Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.08.2004, Az. XII ZB 75/04

XII. Zivilsenat | REWIS RS 2004, 2022

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[X.][X.]/04
vom 4. August 2004 in der Familiensache

- 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat am 4. August 2004 durch die Vorsitzende Richterin [X.], [X.] und Prof. Dr. [X.], die Richterin [X.] und [X.] beschlossen: Die Rechtsbeschwerde der weiteren Beteiligten zu 1 gegen den Beschluß des 5. [X.] in [X.] vom 8. März 2004
wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. [X.]: 500 •

Gründe: [X.] Die Parteien haben am 24. September 1976 geheiratet. Der Schei-dungsantrag der Ehefrau (Antragstellerin; geboren am 30. März 1956) ist dem Ehemann (Antragsgegner; geboren am 17. November 1951) am 28. Januar 2003 zugestellt worden. Das Amtsgericht - Familiengericht - hat durch [X.] die Ehe geschieden (insoweit rechtskräftig) und den Versorgungs-ausgleich geregelt. Auf die Beschwerde der [X.] und der Länder ([X.]; weitere Beteiligte zu 1) hat das [X.] die Entscheidung dahin abgeändert, daß es im Wege des Rentensplittings nach § 1587 b Abs. 1 BGB vom [X.] des Antragsgegners bei der [X.] ([X.]; weitere Beteiligte zu 2) auf - 3 - das [X.] der Antragstellerin bei der [X.] [X.] in Höhe von monatlich 320,05 •, bezogen auf den 31. Dezember 2002, übertra-gen hat. Ferner hat es zu Lasten der Versorgung des Antragsgegners bei der [X.] im Wege des analogen Quasisplittings nach § 1 Abs. 3 [X.] auf dem [X.] der Antragstellerin bei der [X.] [X.] in Höhe von monatlich 46,98 , bezogen auf den 31. Dezember 2002, begründet. Dabei ist das [X.] nach den Auskünften der weiteren [X.] zu 1 und 2 und der [X.] von ehezeitlichen (1. Sep-tember 1976 bis 31. Dezember 2002; § 1587 Abs. 2 BGB) Anwartschaften der Parteien in der gesetzlichen Rentenversicherung bei der [X.], jeweils monatlich und bezogen auf das Ende der Ehezeit, in Höhe von 175,07 • für die Antrag-stellerin und 815,17 • für den Antragsgegner sowie für die Antragstellerin in Höhe von monatlich (dynamisiert) 0,90 • bei der [X.] ausge-gangen. Die für den Antragsgegner bei der [X.] bestehenden Anwartschaften hat das [X.] als im [X.] statisch und im [X.] dynamisch bewertet und nach entsprechender Dynamisierung anhand der Barwert-Verordnung für den Antragsgegner monatlich 94,86 • dem Versorgungsausgleich zugrunde gelegt. Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde möchte die [X.] die bei ihr be-stehenden Anrechte des Antragsgegners insgesamt als statisch qualifiziert [X.]. Die Parteien und die [X.] haben sich im Rechtsbeschwerdeverfahren nicht geäußert.

- 4 - I[X.] Die nach §§ 629 a Abs. 2 Satz 1, 621 e Abs. 2 Satz 1 1. Halbs. Nr. 1, 2. Halbs. i.V. mit § 543 Abs. 2 ZPO zulässige Rechtsbeschwerde der [X.] ist nicht begründet. Das [X.] hat die für den Antragsgegner bei der [X.] be-stehenden Anwartschaften als im [X.] statisch und im [X.] volldynamisch beurteilt. Dies ist entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerdeführerin rechtlich nicht zu beanstanden. Der Senat hat zwi-schenzeitlich entschieden, daß die Versorgungsanrechte aus der Zusatzversor-gung des öffentlichen Dienstes bei der [X.] nach der Neufassung der Satzung zum 1. Januar 2002 als im [X.] statisch und im [X.] dynamisch zu bewerten sind (vgl. Senatsbeschluß vom 7. Juli 2004 - [X.] ZB 277/03 - zur Veröffentlichung bestimmt; ein Abdruck des Beschlusses ist in der Anlage beigefügt). Hahne [X.] [X.] [X.]

Meta

XII ZB 75/04

04.08.2004

Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.08.2004, Az. XII ZB 75/04 (REWIS RS 2004, 2022)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2004, 2022

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