Bundessozialgericht, Urteil vom 05.03.2014, Az. B 12 KR 1/12 R

12. Senat | REWIS RS 2014, 7360

© Bundessozialgericht, Dirk Felmeden

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Gegenstand

(Rentenversicherungspflicht - Vorstandsmitglied einer Aktiengesellschaft - Eintragung im Handelsregister am Stichtag 6.11.2003 - wirksame Bestellung - Anwendung der Übergangsregelung des § 229 Abs 1a SGB 6 - Beschränkung des Gerichts auf die wesentlichen Entscheidungsgründe)


Leitsatz

Mitglieder des Vorstands einer Aktiengesellschaft sind in einer weiteren Beschäftigung nicht auf Grund Übergangsrechts von der Rentenversicherungspflicht ausgenommen, wenn sie am 6.11.2003 nicht auch als Vorstandsmitglieder im Handelsregister eingetragen waren.

Tenor

Die Revision des Beigeladenen zu 3. gegen das Urteil des [X.] vom 23. November 2011 wird zurückgewiesen.

Kosten des Revisionsverfahrens sind nicht zu erstatten.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten darüber, ob der Beigeladene zu 3. in seiner Beschäftigung als [X.] der Versicherungspflicht in der gesetzlichen [X.] ([X.]) unterliegt.

2

Der Beigeladene zu 3. erwarb im Jahr 2003 mit weiteren zwei Personen die "[X.] (AG)", deren Unternehmensgegenstand die Verwaltung eigenen Vermögens war und die am [X.] in das Handelsregister eingetragen worden war. In der Aufsichtsratssitzung am 28.10.2003 wurden der bisherige Vorstand der Gesellschaft mit Wirkung zum 31.10.2003 abberufen und der Beigeladene zu 3. - ebenso wie die anderen Miterwerber - mit Wirkung vom 1.11.2003 zum alleinvertretungsberechtigten Vorstandsmitglied der [X.] bestellt. Noch am selben Tag unterzeichnete der Beigeladene zu 3., bezogen auf seine Vorstandstätigkeit, einen Anstellungsvertrag, nach dem ihm als Vergütung für seine Vorstandstätigkeit eine Gewinnbeteiligung in Höhe von 95 % der durch seine unternehmerische Tätigkeit erzielten Deckungsbeiträge zustand (dort § 3).

3

Unter dem 24.11.2003 meldete der Vorstand zum Handelsregister der vorbezeichneten AG die neuen Vorstandsmitglieder und - unter Bezugnahme auf die notarielle Beurkundung der geänderten Satzung - die Änderung der Firma in "[X.]", ferner die Änderung des [X.] (Unternehmensberatung, Erbringung von IT-Leistungen, Vermögensverwaltung) sowie die Sitzverlegung an. Die entsprechenden Eintragungen ins Handelsregister erfolgten am 2.6.2004.

4

Der Beigeladene zu 3. war und ist bei der [X.] (Beigeladene zu 2.) vor und nach dem 6.11.2003 als [X.] beschäftigt und unterlag in dieser Beschäftigung bis November 2003 - insoweit von ihm nicht beanstandet - der Versicherungspflicht in der [X.]. Im November 2003 wandte sich der Beigeladene zu 3. an die Rechtsvorgängerin der Klägerin ([X.] - im Folgenden einheitlich: Klägerin) und vertrat die Auffassung, im Hinblick auf seine Bestellung zum Vorstandsmitglied in allen Beschäftigungsverhältnissen der [X.]spflicht nun nicht mehr zu unterliegen. Nach einem Hinweis der Klägerin auf die Entscheidungszuständigkeit der Einzugsstelle, stellte die beklagte Krankenkasse (als Einzugsstelle) mit an den Beigeladenen zu 3. gerichtetem Bescheid vom 20.1.2004 ua fest, dass er ab 1.11.2003 in allen Beschäftigungsverhältnissen nicht mehr der Versicherungspflicht in der [X.] unterliege. Der Bescheid enthielt eine auf den Beigeladenen zu 3. bezogene Belehrung über sein "Recht des Widerspruchs". Der Klägerin wurde von der Beklagten eine Mehrausfertigung des Bescheides vom 20.1.2004 übersandt.

5

Die Klägerin hat am 22.11.2004 Klage erhoben und die Aufhebung des Bescheides vom 20.1.2004 sowie die Feststellung begehrt, dass der Beigeladene zu 3. in seiner Tätigkeit bei der Beigeladenen zu 2. ab 1.11.2003 der Versicherungspflicht in der [X.] unterliege. Das [X.] hat die Klage abgewiesen (Gerichtsbescheid vom [X.]).

