenige Parteivorbringen, das aus der Be-schwerdeentscheidung und dem Sitzungsprotokoll bzw. den Vermerken über [X.] (§
28 Abs.
4 FamFG) ersichtlich ist. Damit ist in der Rechtsbe-schwerdeinstanz eine Nachprüfung tatsächlicher Verhältnisse grundsätzlich ausgeschlossen. Eine Ausnahme hiervon gilt aus Gründen der [X.], also im Interesse einer möglichst raschen und Kosten sparenden [X.] bei Vermeidung eines neuen Verfahrens, wenn die Berücksichti-gung neuer
tatsächlicher Umstände keine nennenswerte Mehrarbeit verursacht (vgl. Senatsbeschluss vom 7.
November 2012

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17/12

FamRZ 2013, 214 Rn.
11 mwN).
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-

Diese Voraussetzung liegt hier jedoch nicht vor. Die Rechtsbeschwerde hat auch keine durchgreifende Verfahrensrüge dahingehend erhoben, dass dem Beschwerdegericht im Zeitpunkt seiner Entscheidung die [X.] bekannt war und sie dennoch unberücksichtigt geblieben ist. Dem Betroffenen bleibt es jedoch unbenommen, im Hinblick auf die [X.] die Erforderlichkeit der Betreuung erneut durch das
Amtsgericht prüfen zu lassen.

Dose

Schilling

Günter

Botur

Guhling
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 26.05.2015 -
42 [X.]/00 R -

LG [X.] am Main, Entscheidung vom 28.07.2015 -
2-29 T 125/15 -

25

Meta

XII ZB 363/15

11.05.2016

Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.05.2016, Az. XII ZB 363/15 (REWIS RS 2016, 11518)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 11518

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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