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PDF anzeigen [X.][X.]ESCHLUSS AnwZ ([X.]) 108/09 vom 13. September 2010 in dem Verfahren wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft - 2 - Der [X.]undesgerichtshof, [X.], hat durch den Präsidenten des [X.]undesgerichtshofs Prof. Dr. [X.], [X.] [X.], die Richterin [X.] und die Rechtsanwälte [X.] und Dr. [X.]raeuer am 13. September 2010 beschlossen: Der Antragsteller hat die Kosten des in der Hauptsache erledigten Verfahrens zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Verfah-ren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten. Der Geschäftswert für das [X.]eschwerdeverfahren wird auf 50.000 • festgesetzt. Gründe: 1. Mit [X.]escheid vom 31. März 2009 widerrief die Antragsgegnerin die Zu-lassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft wegen [X.]. Seinen Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen diesen [X.]escheid hat der [X.] zurückgewiesen. Dagegen wendet sich der Antragsteller mit der sofortigen [X.]eschwerde. Mit [X.]escheid vom 13. Juli 2010 hat die [X.] die Zulassung des Antragstellers nach Verzicht widerrufen. Dieser Widerruf ist bestandskräftig. 1 2. Über die Kosten des in der Hauptsache erledigten Verfahrens ist nach § 215 Abs. 3 [X.]RAO [X.]. § 42 Abs. 6 [X.]RAO a.F., § 13a [X.] und § 91a 2 - 3 - ZPO nach billigem Ermessen zu entscheiden. [X.]illigem Ermessen entspricht es, die Kosten des Verfahrens dem Antragsteller aufzuerlegen. Sein Rechtsmittel wäre nicht erfolgreich gewesen, weil er sich bei Erlass des [X.] in Vermögensverfall befunden und eine Konsolidierung seiner Vermögensver-hältnisse im Verlauf des gerichtlichen Verfahrens nicht erreicht hat. [X.] [X.] Ri'in[X.]GH [X.]
ist urlaubsbedingt an
der Unterzeichnung
gehindert. [X.]
Wüllrich [X.]raeuer Vorinstanz: [X.], Entscheidung vom 06.08.2009 - [X.]ayAGH I - 9/09 -
Meta
13.09.2010
Bundesgerichtshof Senat für Anwaltssachen
Sachgebiet: False
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.09.2010, Az. AnwZ (B) 108/09 (REWIS RS 2010, 3478)
Papierfundstellen: REWIS RS 2010, 3478
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