Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.05.2017, Az. 2 StR 144/17

2. Strafsenat | REWIS RS 2017, 10423

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[X.]:[X.]:[X.]:2017:240517B2STR144.17.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
2 [X.]/17
vom
24. Mai
2017
in der Strafsache
gegen

wegen schweren Raubes u.a.

-
2
-
Der 2. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung
des Generalbun-desanwalts
und des Beschwerdeführers
am 24.
Mai
2017
gemäß §
349 Abs.
2 und 4
StPO beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 23.
Dezember 2016 im Ausspruch über den [X.] von einem Jahr und fünf Monaten der [X.] vor
der Maßregel aufgehoben; der Ausspruch entfällt.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tra-gen.

Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten wegen schweren Raubes und Raubes zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt, seine Un-terbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet und bestimmt, dass ein Jahr und fünf Monate der Gesamtfreiheitsstrafe vor der Maßregel zu vollstre-cken sind. Die hiergegen gerichtete, auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten hat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg. Im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne von §
349 Abs.
2 StPO.
Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] hat zum Schuld-
und Strafausspruch sowie zur Anordnung der Unterbringung in 1
2
-
3
-
einer Entziehungsanstalt keinen den Angeklagten [X.] Rechtsfehler ergeben.
Die Anordnung des [X.] eines Teils der Gesamtfreiheitsstrafe vor der Maßregel hat aber keinen Bestand. Nach §
67 Abs.
2 Satz
3 StGB ist dieser Teil der Gesamtfreiheitsstrafe so zu bemessen, dass nach seiner Verbü-ßung und einer anschließenden Unterbringung gemäß §
67 Abs.
5 Satz
1 StGB eine Aussetzung der Vollstreckung des [X.] zur Bewährung nach Erledi-gung der Hälfte der Strafe möglich ist (vgl. [X.], Beschluss vom 12.
Februar 2009

3 StR 569/08, [X.], 172). Das [X.] hat sich bei seiner Entscheidung über die Dauer des [X.] rechtsfehlerhaft an einer Möglichkeit der [X.] zum Zwei-Drittel-Zeitpunkt orientiert. [X.] ist die Anknüpfung an den [X.] zwingend (vgl. [X.], Urteil vom 18.
Juli 2012

2 [X.], [X.], 54). Abgesehen davon hat das [X.] die bereits erlittene Untersuchungshaft zu Unrecht in Abzug gebracht. Dies ist nicht angezeigt, da die erlittene Untersuchungshaft gemäß §
51 StGB grundsätzlich von der Vollstreckungsbehörde auf die nach §
67 Abs.
2 StGB zu vollstreckenden Strafe anzurechnen ist (vgl. Senat, [X.] vom 14.
Februar 2012

2 StR 501/11).
Angesichts der vom [X.] rechtsfehlerfrei bestimmten voraussicht-lich erforderlichen Behandlungsdauer von zwei Jahren, wäre bei richtiger Be-rechnung ein Jahr der Gesamtfreiheitsstrafe vorweg zu vollziehen. Da sich der mögliche Vorwegvollzug
durch die von dem Angeklagten seit dem 10.
Mai 2016 erlittene Untersuchungshaft zwischenzeitlich erledigt hat, bleibt für eine weitere 3
4
-
4
-
Anordnung des [X.] kein Raum, so dass die Anordnung entfallen muss (vgl. Senat, Beschluss vom 24.
September 2013

2 [X.], NStZ-RR 2014, 58 mwN).
Appl

Krehl

Eschelbach

Grube

Schmidt

Meta

2 StR 144/17

24.05.2017

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.05.2017, Az. 2 StR 144/17 (REWIS RS 2017, 10423)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 10423

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3 StR 349/09 (Bundesgerichtshof)


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2 StR 144/17

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