Bundessozialgericht, Urteil vom 06.10.2010, Az. B 12 KR 20/09 R

12. Senat | REWIS RS 2010, 2644

© Bundessozialgericht, Dirk Felmeden

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Gegenstand

Rentenversicherung - Versicherungspflicht von in Deutschland beschäftigten Mitgliedern des Verwaltungsrats einer Aktiengesellschaft nach schweizerischem Recht


Leitsatz

In Deutschland beschäftigte Mitglieder des Verwaltungsrats einer Aktiengesellschaft nach schweizerischem Recht sind auch unter Berücksichtigung der Bestimmungen des mit der Schweiz geschlossenen Freizügigkeitsabkommens nicht wie Mitglieder des Vorstands einer deutschen Aktiengesellschaft von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung ausgenommen.

Tenor

Auf die Revision der Beigeladenen zu 1. werden das Urteil des [X.] vom 11. Oktober 2006 insgesamt und das Urteil des [X.] vom 1. November 2005 insoweit aufgehoben, als es die Versicherungspflicht des [X.] in der gesetzlichen Rentenversicherung betrifft. Insoweit wird die Klage abgewiesen.

Die Beklagte hat dem Kläger die Hälfte der außergerichtlichen Kosten in erster Instanz zu erstatten. Im Übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten darüber, ob der Kläger in seiner Tätigkeit als Mitglied des Verwaltungsrates einer [X.] Aktiengesellschaft (AG) der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung ([X.]) unterliegt.

2

Der Kläger ist [X.] Staatsangehöriger und seit dem [X.] Leiter der Zweigniederlassung [X.] der beigeladenen B. B. [X.] (im Folgenden: [X.]; Beigeladene zu 3.). Ihm ist hierfür gemeinsam mit einem anderen Mitarbeiter Prokura erteilt. Die [X.] ist eine AG nach schweizerischem Recht ([X.]) mit Sitz in [X.]/[X.]. Seit dem 29.12.2003 ist der Kläger als Mitglied des Verwaltungsrates der [X.] mit der Befugnis zur Kollektivunterschrift im Handelsregister des Kantons [X.] eingetragen.

3

Im Juni 2003 beantragte der Kläger bei der beklagten Krankenkasse die versicherungsrechtliche Beurteilung seiner Tätigkeit bei der Zweigniederlassung [X.]. Er wies auf seinen Anstellungsvertrag als Prokurist und Leiter der Zweigniederlassung hin sowie darauf, dass er ein Grundgehalt erhalte, welches im Falle der Arbeitsunfähigkeit auf die Dauer von sechs Wochen weitergezahlt werde. Ferner erhalte er eine von der Ertragslage des Unternehmens abhängige Gewinnbeteiligung.

4

Mit Bescheid vom 7.8.2003 stellte die Beklagte fest, dass der Kläger seit dem [X.] hinsichtlich seiner Tätigkeit für die Zweigniederlassung [X.] der [X.] in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis stehe und deshalb jedenfalls der Versicherungspflicht in der [X.] und nach dem Recht der Arbeitsförderung unterliege. Den Widerspruch, den der Kläger auch damit begründet hatte, als Mitglied des Verwaltungsrates einer [X.] wie das Vorstandsmitglied einer [X.] ([X.]) behandelt werden zu müssen und deshalb in der gesetzlichen Renten- und Arbeitslosenversicherung nicht versicherungspflichtig zu sein, wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom [X.] zurück. Die seit dem 29.12.2003 bestehende Verwaltungsratsmitgliedschaft bei der [X.] führe nicht dazu, dass der Kläger wie ein Mitglied des Vorstandes einer [X.] der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht und der Versicherungspflicht nach dem Recht der Arbeitsförderung nicht unterliege.

