Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.
Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.
PDF anzeigen[X.]:[X.]:[X.]:2016:270916B5STR417.16.0
BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
5
StR 417/16
vom
27. September 2016
in der Strafsache
gegen
wegen
bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer
Menge u.a.
-
2
-
Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 27. September 2016
be-schlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 16. März 2016 wird mit der Maßgabe (§ 349 Abs. 4 StPO) nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen, dass die Anordnung der Maßregel (§ 64 StGB) entfällt; die Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in der Entziehungsanstalt im Urteil des [X.] vom 23. Februar 2015
(528 KLs) 251 Js 683/15
(36/14)
wird aufrechterhalten.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen.
Das [X.] hat bei der Entscheidung über die Anordnung der Unterbrin-gung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt (§ 64 StGB) nicht bedacht, dass sämtliche abgeurteilte Taten zeitlich vor dem Urteil des [X.]s Ber-lin vom 23. Februar 2015 begangen wurden. Wegen des Vorrangs von § 55 Abs. 2 StGB vor § 67f StGB war deshalb die in dieser Verurteilung angeordnete Maßregel aufrechtzuerhalten; die neuerlich angeordnete Maßregel hat zu ent-fallen (vgl. [X.], Urteile vom 10. Dezember 1981
4 StR 622/81,
[X.]St 30, 305, und vom 11. September 1997
4 StR 287/97, [X.], 97). Die Ent-scheidung des [X.]s, keinen [X.] eines Teils der verhängten Gesamtfreiheitsstrafe (§ 67 Abs. 2 StGB) anzuordnen, ist angesichts der voll-streckungsrechtlichen Besonderheiten nicht zu beanstanden.
[X.]König Berger
Bellay Feilcke
Meta
27.09.2016
Bundesgerichtshof 5. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.09.2016, Az. 5 StR 417/16 (REWIS RS 2016, 4891)
Papierfundstellen: REWIS RS 2016, 4891
Auf Mobilgerät öffnen.
Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
5 StR 417/16 (Bundesgerichtshof)
Strafverfahren wegen Betäubungsmitteldelikten: Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt und deren Aufrechterhaltung bei nachträglicher Gesamtstrafenbildung
1 StR 456/17 (Bundesgerichtshof)
1 StR 456/17 (Bundesgerichtshof)
Unterbringung in einer Entziehungsanstalt: Absehen von einer Entscheidung über den Vorwegvollzug der Strafe
3 StR 6/16 (Bundesgerichtshof)
2 StR 189/17 (Bundesgerichtshof)
Keine Referenz gefunden.
Keine Referenz gefunden.