Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.03.2013, Az. 4 StR 28/13

4. Strafsenat | REWIS RS 2013, 7433

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
4 StR 28/13

vom
13. März
2013
in der Strafsache
gegen

wegen gefährlicher Körperverletzung

-
2
-
Der 4.
Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des [X.]

hinsichtlich Ziffer
1.
a) mit dessen Zustimmung

und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 13.
März 2013 gemäß §
154a Abs.
2, §
349 Abs.
2
und 4
StPO
beschlossen:

1.
Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 5.
Oktober 2012 wird
a)
der Vorwurf der Bedrohung nach §
154a Abs.
2 StPO von der Strafverfolgung ausgenommen;
b)
das vorbezeichnete Urteil mit den zugehörigen [X.] aufgehoben, soweit die Unterbringung des Ange-klagten in einer Entziehungsanstalt unterblieben ist.
2.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-tels, an eine andere Strafkammer des [X.] zurück-verwiesen.
3.
Die weiter gehende Revision wird verworfen.

Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverlet-zung
in Tateinheit mit Bedrohung
zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt und das bei der Tat verwendete Messer eingezogen. 1
-
3
-
Mit seiner nicht weiter ausgeführten Revision rügt der Angeklagte die Verlet-zung des formellen und des materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat den aus dem [X.] ersichtlichen Erfolg. Im Übrigen ist es unbegründet im [X.] des §
349 Abs.
2 StPO.
1.
Der [X.] hat mit Zustimmung des [X.] den [X.] der Bedrohung nach §
154a Abs.
2 StPO von der Verfolgung ausgenom-men, weil er neben der begangenen gefährlichen Körperverletzung nicht be-trächtlich ins Gewicht fällt. Da die [X.] begangene Bedrohung vom [X.] bei der Strafbemessung nicht zum Nachteil des Angeklagten her-angezogen worden ist, kann der [X.] ausschließen, dass eine noch mildere Freiheitsstrafe verhängt worden wäre.
2.
Das Urteil kann jedoch keinen Bestand haben, soweit eine Entschei-dung über die Unterbringung des
Angeklagten in einer Entziehungsanstalt
unterblieben ist. Die Feststellungen zum Alkoholkonsum des Angeklagten drängten zu der Prüfung, ob die Voraussetzungen einer Unterbringung nach §
64 StGB gegeben sind.
Der zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung 52
Jahre alte Angeklagte trinkt hauptsächlich am Wochenende Bier und Wodka. Seit acht Jahren ist er über-wiegend arbeitslos und lebt von öffentlicher Unterstützung. Er hat bereits mehr-fach in alkoholisiertem Zustand die Kontrolle über sich verloren und ist [X.] geworden. Dabei geriet er sowohl mit seiner Lebensgefährtin, als auch mit Dritten aneinander (UA
3). Seiner Verurteilung wegen gefährlicher Körper-verletzung im Jahr 2005 lag ein in alkoholisiertem Zustand begangener Über-griff zugrunde. Bei der abgeurteilten Tat, einer Körperverletzung unter Verwen-dung eines Messers, war der Angeklagte erheblich alkoholisiert (Tatzeit-BAK:
2
3
4
-
4
-
2,48
Promille). Das [X.] hat deshalb die Voraussetzungen des §
21 StGB nicht ausschließbar für gegeben erachtet (UA
9). Vor der Hauptverhand-lung hat sich der Angeklagte für eine Alkoholtherapie in eine Tagesklinik bege-ben (UA
4).
Diese Feststellungen legen nahe, dass der Angeklagte einen Hang im Sinne des §
64 Satz
1 StGB hat, alkoholische Getränke im Übermaß zu sich zu nehmen (vgl. [X.], Beschluss vom 27.
September 2012

4
StR
253/12, Rn.
2; Beschluss vom 6.
November 2003

1
StR
406/03, [X.], 39, 40) und die abgeurteilte Tat hierauf zurückgeht (vgl. [X.], Urteil vom 11.
September 1990

1
StR
293/90, NJW 1990, 3282, 3283). Die mitgeteilte Vorstrafe und das in der Vergangenheit zu beobachtende aggressive Verhalten nach dem Kon-sum von Alkohol deuten darauf hin, dass ihm auch die für eine Maßnahme nach §
64 StGB erforderliche Gefährlichkeitsprognose zu stellen ist (vgl. [X.], Urteil vom 7.
Dezember 1993

1
StR
572/93, [X.], 280). Die freiwillige Auf-nahme einer Alkoholtherapie kann Ausdruck eines gefestigten Therapiewillens sein und für die Annahme einer positiven Behandlungsprognose im Sinne des §
64
Satz
2 StGB sprechen.
Eine Erörterung des §
64 StGB ist hier auch nicht deshalb entbehrlich, weil für die Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt ein be--regel nach §
64 StGB in Ausübung seines Ermessens absehen, muss er die dafür maßgeblichen Gründe mitteilen und seine Ermessensentscheidung für das Revisionsgericht nachprüfbar machen ([X.], Beschluss vom 13.
April 2011

4
StR
99/11).

5
6
-
5
-
Der Umstand, dass nur der Angeklagte Revision eingelegt hat, steht
einer Nachholung der Unterbringungsanordnung nicht entgegen (§
358 Abs.
2 Satz
3 StPO). Der Beschwerdeführer hat die Nichtanwendung des §
64 StGB durch das Tatgericht nicht von seinem Rechtsmittelangriff ausgenommen.
Der [X.] kann ausschließen, dass das [X.] bei Anordnung der Unterbringung eine geringere Strafe verhängt hätte.
Die Sache wird an eine allgemeine Strafkammer zurückverwiesen, weil der die Zuständigkeit des Schwurgerichts begründende Tatvorwurf weggefallen ist (vgl. [X.], Beschluss vom 30.
Juni 2011

4
StR
266/11, Rn.
9).
Der Schriftsatz des Verteidigers des Angeklagten vom 5.
März 2013
hat vorgelegen.
Mutzbauer
Cierniak
Franke

Bender
Quentin
7
8
9

Meta

4 StR 28/13

13.03.2013

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.03.2013, Az. 4 StR 28/13 (REWIS RS 2013, 7433)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 7433

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