5

Der Kläger hat Klage erhoben und beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 7.8.2003 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom [X.] dahingehend abzuändern, dass er aufgrund seiner Tätigkeit als Prokurist und Leiter der Zweigniederlassung [X.] der beigeladenen [X.] seit dem 29.12.2003 nicht der Versicherungspflicht in der Renten- und Arbeitslosenversicherung unterliege. Mit Urteil vom 1.11.2005 hat das [X.] der Klage antragsgemäß stattgegeben. Das L[X.] hat die Berufung des beigeladenen Rentenversicherungsträgers (Beigeladene zu 1.) mit Urteil vom 11.10.2006 zurückgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: In gleicher Weise wie Vorstandsmitglieder einer [X.] unterlägen auch Verwaltungsratsmitglieder einer [X.] wie der Kläger nicht der Versicherungspflicht in der [X.]. Bereits zu der Vorgängervorschrift des § 1 Satz 4 [X.]B VI habe das B[X.] entschieden, dass diese trotz ihres Ausnahmecharakters einer analogen Anwendung nicht schlechthin entzogen sei. Dabei habe das B[X.] die Erstreckung auf andere Sachverhalte nicht von der Größe des jeweiligen Unternehmens, sondern von der Vergleichbarkeit der Rechtsformen abhängig gemacht mit der Folge, dass es für die versicherungsrechtliche Beurteilung ausschließlich auf den Status als Vorstandsmitglied oder einen gleich zu behandelnden Status ankomme. Hieran gemessen sei die Gleichbehandlung des [X.] mit Vorstandsmitgliedern einer [X.] geboten. Denn ein Vergleich der Regelungen des [X.] und des [X.] Aktienrechts zeige, dass die wirtschaftliche Bedeutung der [X.] nicht hinter derjenigen einer [X.] zurückstehe. Das ergebe sich aus den Vorschriften über das Mindestkapital. Im Übrigen entspreche die organschaftliche Stellung des Verwaltungsrates weitgehend derjenigen eines Vorstandes nach deutschem Aktienrecht.

6

Die Beigeladene zu 1. hat die vom L[X.] zugelassene Revision eingelegt und rügt sinngemäß eine Verletzung von § 1 Satz 4 [X.]B VI. Die Ausführungen des L[X.] zur analogen Anwendung der genannten Vorschrift seien nicht zutreffend. Möglichkeiten und Grenzen einer Analogie habe das B[X.] stets mit der [X.] gerechtfertigt. Es habe den mit der Typisierung verfolgten Zweck darin gesehen, die Anwendung dieser Ausnahmevorschrift für den Rechtsanwender einfacher, sicherer und gleichmäßiger zu gestalten. Aus diesem Grunde habe es eine Anwendung über den Wortlaut hinaus bisher allein in einem Fall rechtlicher Gleichstellung mit Vorstandsmitgliedern einer [X.], nämlich bei den Vorstandsmitgliedern "großer" [X.] (VVaG), für zulässig gehalten. Der mit der Typisierung verfolgte Zweck, dem Rechtsanwender einfach festzustellende, ohne Weiteres überprüfbare Abgrenzungsmerkmale für die Beurteilung der Versicherungspflicht zu verschaffen, würde mit einer analogen Anwendung der Ausnahmevorschrift auf ausländische AGen gefährdet. Das sich stetig wandelnde ausländische Gesellschaftsrecht könne von dem Rechtsanwender bei typisierender Betrachtung nicht nachvollzogen werden.

7

Die Beigeladene zu 1. beantragt,
das Urteil des Landessozialgerichts [X.] vom 11.10.2006 und das Urteil des Sozialgerichts [X.] vom 1.11.2005 aufzuheben und die Klage gegen den Bescheid vom 7.8.2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom [X.] abzuweisen, soweit mit diesen Entscheidungen über die Versicherungspflicht des [X.] in der gesetzlichen Rentenversicherung entschieden worden ist.

8

Der Kläger und die Beigeladene zu 3. beantragen,
die Revision zurückzuweisen.

9

Sie halten das angefochtene Urteil für zutreffend. Den Kläger versicherungsrechtlich wie das Vorstandsmitglied einer [X.] zu behandeln, sei mit dem [X.] vereinbar. Soweit es auf die Rechtsform der [X.] ankomme, sei diese ohne Weiteres aus dem Handelsregister ersichtlich. Gleiches gelte für die Mitgliedschaft im Vorstand bzw Verwaltungsrat.

Die Beklagte und die beigeladene [X.] (Beigeladene zu 2.) haben keinen Antrag gestellt, teilen jedoch die Auffassung der Beigeladenen zu 1.

Der Senat hat mit Beschluss vom 27.2.2008 ([X.] KR 5/07 R) den Rechtsstreit ausgesetzt und eine Vorabentscheidung des [X.] ([X.]) gemäß Art 234 des Vertrags zur Gründung der [X.] (idF des [X.] vom [X.], [X.] 2001, 1667) über die Auslegung von Bestimmungen des Abkommens zwischen der [X.] und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der [X.]erischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit ([X.]; im Folgenden: Freizügigkeitsabkommen) eingeholt. Er hat die Frage vorgelegt, ob die Vorschriften des Freizügigkeitsabkommens, insbesondere dessen Art 1, 5, 7 und 16 sowie Anhang I Art 12, 17, 18 und 19 dahin auszulegen sind, dass sie es nicht zulassen, dass das in [X.] beschäftigte Verwaltungsratsmitglied einer [X.] in der [X.] Rentenversicherung versicherungspflichtig ist, obwohl in [X.] beschäftigte Vorstandsmitglieder einer [X.] in der [X.] Rentenversicherung versicherungsfrei sind.

