Bundesfinanzhof, Beschluss vom 01.03.2019, Az. X B 45/18

10. Senat | REWIS RS 2019, 9717

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Gegenstand

Berücksichtigung eines Schrottwertes von Schiffen bei der Bemessung der AfA


Leitsatz

1. NV: Im Rahmen der Prüfung, ob bei der Bemessung der AfA von Schiffen ein verbleibender Schrottwert im Verhältnis zu den Anschaffungs- oder Herstellungskosten wirtschaftlich ins Gewicht fällt, ist auf die tatsächlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten abzustellen .

2. NV: Die Ermittlung der Umstände und Kriterien, die im Bereich der Binnenschifffahrt zur Bestimmung eines --der absoluten Höhe nach-- als erheblich ins Gewicht fallenden Wertes maßgebend sind, sowie deren Feststellung und Würdigung im konkreten Einzelfall obliegt dem hierfür berufenen FG .

Tenor

Die Beschwerde des Beklagten wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des [X.] vom 14. Februar 2018 7 K 1320/17 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Beklagte zu tragen.

Gründe

1

Die Beschwerde ist zum Teil unzulässig und im Übrigen unbegründet. Sie ist daher insgesamt als unbegründet zurückzuweisen.

2

1. Die Revision ist nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 1 der [X.]sordnung ([X.]O) zuzulassen.

3

a) Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache zu, wenn die für die Beurteilung des Streitfalls maßgebliche Rechtsfrage das (abstrakte) Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt. Außerdem muss die Rechtsfrage klärungsbedürftig und in einem künftigen Revisionsverfahren klärungsfähig sein (vgl. statt vieler Senatsbeschluss vom 23. Januar 2013 [X.]84/12, [X.], 771, Rz 9). An der Klärungsbedürftigkeit fehlt es, wenn die Rechtsfrage durch die Rechtsprechung des [X.] ([X.]) hinreichend geklärt ist und keine neuen Gesichtspunkte erkennbar sind, die eine erneute Prüfung und Entscheidung erforderlich machen (vgl. z.B. Senatsbeschluss vom 23. Juni 2017 [X.]151/16, [X.]/NV 2017, 1434, Rz 7; ebenso [X.]-Beschluss vom 22. Dezember 2011 XI B 21/11, [X.]/NV 2012, 813, Rz 5).

4

b) Diese Voraussetzungen sind für keine der vom Beklagten und Beschwerdeführer (Finanzamt --[X.]--) formulierten Rechtsfragen erfüllt.

5

aa) Das [X.] wirft zum einen folgende Rechtsfrage auf:

"Ist für die Beurteilung, ob bei einem Binnenschiff ein ins Gewicht fallender [X.] vorliegt, im Rahmen der Prüfung der relativen Wertgrenze auf die tatsächlichen oder auf die fiktiven (für ein vergleichbares Neuschiff) Anschaffungskosten abzustellen?"

6

Da die Rechtsfrage, so wie gestellt, nicht mit "ja" oder mit "nein" beantwortet werden kann (vgl. [X.]-Beschluss vom 21. September 2016 VI B 34/16, [X.]/NV 2017, 26, Rz 5), ist zunächst klarzustellen, dass hier --nicht voneinander getrennt-- zwei Rechtsfragen formuliert werden, ob nämlich (bei den Absetzungen für Abnutzung --[X.]--) auf die tatsächlichen Anschaffungskosten ("ja") oder auf die fiktiven Anschaffungskosten ("nein") abzustellen sei.

