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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
1
StR 360/13
vom
21. August 2013
in der Strafsache
gegen
wegen
schweren Bandendiebstahls
-
2
-
Der 1. Strafsenat des [X.] hat am 21. August 2013 beschlos-sen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 13.
März 2013 gemäß § 349 Abs. 4 StPO mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des [X.] zurückverwiesen.
Gründe:
Die Rüge einer Verletzung von § 257c Abs. 5 StPO hat aus den [X.] Gründen der Antragsschrift des [X.] Erfolg (vgl.
hier-zu [X.], Urteil vom 19. März 2013 -
2 BvR 2628/10, 2 BvR 2883/10 und 2 BvR 2155/11 Rn. 99, NJW
2013, 1058, 1067; Senat, Beschluss vom 11. April 2013 -
1 [X.]12).
Raum Graf Jäger
Radtke
Mosbacher
1
Meta
21.08.2013
Bundesgerichtshof 1. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.08.2013, Az. 1 StR 360/13 (REWIS RS 2013, 3337)
Papierfundstellen: REWIS RS 2013, 3337
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5 StR 338/16 (Bundesgerichtshof)
Strafverfahren wegen Betäubungsmitteldelikten: Tatrichterliche Bewertung eines Geständnisses; Überprüfung eines verständigungsbasierten Geständnisses
3 StR 245/14 (Bundesgerichtshof)
5 StR 360/13 (Bundesgerichtshof)
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