Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.10.2003, Az. X ZR 274/02

X. Zivilsenat | REWIS RS 2003, 998

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BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSX ZR 274/02vom28. Oktober 2003in der [X.] Zivilsenat des [X.] hat am 28. Oktober 2003durch [X.] Melullis, [X.],Scharen, die Richterin [X.] und [X.]:Das Ablehnungsgesuch gegen den gerichtlichen [X.]. Dr. W. R. wird zurückgewiesen.Gründe:Ein Sachverständiger kann nach § 406 ZPO, der auch im Berufungs-verfahren in [X.] anwendbar ist, abgelehnt werden, wennvom Standpunkt der ablehnenden [X.] aus hinreichende objektive Gründevorliegen, die in den Augen einer vernünftigen [X.] geeignet sind, Zweifel anseiner Unparteilichkeit zu wecken. Dies kann insbesondere dann in Betrachtkommen, wenn der Sachverständige in näheren Beziehungen zu einer [X.]steht ([X.].Beschl. v. 11.07.1995 - [X.]; Beschl. v. [X.], [X.], 369 m. Hinweisen auf die [X.] Rspr. d. [X.].). [X.] wurde es insbesondere als die Ablehnung nicht rechtfertigend angese-hen, wenn der Sachverständige vor längerer Zeit für einen am Verfahren nicht- 3 -beteiligten Konkurrenten auf gleichem Gebiet tätig war ([X.].Beschl. v.11.07.1995 - [X.]), oder wenn der gerichtliche Sachverständige [X.] eines Konkurrenten des [X.] auf dem einschlägigenGebiet als Erfinder benannt war ([X.].Beschl. v. 04.12.2001 - [X.]/00,[X.], 369).Vorliegend hat die Klägerin geltend gemacht, der Sachverständige seineben seiner Tätigkeit als Hochschullehrer auch gewerblich tätig; er sei alleini-ger Gesellschafter und Geschäftsführer einer GmbH, die [X.]herstelle und vertreibe. Im [X.] bezeichne diese GmbH als ihrVertriebsunternehmen in [X.]die [X.] in [X.] . Diese wiederumbezeichne auf ihrer [X.]seite die [X.]. als einen ihrer Hauptkunden.Die Beklagte sei auf dem hier streitigen Gebiet Sachwalterin der Rechte der[X.]., dies ergebe sich aus einem Vertrag zwischen den [X.].Das [X.] zwischen dem Unternehmen des Sachverständigen, der[X.]. und der Beklagten werde zudem auch dadurch belegt, daß [X.] der Klägerin die Beklagte sowie die [X.]. und ein weiteres... Unternehmen wegen einer gemeinschaftlichen kartellrechtswidri-gen [X.] in [X.] zu hohen Strafen verurteilt worden seien.Der Sachverständige hat bestätigt, daß er Geschäftsführer der [X.] ist, welche [X.] produziere. Es treffe [X.] zu, daß die [X.] ihre Produkte in [X.]durch zwei [X.] lasse, von denen eines die [X.] sei. Einen Vertraghierüber gebe es nicht, die [X.] halte keine Anteile an der [X.], noch sei dies umgekehrt der Fall. Es sei mithin schon nicht richtig,daß die [X.] als Vertriebsorganisation der [X.] tätigsei. Es möge zutreffen, daß S. ein Hauptkunde der [X.] sei,daraus folge aber nicht seine [X.]lichkeit, zumal nach seiner Kenntnis bisherkein Produkt der [X.] mit oder ohne Einschaltung der O. S. Inc. an S. verkauft worden sei. Insgesamt hält sich der Sachverständigenicht für befangen.Unter diesen Umständen, deren Darstellung durch den [X.] die Klägerin nicht entgegengetreten ist, erscheint auch aus der Sicht einervernünftigen [X.] die Annahme nicht gerechtfertigt, daß der [X.] den Beteiligten des Rechtsstreits nicht völlig unparteilich ge-genübersteht. Dazu genügt nicht allein schon der Umstand, daß der Sachver-ständige selbst auf dem Gebiet der ... gewerblich tätig i[X.] [X.] tritt nicht als Mitbewerber von Produkten auf, die in diesemVerfahren eine Rolle spielen. Ein darüber hinausgehendes Interesse [X.], für die ein oder andere Seite [X.] zu ergreifen, ist nichterkennbar. Die Beziehungen zur [X.]. sind nicht eng, sondern sollen nurdarinbestehen, daß S. Hauptkunde eines Unternehmens ist, das auch [X.] Sachverständigen in [X.]vermarktet. Das allein begründet aber nochnicht die Befangenheit des Sachverständigen; daß er allein aus dieser Interes-senlage geneigt sein könnte, zugunsten der Beklagten parteiisch zu sein, istnicht ersichtlich. Aus den [X.], das die [X.], ist eine solche Befürchtung ebenfalls nicht herzuleiten. Dieser Vertragist zwischen den [X.] geschlossen worden; aus ihm ergibt sich, daß- 5 -die Beklagte berechtigt ist, die in den Anlagen zum Vertrag bezeichneten [X.] auch insoweit zu lizenzieren, als diese unter anderem von S. gehaltenoder kontrolliert werden. Selbst wenn dies für ein "[X.]" zwischender Beklagten und der [X.]. spricht, so spricht allein dieser Umstandnicht zugleich auch dafür, daß der Sachverständige sozusagen im Lager [X.] steht und zu befürchten ist, daß er zu ihren Gunsten voreingenom-men i[X.] Dies würde nämlich voraussetzen, daß er seinerseits ein enges Ver-hältnis zu der [X.]. hätte. Wie bereits dargelegt, läßt sich dies aber [X.] dem Umstand entnehmen, daß S. Hauptkunde eines Unternehmensist, das auch Produkte des Sachverständigen in [X.]vermarktet.MelullisJestaedtScharen[X.]Meier-Beck

Meta

X ZR 274/02

28.10.2003

Bundesgerichtshof X. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.10.2003, Az. X ZR 274/02 (REWIS RS 2003, 998)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2003, 998

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