7

Beide Rechtsfragen sind durch die Rechtsprechung des [X.] bereits hinreichend geklärt (vgl. Beschluss des Großen Senats des [X.] vom 7. Dezember 1967 GrS 1/67, [X.]E 91, 93, [X.] 1968, 268, Rz 17 ff.; [X.]-Urteile vom 22. Juli 1971 IV R 74/66, [X.]E 103, 63, [X.] 1971, 800, unter 2.; vom 4. Juni 1992 IV R 101/90, [X.]E 169, 397, [X.] 1993, 276, unter 3.; vom 1. Oktober 1992 IV R 97/91, [X.]E 169, 180, [X.] 1993, 284, unter 4.). Danach kommt es bei der Frage der relativen Gewichtigkeit auf das Verhältnis zwischen Schrottwert und den tatsächlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten, also nicht auf das Verhältnis zu fiktiven Anschaffungs- oder Herstellungskosten an.

8

Nach der Rechtsprechung des Großen Senats des [X.] (vgl. Beschluss in [X.]E 91, 93, [X.] 1968, 268, Rz 17 ff.) bezwecken die [X.] den Ausgleich des [X.], der an den Gegenständen des Anlagevermögens durch die Nutzung im Betrieb entsteht. Da ein schrottreifer Gegenstand nicht mehr im Betrieb genutzt werde, könne bei ihm deshalb ein Wertverlust durch Abnutzung nicht entstehen. Weil die [X.] nur den durch die Abnutzung entstandenen Wertverlust ausgleichen sollten, müsse ein erheblicher Schrottwert bei der Bemessung der [X.] ausscheiden. Die Regelung der [X.] in § 7 des Einkommensteuergesetzes (EStG) sei sehr schematisch und diene insoweit der Vereinfachung. Dem Willen des Gesetzgebers zur Schematisierung und Vereinfachung sei dadurch Rechnung zu tragen, dass in den Regelfällen, in denen der Schrottwert im Vergleich zu den Anschaffungskosten oder Herstellungskosten wirtschaftlich nicht ins Gewicht falle, die [X.] bis auf den Erinnerungswert von 1 DM (€) vorzunehmen seien. Nur wenn, wie im Allgemeinen bei schweren Gegenständen und bei Gegenständen aus wertvollem Material (z.B. bei Schiffen), ein Schrottwert zu erwarten sei, der im Vergleich zu den Anschaffungskosten oder Herstellungskosten erheblich ins Gewicht falle, sei dieser bei der Verteilung der Anschaffungskosten oder Herstellungskosten auf die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer in der Weise zu berücksichtigen, dass lediglich der Unterschied zwischen den Anschaffungskosten und Herstellungskosten und dem Schrottwert verteilt werde.

9

Hiernach kommt es bei der Bestimmung der [X.] auf die Erheblichkeit des Schrottwerts in Relation zu den tatsächlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten an. In diesem Zusammenhang ist die vom [X.] ([X.]) hervorgehobene Unterscheidung danach, ob ein neues oder gebrauchtes Wirtschaftsgut angeschafft wurde, unerheblich. Der Umstand, dass sich der Wert eines gebrauchten Wirtschaftsguts im Laufe der [X.] durch Abnutzung vermindert, so dass bei dem --für die Bemessung der [X.]-- vorzunehmenden Vergleich der Schrottwert im Verhältnis zu den Anschaffungskosten mit zunehmendem Wertverlust stärker ins Gewicht fällt, liegt auf [X.]. Hieraus --wie das [X.] eine rechtfertigungsbedürftige Benachteiligung gebrauchter Wirtschaftsgüter gegenüber neuen Wirtschaftsgütern abzuleiten, überzeugt daher ebenso wenig wie die behauptete Notwendigkeit eines Rückgriffs auf einen rein fiktiven, schwer feststellbaren Anschaffungswert für ein neues Wirtschaftsgut, das ohnehin im Hinblick auf Fortschritt und Entwicklung nur mehr oder weniger mit einem früher --möglicherweise vor Jahrzehnten hergestellten-- gebrauchten Wirtschaftsgut vergleichbar wäre.

