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PDF anzeigen[X.] 21/01 - 4 (10)StB 18/01vom16. November 2001in dem [X.] versuchten Mordes u.a.- 2 -Der 3. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des Beschwerdeführers am 16. November 2001 gemäß § [X.]. 5 StPO [X.] Die Beschwerde des Beschuldigten [X.]gegen den Haft-befehl des Ermittlungsrichters des [X.] vom17. August 2001 wird verworfen.2. Der Beschuldigte trägt die Kosten des Rechtsmittels.Gründe:Der Beschuldigte [X.] befindet sich auf Grund eines Haftbefehls [X.] des [X.] vom 17. August 2001 unter demVorwurf des versuchten Mordes in Tateinheit mit schwerer Brandstiftung [X.]. Ihm liegt zur Last, gemeinsam mit den Mitbeschuldigten [X.], M. u.a. am 29. Juni 2001 gegen 2.20 Uhr in [X.]ausHaß gegen Ausländer nach dem Einschlagen von zwei Schaufenstern zweiBrandsätze in das von einer [X.] Staatsangehörigen geführteWohn- und Geschäftshaus "[X.]"geworfen und dabei den möglichen Todder im ersten Stock des Gebäudes befindlichen Menschen billigend in [X.] zu haben. Die Geschäftsräume wurden durch die Feuer- und [X.] teilweise zerstört. Die im Hause befindlichen sieben Personen,darunter zwei Kinder, konnten durch das sofortige Löschen des [X.]. Der Tatbeitrag des Beschuldigten [X.] bestand darin, daß er [X.] zum Tatort mit dem von ihm geführten PKW transportiert und an [X.] 3 -zuvor vereinbarten Stelle nach Durchfrung des [X.] wieder aufgenommen hat.Die gegen den Haftbefehl gerichtete Beschwerde des Beschuldigten[X.] ist nicht begrt.a) Der Ermittlungsrichter hat seine Zustigkeit zu Recht angenommen.Es besteht ein ausreichender Verdacht dahin, [X.] die Tat, die dem Beschul-digten zur Last liegt, bestimmt und geeignet ist, die innere Sicherheit Deutsch-lands zu beeintrchtigen. Die Annahme der besonderen Bedeutung (§ 120Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 a.E. GVG) durch den [X.] erscheint beider eingeschrkten Überprfung, der dieses Merkmal im Ermittlungsverfahrenmit dessen sich verrndem Erkenntnisstand zlich ist, gemessen anden [X.] der Senatsentscheidung in BGHSt 46, 238 ff. nicht unvertret-bar. Wegen der Einzelheiten zur auslrfeindlichen Motivation der Beschul-digten und der besonderen Bedeutung der Tat wird auf die [X.] Haftbefehls Bezug genommen.b) Der dringende Tatverdacht ergibt sich aus der teilweise gestigenEinlassung des Beschuldigten und den Angaben der Mitbeschuldigten [X.]. Hierdurch wird belegt, [X.] der Beschuldigte gemeinsam mit seinenMitttern einen Mord zum Nachteil der Bewohner des "[X.]" versucht hat.[X.] die Beteiligten wuûten, [X.] sich in diesem Gwohnte Rmebefinden, ergibt sich bereits aus dem ûeren Erscheinungsbild des [X.] mit Gardinen und bepflanzten Blumenksten sowie aus der [X.] [X.], [X.] dies allgemein bekannt gewesen sei und [X.]man dies ja auch sehe. Ebenso hat der Mitbeschuldigte [X.]ausgesagt,- 4 -[X.] er vor der Tat den Beschuldigten M. auf die Gefrlichkeit des [X.] hingewiesen habe, worauf dieser geantwortet habe: "Man msse auchOpfer bringen [X.], nur die besten sterben jung!" Aus dieserÄuûerung und der [X.] gefrlichen Begehungsweise, wonach in zwei ge-sonderte, zuvor eingeschlagene Schaufenster, die zum Verkaufsraum mit auf-bewahrten Textilien hin offen waren, je ein Brandsatz geworfen worden ist, er-gibt sich der dringende Tatverdacht des bedingten Ttungsvorsatzes. Der Be-schuldigte [X.] hat bei seiner polizeilichen Vernehmung eingermt, [X.] erauch der Skinheadszre und eine auslrfeindliche Einstellunghabe. Nach dem [X.] der [X.] habe er gewuût, [X.] es sich nichtum einen kleinen Imbiûwagen handele, sondern um "dieses Haus", da sei [X.] klar gewesen, [X.] dort Menschen lebten. Er sei davon ausgegangen,[X.] dies "alle" gewuût tten. Es besteht auch der dringende Verdacht, [X.]der Beschuldigte und seine Mittter heimtckisch und aus niedrigen [X.] haben. Durch die Ermittlungen wird belegt, [X.] die Tat auseiner rechtsextremen, auslrfeindlichen Gesinnung heraus begangen [X.] ist, was insbesondere durch Äuûerungen des Mitbeschuldigten [X.]gekennzeichnet wird, wonach man ein "auslrfreies [X.]" wolle und- nachdem man bereits einen [X.] vertrieben habe - nunmehr auch noch"die letzten Auslr raus mûten".Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die eingehende, durch [X.] nicht entkrftete Begrin der angefochtenenHaftentscheidung [X.] 5 -c) Der Ermittlungsrichter hat im Hinblick auf die Schwere des [X.] und die [X.] zu erwartenden Freiheitsstrafe zu Recht Fluchtgefahrnach § 112 Abs. 2 Nr. 2 StPO angenommen, der auch durch mildere Maûnah-men nicht ausreichend begegnet werden kann. Der Vollzug der Untersu-chungshaft ist angesichts der Schwere des [X.] nicht [X.].[X.] [X.]
Meta
16.11.2001
Bundesgerichtshof 3. Strafsenat
Sachgebiet: False
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.11.2001, Az. StB 18/01 (REWIS RS 2001, 580)
Papierfundstellen: REWIS RS 2001, 580
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