Der [X.] ([X.]) hat mit Urteil vom 12.11.2009 ([X.]/08 , in juris veröffentlicht) die vorgelegte Frage wie folgt beantwortet: "Die Bestimmungen des am 21. Juni 1999 in [X.] unterzeichneten Abkommens zwischen der [X.] und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der [X.]erischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit, insbesondere dessen Art 1, 5, 7 und 16 sowie die Art 12 und 17 bis 19 seines [X.], stehen der Regelung eines Mitgliedstaats nicht entgegen, nach der eine Person, die die Staatsangehörigkeit dieses Mitgliedstaats besitzt und in dessen Hoheitsgebiet beschäftigt ist, in der gesetzlichen Rentenversicherung dieses Mitgliedstaats versicherungspflichtig ist, obwohl sie Mitglied des Verwaltungsrats einer Aktiengesellschaft [X.] Rechts ist und Mitglieder der Vorstände von Aktiengesellschaften nach dem Recht des genannten Mitgliedstaats insoweit versicherungsfrei sind."

Entscheidungsgründe

Der Senat kann ohne mündliche Verhandlung durch Urteil entscheiden, weil sich die Beteiligten mit dieser Verfahrensweise einverstanden erklärt haben (§ 124 [X.] [X.]G).

Die Revision der Beigeladenen zu 1. ist begründet. Zu Unrecht hat das [X.] deren Berufung zurückgewiesen und das [X.] der Klage durch Aufhebung der angefochtenen Bescheide stattgegeben, soweit diese die Feststellung der Versicherungspflicht des [X.] in der [X.] ab 29.12.2003 betreffen. Der Bescheid der Beklagten vom 7.8.2003 in der Gestalt ihres Widerspruchsbescheids vom [X.] ist im angefochtenen Umfang rechtmäßig. Zutreffend hat die Beklagte darin festgestellt, dass der Kläger in seiner Tätigkeit für die beigeladene [X.], auch nachdem er Mitglied ihres Verwaltungsrates geworden ist, (weiterhin) der Versicherungspflicht in der [X.] unterliegt. Er ist nicht wie das Mitglied des Vorstandes einer [X.] versicherungsfrei. Das Urteil des [X.], das nur noch über die Rentenversicherungspflicht entschieden hat, war deshalb insgesamt, das Urteil des [X.] insoweit aufzuheben. In diesem Umfang war die Klage abzuweisen.

1. Nachdem die Beigeladene zu 1. ihr Revisionsbegehren in der mündlichen Verhandlung am 27.2.2008 beschränkt hat, ist Gegenstand der Überprüfung der gegenüber dem Kläger ergangene Bescheid vom 7.8.2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom [X.] nur noch insoweit, als darin Feststellungen zur Rentenversicherungspflicht des [X.] ab 29.12.2003 getroffen werden. Nicht (mehr) zu entscheiden ist über die Versicherungspflicht nach dem Recht der Arbeitsförderung.

2. Maßgebend für die Beurteilung, ob der Kläger der Versicherungspflicht in der [X.] unterliegt, ist das [X.] Sozialversicherungsrecht. Es kommt zur Anwendung, weil der Beschäftigungsort des [X.] in [X.] liegt und seine Beschäftigung dort nicht im Voraus zeitlich begrenzt ist (vgl § 3 [X.], § 5 Abs 1 [X.]B IV). - Der Kläger ist in seiner Tätigkeit für die beigeladene [X.] abhängig beschäftigt, auch soweit er - seit dem 29.12.2003 - Mitglied ihres Verwaltungsrates ist (dazu a). Von der daran anknüpfenden Rentenversicherungspflicht ist er nicht wie ein Mitglied des Vorstandes einer [X.] ausnahmsweise ausgenommen (dazu b). Eine Gleichstellung mit diesem kann der Kläger auch nicht in Anwendung internationalen Rechts (dazu c), insbesondere nicht der Bestimmungen des zwischen der [X.] ([X.]), ihren Mitgliedstaaten und der [X.] geschlossenen [X.] beanspruchen (dazu d).

a) In der [X.] unterliegen Personen, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind, nach § 1 Satz 1 [X.] Halbs 1 [X.]B VI der Versicherungspflicht. Beurteilungsmaßstab für das Vorliegen einer abhängigen Beschäftigung ist § 7 Abs 1 [X.]B IV. Danach ist Beschäftigung die nichtselbstständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis.