6

Während des Berufungsverfahrens hat die Beklagte erklärt, dass sich ihr Bescheid vom 20.1.2004 nur auf die Feststellung der "Versicherungsfreiheit" des Beigeladenen zu 3. in der [X.] für sein am 6.11.2003 bestehendes Beschäftigungsverhältnis bei der Beigeladenen zu 2. beziehe. Die Klägerin hat erklärt, die "Versicherungsfreiheit" des Beigeladenen zu 3. in der [X.] aufgrund des Beschäftigungsverhältnisses zur Beigeladenen zu 2. für die Monate November und Dezember 2003 werde nicht bestritten; sie hat eine Aufhebung des angefochtenen Bescheides der Beklagten und eine Feststellung der [X.]spflicht nur noch ab 1.1.2004 begehrt.

7

Das L[X.] hat die erstinstanzliche Entscheidung auf die Berufung der Klägerin geändert und festgestellt, dass der Beigeladene zu 3. in seiner Tätigkeit bei der Beigeladenen zu 2. ab 1.1.2004 der Versicherungspflicht in der [X.] unterliege. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Die Klage gegen den von der Beklagten nicht mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehenen Bescheid vom 20.1.2004 sei fristgerecht erhoben worden, weil für die Klägerin gemäß § 66 Abs 2 S 1 [X.]G hierfür eine Frist von einem Jahr bestanden habe. Für die (noch streitige) [X.] ab 1.1.2004 habe die Beklagte zu Unrecht die "Versicherungsfreiheit" des Beigeladenen zu 3. in der [X.] festgestellt. Maßstab für die Beurteilung der versicherungsrechtlichen Verhältnisse des Beigeladenen zu 3. sei § 1 S 4 [X.]B VI in der seit 1.1.2004 geltenden Fassung. Dieser gestatte bei Mitgliedern des Vorstandes einer AG nicht (mehr) die Feststellung der "Versicherungsfreiheit" in allen Beschäftigungsverhältnissen. Der Beigeladene zu 3. komme nicht in den Genuss der Übergangsbestimmung des § 229 Abs 1a [X.]B VI. Zwar habe er am 6.11.2003 nach seiner Bestellung zum Vorstand (schon) über die Rechtsmacht des Vorstandes einer AG verfügt, für die die Eintragung der Vorstandsbestellung in das Handelsregister nicht konstitutiv sei. § 229 Abs 1a [X.]B VI fordere jedoch für den hier zu beurteilenden sozialversicherungsrechtlichen Zusammenhang am 6.11.2003 (auch) das Vorliegen der Eintragung des Vorstandsmitglieds in das Handelsregister. Daran fehle es, weil die Eintragung ins Handelsregister erst am 2.6.2004 erfolgt sei. Die Rechtsprechung des 12. Senats des B[X.] zur sog Vor-AG (B[X.]E 97, 32 = [X.]-2600 § 229 [X.]) sei auf Fälle zu erstrecken, in denen es um das einzelne Vorstandsmitglied (selbst) gehe. Ein Verstoß gegen das Aktienrecht liege in dieser Auslegung des § 229 Abs 1a [X.]B VI nicht (Urteil vom 23.11.2011).

8

Mit seiner Revision rügt der Beigeladene zu 3. einen Verfahrensmangel sowie die Verletzung von § 229 Abs 1a [X.]B VI. Das L[X.] habe in seinem Urteil unter Verstoß gegen § 128 Abs 2, § 136 Abs 1 [X.] iVm § 136 Abs 2 und § 153 Abs 1 [X.]G an keiner Stelle begründet, warum zum 1.1.2004 nur die Person "Mitglied des Vorstandes einer Aktiengesellschaft" sein könne, die auch im Handelsregister eingetragen sei, während bis zum 1.1.2004 - für die Monate November und Dezember 2003 - sein (des Beigeladenen zu 3.) Rechtsstatus "Mitglied des Vorstandes einer Aktiengesellschaft" von der Klägerin anerkannt worden sei. Das Berufungsgericht habe diesen Aspekt - zumal bei im Übrigen unverändertem Sachverhalt und Gesetzeswortlaut - in den Entscheidungsgründen erörtern müssen. Die Entscheidungsgründe seien so widersprüchlich und wenig nachvollziehbar, dass von einer Begründung im Rechtssinne nicht mehr gesprochen werden könne. In der Sache sei das Berufungsurteil fehlerhaft, weil § 229 Abs 1a [X.]B VI nicht voraussetze, dass er (der Beigeladene zu 3.) am 6.11.2003 als Vorstandsmitglied in das Handelsregister eingetragen gewesen sei. Der vom L[X.] hervorgehobene Zweck, "die Rechtsanwendung einfacher, sicherer und gleichmäßiger zu gestalten …", sei im Rahmen des § 229 Abs 1a [X.]B VI nicht einschlägig. Weder gehe es hier um ein vereinfachtes Verwaltungsverfahren noch um Typisierung noch um bestimmte Gruppen, die des Schutzes der Sozialversicherung bedürften; es gehe allein um ein für seine Person (des Beigeladenen zu 3.) bestehendes, individuelles Übergangsrecht. Die Frage nach der Schutzbedürftigkeit von Vorstandsmitgliedern habe mit der Eintragung in das Handelsregister nichts zu tun. Maßgebend seien insoweit ausschließlich die tatsächlichen Verhältnisse (Einkommenssituation; Inhalt des Dienstvertrages). Aus dem Urteil des B[X.] vom 9.8.2006 (B[X.]E 97, 32 = [X.]-2600 § 229 [X.]) lasse sich für die vorliegende Fallkonstellation nichts entnehmen. Das Berufungsurteil verstoße schließlich gegen §§ 81, 84 Aktiengesetz ([X.]), weil allein die Bestellung des Vorstandes durch den Aufsichtsrat konstitutiv sei.

