Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.11.2013, Az. VI ZR 319/12

VI. Zivilsenat | REWIS RS 2013, 1450

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL
VI ZR 319/12
Verkündet am:

5. November 2013

Holmes,

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin

der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit

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-

Der VI.
Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom
5. November
2013
durch [X.], die Richterin [X.], [X.], die Richterin von Pentz
und den Richter Offenloch

für Recht erkannt:
Die Revisionen
der Beklagten
gegen das Urteil des 18.
Zivilsenats des Oberlandesgerichts [X.]
vom 24. Mai
2012
werden
zurück-gewiesen.
Die Kosten der Rechtsmittel
haben die Beklagten je zur Hälfte zu tragen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:
Die Kläger verlangen
Schadensersatz wegen des
Ankaufs von Aktien
der
Beklagten.
Nach Eingang der Klage am 6. August 2009
hat der Vorsitzende der mit der Sache befassten Zivilkammer des [X.] in Zusammenhang mit der Zustellung nach §
183 ZPO durch Verfügung vom 19. Oktober
2009 angeord-net, dass den
Beklagten eine Notfrist von zwei Wochen zur Anzeige der Vertei-digungsbereitschaft
gesetzt wird und dass sie innerhalb von zwei Wochen ge-1
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mäß §
184 Abs.
1 Satz
1 ZPO einen im Inland ansässigen Zustellungsbevoll-mächtigten zu benennen haben. Auf die anderenfalls eintretenden rechtlichen Folgen der Zustellung von Schriftstücken durch Aufgabe zur Post unter der [X.] hat der Vorsitzende hingewiesen. Diese Verfügung und die Klageschrift sind den
Beklagten am 18. Februar 2010 in der [X.]
nach Maßgabe des [X.] über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke im Ausland in Zivil-
und Handelssachen vom 15.
November 1965 ([X.] 1977 II S.
1452, 1453; im Folgenden:
[X.]) zuge-stellt worden. Die Ladung zur mündlichen Verhandlung am 15. März 2011 ist am 20. Januar 2011 zur Post gegeben worden. Das [X.]
hat
im Termin vom
15. März
2011, in dem die Beklagten nicht vertreten waren, ein Versäum-nisurteil erlassen und
die Beklagten
antragsgemäß verurteilt. Eine vollstreckba-re Ausfertigung des Versäumnisurteils ist
am 21. März 2011 nach dem Vermerk der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle mit der Belehrung über die Möglichkeit eines Einspruchs innerhalb von zwei Wochen nach der Zustellung unter der Anschrift der Beklagten
zur Post gegeben worden. Auf Antrag der
Kläger
ist das Versäumnisurteil den
Beklagten am 1. Juli
2011 erneut, nunmehr
auf diplomati-schem Weg,
mit einer Rechtsmittelbelehrung zugestellt worden. Dagegen ha-ben
die Beklagten
mit am 13. Juli
2011
bei Gericht eingegangenem Schriftsatz Einspruch eingelegt.
Mit Urteil vom 28.
Juli
2011 hat das [X.] den Einspruch als unzu-lässig verworfen. Die dagegen gerichtete Berufung der Beklagten hat das [X.] zurückgewiesen. Mit den
vom Berufungsgericht zugelassenen Re-visionen
begehren
die Beklagten, das Berufungsurteil und das Urteil des Land-gerichts vom 28. Juli 2011 aufzuheben und den Rechtsstreit an das [X.] zurückzuverweisen.