Die angegriffene Entscheidung des [X.] hat zwar die bisherige [X.]-Rechtsprechung im konkreten Einzelfall --bei der Ermittlung der [X.] von [X.] nicht zutreffend angewendet. Die Rüge der falschen Rechtsanwendung durch das [X.] ist aber im [X.] grundsätzlich unbeachtlich (vgl. [X.]-Beschluss vom 7. Oktober 2015 VI B 49/15, [X.]/NV 2016, 38, Rz 20) und vermag nur unter den --hier nicht hinreichend dargelegten-- Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 Nr. 2 [X.]O (dazu unter 2.) die Revisionszulassung zu rechtfertigen.

[X.]) Desgleichen kommt auch der weiteren Rechtsfrage,

"Ist für die Beurteilung, ob bei einem Binnenschiff ein ins Gewicht fallender [X.] vorliegt, im Rahmen der Prüfung der absoluten Wertgrenze ein um die Inflation seit 1971 bereinigter Wert von 20.000 DM heranzuziehen?",

keine grundsätzliche Bedeutung zu.

(1) Es kann offenbleiben, ob das Beschwerdevorbringen des [X.] den [X.] nach § 116 Abs. 3 Satz 3 [X.]O genügt.

Bedenken bestehen insoweit, als das [X.] --bezüglich der Klärungsbedürftigkeit der aufgeworfenen [X.] allein die finanzbehördliche Erlass- und Verfügungslage ohne Auswertung der hierzu in der Literatur vertretenen Auffassungen darstellt.

Darüber hinaus ist zweifelhaft, ob die Klärungsfähigkeit der weiteren Rechtsfrage in der Beschwerdebegründung schlüssig dargetan ist.

Das [X.] geht im [X.] davon aus, dass die vom [X.] herangezogene absolute Grenze der bisherigen [X.]-Rechtsprechung nicht zu entnehmen sei, vielmehr noch (erstmals) ein absoluter Mindestwert gefunden werden müsse, der auf nachvollziehbaren Grundlagen beruhe. Insoweit führt es aus, dass als Anhaltspunkt für eine Wertfindung dienen könnte, was die einschlägigen Umsatz- und Ertragszahlen des Gewerbes "Binnenschifffahrt" als wirtschaftlich ins Gewicht fallend erscheinen ließen.

Diese Begründung lässt nicht erkennen, inwieweit auf der Grundlage der aufgeworfenen Rechtsfrage eine absolute Wertgrenze in einem Revisionsverfahren bestimmt werden könnte. Das [X.] selbst hält diesbezüglich den Rückgriff auf Sachverhaltsumstände (z.B. Umsatz- und Ertragszahlen in der Binnenschifffahrt) für bedeutsam, die vom [X.] nicht festgestellt worden sind, ohne dass Verfahrensrügen erhoben wurden. Nach der Beschwerde selbst wäre die aufgeworfene Rechtsfrage somit nicht klärungsfähig.

(2) Die Beschwerde ist jedenfalls unbegründet.

(a) Dem [X.] ist allerdings darin beizupflichten, dass sich dem [X.]-Urteil in [X.]E 103, 63, [X.] 1971, 800, unter 2.a), auf das das [X.] für seinen Ansatz Bezug nimmt, eine absolute Wertgrenze in Höhe von 20.000 DM, die --lediglich durch Berücksichtigung der zwischenzeitlich eingetretenen [X.] auf die Verhältnisse des Streitjahres 2011 fortgeschrieben werden müsste und daher 31.588 € betragen würde, nicht entnehmen lässt.