9

Der Beigeladene zu 3. beantragt,
das Urteil des [X.] vom 23. November 2011 aufzuheben und die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des [X.] vom 18. Juli 2008 zurückzuweisen.

Die Klägerin beantragt,
die Revision des Beigeladenen zu 3. zurückzuweisen.

Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend.

Die Beklagte sowie die Beigeladenen zu 1. und 2. stellen keinen Antrag.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Revision des Beigeladenen zu 3. ist unbegründet.

Zu Recht hat das [X.] den Gerichtsbescheid des [X.] geändert und festgestellt, dass der Beigeladene zu 3. in seiner bei der Beigeladenen zu 2. ausgeübten Beschäftigung als [X.] trotz seiner Bestellung zum Mitglied des Vorstandes einer AG ab 1.1.2004 der Versicherungspflicht in der [X.] unterlag bzw unterliegt. Der Bescheid der beklagten Krankenkasse vom 20.1.2004, den diese als Einzugsstelle erlassen hat, ist insoweit rechtswidrig.

1. Zu überprüfen ist der angefochtene Bescheid vom 20.1.2004 lediglich insoweit, als die Beklagte darin - nach § 28h Abs 2 [X.]B IV - Feststellungen zur Versicherungspflicht in der [X.] getroffen und diese verneint hat; nicht Gegenstand des Rechtsstreits sind ihre Feststellungen zur Versicherungspflicht in der Arbeitslosenversicherung. Zu beurteilen ist außerdem nur, ob der Beigeladene zu 3. in seiner Beschäftigung als [X.] bei der Beigeladenen zu 2. der Rentenversicherungspflicht unterliegt, und nicht (auch), ob er in der Vorstandstätigkeit selbst rentenversicherungspflichtig ist. Denn (spätestens) im Berufungsverfahren hat die Beklagte ihre in dem Bescheid vom 20.1.2004 getroffenen Feststellungen hierauf beschränkt. Zu überprüfen ist die Feststellung der Beklagten, dass der Beigeladene zu 3. in seiner Beschäftigung als [X.] "rentenversicherungsfrei" (gemeint: nicht rentenversicherungspflichtig) sei, schließlich nur insoweit, als es den [X.]raum ab 1.1.2004 betrifft. Die Klägerin hat ihr Überprüfungsbegehren im Berufungsverfahren entsprechend beschränkt.

2. Die Revision des Beigeladenen zu 3. hat nicht bereits deshalb Erfolg, weil die Klage nicht - den Anforderungen der § 87 Abs 1 S 1, §§ 66, 78 Abs 1 S 2 [X.] [X.]G entsprechend - fristgemäß erhoben wurde. Tatsachenfeststellungen, die einer Annahme der Rechtzeitigkeit der Klageerhebung entgegenstehen könnten, etwa dazu, warum im Verhältnis zur Klägerin eine inhaltlich richtige Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben ist, hat das [X.] nicht getroffen. Hierauf bezogene Verfahrensrügen hat der Beigeladene zu 3. nicht erhoben.

3. Der [X.] kann offenlassen, ob der angefochtene Bescheid vom 20.1.2004 möglicherweise nicht schon (formell) rechtswidrig und (teilweise) aufzuheben ist, weil die Beklagte § 12 Abs 2 S 2 [X.]B X nicht beachtet hat (vgl hierzu im Einzelnen schon B[X.]E 97, 32 = [X.]-2600 § 229 [X.], Rd[X.]4, sowie die nicht veröffentlichten [X.]surteile vom [X.] und [X.] in den Parallelsachen [X.] KR 7/06 R, [X.] KR 10/06 R, [X.] KR 24/05 R und [X.] KR 30/06 R). Der Bescheid ist jedenfalls deshalb (materiell) rechtswidrig, weil der Beigeladene zu 3. in seiner bei der Beigeladenen zu 2. ausgeübten Beschäftigung als [X.] in der [X.] ab 1.1.2004 nach § 1 S 1 [X.] [X.]B VI rentenversicherungspflichtig ist; er ist nicht wegen seiner Bestellung zum Mitglied des Vorstandes einer AG zum 1.11.2003 in dieser Beschäftigung von der Rentenversicherungspflicht ausgenommen.