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4

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Entscheidungsgründe:
I.
Das Berufungsgericht hat ausgeführt, das [X.] habe den [X.] gegen das Versäumnisurteil zu Recht gemäß §
341 Abs.
1 Satz
2 ZPO als unzulässig verworfen, weil er nicht rechtzeitig eingelegt worden sei.
Die [X.]sfrist habe nicht erst mit der förmlichen Zustellung des Versäumnisurteils in der [X.] am 1. Juli 2011, sondern bereits am 4. April
2011 aufgrund der Zustellung des Versäumnisurteils durch Aufgabe zur Post (§
184 Abs.
1 Satz 2 ZPO) am 21. März 2011 zu laufen begonnen und sei am 18. April
2011 abge-laufen. Weder bestünden Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit der [X.] Bestimmung des §
184 ZPO noch verletze das vom [X.] ge-wählte Verfahren das [X.] Übereinkommen. Aufgrund der den
Beklagten mit der Klageschrift zugestellten Anordnung im Sinne des §
184 ZPO hätten
die Beklagten
im weiteren Verfahren mit Zustellungen durch Aufgabe zur Post rechnen müssen. Sie hätten
die Gelegenheit gehabt, eine rechtzeitige Kenntnis von [X.] Entscheidungen und Rechtsbehelfsmöglichkeiten sicher-zustellen.
Sowohl die Klageschrift als auch die Anordnung des Vorsitzenden im Sinne des §
184 Abs.
1 Satz 1 ZPO vom 19. Oktober
2009 seien wirksam zu-gestellt worden. Die
Anordnung
müsse nicht zwingend durch den gesamten Spruchkörper der zuständigen Zivilkammer erfolgen. Sie sei
durch den
[X.]
jedenfalls wirksam
vorgenommen worden. Das Zustellungsreformge-setz vom 25.
Juni 2001 ([X.]
I S.
1206), durch das §
184 ZPO an die Stelle des §
174 Abs.
1 ZPO a.F. getreten ist, habe lediglich die in §
20 Nr.
7 RPflG vorgesehene Zuständigkeitsübertragung auf den Rechtspfleger aufgehoben.
Zwar scheine der Wortlaut der Vorschrift zunächst für die funktionelle Zustän-4
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digkeit des Spruchkörpers zu sprechen. Doch falle die Anordnung der Zustel-lung richterlicher Entscheidungen grundsätzlich in die Zuständigkeit des [X.].
Auch wenn bei der Anordnung Ermessen auszuüben sei, sei diese nicht schon deshalb unwirksam, weil die für die Ermessensausübung maßgebli-chen Gesichtspunkte nicht daraus erkennbar seien. Aus der
Verfügung der Ge-schäftsstelle vom 16.
März
2011
ergebe sich, dass
jeweils
eine Ausfertigung des Versäumnisurteils des [X.] vom 15. März 2011 zwecks Übersen-dung an die Beklagten am 21. März 2011 zur Post aufgegeben worden sei.
Die erneute Zustellung des Versäumnisurteils nebst Rechtsmittelbeleh-rung
am 1. Juli 2011 habe die bereits verstrichene Einspruchsfrist nicht erneut in Lauf setzen können, weil von einer solchermaßen unzutreffenden Rechts-behelfsbelehrung betroffene Rechte der Verurteilten aus Art.
2 Abs.
1 GG i.V.m. Art.
20 Abs.
3 GG über die Möglichkeit der Wiedereinsetzung ausreichend ge-wahrt würden.
Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand komme
allerdings hier
nicht in Betracht, weil bei der Frage des Verschuldens an der Fristver-säumnis zu berücksichtigen sei, dass die Beklagten
infolge der Zustellung der Klageschrift und der Anordnung des Vorsitzenden gemäß §
184 Abs.
1 Satz 1 ZPO von zukünftig bevorstehenden Zustellungen Kenntnis gehabt hätten.
II.
Diese Ausführungen halten revisionsrechtlicher Überprüfung stand.
1. Das [X.] hatte auf den Einspruch der Beklagten gegen das Versäumnisurteil gemäß §
341 Abs.
1 Satz
1 ZPO zunächst nur zu prüfen, ob der Einspruch an sich statthaft und in der gesetzlichen
Form und Frist eingelegt worden ist. Da die Beklagten
die Einspruchsfrist nicht gewahrt haben, musste der Einspruch gemäß §
341 Abs.
1 Satz
2 ZPO ohne Sachprüfung und ohne 6
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6

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Rücksicht auf das ordnungsgemäße Zustandekommen des Versäumnisurteils verworfen werden ([X.], Beschluss vom 5.
März 2007 -
II
ZB 4/06, NJW-RR 2007, 1363 Rn.
9
f.; Hk-ZPO/Pukall, 5.
Aufl., §
341 Rn.
1).
2. Rechtlich ist nicht zu beanstanden, dass das Berufungsgericht die Zu-stellung des Versäumnisurteils im Inland durch Aufgabe zur Post für wirksam erachtet hat.
a) Zur Frage, auf deren Klärungsbedürftigkeit die Zulassung der Revision gestützt worden ist, ob -
wie im Streitfall
-
der Vorsitzende der zuständigen Kammer oder der Spruchkörper die Anordnung nach §
184 Abs.
1 ZPO zu tref-fen habe, hat sich der erkennende Senat zwischenzeitlich in zahlreichen
Urtei-len betreffend
die Beklagte zu
1 umfassend geäußert (vgl.
Senat,
Urteile 25. September 2012 -
VI
ZR 230/11, juris
und -
VI
ZR 287/11, juris; vom 18. Sep-tember 2012 -
VI
ZR 225/11, NJW-RR 2012, 1459; vom 26. Juni 2012 -
VI
ZR 241/11, NJW 2012, 2588 = [X.], 1499; vom 3. Juli 2012 -
VI
ZR 227/11, juris
und -
VI
ZR 239/11, juris,
sowie vom 17. Juli 2012 -
VI
ZR 222/11,
juris,
-
VI
ZR 226/11, juris
und -
VI
ZR 288/11, juris). Insoweit wird auf die [X.] Ausführungen in den Urteilsgründen (so Senatsurteile vom 17.
Juli 2012 -
VI
ZR 226/11, juris Rn.
14 bis 23,
und -
VI
ZR 288/11, juris Rn.
18 bis 27;
vom 18.
September 2012 -
VI
ZR 223/11, juris Rn. 9 bis 18) zur Vermeidung gleichlautender Wiederholungen Bezug genommen.
b) Die Wirksamkeit der Zustellung des Versäumnisurteils vom 15.
März
2011
ist
auch nicht deshalb zweifelhaft, weil die Klageschrift und die Anord-nung,
einen Zustellungsbevollmächtigten im Inland zu benennen,
den
Beklag-ten
nicht förmlich zugestellt worden wären.

