Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.08.2013, Az. 1 StR 360/13

1. Strafsenat | REWIS RS 2013, 3337

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
1
StR 360/13
vom
21. August 2013
in der Strafsache
gegen

wegen
schweren Bandendiebstahls

-
2
-
Der 1. Strafsenat des [X.] hat am 21. August 2013 beschlos-sen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 13.
März 2013 gemäß § 349 Abs. 4 StPO mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des [X.] zurückverwiesen.

Gründe:
Die Rüge einer Verletzung von § 257c Abs. 5 StPO hat aus den [X.] Gründen der Antragsschrift des [X.] Erfolg (vgl.
hier-zu [X.], Urteil vom 19. März 2013 -
2 BvR 2628/10, 2 BvR 2883/10 und 2 BvR 2155/11 Rn. 99, NJW
2013, 1058, 1067; Senat, Beschluss vom 11. April 2013 -
1 [X.]12).
Raum Graf Jäger

Radtke

Mosbacher
1

Meta

1 StR 360/13

21.08.2013

Bundesgerichtshof 1. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.08.2013, Az. 1 StR 360/13 (REWIS RS 2013, 3337)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 3337

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Strafverfahren wegen Betäubungsmitteldelikten: Tatrichterliche Bewertung eines Geständnisses; Überprüfung eines verständigungsbasierten Geständnisses


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2 BvR 2628/10

2 BvR 2883/10

1 StR 563/12

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