Der Beigeladene zu 3. ist ab 1.1.2004 in seiner Beschäftigung als [X.] nicht von der Versicherungspflicht in der [X.] ausgenommen. Er kann sich nicht auf die Übergangsregelung des § 229 Abs 1a [X.]B VI (dazu a) berufen, die einen Vertrauensschutz in Bezug auf § 1 S 4 [X.]B VI in der bis zum 31.12.2003 geltenden Fassung gewährt, indem die ab 1.1.2004 geltenden Neufassung dieser Norm nicht zur Anwendung kommt. Der Beigeladene zu 3. war nämlich nicht iS von § 229 Abs 1a [X.]B VI am 6.11.2003 Mitglied des bei einer - bestehenden (und in das Handelsregister eingetragenen) - AG begründeten Vorstandes (dazu b).

a) § 1 S 4 [X.]B VI ist durch Art 1 Nr 2 des [X.] zur Änderung des [X.] und anderer Gesetze (2. [X.]B VI-ÄndG) vom 27.12.2003 ([X.] 3013) mit Wirkung zum 1.1.2004 neu gefasst worden. Danach sind Vorstandsmitglieder einer AG "in dem Unternehmen, dessen Vorstand sie angehören, nicht versicherungspflichtig beschäftigt, wobei Konzernunternehmen iS des § 18 des Aktiengesetzes als ein Unternehmen gelten" (§ 1 S 4 [X.]B VI nF). Ebenfalls mit Wirkung ab 1.1.2004 hat der Gesetzgeber § 1 S 4 [X.]B VI nF die besondere Übergangsregelung des § 229 Abs 1a [X.]B VI an die Seite gestellt (Art 1 Nr 8 2. [X.]B VI-ÄndG). Nach dessen Satz 1 bleiben Vorstandsmitglieder einer AG, die am 6.11.2003 (= Tag der zweiten und dritten Lesung des Entwurfs des 2. [X.]B VI-ÄndG im [X.]) in einer weiteren Beschäftigung oder selbstständigen Tätigkeit nicht (in der [X.]) versicherungspflichtig waren, in dieser Beschäftigung oder selbstständigen Tätigkeit nicht versicherungspflichtig. Bei [X.]en bis zum 6.11.2003 schreibt § 229 Abs 1a [X.]B VI also über den 31.12.2003 hinaus den Versicherungsstatus nach altem Recht - § 1 S 4 [X.]B VI in der bis zum 31.12.2003 geltenden Fassung (§ 1 S 4 [X.]B VI aF) - für solche Beschäftigungen bzw rentenversicherungspflichtigen selbstständigen Tätigkeiten fort, die am Stichtag mit der Vorstandstätigkeit zusammentrafen, mithin auch für nicht konzernzugehörige Beschäftigungen (vgl - zur Gesetzes- und Rechtsprechungsentwicklung, den Gründen für die ab 1.1.2004 geltenden Neuregelungen und deren Auswirkungen auf die unterschiedlichen Fallgruppen - bereits B[X.]E 97, 32 = [X.]-2600 § 229 [X.], Rd[X.]6 ff sowie die nicht veröffentlichten [X.]surteile vom [X.] und [X.] in den Parallelverfahren [X.] KR 7/06 R, [X.] KR 10/06 R, [X.] KR 24/05 R und [X.] KR 30/06 R).

b) Der Beigeladene zu 3. war zwar am 28.10.2003 mit Wirkung zum 1.11.2003 zum Mitglied des Vorstandes der bereits am [X.] in das Handelsregister eingetragenen [X.] bestellt worden. Gleichwohl war er - anders als § 229 Abs 1a [X.]B VI voraussetzt - nicht am 6.11.2003 "Mitglied des Vorstandes eines Aktiengesellschaft". Zu diesem Personenkreis gehören nur Vorstandsmitglieder, die am Stichtag auch in persona (als Vorstände) in das Handelsregister eingetragen waren. Der Beigeladene zu 3. kann daher für die [X.] ab 1.1.2004 die Übergangsregelung des § 229 Abs 1a [X.]B VI nicht für sich in Anspruch nehmen mit der Folge, dass auf ihn (für die [X.] ab 1.1.2004) § 1 S 4 [X.]B VI nF anzuwenden ist, der seine Beschäftigung als [X.] von der Rentenversicherungspflicht nicht ausnimmt, weil diese nicht in dem Unternehmen ausgeübt wird, dem der Beigeladene zu 3. als Vorstand angehört.

