Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.03.2009, Az. 2 StR 340/08

2. Strafsenat | REWIS RS 2009, 4380

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.]/08 vom 20. März 2009 in der Strafsache gegen wegen gewerbsmäßiger Hehlerei u.a. - 2 - Der 2. Strafsenat des [X.] hat am 20. März 2009 beschlossen: Die Anhörungsrüge des Verurteilten gegen den [X.]sbeschluss vom 6. Februar 2009 wird auf seine Kosten zurückgewiesen. Gründe: Die Anhörungsrüge ist unbegründet. Der [X.] hat weder zum Nachteil des Verurteilten Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet, zu denen er nicht gehört worden wäre, noch hat er zu berücksichtigendes Vorbringen des [X.] übergangen. [X.] Roggenbuck

Appl Schmitt

Meta

2 StR 340/08

20.03.2009

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.03.2009, Az. 2 StR 340/08 (REWIS RS 2009, 4380)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2009, 4380

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.