Vielmehr hat der [X.] des [X.] seinerzeit allein entschieden, die Auffassung des [X.], dass die angesetzten Schrottwerte ihrer absoluten Höhe nach nicht ins Gewicht fielen, nicht zu beanstanden sei. Bei einem Schrottwert von 3.600 DM könne schon der absoluten Höhe nach nicht von einem bedeutenden Restwert i.S. der oben dargestellten Rechtsprechung des Großen Senats des [X.] gesprochen werden. Den Inhalt der damaligen [X.] der [X.] [X.], wonach ein erheblich ins Gewicht fallender Schrottwert bei Schiffen nicht anzunehmen sei, wenn er voraussichtlich weder mehr als 10 v.H. der Anschaffungs- oder Herstellungskosten des Wirtschaftsgutes noch mehr als 20.000 DM betragen werde, hat der [X.] des [X.] in seinem Urteil in [X.]E 103, 63, [X.] 1971, 800 lediglich als Beleg für seine --seinerzeit erstmals vertretene-- Auffassung angeführt, dass der relative Maßstab nicht das einzige Kriterium für die Gewichtigkeit eines Schrottwerts sei, vielmehr von einem beträchtlichen Restwert nur gesprochen werden könne, wenn dieser auch absolut gesehen ins Gewicht falle. Hiervon --von einem Kriterium der absoluten Gewichtigkeit-- gehe zum Teil auch die Finanzverwaltung selbst aus. Nur insoweit verweist der [X.] des [X.] auf die genannte [X.], ohne jedoch auf die darin enthaltenen Wertgrenzen näher einzugehen oder abzustellen.

(b) Dennoch kann die Revision nicht zugelassen werden, denn die grundsätzliche Bedeutung ist mangels Klärungsfähigkeit der aufgeworfenen Rechtsfrage zu verneinen.

(aa) Nach ständiger Rechtsprechung setzt die Zulassung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 [X.]O) voraus, dass eine Klärung der aufgeworfenen Rechtsfrage im Revisionsverfahren erwartet werden kann. Die Revision ist in diesem Falle jedoch nur dann zuzulassen, wenn sich die grundsätzliche Bedeutung unmittelbar und nicht erst aufgrund weiterer Sachaufklärung nach Aufhebung und Zurückverweisung beantworten lässt (vgl. [X.]-Beschluss vom 12. Dezember 2000 III B 61/00, [X.]/NV 2001, 634, Rz 2; Gräber/Ratschow, [X.]sordnung, 8. Aufl., § 115 Rz 33).

([X.]) An einer Klärungsfähigkeit in diesem Sinne fehlt es hier, da sich der [X.] in einem künftigen Revisionsverfahren nicht in bindender Weise zu der aufgeworfenen Rechtsfrage äußern könnte.

Diesbezüglich muss zunächst einmal --gegebenenfalls mithilfe eines [X.] aufgeklärt werden, welche Umstände bzw. Kriterien im Bereich der Binnenschifffahrt zur Bestimmung eines --der absoluten Höhe nach-- als erheblich ins Gewicht fallenden Wertes maßgebend sind. Die Ermittlung dieser Umstände, deren Feststellung und Würdigung im Einzelfall obliegt dem hierfür berufenen [X.].

Zudem ist zu berücksichtigen, dass bei der Bestimmung eines der absoluten Höhe nach bedeutenden Restwertes möglicherweise auch nach dem jeweils in Rede stehenden Gegenstand zu unterscheiden ist. So ist der bei Binnenschiffen als unerheblich angesehene Restwert von 3.600 DM bei der Betrachtung des Schlachtwertes einer Kuh gerade nicht als entscheidender (unerheblicher) Wert betrachtet worden (vgl. [X.]-Urteil in [X.]E 169, 397, [X.] 1993, 276, unter 3.).

Vor diesem Hintergrund dürfte auch eine Unterscheidung zwischen Binnenschiffen und Seeschiffen angezeigt sein, worauf die differenzierende Erlass- und Verfügungslage der Finanzbehörden hindeutet. Eine entsprechende Prüfung wäre ebenfalls vom [X.] vorzunehmen.

Da somit die zur Beantwortung der aufgeworfenen Rechtsfrage vorausgehenden Feststellungen bezüglich der wertbestimmenden Umstände durch die hierzu berufene Instanz fehlen, ist die Klärung in einem Revisionsverfahren nicht zu erwarten.