aa) Der [X.] braucht nicht der Frage nachzugehen, ob der Beigeladene zu 3. als [X.] bei der Beigeladenen zu 2. bereits deshalb ab 1.1.2004 der Rentenversicherungspflicht unterlag, weil der Erwerb der [X.] (als einer sog [X.], deren Unternehmensgegenstand allein die Verwaltung eigenen Vermögens war) und seine Bestellung zur einem von drei Vorstandsmitgliedern "einzig zur Umgehung der Rentenversicherungspflicht" und damit "missbräuchlich" vorgenommen wurden und § 229 Abs 1a [X.]B VI schon aus diesem Grunde nicht zur Anwendung kommt (vgl zu diesem Einwand, seinen Hintergründen und seiner rechtlichen Einordnung allgemein bereits B[X.]E 97, 32 = [X.]-2600 § 229 [X.], RdNr 20). Auf diesen Gesichtspunkt hat sich zwar die Klägerin im Klage- und im Berufungsverfahren ergänzend gestützt. Ob aber vorliegend einer der von den Versicherungsträgern so bezeichneten "Missbrauchsfälle" gegeben und bei Annahme eines solchen die [X.] im Kontext des § 229 Abs 1a [X.]B VI für "unbeachtlich" zu halten ist, kann offenbleiben, weil jedenfalls zu Mitgliedern des Vorstandes einer AG bestellte Personen wie der Beigeladene zu 3., die am 6.11.2003 (noch) nicht in persona (als Vorstände) in das Handelsregister eingetragen waren, von der Übergangsregelung des § 229 Abs 1a [X.]B VI nicht erfasst werden.

bb) Der [X.] hat zu Mitgliedern des Vorstandes einer AG, die am 6.11.2003 mangels Eintragung der Gesellschaft in das Handelsregister noch eine Vor-AG war, entschieden, dass sich diese auf die Übergangsregelung des § 229 Abs 1a [X.]B VI nicht berufen können, weil zu den "Mitgliedern des Vorstandes einer Aktiengesellschaft" im Sinne dieser Vorschrift nur Vorstandsmitglieder einer bestehenden, dh bereits in das Handelsregister eingetragenen AG (§ 41 Abs 1 [X.]) gehören und allein die Nichterfüllung dieses formalen gesetzlichen Tatbestandes dazu führt, dass Vorstandsmitglieder in ihren (weiteren) Beschäftigungen der Rentenversicherungspflicht unterliegen, ohne dass weitere Gesichtspunkte zu prüfen wären (vgl B[X.]E 97, 32 = [X.]-2600 § 229 [X.], RdNr 21; ferner die nicht veröffentlichten [X.]surteile vom 9 [X.] und [X.] in den Parallelsachen [X.] KR 7/06 R, [X.] KR 10/06 R, [X.] KR 24/05 R und [X.] KR 30/06 R). Der [X.] hat in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, dass es für die Belange des Rechts der Pflichtversicherung in der [X.] insbesondere nicht darauf ankommt, in welchen Schritten, in welchen Organisationsformen und mit welchen Rechtsfolgen für die Mitglieder des Vorstandes sich die [X.] nach dem für AGen geltenden Sonderrecht des [X.] vollzieht. Zur Begründung hat er auf den in der Rechtsprechung des B[X.] hervorgehobenen und vom Gesetz sanktionierten Zweck der in § 1 S 4 [X.]B VI enthaltenden Typisierung verwiesen, Beschäftigte von der Rentenversicherungspflicht auszunehmen, die wegen der bei ihnen vermuteten wirtschaftlichen Verhältnisse gruppenspezifisch nicht des Schutzes und der Sicherheit der [X.] bedürfen, und die Anwendung dieses [X.] einfacher, sicherer und gleichmäßiger zu gestalten und der Sozialverwaltung und den Gerichten für die Beurteilung der Rentenversicherungspflicht einfach festzustellende, ohne Weiteres überprüfbare Abgrenzungsmerkmale zu verschaffen. Der [X.] hat weiter ausgeführt, dass das B[X.] die Grenzen der Auslegung des [X.] in ständiger Rechtsprechung danach bestimmt, ob der mit der typisierenden Regelung auch verfolgte Zweck, dem Rechtsanwender die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens von Rentenversicherungspflicht mit vertretbarem Aufwand zu ermöglichen, durch eine Ausdehnung der Vorschrift gefährdet würde, und deutlich gemacht, dass eine Anwendung der genannten Vorschrift auf Vorstandsmitglieder einer Vor-AG nicht innerhalb des [X.] liegt, den das Gesetz mit der Typisierung (auch) verfolgt (vgl B[X.]E 97, 32 = [X.]-2600 § 229 [X.], RdNr 22); vor der Eintragung in das Handelsregister ist für den Arbeitgeber und den jeweiligen Versicherungsträger nämlich nicht sicher erkennbar, ob überhaupt auch nur die Eintragungsfähigkeit der AG gegeben ist.

