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PDF anzeigen[X.]/99vom12. Januar 2000in der Strafsachegegenwegen Einschleusens von Ausländern u.a.- 2 -Der 3. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des [X.] und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 12. Januar 2000gemäß § 154 Abs. 2, § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig [X.] Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Land-gerichts [X.] vom 20. Juli 1999 wirda) das Verfahren vorläufig eingestellt, soweit der Angeklagteim [X.] 7 der Urteilsgründe wegen Hehlerei verurteiltworden ist; im Umfang der Einstellung fallen die [X.] Verfahrens und die notwendigen Auslagen des [X.] zur [X.]) der Schuldspruch dahin geändert, daß der [X.] gewerbsmäßigen Einschleusens von Ausländern insechs Fällen schuldig ist. Die Einziehung der [X.] und 85entfällt.2. Die weitergehende Revision wird verworfen.3. Der Beschwerdeführer hat die verbleibenden Kosten seinesRechtsmittels zu [X.]:Die Verurteilung des Angeklagten wegen Hehlerei im [X.] 7 der [X.] begegnet rechtlichen Bedenken. Da er nach den Feststellungen diegestohlenen [X.] erworben hat, um mit ihrerHilfe seinen Eltern die Einreise nach [X.] zu ermöglichen, ist die nach§ 259 Abs. 1 StGB erforderliche Absicht, sich oder einen Dritten zu bereichern,nicht belegt (vgl. [X.], 169). Da eine Zurückverweisung des [X.] zur Klärung, ob der Angeklagte die Aufkleber seinen Eltern mit Gewinnweiterverkaufen wollte oder ob ein Verstoß gegen die §§ 275, 276, 276 a StGBvorliegt, [X.] erscheint, hat der [X.] das Verfahren insoweitauf Antrag des [X.] nach § 154 Abs. 2 StPO eingestellt. [X.] über die Gesamtstrafe von sechs Jahren wird durch den [X.] für den eingestellten Fall verhängten - niedrigsten - [X.] sieben Monaten nicht berührt. Der [X.] kann ausschließen, daß [X.] bei der Höhe und Anzahl der verbleibenden Strafen auf eine nied-rigere Gesamtfreiheitsstrafe erkannt hätte.Damit entfällt auch die Anordnung der Einziehung der Aufkleber, die [X.] gegen § 74 Abs. 2 Nr. 1 StGB verstoßen hätte, da sich diese im- festgestellten - Eigentum des [X.]befinden, an [X.] gemäß § 111 k StPO herauszugeben sind.Im übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben(§ 349 Abs. 2 StPO).- 4 -Ergänzend zu den Ausführungen des [X.] [X.] [X.]:Die von Rechtsanwalt [X.]erhobene Aufklärungsrüge ist unzulässig.Die Revision teilt nicht mit, welche konkreten Anhaltspunkte für das Gerichtdafür bestanden, daß die Verlesung der [X.] Urteile gegen [X.] Angeklagten geschleuste [X.] die von ihr behaupteten [X.] hätte ergeben können, sofern sie nicht ohnehin aus der Luft gegriffensind. Damit ist die Rüge unzulässig erhoben, da es an der Darlegung der Um-stände fehlt, die das Gericht zu der vermißten Beweiserhebung hätten drängensollen.Die von Rechtsanwalt [X.]erhobene Aufklärungsrüge ist jedenfallsunbegründet, da sich die vermißte Beweiswürdigung dem Gericht nicht auf-drängen mußte. Denn daß ein Geständnis in dem gegen den Zeugen [X.]gerichteten Strafverfahren strafmildernd berücksichtigt worden ist, versteht [X.] selbst. Dafür aber, daß dem Zeugen eine besondere [X.] ähnlich dem Rechtsgedanken des § 31 BtMG - speziell im Hinblick auf dieBelastung von [X.], insbesondere des Angeklagten gewährt wordenwäre, ist den von der Revision vorgetragenen Urkunden nicht zu entnehmen.Im übrigen kann von einer Beweissituation, in der Aussage gegen [X.], ohnehin nicht die Rede sein. Die Überzeugung der Strafkammer stütztsich auf mehrere Belastungszeugen, deren Aussagen zusätzlich durch weitereIndizien bestätigt werden. Die Ausführungen zu den Anforderungen an [X.] von Einzelheiten der Identifizierung des Angeklagten durch den- 5 -Zeugen [X.] gehen angesichts der Einlassung des Angeklagten, Kontakt zudem Schleuser [X.] aufgenommen und sich mehrfach mit ihm an verschie-denen Orten der [X.] getroffen zu haben, ins Leere.[X.] von [X.]
Meta
12.01.2000
Bundesgerichtshof 3. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.01.2000, Az. 3 StR 520/99 (REWIS RS 2000, 3549)
Papierfundstellen: REWIS RS 2000, 3549
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