2. Nach dem Vorstehenden scheidet auch eine Zulassung der Revision zur Fortbildung des Rechts (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 1 [X.]O) aus. Die aufgeworfenen Rechtsfragen sind in einem Revisionsverfahren nicht klärungsbedürftig (s. unter 1. b). Dieser Zulassungsgrund stellt einen Spezialfall des Zulassungsgrundes der grundsätzlichen Bedeutung gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 1 [X.]O dar und setzt ebenfalls das Vorliegen einer hinreichend bestimmten und im Allgemeininteresse liegenden klärungsbedürftigen und klärbaren Rechtsfrage voraus (ständige [X.]-Rechtsprechung, vgl. z.B. Beschlüsse vom 2. April 2014 XI B 16/14, [X.]/NV 2014, 1098, Rz 14, und vom 15. Dezember 2004 [X.]48/04, [X.]/NV 2005, 698, Rz 2, m.w.N.).

3. Die Revision ist auch nicht zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zuzulassen (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 [X.]O).

a) Die Voraussetzungen einer Divergenz nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 [X.]O werden nicht in einer § 116 Abs. 3 Satz 3 [X.]O genügenden Weise dargelegt.

aa) Zur schlüssigen Darlegung einer [X.] gehört u.a. eine hinreichend genaue Bezeichnung der vermeintlichen Divergenzentscheidung sowie die Gegenüberstellung tragender, abstrakter Rechtssätze aus dem angefochtenen Urteil des [X.] einerseits und aus den behaupteten Divergenzentscheidungen andererseits, um eine Abweichung deutlich erkennbar zu machen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 10. Mai 2012 [X.]57/11, [X.]/NV 2012, 1307, Rz 2, 3, m.w.N., sowie vom 5. März 2018 [X.]44/17, [X.]/NV 2018, 637, Rz 17 ff.).

[X.]) Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdebegründung nicht. Soweit das [X.] dem angefochtenen Urteil den Rechtssatz entnimmt, dass im Rahmen der Untersuchung, ob ein ins Gewicht fallender [X.] vorliege, zur Bestimmung der relativen Wertgrenze auf das Verhältnis zwischen [X.] und den Anschaffungs- oder Herstellungskosten eines neuen Wirtschaftsgutes abzustellen sei, stellt es diesem Satz jedoch --im Übrigen auch ohne Benennung einer Divergenzentscheidung-- keinen hiervon abweichenden Rechtssatz gegenüber. Vielmehr wird lediglich allgemein ausgeführt, es lägen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der [X.] in seiner bisherigen Judikatur zu diesem Themenbereich von einem gesonderten, von der Begrifflichkeit des § 6 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 7 Abs. 1 Nr. 1 EStG abweichenden Begriff der Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten ausgegangen sei. Soweit die Beschwerde in diesem Zusammenhang die Entscheidung des [X.] in [X.]E 103, 63, [X.] 1971, 800 anführt, wird wiederum kein dieser Entscheidung zugrunde liegender, divergierender Rechtssatz herausgearbeitet. Vielmehr dient die Bezugnahme hier lediglich als weiteres Argument des [X.] für die Maßgeblichkeit der tatsächlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten: So sei der Ansatz des [X.], bei der Relation auf die Anschaffungs- oder Herstellungskosten eines neuen Wirtschaftsgutes abzustellen, mit Blick auf die in dieser Entscheidung vom [X.] vorgenommene Einführung eines absoluten Mindestwertes nicht überzeugend. Dem Umstand, dass mit abnehmenden Anschaffungskosten in der Verkaufskette für gebrauchte Schiffe auch der relative Wert kontinuierlich abnehme, habe der [X.] gerade mithilfe des absoluten Mindestwertes Rechnung tragen wollen.

b) Die Revision ist auch nicht nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 [X.]O wegen eines (qualifizierten) Rechtsfehlers zuzulassen.

