Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.09.2017, Az. XII ZB 330/17

XII. Zivilsenat | REWIS RS 2017, 4681

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[X.]:[X.]:BGH:2017:270917BXII[X.]330.17.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XII [X.] 330/17
vom
27. September 2017
in der [X.]
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
nein
BGHR:
ja

BGB § 1896 Abs. 2; FamFG § 26

a)
Für welche Aufgabenkreise ein Betreuungsbedarf besteht, ist aufgrund der konkreten, gegenwärtigen Lebenssituation des Betroffenen zu beurteilen. Dabei genügt
es, wenn ein Handlungsbedarf in dem betreffenden [X.] jederzeit auftreten kann (im [X.] an Senatsbeschlüsse vom 22.
März 2017

XII
[X.]
260/16

FamRZ 2017, 995 und vom 6.
Juli 2016

XII
[X.]
131/16

FamRZ 2016, 1668).
b)
An der Erforderlichkeit einer Betreuung kann es im Einzelfall fehlen, wenn der Betroffene jeden Kontakt mit seinem Betreuer verweigert und der
Betreuer dadurch handlungsunfähig ist, also eine "Unbetreubarkeit" vor-
liegt. Bei der Annahme einer solchen Unbetreubarkeit ist allerdings
Zurückhaltung geboten (im [X.] an Senatsbeschlüsse vom 11.
Mai 2016

XII
[X.]
363/15

FamRZ 2016, 1350 und vom 28.
Januar 2015

XII
[X.]
520/14

FamRZ 2015, 650).
c)
§
1896 Abs.
2 Satz
2 BGB lässt die Erforderlichkeit der Betreuung nur bei Vorliegen von konkreten Alternativen entfallen. Die Möglichkeit einer Bevoll-mächtigung steht der Erforderlichkeit der Betreuung daher nur entgegen, wenn es tatsächlich mindestens eine Person gibt, welcher der Betroffene das für eine Vollmachterteilung erforderliche Vertrauen entgegen bringt und die zur Übernahme der anfallenden Aufgaben als Bevollmächtigter bereit und in der Lage ist (im [X.] an Senatsbeschluss vom 23.
September 2015

XII
[X.]
225/15

FamRZ 2015, 2049).
BGH, Beschluss vom 27. September 2017 -
XII [X.] 330/17 -
LG [X.]

[X.]

-
2
-

Der XII. Zivilsenat des [X.] hat am 27. September 2017
durch [X.],
[X.]
Dr.
[X.], Schilling
und Guhling
und die Richterin Dr.
Krüger

beschlossen:

Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird unter Zurückwei-sung seines weitergehenden Rechtsmittels der Beschluss der 2.
Zivilkammer des [X.] vom 2.
Juni 2017 auf-gehoben, soweit das [X.] die Beschwerde des Betroffenen gegen die Aufhebung der Betreuung für den Aufgabenkreis [X.], Gesundheitssorge, Vertretung gegenüber Ämtern, Behörden, Versicherungen, Renten-
und Sozialleistungsträgern, Geltendmachung von Ansprüchen auf Leistungen aller Art und Entscheidung über Entgegennahme, Öffnen und Anhalten der Post zurückgewiesen hat.
Die Sache wird im Umfang der Aufhebung zur erneuten [X.] und Entscheidung, auch über die Kosten des [X.], an das [X.] zurückverwiesen.
Wert: 5.0

Gründe:
I.
Der Betroffene wendet sich gegen die Aufhebung der für ihn eingerichte-ten Betreuung.
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3
-

