Bundesgerichtshof, Urteil vom 20.09.2012, Az. III ZR 264/11

3. Zivilsenat | REWIS RS 2012, 2974

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Gegenstand

Enteignungsentschädigung für Beeinträchtigungen eines Grundstücks in Bayern durch Verkehrslärm nach einem Straßenausbau


Leitsatz

1. Ein Anspruch auf eine "echte" Enteignungsentschädigung unterliegt hinsichtlich seines Umfangs keiner Beschränkung oder Ausschlusswirkung des straßenrechtlichen Planfeststellungsbeschlusses (Anschluss an Senatsurteile vom 15. Februar 1996, III ZR 143/94, BGHZ 132, 63 und vom 21. Januar 1999, III ZR 168/97, BGHZ 140, 285).

2. Der fachplanungsrechtliche Ausgleichsanspruch aufgrund der Planfeststellung und die Enteignungsentschädigung im Sinne des Art. 14 Abs. 3 GG stehen nebeneinander. Verlangt der Eigentümer die Erfüllung beider Ansprüche, ist das Verbot einer Doppelentschädigung zu beachten.

Tenor

Auf die Revision der Kläger wird das Urteil des 1. Zivilsenats des [X.] vom 10. November 2011 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des [X.], an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Die Kläger begehren von der Beklagten die Zuerkennung einer Enteignungsentschädigung für Beeinträchtigungen durch Verkehrslärm.

2

Der Kläger zu 1 ist Eigentümer der Flurstücke Nr. 9040/20, 9040/10 und 9045 der Gemarkung M.     , [X.] 244, 246, 248, 250, 252, 254 und 256. Die Klägerin zu 2 ist Eigentümerin des Flurstücks Nr. 9040/4 Gemarkung M.     , [X.] 221, 223, 225, 227, 229 und 231. Die Grundstücke sind in [X.] mit Mietshäusern zur Wohnnutzung entlang des [X.] bebaut.

3

Die beklagte Landeshauptstadt ist als Straßenbaulastträgerin zuständig für die Vollziehung des Planfeststellungsbeschlusses der Regierung von [X.] vom 7. Februar 2003 zur Realisierung des Vorhabens "Ausbau [X.], Untertunnelung des [X.]". Während der gesamten Bauzeit sollten in der [X.] drei Fahrspuren je Fahrtrichtung sowie Geh- und Radwege beidseitig provisorisch aufrechterhalten werden. Im Planfeststellungsbeschluss hatte sich die Regierung von [X.] vorbehalten, über Ansprüche auf weitergehende Schutzmaßnahmen gegen das zumutbare Maß übersteigenden Baulärm beziehungsweise über Entschädigungsansprüche auf Antrag zu entscheiden. Da der vorhandene Straßenraum nicht ausreichte, beantragte die Beklagte zuerst die vorzeitige Besitzeinweisung und anschließend die endgültige Nutzungsüberlassung von Teilflächen der Grundstücke der Kläger bei der Enteignungsbehörde, um für die Dauer der Baumaßnahme über diese Flächen die Fahrspuren und Wege zu führen.

4

Mit Beschluss vom 29. September 2010 sprach die Enteignungsbehörde der Beklagten für den Ausbau des [X.] in M.    ein bis zum 31. Dezember 2017 befristetes Nutzungsrecht an den verfahrensgegenständlichen Grundstücken der Kläger zu. Zugleich setzte die Enteignungsbehörde anhand von Pacht-Vergleichswerten eine Entschädigung in Höhe von 1,30 €/m² monatlich für die gesamte Dauer der Inanspruchnahme der [X.] fest, beginnend ab dem Zeitpunkt der vorzeitigen Besitzeinweisung. Damit sollten nach Auffassung der Enteignungsbehörde alle im Zusammenhang mit dem [X.] eingetretenen Vermögensnachteile gemäß dem Grundsatz der Einheitlichkeit der Enteignungsentschädigung entschädigt sein. Eine Entschädigung für Mietminderungen und Leerstände infolge einer erhöhten Lärmbelästigung durch die provisorische Fahrbahnführung auf den vorgenannten Grundstücken gewährte die Enteignungsbehörde nicht.