Im vorliegenden Verfahren ist das Berufungsgericht in seinem Urteil rechtsfehlerfrei zu dem Ergebnis gelangt, dass der Kläger in seiner Tätigkeit für die beigeladene [X.], auch nachdem er Mitglied ihres Verwaltungsrates geworden ist, in einer Beschäftigung steht. Zwar hat das [X.] in den Gründen seiner Entscheidung zu Beginn ausgeführt, der Kläger zähle im Hinblick auf seine Stellung als Mitglied einer [X.] zu den nicht der Versicherungspflicht unterliegenden Personen "ungeachtet der Frage", ob dieser im Übrigen in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis zur beigeladenen [X.] iS des § 7 [X.]B IV stehe. Indessen ist das [X.] an anderen Stellen seines Urteils vom Vorliegen einer Beschäftigung des [X.] ausgegangen und hat hierzu unter Bezugnahme auf dessen Anstellungsvertrag als Prokurist und Zweigniederlassungsleiter, Vorschriften des [X.] Obligationenrechts zum Status von [X.], das Urteil des [X.] und den Inhalt der Beklagtenakte die nötigen Feststellungen getroffen. Soweit das [X.] in deren Würdigung daher zunächst allgemein dargelegt hat, der Kläger sei im Sozialversicherungsrecht wie das Vorstandsmitglied einer [X.] zu behandeln, und später im Besonderen festgestellt hat, die Stellung des Verwaltungsrates bzw dessen Status entspreche "im Übrigen" (weitgehend) derjenigen bzw demjenigen des Vorstandes einer [X.], hat es sinngemäß an die Rechtsprechung des B[X.] angeknüpft, wonach Vorstandsmitglieder einer [X.] grundsätzlich abhängig beschäftigt sind, auch wenn sie die Gesellschaft in eigener Verantwortung zu leiten haben und gegenüber der Belegschaft [X.] wahrnehmen (vgl B[X.] Urteil vom [X.] - 4 RA 22/88 - B[X.]E 65, 113, 116 f = [X.] 2200 § 1248 [X.]; ferner Urteil vom 19.6.2001 - B 12 KR 44/00 R - [X.] 3-2400 § 7 [X.]8 S 66 f). Diese Rechtsprechung zum Beschäftigungsverhältnis hat es auf Mitglieder des Verwaltungsrates einer [X.] übertragen. Das ist nicht zu beanstanden, weil für Mitglieder von Organen ausländischer Kapitalgesellschaften insoweit nichts anderes gelten kann als für Organmitglieder [X.]r Kapitalgesellschaften, und wird auch vom Kläger und der Beigeladenen zu 3. nicht (mehr) für unzutreffend gehalten.

b) Der Kläger ist in seiner Beschäftigung für die beigeladene [X.] ab 29.12.2003 nicht wegen der Berufung zum Verwaltungsratsmitglied wie ein Mitglied des Vorstandes einer [X.] von der Rentenversicherungspflicht ausgenommen. Die für dieses geltende Ausnahmebestimmung des § 1 Satz 4 [X.]B VI ist auf ihn weder unmittelbar noch entsprechend anwendbar.

Nach § 1 Satz 4 [X.]B VI in den bis zum 31.12.2003 und ab 1.1.2004 geltenden Fassungen, die hier beide anzuwenden sind, sind Mitglieder des Vorstandes einer AG nicht versicherungspflichtig bzw in dem Unternehmen, dem sie angehören, nicht versicherungspflichtig beschäftigt (vgl zur Entstehungsgeschichte ausführlich Urteile des Senats vom 27.2.2008 - B 12 KR 23/06 R - B[X.]E 100, 62 = [X.] 4-2600 § 1 [X.], Rd[X.]9, und vom [X.] - B 12 KR 3/06 R - B[X.]E 97, 32 = [X.] 4-2600 § 229 [X.], Rd[X.]6 ff). Unter Hinweis auf die Gesetzesmaterialien hat der Senat in seiner früheren Rechtsprechung eine entsprechende Anwendung dieses Ausnahmetatbestandes auf Vorstandsmitglieder anderer juristischer Personen abgelehnt. Er hat dabei auf die für die Ordnung von Massenerscheinungen anerkannte Typisierungsbefugnis des Gesetzgebers verwiesen und dargelegt, dass § 1 Satz 4 [X.]B VI allein an das formale Merkmal der Zugehörigkeit zum Vorstand einer AG anknüpfe bzw die Ausnahme von der Rentenversicherungspflicht allein von der Rechtsform der Gesellschaft abhängig mache, der die Vorstandsmitglieder vorständen. Bei der Anknüpfung an die Rechtsform der AG sei der Gesetzgeber davon ausgegangen, dass diese bei typisierender Betrachtung zu den "großen" Gesellschaften gehöre und ihre Vorstandsmitglieder unter den für sie gegebenen wirtschaftlichen Verhältnissen in der Lage seien, sich außerhalb der Sozialversicherung gegen die Risiken des Arbeitslebens selbst zu schützen. Eine Möglichkeit zur entsprechenden Anwendung der typisierenden Regelung hat der Senat in der Vergangenheit allein bei Vorstandsmitgliedern "großer" VVaG gesehen. Er hat den Ausnahmetatbestand über seinen Wortlaut hinaus auf diese Personengruppe analog angewandt, weil Vorschriften des [X.]n Aktiengesetzes über eine Verweisung im [X.]n Versicherungsaufsichtsgesetz für den Vorstand eines VVaG entsprechend gelten und dessen Mitglieder Vorstandsmitgliedern einer AG deshalb rechtlich gleichgestellt (vgl zur bisherigen Rechtsprechung des B[X.] im Einzelnen Urteil des Senats vom 27.2.2008 - B 12 KR 23/06 R - aaO, jeweils RdNr 20). Das B[X.] hat den für Vorstandsmitglieder von [X.] als abhängig Beschäftigte geltenden Ausnahmetatbestand in der [X.] auch im Hinblick auf das dem Gesetzesrecht übergeordnete Verfassungsrecht geprüft. Es hat die darin zum Ausdruck kommende verallgemeinernde Betrachtungsweise am Maßstab der für Typisierungen entwickelten Rechtsprechung des [X.] bisher für unbedenklich gehalten.