Für den im Jahre 1990 geborenen Betroffenen wurde mit Beschluss des Amtsgerichts vom 22.
März 2016 die Beteiligte zu
1, eine Berufsbetreuerin, zur Betreuerin für den Aufgabenkreis Vermögenssorge, Gesundheitssorge, Woh-nungsangelegenheiten, Vertretung gegenüber Ämtern, Behörden, Versicherun-gen und
Renten-
und Sozialleistungsträgern, Geltendmachung von Ansprüchen auf Leistungen aller Art sowie Entscheidung über Entgegennahme, Öffnen und Anhalten der Post bestellt und eine Überprüfungsfrist von drei Jahren bestimmt.
Nachdem es in der Betreuungsführung wiederholt zu Schwierigkeiten zwischen dem Betroffenen, dessen
Mutter (der Beteiligten zu
3) und der Be-treuerin kam, hat
das Amtsgericht die Betreuung aufgehoben, weil der [X.] nicht betreuungsfähig sei. Die hiergegen gerichtete Beschwerde des Be-troffenen hat das [X.] zurückgewiesen
und die von der Mutter im eige-nen Namen eingelegte Beschwerde verworfen.
Mit seiner Rechtsbeschwerde wendet sich der Betroffene weiterhin ge-gen die Aufhebung der Betreuung.
II.
Die Rechtsbeschwerde ist nur für den Bereich der [X.] unbegründet. Im Übrigen führt sie zur
Aufhebung des angefochtenen Beschlusses, soweit mit diesem die Beschwerde des Betroffenen [X.] worden ist, und in diesem Umfang zur Zurückverweisung der Sache an das [X.].
1. Dieses hat seine Entscheidung wie folgt begründet:
Für die Bestellung eines Betreuers sei kein Raum, wenn sie keinen [X.] verspreche. Hiervon sei auszugehen, wenn der Betroffene trotz -
oder [X.] wegen -
einer psychischen Erkrankung die Betreuung und den Kontakt 2
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zum Betreuer ablehne und die Betreuung infolgedessen keinerlei Änderung der Situation des Betroffenen herbeizuführen geeignet sei. So liege der Fall hier.
Für den Bereich der Gesundheitssorge bestehe zwar Handlungsbedarf, weil durch weitere Diagnostik geklärt werden müsse, welche psychische Er-krankung vorliege. Der Betroffene verweigere jedoch die hierfür notwendige Mitwirkung. Für die Wohnungsangelegenheiten sei derzeit kein Betreuungsbe-darf erkennbar. Der Betroffene wohne bei seiner Mutter und habe wie diese nicht den Wunsch nach einer
Änderung geäußert. Auch für die Vermögenssor-ge sei kein Handlungsbedarf ersichtlich. Der Betroffene habe weder Verbind-lichkeiten noch sonstige laufende Ausgaben, deren Erfüllung überwacht werden müsse. Allein daraus, dass er über weitere -
bereits aufgelöste -
Konten verfügt und eine Bareinzahlung getätigt habe, über die er der Betreuerin keine Auskunft erteilt habe, lasse sich ebenso wenig ein Handlungsbedarf herleiten wie aus der Tatsache, dass er nicht in der Lage sei, Kontoauszüge zu sammeln.
Für den
Bereich der Vertretung gegenüber Ämtern, Behörden, Versiche-rungen, Renten-
und Sozialleistungsträgern und die Geltendmachung von [X.] auf Leistungen aller Art bestehe zwar ein erheblicher [X.]. Das Verhalten des Betroffenen mache es der Betreuerin jedoch unmög-lich, ihre Aufgaben wirksam wahrzunehmen. Der Betroffene verweigere eine Kontaktaufnahme, von der Betreuerin erbetene Unterlagen schicke er ihr nicht zu, außerdem erteile er seiner Mutter parallel Vollmachten, ihn in einzelnen, in den
Aufgabenkreis der Betreuerin fallenden Angelegenheiten zu vertreten. Ob das Verhalten des Betroffenen (ausschließlich) krankheitsbedingte Ursachen habe, habe aufgrund seiner Verweigerung einer weiteren Diagnostik nicht [X.] werden können. Nach dem bisherigen Verlauf der Betreuung sei davon auszugehen, dass auch ein anderer Betreuer an der Fehlvorstellung des Be-8
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troffenen von der Tätigkeit eines Betreuers und der fehlenden Kooperation scheitern werde.
Darüber hinaus sei die Mutter in einzelnen Angelegenheiten tätig [X.]. Der Betroffene habe ihr am 24.
März 2017 eine auf ein Jahr beschränkte Vollmacht erteilt, wozu er in der Lage sei. Somit sei davon auszugehen, dass derzeit ausreichende Hilfen zur Verfügung stünden.
2. Das hält mit Ausnahme der Aufhebung der Betreuung für den Bereich der Wohnungsangelegenheiten der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
a) Nach §
1908
d BGB ist die Betreuung aufzuheben, sobald die Voraus-setzungen für die Bestellung eines Betreuers entfallen. Hierfür genügt es, wenn eines der die Betreuung begründenden Tatbestandsmerkmale des §
1896 BGB weggefallen ist (vgl. Senatsbeschluss vom 18.
November 2015 -
XII
[X.]
16/15 -
FamRZ 2016, 291 Rn.
8 mwN). Bei seiner Prüfung, ob dies hinsichtlich der für den Betroffenen angeordneten Betreuung zu bejahen ist, geht das [X.] im Ausgangspunkt zutreffend davon aus, dass eine Betreuung für den ange-ordneten Aufgabenkreis gemäß § 1896 Abs.
2 BGB erforderlich sein muss.
Für welche Aufgabenkreise ein Betreuungsbedarf besteht, ist aufgrund der konkre-ten, gegenwärtigen Lebenssituation des Betroffenen zu beurteilen. Dabei [X.] es, wenn ein Handlungsbedarf in dem betreffenden Aufgabenkreis jeder-zeit auftreten kann (Senatsbeschlüsse vom 22.
März 2017 -
XII
[X.]
260/16 -
FamRZ 2017, 995 Rn.
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und vom 6. Juli 2016 -
XII [X.] 131/16 -
FamRZ 2016, 1668 Rn. 14 mwN).
Trotz bestehenden Handlungsbedarfs kann es an der Erforderlichkeit der Betreuung etwa dann fehlen, wenn die Betreuung -
aus welchem Grund auch immer -
keinerlei Änderung der Situation