5

Im Zuge der provisorischen Verkehrsführung wurde die Fahrbahn nebst Geh- und Radwegen an die Wohnhäuser der Kläger herangerückt. Der Abstand verringerte sich von ursprünglich 12,50 m auf 2,50 m.

6

Wegen der Verschwenkung der Straße und des dadurch bedingten Ansteigens der Lärmbelastung durch den darauf fließenden Verkehr begehren die Kläger im Hinblick auf zu erwartende beziehungsweise bereits eingetretene Mietausfälle und Mietminderungen eine Enteignungsentschädigung.

7

Ihre Klage auf Feststellung der Berechtigung einer weitergehenden Enteignungsentschädigung im Hinblick auf den Verkehrslärm ist vom [X.] zurückgewiesen worden. Die dagegen gerichtete Berufung ist erfolglos geblieben.

8

Mit der vom Senat zugelassenen Revision verfolgen die Kläger ihren Enteignungsentschädigungsanspruch weiter.

Entscheidungsgründe

9

Die Revision hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und Zurückverweisung der Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht.

I.

Das Berufungsgericht hat einen Anspruch der Kläger auf eine weitere Enteignungsentschädigung verneint. Einem solchen Anspruch stehe die Sperrwirkung des Planfeststellungsbeschlusses vom 7. Februar 2003 entgegen. Die Planfeststellungsbehörde habe im Planfeststellungsbeschluss Vorkehrungen für den Fall getroffen, dass die Anleger Mietminderungen oder Mietausfälle hinnehmen müssten. Soweit die Regelung im Planfeststellungsbeschluss nicht nur Baulärm sondern auch eine Beeinträchtigung durch [X.]nlärm erfasse, wäre die Klage unzulässig, da den Klägern ein einfacherer und sachnäherer Weg zur Durchsetzung ihrer Ansprüche zur Verfügung stehe.

Wenn die Regelung im Planfeststellungsbeschluss nur auf Baulärm beschränkt sei, sei die Klage unbegründet. Dann stehe die Sperrwirkung des Planfeststellungsbeschlusses einem Entschädigungsanspruch entgegen. Ein enteignungsrechtlicher Entschädigungsanspruch könne abgesehen vom Ausnahmefall einer Planergänzung nicht mehr gerichtlich geltend gemacht werden. Es spiele keine Rolle, dass es hier nicht um Schallschutzmaßnahmen, sondern um Mietausfall gehe. Die Sperrwirkung des Planfeststellungsbeschlusses gelte nicht nur für den Anspruch auf Erstattung der Kosten für passive Schallschutzmaßnahmen, sondern auch für sonstige wertmindernde Auswirkungen auf das Grundstück. Auf Art. 14 Abs. 3 Satz 4 GG könnten sich die Kläger nicht berufen, da sie verpflichtet gewesen wären, im Wege des [X.] gegen den Planfeststellungsbeschluss vorzugehen. Die Kläger könnten sich auch nicht darauf berufen, dass die Sperrwirkung der Planfeststellung hier ins Leere gehe, da zusätzlich ein Enteignungsverfahren durchgeführt worden sei und die enteigneten Kläger ihre Einwände und Rechte auch im Enteignungsverfahren vorbringen könnten. Es wäre ungereimt und ungerecht, die auch förmlich Enteigneten bei der Verfolgung gleichartiger Vermögensnachteile hinsichtlich der Sperrwirkung des Planfeststellungsbeschlusses zu privilegieren. Die Klage würde auch daran scheitern, dass die Kläger die Feststellung der Verpflichtung der Beklagten verlangten, für alle weiteren Nachteile aufzukommen, die aus der Inanspruchnahme der Grundstücke der Kläger herrührten. Die Kläger hätten aus Art. 14 Abs. 3 Satz 3 GG jedoch nur einen Anspruch auf eine angemessene Entschädigung und nicht auf Schadensersatz und das auch nur dann, wenn die Zumutbarkeitsschwelle überschritten sei. Die Beklagte müsse deshalb entgegen der Einschätzung der Kläger nicht ohne Wenn und Aber für sämtliche weiteren Folgen der Fahrbahnverschwenkung einstehen.