In Anwendung des § 1 Satz 4 [X.]B VI und der hierzu von der Rechtsprechung des B[X.] entwickelten Grundsätze gehört der Kläger nicht zu dem von dieser Vorschrift erfassten Personenkreis. Zu den "Mitgliedern des Vorstandes einer AG" gehören nur solche einer bestehenden (vgl B[X.]E 97, 32 = [X.] 4-2600 § 229 [X.], RdNr 21 ff) [X.]. Hierzu gehört der Kläger in unmittelbarer Anwendung der genannten Ausnahmevorschrift als Mitglied des Verwaltungsrates einer [X.] nicht. Diese ist auf ihn auch nicht entsprechend anzuwenden, weil er nicht wie Vorstandsmitglieder eines "großen" VVaG Vorstandsmitgliedern einer [X.] rechtlich, dh durch eine Verweisung auf Vorschriften des [X.]n Aktiengesetzes, gleichgestellt ist. Nur aus diesem Grund ist eine entsprechende Anwendung auf den hier vorliegenden Sachverhalt ausgeschlossen. Demgegenüber vermag die von der Revision vertretene Auffassung nicht zu überzeugen, wonach es den "Normzweck" des § 1 Satz 4 [X.]B VI gefährden würde, wenn [X.] Sozialversicherungsträger und [X.] Gerichte bei einer Prüfung dieser Ausnahmebestimmung das "weltweite und sich in stetigem Wandel befindliche" ausländische [X.]recht beachten müssten. Eine solche Konsequenz lässt sich der Rechtsprechung des B[X.] zur Rechtfertigung der Typisierung nicht entnehmen.

Soweit die Vorinstanzen unter Hinweis auf die Vorschriften des [X.] Obligationenrechts über das Mindestkapital und die Stellung des Verwaltungsrates eine tatsächliche Vergleichbarkeit der [X.] mit der [X.] annehmen und die ausländische ([X.])Rechtsform der [X.] auf die inländische ([X.])Rechtsform der [X.] übertragen, ist eine solche "Substitution" der Tatbestandserfüllung nicht zulässig. Eine einschlägige gesetzliche Äquivalenzregel, deren es für eine solche [X.] bedürfte, enthält das [X.] Sozialrecht nicht. Eine solche lässt sich auch nicht dem übrigen innerstaatlichen Recht entnehmen. So folgt ein Gebot zur tatbestandlichen Gleichstellung der beigeladenen [X.] mit einer [X.] im Sozialrecht nicht etwa daraus, dass deren Zweigniederlassung wie diejenige einer [X.] in das [X.] Handelsregister einzutragen und eingetragen ist. Soweit über §§ 13d bis f des Handelsgesetzbuchs inländische Zweigniederlassungen von [X.] mit Sitz im Ausland und damit auch eine [X.] in das [X.] Registerrecht einbezogen werden, enthält dieses keine gesetzliche Äquivalenzregel, die im hier vorliegenden sozialrechtlichen Kontext anwendbar wäre. Wenn im Einzelfall Zweigniederlassungen von [X.] aus Drittstaaten wie der [X.] mangels entsprechender Vorgaben aus dem [X.] (vgl insoweit Art 7 Abs 1 der [X.]/EWG des Rates vom 21.12.1989 über die Offenlegung von Zweigniederlassungen, die in einem Mitgliedstaat von Gesellschaften bestimmter Rechtsformen errichtet wurden, die dem Recht eines anderen Staates unterliegen ) registerrechtlich wie diejenigen einer [X.] behandelt werden, so beruht das (allein) auf einer Rechtsfortbildung im [X.]n internationalen Privatrecht und ist deshalb nicht übertragbar. Auch eine [X.] im Wege richterlicher Rechtsfortbildung ist nicht zulässig, weil § 1 Satz 4 [X.]B VI nach seinem Regelungszweck und im Hinblick auf die dort gewählte Regelungsmethode der Typisierung eine Erstreckung auf Sachverhalte wie den [X.] zur Schließung einer Regelungslücke nicht erfordert. Nach [X.]m Sozialrecht maßgebend ist und bleibt danach einzig, dass der Kläger kein Mitglied des Vorstandes einer [X.] ist und damit den formalen gesetzlichen Tatbestand des § 1 Satz 4 [X.]B VI nicht erfüllt.

