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PDF anzeigen [X.]/08 vom 20. März 2009 in der Strafsache gegen wegen gewerbsmäßiger Hehlerei u.a. - 2 - Der 2. Strafsenat des [X.] hat am 20. März 2009 beschlossen: Die Anhörungsrüge des Verurteilten gegen den [X.]sbeschluss vom 6. Februar 2009 wird auf seine Kosten zurückgewiesen. Gründe: Die Anhörungsrüge ist unbegründet. Der [X.] hat weder zum Nachteil des Verurteilten Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet, zu denen er nicht gehört worden wäre, noch hat er zu berücksichtigendes Vorbringen des [X.] übergangen. [X.] Roggenbuck
Appl Schmitt
Meta
20.03.2009
Bundesgerichtshof 2. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.03.2009, Az. 2 StR 340/08 (REWIS RS 2009, 4380)
Papierfundstellen: REWIS RS 2009, 4380
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