II.

Die Revision hat Erfolg. Mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung kann ein Entschädigungsanspruch der Kläger aus § 19 Abs. 5 [X.] in Verbindung mit § 8 Abs. 2 Nr. 2, § 11 Abs. 1 des [X.] über die entschädigungspflichtige Enteignung ([X.]) nicht verneint werden.

Zutreffend rügen die Kläger, dass das Berufungsgericht zu Unrecht von einer Bindungswirkung des Planfeststellungsbeschlusses für die hier gegenständliche Enteignungsentschädigung ausgegangen ist, weshalb es sowohl für die Zulässigkeit (Rechtsschutzbedürfnis) als auch für die Begründetheit der Klage dahinstehen kann, ob die den "Baulärm" betreffenden Aussagen im Planfeststellungsbeschluss auch den hier in Rede stehenden Verkehrslärm erfassen.

1. Zum Verhältnis zwischen der Planfeststellung und den dort möglichen Entschädigungsansprüchen nach § 19 Abs. 5 [X.] in Verbindung mit den einschlägigen landesrechtlichen [X.] beziehungsweise nach § 74 Abs. 2 VwVfG hat der [X.] ausgeführt, dass ein Anspruch auf eine "echte" Enteignungsentschädigung hinsichtlich seines Umfangs keiner Beschränkung wegen einer Ausschlusswirkung des straßenrechtlichen Planfeststellungsbeschlusses unterliegt ([X.]surteile vom 15. Februar 1996 - [X.], [X.], 63, 69 und vom 21. Januar 1999 - [X.], [X.], 285, 290). Ein solcher Enteignungsentschädigungsanspruch entsteht aufgrund des Zugriffs auf die für die Ausführung des [X.]nbauvorhabens benötigten Grundstücke, der auch auf der Grundlage der Planfeststellung die Einigung mit dem Rechtsinhaber oder die Durchführung einer Enteignung voraussetzt. Der Ausschluss privater Rechte bei einem unanfechtbar gewordenen Planfeststellungsbeschluss zielt demgegenüber auf Ansprüche aus Besitz oder Eigentum an den nicht für das Vorhaben benötigten, aber durch dessen Auswirkung beeinträchtigten Grundstücken. Daraus folgt, dass der Planfeststellungsbeschluss keine Verbindlichkeit für das gegebenenfalls nachfolgende Enteignungs(-entschädigungs)verfahren hat. Das gilt unbeschadet dessen, dass der Planfeststellungsbeschluss nach dem Grundsatz der Problembewältigung und im Hinblick auf mögliche enteignungsgerichtliche Vorwirkungen auch die Notwendigkeit und Folgen einer Enteignung erörtern muss, soweit das Vorhaben sich möglicherweise nicht ohne eine Enteignung von Grundeigentum verwirklichen lässt (vgl. [X.]surteil vom 21. Januar 1999 aaO [X.] f).

Demgemäß stehen der fachplanungsrechtliche Ausgleichsanspruch aufgrund der Planfeststellung und die Enteignungsentschädigung im Sinne des Art. 14 Abs. 3 GG nebeneinander. Verlangt der Eigentümer die Erfüllung beider Ansprüche, ist das Verbot einer Doppelentschädigung (siehe Art. 11 Abs. 1 Satz 1 [X.]) zu beachten (vgl. [X.] in [X.]/[X.]/Pasternak, [X.], 6. Aufl., Rn. 779).