des Betroffenen herbeizuführen [X.] ist. Daher kommt die Aufhebung der Betreuung nach der Senatsrecht-10
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sprechung dann in Betracht, wenn sich herausstellt, dass der mit der Bestellung des Betreuers erstrebte Erfolg nicht zu erreichen ist, weil der Betreuer seine Aufgaben nicht wirksam wahrnehmen und zum Wohl des Betroffenen nichts bewirken kann. Davon kann im Einzelfall ausgegangen werden, wenn der Be-troffene jeden Kontakt mit seinem Betreuer verweigert und der Betreuer dadurch handlungsunfähig ist, also eine "Unbetreubarkeit" vorliegt.
Bei der An-nahme einer solchen Unbetreubarkeit ist allerdings Zurückhaltung geboten, zumal die fehlende Bereitschaft, vertrauensvoll mit dem Betreuer zusammen-zuarbeiten, Ausdruck der Erkrankung des Betroffenen sein kann. Gerade in diesem Fall kommt die Aufhebung einer Betreuung nur dann in Betracht, wenn es gegenüber den sich für den Betroffenen aus der Krankheit oder Behinderung ergebenden Nachteilen unverhältnismäßig erscheint, die Betreuung aufrechtzu-erhalten. Besteht objektiv ein Betreuungsbedarf, ist daher bei fehlender Koope-rationsbereitschaft des Betroffenen entscheidend, ob durch die Betreuung eine Verbesserung der Situation des Betroffenen erreicht werden kann. Dabei ist zu berücksichtigen, inwieweit ein Betreuer durch rechtliche Entscheidungen einen für den Betroffenen positiven Einfluss nehmen könnte (Senatsbeschlüsse vom 11.
Mai 2016 -
XII
[X.]
363/15 -
FamRZ 2016, 1350 Rn.
19 mwN und
vom 28.
Januar 2015 -
XII [X.] 520/14 -
FamRZ 2015, 650 Rn. 11
ff. mwN).
Es ist die
Aufgabe des Betreuungsgerichts, auch bei schwierigen Be-troffenenpersönlichkeiten durch den die Betreuung anordnenden Beschluss geeignete Rahmenbedingungen für eine erfolgreiche rechtliche Betreuung zu schaffen. Deshalb muss das Betreuungsgericht bei der Betreuerauswahl Be-dacht darauf nehmen, dass für Betroffene mit schwieriger Persönlichkeit ein Betreuer bestellt wird, der dieser Herausforderung mit Sachkunde und Erfah-rung begegnen kann. Gegebenenfalls ist auch ein [X.] erforderlich, um eine Person zu bestellen, die Zugang zum Betroffenen findet (Senatsbe-schluss vom 28. Januar 2015 -
XII [X.] 520/14 -
FamRZ 2015, 650 Rn. 15).
14
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b) Bei Anlegung dieser Maßstäbe hat das [X.] das Fehlen der Tatbestandsvoraussetzungen einer Betreuerbestellung für den Betroffenen im Wesentlichen zu Unrecht verneint.
aa) Rechtlich nicht zu beanstanden ist allerdings, dass das [X.] keinen ausreichenden Handlungsbedarf für den
Bereich der [X.] gesehen hat. Dass ein solcher auftreten kann,
ist nach den getroffe-nen Feststellungen nicht absehbar und wird von der Rechtsbeschwerde auch nicht dargelegt.
Nicht tragfähig ist hingegen die Begründung des [X.]s, weshalb es auch für den Bereich der Vermögenssorge an einem Handlungsbedarf [X.] soll. Im Zusammenhang mit dem Bereich der Geltendmachung von Ansprü-chen aller Art geht auch das [X.] von einem erheblichen [X.] aus. Die Einkommenssituation des Betroffenen ist ungeklärt, nach erfolg-reicher Geltendmachung von Ansprüchen wird die Verwendung der eingehen-den Gelder zu regeln sein. Mithin kann sich ein Handlungsbedarf insoweit [X.] ergeben.
Dass der Betroffene sich nicht zu verschulden droht, kann ge-gen die Notwendigkeit eines Einwilligungsvorbehalts nach §
1903 BGB spre-chen, beseitigt aber nicht einen rechtlichen Regelungsbedarf für die [X.] im Übrigen.
Soweit es die weiteren bislang von der Betreuung umfassten Bereiche anbelangt, hat das [X.] einen Handlungsbedarf ausdrücklich und [X.] zutreffend bejaht.
bb) Mit Erfolg wendet sich die Rechtsbeschwerde dagegen, dass das seiner entsprechenden Annahme hat das [X.] den Verfahrensstoff nicht 15
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ausgeschöpft und dadurch gegen seine aus dem Amtsermittlungsgrundsatz des §
26 FamFG folgende Pflicht verstoßen.
Wie die Rechtsbeschwerde zutreffend darlegt, hatte das Amtsgericht im Zuge seiner Prüfung, ob die Betreuung aufzuheben sei, eine andere Berufsbe-treuerin um Stellungnahme gebeten, ob sie zur Übernahme der Betreuung be-reit sei. Diese hatte nach einem persönlichen Gespräch mit dem Betroffenen ausgeführt, der Betroffene wisse sehr genau, welche Hilfen er von einem Be-treuer erwarten könne und welche nicht. Alle vom Betroffenen geschilderten Probleme könnten besprochen und geregelt werden. Obwohl diese Berufsbe-treuerin ersichtlich ohne Probleme in Kontakt mit dem Betroffenen treten und ein ausführliches Gespräch führen konnte, hat das [X.] ohne Erwäh-nung dieses Umstandes die Sinnhaftigkeit eines [X.]s verneint. Das war rechtsfehlerhaft.
cc) Anders als das [X.] meint, steht der Betreuung auch nicht §
1896 Abs.
2 Satz
2 BGB
entgegen. Diese Norm lässt die Erforderlichkeit der Betreuung
nur bei Vorliegen von
konkreten
Alternativen entfallen. Daher sind
das Vorliegen der Geschäftsfähigkeit des Betroffenen und die damit einherge-hende rechtliche Möglichkeit der Bevollmächtigung nicht ausreichend. Vielmehr muss es auch tatsächlich mindestens eine Person
geben, welcher der [X.] das für eine Vollmachterteilung erforderliche Vertrauen entgegen bringt und die zur Übernahme der anfallenden Aufgaben als Bevollmächtigter bereit und in der Lage ist (Senatsbeschluss vom 23.
September 2015 -
XII
[X.]
225/15 -