cc) An dieser Rechtsprechung hält der [X.] trotz der im Schrifttum daran vereinzelt geäußerten Kritik (etwa [X.], EWiR 2007, 155 f) fest. Er überträgt die in seinen Urteilen vom [X.] und [X.] aufgestellten Rechtsgrundsätze außerdem auf Fallkonstellationen wie die vorliegende, in denen am 6.11.2003 zwar die AG (als Gesellschaft) in das Handelsregister eingetragen war, nicht aber das neue Vorstandsmitglied (selbst). In solchen Fällen setzt § 229 Abs 1a [X.]B VI auch für die Person des Vorstandsmitglieds (selbst) voraus, dass für diese am Stichtag eine Handelsregistereintragung bestand.

Mit dem unter bb) beschriebenen Normzweck, den das Gesetz mit der Typisierung verfolgt, wäre es nicht vereinbar, den schon wegen seines Ausnahmecharakters eng auszulegenden gesetzlichen Tatbestand auch auf solche Mitglieder des Vorstandes einer bestehenden, dh in das Handelsregister eingetragenen AG zu erstrecken, die ihrerseits (noch) nicht (als Vorstände) in das Handelsregister eingetragen sind. Vor allem der Arbeitgeber der Beschäftigung im Rahmen seiner Meldepflichten (§ 28a [X.]B IV), aber auch die Einzugsstelle und der Rentenversicherungsträger können nicht darauf verwiesen werden, bei der Beurteilung der Rentenversicherungspflicht die Bestellung des Vorstandes als körperschaftsrechtlichen Akt, also den [X.] in seinen einzelnen gesellschafts- und handelsrechtlich bedeutsamen Phasen (Aufsichtsratsbeschluss, dessen Kundgabe an das künftige Vorstandsmitglied und die Erklärung seines Einverständnisses bzw ihrer Entgegennahme durch den Aufsichtsrat) aufgrund einer Parallelwertung nachzuvollziehen. Zutreffend weist das [X.] in diesem Zusammenhang darauf hin, dass jedenfalls der Arbeitgeber der Beschäftigung über keine (weiteren) Ermittlungsmöglichkeiten verfügt, etwa über Tatsachen im Zusammenhang mit einer Bestellung zum Vorstandsmitglied (als körperschaftsrechtlichen Akt) keinen Beweis erheben könnte. Der Handelsregisterauszug, den das Vorstandsmitglied dem Arbeitgeber seiner Beschäftigung im Rahmen seiner Vorlagepflicht nach § 28o Abs 1 [X.]B IV zu übermitteln hat, manifestiert für den Arbeitgeber jedenfalls einfach und rechtssicher, dass die Bestellung zum Vorstandsmitglied in ihren einzelnen Phasen (hier: die Änderung in der Zusammensetzung des Organs) tatsächlich stattgefunden hat, wenn auch die Anmeldung zum Handelsregister und die darauf beruhende Eintragung für die Bestellung zum Vorstandsmitglied als solche [X.] keine Wirksamkeitsvoraussetzungen sind, mithin hierfür nicht konstitutiv wirken, sondern nur deklaratorische Bedeutung haben (dazu näher unten).

Der Beigeladene zu 3. wendet hiergegen ein, der vom [X.] hervorgehobene Zweck "die Rechtsanwendung einfacher, sicherer und gleichmäßiger zu gestalten …", könne im Rahmen des § 229 Abs 1a [X.]B VI keine Bedeutung erlangen. Die Eintragung als Vorstandsmitglied in das Handelsregister habe nämlich mit dem mit der Typisierung verfolgten Zweck, Mitglieder des Vorstandes einer AG von der Rentenversicherungspflicht auszunehmen, weil sie wegen der bei ihnen vermuteten wirtschaftlichen Verhältnisse gruppenspezifisch in der [X.] nicht schutzbedürftig seien, nichts zu tun; welche Bedeutung der Zweck der Verwaltungsvereinfachung für die Übergangsregelung haben solle, sei darüber hinaus nicht ersichtlich.