aa) Dieser Zulassungsgrund ist nur gegeben, wenn die Entscheidung des [X.] in einem solchen Maße fehlerhaft ist, dass das Vertrauen in die Rechtsprechung nur durch eine höchstrichterliche Korrektur der finanzgerichtlichen Entscheidung wiederhergestellt werden kann; die Entscheidung muss objektiv willkürlich erscheinen oder greifbar gesetzwidrig sein (ständige Rechtsprechung, z.B. Senatsbeschluss vom 21. Juli 2017 [X.]167/16, [X.]/NV 2017, 1447, Rz 15). Greifbare Gesetzwidrigkeit ist anzunehmen, wenn das Urteil jeglicher gesetzlichen Grundlage entbehrt oder auf einer offensichtlich Wortlaut und Gesetzeszweck widersprechenden Gesetzesauslegung beruht. Eine Entscheidung ist dann (objektiv) willkürlich, wenn die fehlerhafte Rechtsanwendung bei verständiger Würdigung nicht mehr verständlich ist und sich daher der Schluss aufdrängt, dass sie auf sachfremden Erwägungen beruht. Von Willkür kann dagegen nicht gesprochen werden, wenn das Gericht sich mit der Rechtslage eingehend auseinandergesetzt hat und seine Auffassung nicht jedes sachlichen Grundes entbehrt. Unterhalb dieser Schwelle liegende (auch erhebliche) Rechtsfehler reichen dagegen nicht aus, um eine greifbare Gesetzwidrigkeit bzw. eine Willkürlichkeit der angefochtenen Entscheidung anzunehmen. Fehler in der Anwendung des materiellen Rechts im konkreten Einzelfall rechtfertigen für sich genommen nicht die Zulassung der Revision (vgl. [X.]-Beschluss vom 3. August 2017 I[X.]54/17, [X.]/NV 2017, 1449, Rz 4). Die Voraussetzungen eines qualifizierten Rechtsanwendungsfehlers sind in der Beschwerdeschrift darzulegen (vgl. [X.]-Beschluss vom 24. Juli 2006 I[X.]208/05, [X.]/NV 2006, 2269, Rz 5), insbesondere der schwerwiegende Fehler, seine Offensichtlichkeit sowie seine Korrekturmöglichkeit im Revisionsverfahren (z.B. [X.]-Beschluss vom 20. Mai 2016 III B 62/15, [X.]/NV 2016, 1293, Rz 8).

[X.]) Vorliegend hat das [X.] nicht geltend gemacht, das [X.]-Urteil sei im vorstehenden Sinne objektiv willkürlich oder greifbar gesetzwidrig. Vielmehr geht es entweder von einer --unterhalb der Schwelle des qualifizierten [X.] falschen Anwendung der höchstrichterlichen Rechtsprechung oder davon aus, dass die von ihm aufgeworfenen Rechtsfragen durch die [X.]-Rechtsprechung noch gar nicht geklärt seien.

c) Schließlich hat das [X.] --unter Bezugnahme auf eine Kommentarstelle (vgl. Dürr in [X.]/[X.], [X.]/[X.]O, § 116 [X.]O Rz 36) und die darin aufgeführten Entscheidungen des [X.] aus den Jahren 2001 und 2002-- vorgetragen, der [X.] nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 [X.]O erfasse auch den Fall, dass noch keine divergierenden Judikate vorhanden, aber aufgrund des in dem angegriffenen [X.]-Urteil aufgestellten Rechtssatzes zukünftig zu erwarten seien.

aa) Der Sache nach begehrt das [X.] insoweit --außerhalb der in der ständigen [X.]-Rechtsprechung anerkannten Fallgruppen der Zulassung wegen Divergenz und wegen eines qualifizierten [X.] die Zulassung wegen Wiederholungs- oder Nachahmungsgefahr (vgl. Senatsbeschluss vom 15. April 2003 [X.]104/01, juris, Rz 24, unter [X.]). Ob ein solcher Zulassungsgrund in Betracht kommt, kann hier dahingestellt bleiben (ablehnend im Falle der Wiederholungsgefahr: [X.]-Beschluss vom 10. Juli 2012 I[X.]184/11, [X.]/NV 2012, 1813, Rz 4; Gräber/Ratschow, a.a.[X.], § 115 Rz 71, und [X.] in [X.], [X.]/[X.]O, § 115 [X.]O Rz 124).