Die förmliche Zustellung der Klageschrift und der Anordnung nach §
184 Abs.
1 ZPO am 18. Februar
2010
ist
bewiesen durch
die von [X.] un-9
10
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7

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terschriebene Urkunde
vom 3. März
2010
(Art. 6 [X.]), die mit
dem Schreiben
des Generaldirektorats für Internationales Recht und Außenbeziehungen des [X.] an das [X.] nach Erledi-gung des Rechtshilfeersuchens übersandt worden ist
(vgl. Senat, Urteil vom 15.
Januar 2013 -
VI
ZR 241/12, NJW-RR 2013, 435
Rn.
12,
und Beschluss vom 13.
November 2001 -
VI
ZB 9/01, [X.], 521, 522).
Erfolglos macht die
Revision dagegen geltend, die
förmliche Zustellung an die Beklagte zu 2 sei nicht nachgewiesen. Zwar ist grundsätzlich der Beweis der Unrichtigkeit gegen die inhaltliche Richtigkeit einer
Zustellungsurkunde zulässig (§
418 Abs.
2 ZPO). Doch ist ein solcher Beweis aufgrund des Vorbringens der Revision nicht erbracht. Zutreffend weist die Revisionserwiderung darauf hin, dass sich den Zustellungsnachweisen des [X.] die Übergabe der zuzustellenden Urkunden an Rechtsanwalt [X.] für beide Beklagte entnehmen lässt. Tatsächliche Umstände, die Zweifel an der Rechtswirksamkeit der Zustel-lung durch Aushändigung der Schriftstücke an Rechtsanwalt [X.]
begründen könnten, werden
von der Revision nicht aufgezeigt.
Sie ergeben sich jedenfalls nicht schon daraus, dass den [X.] eine Vollmacht für Rechts-anwalt [X.]
nicht beigefügt worden ist.

3. Die nachträgliche förmliche Zustellung
des Versäumnisurteils am 1.
Juli
2011
mit Rechtsmittelbelehrung vermag die bereits mit Ablauf des 18.
April 2011 eingetretene Rechtskraft nicht zu durchbrechen. Die Anordnung der erneuten Zustellung lässt die Wirkung der zuvor erfolgten Zustellung gemäß §
184 Abs.
2 ZPO unberührt; sie setzt eine bereits abgelaufene Frist trotz der beigefügten unrichtigen Rechtsmittelbelehrung nicht nochmals in Lauf (vgl. [X.], Beschlüsse vom 20.
Oktober 2005 -
IX
ZB 147/01, NJW-RR 2006, 563, 564; vom 20.
November 2006 -
NotZ
35/06, juris Rn.
7; Versäumnisurteil vom 15.
Dezember 2010 -
XII
ZR 27/09, [X.], 522 Rn.
20; [X.], NJW-RR 2011, 1631, 1632; [X.], Urteile vom 10.
August 2011
13
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8

-

-
8
U 3/11, juris Rn.
40,
und -
8
U 31/11, NJW-RR 2012, 62, 64). Ein
ausrei-chender Schutz der Rechte
der Beklagten wird schließlich nicht dadurch in [X.] gestellt, dass dem mit Ablauf des
18. April
2011
in Rechtskraft erwachsenen
Urteil keine Übersetzung der Entscheidung
beigefügt
war. Die Beklagten
waren
über den Inhalt des Rechtsstreits hinreichend durch die förmliche Zustellung der Klageschrift mit der Übersetzung in die [X.] informiert. Trotz Kenntnis der gegen sie rechtshängigen Klage und der
ebenfalls ins [X.] übersetzten Hinweise des Gerichts auf die Folgen bei Nichtbenennung eines Zustellungsbevollmächtigten sind
die Beklagten
nach dem
Zugang des [X.] untätig geblieben. Soweit die Revisionen
ohne Darlegung kon-kreter Umstände erstmals behaupten, dass das Versäumnisurteil den Beklagten trotz Aufgabe zur Post im Inland unter ihrer Anschrift nicht zugegangen sei, können
sie damit nicht mehr gehört werden (§§
233, 234 Abs.
1 ZPO).
Zoll
[X.]
Pauge

von Pentz
Offenloch

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 28.07.2011 -
22 [X.]/09 -

O[X.], Entscheidung vom 24.05.2012 -
18 [X.] -

Meta

VI ZR 319/12

05.11.2013

Bundesgerichtshof VI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.11.2013, Az. VI ZR 319/12 (REWIS RS 2013, 1450)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 1450

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