Der Beigeladene zu 3. berücksichtigt in diesem Zusammenhang indessen nicht, dass der [X.] dem Ausnahmetatbestand des § 1 S 4 [X.]B VI in seiner Rechtsprechung schon in der Vergangenheit in der bereits beschriebenen Weise einen der [X.] gerade auch darin gesehen hat, dadurch der Sozialverwaltung und den Gerichten für die Beurteilung der Rentenversicherungspflicht einfach festzustellende, ohne Weiteres überprüfbare Abgrenzungsmerkmale zu verschaffen; ihnen sollte mithin eine Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens von Rentenversicherungspflicht mit vertretbarem Aufwand ermöglicht werden (vgl hierzu die Nachweise in B[X.]E 97, 32 = [X.]-2600 § 229 [X.], Rd[X.]9); nichts anderes kann unter Berücksichtigung der Belange der für Meldungen und Beitragsabführung für versicherungspflichtige Beschäftigte zuständigen Arbeitgeber gelten. Die im Wesentlichen schon zu § 3 Abs 1a Angestelltenversicherungsgesetz ergangene Rechtsprechung hat der Gesetzgeber - worauf der [X.] ebenfalls schon zuvor hingewiesen hat (vgl B[X.]E 97, 32 = [X.]-2600 § 229 [X.], RdNr 22) - in der Folgezeit bestätigt und in seinen Willen aufgenommen.

Auch das Vorbringen des Beigeladenen zu 3., das Berufungsurteil verstoße gegen §§ 81, 84 [X.], veranlasst zu keiner anderen rechtlichen Beurteilung. Zutreffend weist er allerdings darauf hin, dass die Eintragung eines (neuen) Vorstandsmitglieds in das Handelsregister (§ 81 [X.]) für dessen Bestellung (§ 84 [X.]) im Aktienrecht eine geringere (rechtliche) Bedeutung hat als die Eintragung der Gesellschaft in das Handelsregister (§§ 36, 38, 39 [X.]) für das Entstehen der AG (vgl § 41 [X.]). Die [X.] wird [X.] grundsätzlich außerhalb des Handelsregisters wirksam, sodass etwa eine (zunächst) unwirksame Bestellung später nicht (allein) durch die Handelsregistereintragung und deren Bekanntmachung konstitutiv zur Wirksamkeit gelangt (vgl hierzu im Einzelnen Hefermehl/[X.] in: [X.]/[X.], MünchKomm zum [X.], [X.], 2. Aufl 2004, § 81 Rd[X.]9 f; ferner [X.], [X.], 10. Aufl 2012, § 81 Rd[X.]0). Die Eintragung des Vorstandsmitglieds hat lediglich deklaratorische Bedeutung und bewirkt rechtlich nur den Schutz gutgläubiger Dritter im Rechtsverkehr (vor allem die Publizität der Vertretungsverhältnisse). Dem Registergericht obliegt insoweit keine gesonderte Prüfung.

Diese an den praktischen Bedürfnissen des Aktienrechts orientierten Differenzierungen können in das Rentenversicherungsrecht jedoch nur übernommen werden, wenn sie mit dem dem § 1 S 4 [X.]B VI vom B[X.] beigelegten - und vom Gesetz sanktionierten - [X.] nicht in Widerspruch stehen. Das wäre aber der Fall, wenn bestellte Mitglieder des Vorstandes einer AG auch dann in den Genuss des über § 229 Abs 1a [X.]B VI vermittelten Vertrauensschutzes für das alte Recht kämen, für die am 6.11.2003 (noch) keine Handelsregistereintragung bestand. Auch wenn eine Kontrolle der Rechtswirksamkeit der [X.] durch das Registergericht nicht stattfindet, wirkt die Handelsregistereintragung (und ihre Bekanntmachung) doch rechtsbekundend in dem Sinne, dass sie in tatsächlicher Hinsicht die Organstellung als Mitglied des Vorstandes einer AG nach außen verlautbart mit den entsprechenden Rechtsfolgen für den Verkehrsschutz. An diese - zwar handelsrechtlich begründete - Publizitätswirkung des Handelsregisters hinsichtlich des tatsächlichen [X.]s in seinen einzelnen Phasen (vgl auch - für den ersten Vorstand - § 37 Abs 4 [X.] [X.]) ist für den vorliegenden Zusammenhang des Rechts der Pflichtversicherung in der [X.] in einer verallgemeinernden Betrachtungsweise anzuknüpfen. Der dieser Rechtsauffassung zugrunde liegenden Prämisse widerspricht der Beigeladene zu 3. im Übrigen auch nicht, wenn er - im Berufungsverfahren - vorträgt, das Gesetz (§ 1 S 4 [X.]B VI aF, § 1 S 4 [X.]B VI nF und § 229 Abs 1 [X.]B VI) knüpfe mit der Formulierung "Mitglied des Vorstandes" (gerade) an die "tatsächliche Berufung" und die sich daraus ergebene Organstellung an.