[X.]) Denn ein solcher Zulassungsgrund wäre schon nicht schlüssig dargelegt.

Außer der Behauptung, dass divergierende Judikate aufgrund des in dem angefochtenen [X.]-Urteil aufgestellten Rechtssatzes zukünftig zu erwarten seien, hat die Beschwerde nichts vorgetragen. Diesbezüglich hat die (frühere) Rechtsprechung zwar das schlüssige Vorbringen für ausreichend gehalten, die Entscheidung des [X.] beruhe auf einer offensichtlich falschen Rechtsanwendung, da in diesem Fall davon auszugehen wäre, dass andere [X.]e der beanstandeten Entscheidung nicht folgten (vgl. Senatsbeschlüsse vom 4. Dezember 2001 [X.]112/01, [X.]/NV 2002, 346, unter 2., und vom 18. Juli 2001 [X.]46/01, [X.]/NV 2001, 1596, Rz 9). Aber auch diesen Anforderungen wird die Beschwerdebegründung nicht gerecht. Denn sie äußert sich nicht zu der Frage der Offensichtlichkeit der fehlerhaften Rechtsanwendung bzw. der Wahrscheinlichkeit einer Abweichung anderer [X.]e von der angegriffenen Entscheidung.

Darüber hinaus hat die (frühere) Rechtsprechung für den Fall, dass die Einheit der Rechtsprechung vorbeugend sichergestellt werden soll, die Herausstellung einer bestimmten abstrakten, in der angefochtenen Vorentscheidung beantworteten tragenden Rechtsfrage und die Darlegung deren höchstrichterlicher Klärungsbedürftigkeit gefordert (vgl. Senatsbeschlüsse vom 10. April 2003 [X.]104/02, juris, unter 3.b), und vom 15. April 2003 [X.]89/02, juris, unter 2.b). Vorliegend ist der vom [X.] formulierte Rechtssatz, den das [X.] in dem angegriffenen Urteil aufgestellt haben soll, nicht in der Weise konkretisiert worden, dass er als Grundlage einer Entscheidung des [X.] zur Vermeidung divergierender zukünftiger gerichtlicher Entscheidungen dienen könnte. Insbesondere fehlt darin eine nähere Bestimmung, welches "neue Wirtschaftsgut" --beispielsweise im Falle der bereits zurückliegenden Einstellung der [X.] und inwieweit dieses bei der Höhe der Anschaffungs- oder Herstellungskosten in den Blick zu nehmen ist.

4. [X.] beruht auf § 135 Abs. 2 [X.]O.

5. Von einer Darstellung des Sachverhaltes sowie einer weiteren Begründung sieht der Senat gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2 [X.]O ab.

Meta

X B 45/18

01.03.2019

Bundesfinanzhof 10. Senat

Beschluss

vorgehend Finanzgericht Baden-Württemberg, 14. Februar 2018, Az: 7 K 1320/17, Urteil

§ 115 Abs 2 Nr 1 FGO, § 115 Abs 2 Nr 2 FGO, § 7 Abs 1 EStG 2009, § 7g Abs 2 S 2 EStG 2009, EStG VZ 2011

Zitier­vorschlag: Bundesfinanzhof, Beschluss vom 01.03.2019, Az. X B 45/18 (REWIS RS 2019, 9717)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2019, 9717

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