Im Gegensatz zur Auffassung des Berufungsgerichts ergibt sich aus der [X.]sentscheidung vom 21. Januar 1999 (aaO) nichts anderes. Der [X.] hat im damaligen Fall ausgeführt, dass ein Anspruch aus einem enteignenden Eingriff im Hinblick auf Schallschutzmaßnahmen nicht in Betracht komme, da insoweit der fachplanungsrechtliche Ausgleichsanspruch gegebenenfalls im Wege von Rechtsmitteln gegen den Planfeststellungsbeschluss hätte geltend gemacht werden müssen. Dabei handelte es sich nicht um eine Enteignungsentschädigung im Sinne des Art. 14 Abs. 3 GG, was der [X.] in der angegebenen Entscheidung ausdrücklich seinen Ausführungen vorausgeschickt hat (vgl. [X.]surteil vom 21. Januar 1999 aaO S. 293).

Da die Kläger vorliegend eine Enteignungsentschädigung begehren, ist es auch ohne Belang, dass nach der - im [X.] an das [X.]surteil vom 21. Januar 1999 ergangenen - Rechtsprechung des [X.] neben den im Planfeststellungsverfahren eröffneten Rechtsbehelfen für Ansprüche (privater) Dritter nach § 906 BGB grundsätzlich kein Raum ist ([X.], Urteil vom 30. Oktober 2009 - [X.], NJW 2010, 1171 Rn. 15 ff mwN).

2. Gemäß Art. 8 Abs. 2 Nr. 2, Art. 11 Abs. 1 Satz 1 [X.] i.V.m. § 19 Abs. 5 [X.] steht den Klägern ein Anspruch auf eine Entschädigung für andere durch die Enteignung eintretende Vermögensnachteile zu. Wie der [X.] zum Inhaltsgleichen § 96 Abs. 1 Satz 1 BauGB entschieden hat, können über die Substanzentschädigung hinaus Folgeschäden entschädigt werden, die ohne dinglichen [X.] durch die Enteignung unmittelbar oder zwangsnotwendig begründet werden, wobei auch hier nur rechtlich geschützte konkrete Werte und nicht bloße wirtschaftliche Interessen, Erwartungen oder Chancen dem Eigentumsschutz unterliegen. Die individuellen Nachteile, die nicht allgemein jeden betreffen, müssen als Folge der Enteignung in Erscheinung treten ([X.]surteil vom 11. Oktober 2007 - [X.], [X.]Z 174, 25, Rn. 19 mwN). Für die Beeinträchtigung eines Restgrundstücks nach einer Teilenteignung hat der [X.] ausgeführt, dass der dadurch erwachsene Schaden nicht durch die erzwungene Abtretung des [X.] unmittelbar herbeigeführt zu sein braucht; vielmehr genügt es, wenn die Schadensursache nur in dem ganzen Unternehmen liegt, für das es enteignet wurde (vgl. [X.]surteile vom 4. Oktober 1973 – [X.], [X.]Z 61, 253, 254; vom 1. Dezember 1977 - [X.], DVBl 1978, 374, 375; vom 21. Januar 1999 - [X.], NJW 1999, 1247, 1250, insoweit in [X.], 285 nicht abgedruckt).

3. Vorliegend machen die Kläger geltend, die Vermietbarkeit ihrer Häuser auf der nicht von der Enteignung betroffenen Teilfläche ihres Grundstücks sei beeinträchtigt. Die Vermietbarkeit eines Hauses gehört zu den eigentumsrechtlich geschützten Rechtspositionen (vgl. [X.]sbeschluss vom 28. November 2007 - [X.], [X.], 348).