4. Der vom Beigeladenen zu 3. in verfahrensrechtlicher Hinsicht im Revisionsverfahren gerügte Mangel eines Verstoßes des [X.] gegen § 136 Abs 1 [X.] [X.]G (fehlende Entscheidungsgründe des Urteils) liegt nicht vor. Insoweit macht der Beigeladene zu 3. im [X.] geltend, das [X.] habe sich in den Urteilsgründen nicht mit der von ihm (dem Beigeladenen zu 3.) für wesentlich gehaltenen Argumentation auseinandergesetzt, dass die Klägerin ihn für die [X.] bis zum 1.1.2004 - für die Monate November und Dezember 2003 - als "Mitglied des Vorstandes einer Aktiengesellschaft" iS des § 1 S 4 [X.]B VI aF beurteilt und diese Rechtsauffassung durch Einschränkung ihrer Klage auf die [X.] ab 1.1.2004 "dokumentiert" habe.

Nach § 136 Abs 1 [X.] [X.]G, der gemäß § 153 [X.]G auch für das Berufungsverfahren gilt, enthält das Urteil "die Entscheidungsgründe". Die Vorschrift wird durch § 128 Abs 1 S 2 [X.]G ergänzt, wonach in dem Urteil die Gründe anzugeben sind, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind. Nach § 202 [X.]G iVm § 313 Abs 3 ZPO müssen die Entscheidungsgründe eine kurze Zusammenfassung der Erwägungen enthalten, auf denen die Entscheidung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht beruht. In diesem Rahmen muss sich das Gericht mit allen wesentlichen Streitpunkten auseinander setzen (vgl schon B[X.]E 76, 233, 234 = [X.]-1750 § 945 [X.] S 2 f mwN; B[X.] SozR 1500 § 136 [X.]0 S 12).

Bei Anlegung dieses Maßstabs leidet das Berufungsurteil nicht an einem Begründungsmangel. Das Urteil ist nicht schon deshalb nicht mit Gründen versehen, weil das [X.] in seiner Urteilsbegründung seine Erwägungen auf den (noch verbliebenen) Gegenstand des Rechtsstreits - Feststellungen der Beklagten zum Nichtbestehen von Rentenversicherungspflicht ab 1.1.2004 - beschränkt und nicht auch einen davor liegenden [X.]raum in den Blick genommen hat. Dass sich das Gericht auf die wesentlichen Entscheidungsgründe beschränken darf, bedeutet auch, dass es auf Vorbringen der Beteiligten nicht eingehen muss, auf das es wegen der Grenzen des Streitgegenstandes nicht ankommt. Das muss insbesondere dann gelten, wenn - wie hier - gerügt wird, das Gericht sei auf eine - für den Überprüfungszeitraum und [X.]räume außerhalb desselben - geäußerte "widersprüchliche" oder "wenig nachvollziehbare" Rechtsauffassung eines Prozessbeteiligten in seinen Entscheidungsgründen nicht eingegangen. Mangels Rechtserheblichkeit für den [X.] muss es sich hiermit nicht befassen. Einer "Auflösung des Widerspruchs" in den Urteilsgründen bedurfte es auch nicht etwa deshalb, weil das [X.] - wie der Beigeladene zu 3. vorträgt - (seinerseits) insoweit ebenfalls eine widersprüchliche Rechtsansicht vertreten hat und einer Auseinandersetzung hiermit im Hinblick auf § 136 Abs 2 [X.]G geboten gewesen wäre. Für die Behauptung des Beigeladenen zu 3., Anlass für die Beschränkung der Klage sei ein Hinweis des Vorsitzenden des [X.] an die Klägerin gewesen, dass er - der Beigeladene zu 3. - im November und Dezember 2003 "befreit" werden müsse, ergeben sich aus der Prozessakte und der Sitzungsniederschrift keine Anhaltspunkte. Die Beteiligten haben die Aufnahme entsprechender Äußerungen des [X.]svorsitzenden in die Niederschrift auch nicht beantragt (vgl zu dieser Möglichkeit § 122 [X.]G iVm § 160 Abs 4 ZPO). Dass das [X.] im Hinblick auf ein bestimmtes Verhalten des [X.]svorsitzenden eine Überraschungsentscheidung getroffen habe, wird mit dem [X.] im Übrigen nicht gerügt.

5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 [X.]G.

Meta

B 12 KR 1/12 R

05.03.2014

Bundessozialgericht 12. Senat

Urteil

Sachgebiet: KR

vorgehend SG Berlin, 18. Juli 2008, Az: S 86 KR 461/05, Gerichtsbescheid

§ 28a SGB 4, § 28o Abs 1 SGB 4, § 1 S 1 Nr 1 SGB 6, § 1 S 4 SGB 6 vom 27.12.2003, § 229 Abs 1a SGB 6, § 12 Abs 2 S 2 SGB 10, § 128 Abs 1 S 2 SGG, § 136 Abs 1 Nr 6 SGG, § 18 AktG, § 81 AktG, § 84 AktG

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Urteil vom 05.03.2014, Az. B 12 KR 1/12 R (REWIS RS 2014, 7360)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 7360

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