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PDF anzeigen[X.]/00vom23. Mai 2000in der Strafsachegegenwegenbandenmäßigen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.- 2 -Der 1. Strafsenat des [X.] hat am 23. Mai 2000 gemäß § 349Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 19. Januar 2000 wird mit der Maßgabe als unbe-gründet verworfen, daß der Vorwurf tateinheitlicher bandenmäßi-ger unerlaubter Ein- und Ausfuhr von Betäubungsmitteln in nichtgeringer Menge entfällt.Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen.Gründe:Der Vorwurf bandenmäßigen unerlaubten Handeltreibens mit Betäu-bungsmitteln in nicht geringer Menge verdrängt den der entsprechenden Ein-und Ausfuhr unter den hier gegebenen Tatumständen (vgl. die Zuschrift [X.] vom 2. Mai 2000 m.w.[X.] Wegfall dieses Vorwurfs hat auf den Rechtsfolgenausspruch [X.]. Das [X.] hat die Strafe dem zutreffenden Strafrahmen ent-nommen. Das [X.] hat sich nicht [X.] -Im übrigen ist die Revision im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO unbegrün-det.Maul [X.] WahlBoetticher [X.]
Meta
23.05.2000
Bundesgerichtshof 1. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.05.2000, Az. 1 StR 200/00 (REWIS RS 2000, 2175)
Papierfundstellen: REWIS RS 2000, 2175
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