Maßstab für die Höhe der Entschädigung ist, ob und in welchem Maße die mit dem Betrieb der [X.] aufgrund der Verlegung ihrer Führung über den von der Enteignung betroffenen Grundstücksteil verbundenen Nachteile stärker auf den dem Eigentümer verbliebenen Restbesitz einwirken, als dies ohne Enteignung der entsprechenden Flächen der Fall gewesen wäre. Es ist dabei zu berücksichtigen, ob und in welchem Maße die von der Enteignung betroffenen Flächen die Möglichkeit geboten hätten, den Grundbesitz gegen diese Einwirkung abzuschirmen und ob ein Wegfall der "Schutzzone" zu einer spürbaren Beeinträchtigung des übrigen Eigentumsrechts geführt hat (vgl. [X.]surteil vom 6. März 1986 - [X.], NJW 1986, 2424, 2425). Der [X.] hat dabei die Grenze der noch entschädigungslos hinzunehmenden Geräuschbelastung aufgrund der Umstände des Einzelfalls bestimmt und es zugelassen, dass Richtwerte, die in Verwaltungsvorschriften angegeben oder im Schrifttum befürwortet werden, als Orientierungshilfe herangezogen werden (vgl. [X.]surteil vom 6. März 1986 aaO). Sollte deshalb durch die Verlegung der [X.] von einem Abstand von 12,50 m auf 2,50 m eine Steigerung der Lärmbelastung in spürbarer Weise festzustellen sein, was zur Folge hat, dass die Kläger Mietminderungen ihrer Mieter ausgesetzt werden, wird ein Anspruch auf eine Entschädigung bestehen. Es gilt jedoch der Grundsatz, dass die Auswirkungen eines [X.]s, das auf dem abgetretenen Teilstück eines Grundstücks durchgeführt wird, einen enteignungsrechtlichen Entschädigungsanspruch nur begründen, wenn die Auswirkungen oder Belästigungen, die das [X.] mit sich bringt, das Maß dessen überschreiten, was ein Nachbar - am Maßstab des § 906 BGB gemessen - ohne Ausgleich hinnehmen muss (vgl. [X.]surteile vom 20. März 1975 - [X.], [X.]Z 64, 220, 222; vom 7. Mai 1981 - [X.], [X.]Z 80, 360, 362 f; vom 1. Dezember 1977 - [X.], DVBl. 1978, 374, 375; vom 14. Juli 1977 - [X.], NJW 1978, 318, 319).

Ohne Erfolg bleibt die Gegenrüge der Beklagten, die Kläger hätten die [X.] nicht hinreichend substantiiert behauptet und unter Beweis gestellt. Zu Substantiierung gehört nicht die konkrete Behauptung eines Dezibelwertes. Das würde die [X.] überspannen, da der Bürger dies nur nach Einholung eines Sachverständigengutachtens könnte. Es reicht für eine hinreichend substantiierte und relevante [X.] aus, wenn die Kläger - wie geschehen und unter Beweis gestellt - darlegen, dass wegen der [X.] die Mieter Mietminderungen ausgesprochen haben.

4. Das Berufungsgericht hat - von seinem Standpunkt folgerichtig - keine Feststellungen dazu getroffen, ob die behaupteten nachteiligen Lärmauswirkungen die Zubilligung einer Enteignungsentschädigung rechtfertigen. Dies ist nachzuholen. Daher ist das Berufungsurteil aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 562 Abs. 1, § 563 Abs. 1 ZPO).

Schlick                                                [X.]

                           Tombrink                                                 [X.]

Meta

III ZR 264/11

20.09.2012

Bundesgerichtshof 3. Zivilsenat

Urteil

Sachgebiet: ZR

vorgehend OLG München, 10. November 2011, Az: 1 U 3517/11

Art 14 Abs 3 GG, § 19 Abs 5 FStrG, § 74 Abs 2 VwVfG, Art 8 EnteigG BY, Art 11 EnteigG BY

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Urteil vom 20.09.2012, Az. III ZR 264/11 (REWIS RS 2012, 2974)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 2974

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