c) Der Kläger kann sich für eine tatbestandliche Gleichstellung nicht mit Erfolg auf einschlägiges, unmittelbar zu beachtendes internationales Recht (ohne das Freizügigkeitsabkommen) berufen. Eine für den vorliegenden Rechtsstreit relevante Äquivalenzregel aus bilateralen oder multilateralen Verträgen mit der [X.] besteht nicht. Sie ergibt sich ungeachtet der Frage, ob und inwieweit es sich hierbei (noch) um geltende Bestimmungen handelt (vgl Art 20 des [X.] dessen Anhang II Art 1 Abschnitt A [X.] Buchst i), insbesondere nicht aus solchen des Abkommens zwischen der Bundesrepublik [X.] und der [X.] über Soziale Sicherheit vom [X.] ([X.] 1965, 1294; im Folgenden: Sozialversicherungsabkommen). So ordnen Art 4 und Art 4a des [X.] als allgemeine Gleichstellungsbestimmungen lediglich eine Gleichstellung der Staatsangehörigen bzw der Staatsgebiete bei Anwendung der Rechtsvorschriften der Vertragsstaaten an, nicht aber anderer Rechtserscheinungen, an welche Rechtsfolgen geknüpft werden können. Eine entsprechende Äquivalenzregel ergibt sich auch nicht aus dem Abschnitt II des [X.] über Rentenversicherungen.

d) Auch auf der Grundlage des zwischen der [X.], ihren Mitgliedstaaten und der [X.] geschlossenen [X.] hat der Kläger keinen Anspruch darauf, wie ein Mitglied des Vorstandes einer [X.] behandelt zu werden. Mit Urteil vom 12.11.2009 ([X.]/08 , aaO) hat der [X.] entschieden, dass die Bestimmungen des [X.], insbesondere dessen Art 1, 5, 7 und 16 sowie die Art 12 und 17 bis 19 seines [X.], der Regelung eines Mitgliedstaats nicht entgegenstehen, nach der eine Person, die die Staatsangehörigkeit dieses Mitgliedstaats besitzt und in dessen Hoheitsgebiet beschäftigt ist, in der gesetzlichen Rentenversicherung dieses Mitgliedstaats versicherungspflichtig ist, obwohl sie Mitglied des Verwaltungsrates einer [X.] ist und Mitglieder der Vorstände von [X.] nach dem Recht des genannten Mitgliedstaats insoweit versicherungsfrei sind. Diese vom [X.] vorgenommene Auslegung der Abkommensbestimmungen ist der Entscheidung des Senats zugrunde zu legen. Die Bindung folgt dabei aus der Vorlagepflicht selbst und aus dem Sinn und Zweck der Vorabentscheidung (vgl zuletzt Urteil des B[X.] vom [X.] - B 1 KR 3/07 R - [X.] 4-2500 § 47 [X.] Rd[X.]6, mwN). Im Einzelnen:

Das Freizügigkeitsabkommen stellt eines von insgesamt sieben am [X.] unterzeichneten sektorspezifischen Abkommen dar, die geschlossen wurden, nachdem die [X.] am 6.12.1992 einen Beitritt zum Abkommen über den [X.] (vgl [X.]) abgelehnt hatte. Es handelt sich um ein Liberalisierungsabkommen auf bestimmten Gebieten mit der Besonderheit, dass ihm angesichts der begrenzten Zuständigkeiten der [X.] in diesem Bereich auch die Mitgliedstaaten selbst beitreten mussten ("gemischtes Abkommen"). Nach Abschluss einer zweiten Verhandlungsrunde wurde das Freizügigkeitsabkommen aufgrund eines Zusatzprotokolls vom [X.] ([X.]) mit Wirkung vom 1.4.2006 auf die [X.] erstreckt, die der [X.] am 1.5.2004 beigetreten sind. Im Hinblick darauf, dass sich die [X.] den Vereinbarungen über ein integriertes wirtschaftliches Ganzes mit einem einheitlichen Markt nicht angeschlossen hat, kann die den gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen über den Binnenmarkt gegebene Auslegung nicht automatisch auf die Auslegung des Abkommens übertragen werden, sofern dies nicht im Abkommen selbst ausdrücklich vorgesehen ist ([X.] Urteil vom 12.11.2009 , aaO, RdNr 29, unter Hinweis auf [X.] Urteil vom 9.2.1982, [X.] , Slg 1982, 329 Rd[X.]5 ff).

aa) Dass der Kläger in seiner Beschäftigung für die beigeladene [X.] auch nach seiner Berufung zum Verwaltungsratsmitglied nicht wie Vorstandsmitglieder einer [X.] in der [X.] versicherungsfrei ist, stellt keine unzulässige Beschränkung eines zugunsten der beigeladenen [X.] wirkenden, durch das Freizügigkeitsabkommen garantierten Rechts auf freie Niederlassung dar. Denn das Freizügigkeitsabkommen gewährt juristischen Personen, die nach dem Recht eines Mitgliedstaats der Gemeinschaft oder nach schweizerischem Recht gegründet wurden und ihren satzungsmäßigen Sitz, ihre Hauptverwaltung oder ihre Hauptniederlassung im Gebiet einer Vertragspartei haben, nicht das gleiche Niederlassungsrecht wie natürlichen Personen ([X.] Urteil vom 12.11.2009 , aaO, Rd[X.]3 bis 39).

Der [X.] hat sich zur Begründung des von ihm gefundenen Ergebnisses darauf gestützt, dass das Freizügigkeitsabkommen und seine Anhänge mit Ausnahme von Art 5 Abs 1 und Art 18 des [X.], mit denen Gesellschaften ein bestimmtes Recht auf die Erbringung von Dienstleistungen eingeräumt wird, keine Bestimmung enthalten, die juristischen Personen ein Recht, insbesondere das Recht auf Niederlassung im Hoheitsgebiet der einen oder der anderen Vertragspartei gewährt. Das Recht auf Niederlassung im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei sei selbstständigen natürlichen Personen vorbehalten, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats der Gemeinschaft oder der [X.] besäßen.

Soweit der Kläger Art 16 Abs 1 des [X.] für eine Erstreckung des Niederlassungsrechts auf juristische Personen herangezogen hat, hat der [X.] diesen Einwand nicht durchgreifen lassen. Zum einen sehe Art 16 Abs 1, der auf die Geltung des gemeinschaftlichen [X.] in den Beziehungen zwischen den Vertragsparteien Bezug nehme, dessen Geltung nur im Rahmen der [X.] vor, die ein Niederlassungsrecht ausschließlich natürlichen Personen (vgl im Einzelnen auch [X.] Urteil vom 22.12.2008, [X.]/08 , [X.], [X.], RdNr 44), nicht aber juristischen Personen zuerkennten. Zum anderen knüpfe diese Bestimmung an eine Bezugnahme auf gleichwertige Rechte und Pflichten wie in den Rechtsakten der Gemeinschaft an, die aber nicht vorliege mit der Folge, dass für den Rechtsstandpunkt des [X.] aus Art 16 Abs 1 (und [X.]) des [X.] nichts zu entnehmen sei.

bb) Dass der vom Kläger repräsentierte Personenkreis der Rentenversicherungspflicht unterliegt, während Mitglieder des Vorstandes einer [X.] in der [X.] versicherungsfrei sind, verstößt ferner nicht gegen die Bestimmungen des [X.] im Bereich der Erbringung von Dienstleistungen. Aus den die Dienstleistungserbringung betreffenden Bestimmungen des Abkommens kann der Kläger keine Rechte ableiten ([X.] Urteil vom 12.11.2009 , aaO, RdNr 40 ff).