FamRZ 2015, 2049 Rn.
13). Wie die Rechtsbeschwerde mit Recht geltend macht, ist das bei der Mutter des Betroffenen nicht der Fall.
Eine Vollmacht, die die Mutter zu einem rechtlichen Tätigwerden in dem Umfang ermächtigen würde, in dem es einer Betreuung bedürfte, hat der Be-20
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troffene bislang nicht erteilt. Die vom [X.] angesprochene Vollmacht vom 24.
März 2017 bezieht sich allein [X.] mit der Organisation der

ledig-lich
legitimieren, für den Betroffenen gegenüber der Betreuerin und dem Be-treuungsgericht tätig zu werden. Die Mutter des Betroffenen hat zudem aus-drücklich gegenüber der Betreuungsbehörde abgelehnt, sich bevollmächtigen zu lassen, und ihrerseits nicht zuletzt durch die (verworfene) Beschwerde ge-gen die Aufhebung der Betreuung darauf gedrungen, dass ein familienfremder Berufsbetreuer für den Betroffenen tätig wird.
3. Von einer weiteren Begründung der Entscheidung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Be-deutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizutragen

74 Abs.
7 FamFG).
Dose
[X.]
Schilling

Guhling
Krüger

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 21.03.2017 -
XVII 493/15 -

LG [X.], Entscheidung vom 02.06.2017 -
2 [X.] -

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Meta

XII ZB 330/17

27.09.2017

Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.09.2017, Az. XII ZB 330/17 (REWIS RS 2017, 4681)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 4681

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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