Zwar ist das Recht zur Erbringung von Dienstleistungen im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei nach Art 5 Abs 1 iVm Art 18 des [X.] des [X.] neben natürlichen Personen auch Gesellschaften eröffnet, die nach dem Recht eines Mitgliedstaats der [X.] oder nach schweizerischem Recht gegründet wurden und ihren satzungsmäßigen Sitz, ihre Hauptverwaltung oder ihre Hauptniederlassung im Gebiet einer Vertragspartei haben. Jedoch betrifft das vom Abkommen erfasste Recht zur Dienstleistungserbringung zum einen - nach Art 17 Buchst a des [X.] - nur grenzüberschreitende Dienstleistungen und zum anderen - nach Art 5 Abs 1 und Art 17 Buchst a des [X.] - nur solche, die auf 90 tatsächliche Arbeitstage pro Kalenderjahr beschränkt sind. Nach Art 19 des [X.] des [X.] kann der Dienstleistungserbringer seine Tätigkeit während dieser [X.] nach Maßgabe der Anhänge I bis III des Abkommens unter den gleichen Bedingungen ausüben, wie sie der [X.] für seine eigenen Staatsangehörigen vorschreibt.

Hiervon ausgehend hat der [X.] dahinstehen lassen, ob die Tätigkeit des Angehörigen eines Mitgliedstaats, die dieser - wie der Kläger - in diesem Staat ausübt, überhaupt als grenzüberschreitend angesehen werden kann. Er hat entschieden, dass eine Person in der Situation des [X.] aus den Bestimmungen des Abkommens jedenfalls deshalb kein Recht im Bereich der Erbringung von Dienstleistungen ableiten kann, weil sie - bei Unterstellung eines grenzüberschreitenden Bezugs - einer dauerhaften Beschäftigung nachgeht, die zwangsläufig 90 tatsächliche Arbeitstage pro Kalenderjahr überschreitet.

cc) Die Anordnung der Rentenversicherungspflicht für den Kläger als bei der beigeladenen [X.] Beschäftigten stellt schließlich keine Verletzung eines diesem selbst - in seiner Eigenschaft als Arbeitnehmer - zustehenden Rechts auf Gleichbehandlung nach Art 9 des [X.] des [X.] dar. Der [X.] hat die Anwendbarkeit des darin garantierten Grundsatzes der Nichtdiskriminierung hinsichtlich der Beschäftigungs- und Arbeitsbedingungen verneint, weil diese Bestimmungen nur den Fall einer Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit gegenüber einem Angehörigen einer Vertragspartei im Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei erfasse. Der Kläger sei jedoch [X.]r Staatsangehöriger und in [X.] angestellt, seine Eigenschaft als Mitglied des Verwaltungsrates einer [X.] insoweit irrelevant ([X.] Urteil vom 12.11.2009 , aaO, RdNr 45 ff). Auch die speziellen Gleichstellungsbestimmungen für den Bereich der sozialen Sicherheit (vgl Art 8 Buchst a iVm Art 1 des [X.]I des [X.]), die mit der Vorlagefrage implizit als Prüfungsmaßstäbe eingeführt worden sind, schützen den Kläger vor den Auswirkungen der in § 1 Satz 4 [X.]B VI enthaltenen Differenzierung nicht.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 [X.]G und berücksichtigt, dass das der Klage stattgebende Urteil des [X.] hinsichtlich der Versicherungspflicht des [X.] nach dem Recht der Arbeitsförderung rechtskräftig geworden ist. Soweit eine Kostenerstattung nicht stattfindet, betrifft das auch die durch die Vorlage an den [X.] entstandenen außergerichtlichen Kosten.

Meta

B 12 KR 20/09 R

06.10.2010

Bundessozialgericht 12. Senat

Urteil

Sachgebiet: KR

vorgehend SG Hamburg, 1. November 2005, Az: S 22 KR 1148/04, Urteil

§ 3 Nr 1 SGB 4, § 7 Abs 1 SGB 4, § 1 S 1 Nr 1 Halbs 1 SGB 6, § 1 S 4 SGB 6 vom 19.02.2002, § 1 S 4 SGB 6 vom 27.12.2003, Art 234 EG, Art 4 SozSichAbk CHE, Art 5 Abs 1 EGFreizügAbk CHE, Art 8 Buchst a EGFreizügAbk CHE, Art 16 EGFreizügAbk CHE, Anh I Art 9 EGFreizügAbk CHE, Anh I Art 17 Buchst a EGFreizügAbk CHE, Anh I Art 18 EGFreizügAbk CHE, Anh I Art 19 EGFreizügAbk CHE, Anh II Art 1 EGFreizügAbk CHE, § 13d HGB, § 13e HGB, § 13f HGB

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Urteil vom 06.10.2010, Az. B 12 KR 20/09 R (REWIS RS 2010, 2644)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 2644

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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(Rentenversicherung - Befreiung von der Versicherungspflicht - angestellte Rechtsanwältin - angestellte Verwaltungsjuristin- Aufgabe der Rechtsanwaltszulassung …


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