Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.02.2004, Az. XII ZB 208/00

XII. Zivilsenat | REWIS RS 2004, 4415

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[X.][X.]/00
vom 25. Februar 2004 in der Familiensache

Nachschlagewerk: ja [X.]: nein

[X.] § 20 Abs. 1 Zur [X.]eschwerdeberechtigung eines [X.]eteiligten, der sich gegen einen - bezifferten - [X.] über den im Rahmen des Verfahrens über den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich vorbehaltenen schuldrechtlichen Ausgleich eines Versorgungsanrechts wendet.

[X.], [X.]eschluß vom 25. Februar 2004 - [X.] 208/00 - [X.]

AG Lippstadt

- 2 - [X.]er [X.]. Zivilsenat des [X.] hat am 25. Februar 2004 durch die Vorsitzende Richterin [X.] und [X.], [X.], Prof. [X.]r. Wagenitz und [X.] beschlossen: Auf die weitere [X.]eschwerde des Antragstellers wird der auf die mündliche Verhandlung vom 8. August 2000 ergangene [X.]eschluß des 7. [X.] des [X.] dahin abgeändert, daß Absatz 3 des [X.]eschlußausspruchs folgen-de Fassung erhält: "Wegen eines übersteigenden Ausgleichsanspruchs bleibt der Ehefrau der schuldrechtliche Versorgungsausgleich vorbehalten." [X.]ie weitere [X.]eschwerde der Antragsgegnerin wird [X.]. [X.]ie Gerichtskosten des Verfahrens der weiteren [X.]eschwerde tra-gen die Parteien je zur Hälfte. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. [X.]: 511 •

- 3 - Gründe: [X.] [X.]er am 9. März 1938 geborene Ehemann (Antragsteller) und die am 20. Juni 1938 geborene Ehefrau (Antragsgegnerin) haben am 22. August 1969 geheiratet. Auf den am 20. März 1998 zugestellten Scheidungsantrag des Ehemannes hat das Amtsgericht - Familiengericht - durch Verbundurteil die Ehe geschieden (insoweit rechtskräftig) und den Versorgungsausgleich geregelt. Es hat ausgehend von Rentenanwartschaften der gesetzlichen Rentenversiche-rung des Ehemannes in Höhe von 2.162,08 [X.] und solchen der Ehefrau in Höhe von 331,38 [X.], jeweils monatlich und bezogen auf das Ende der Ehezeit (1. August 1969 bis 28. Februar 1998, § 1587 Abs. 2 [X.]G[X.]) vom Versicherungs-konto des Ehemannes bei der [X.] ([X.], weitere [X.]eteiligte) Rentenanwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von monatlich 915,35 [X.], bezogen auf den 28. Februar 1998, auf das ebenfalls bei der [X.] geführte [X.] der Ehefrau übertragen. Ein [X.]etriebsrentenanrecht des Ehemannes bei der [X.] J. GmbH hat es hierbei nicht berücksichtigt. Gegen die Entscheidung zum Versorgungsausgleich hat die Ehefrau [X.] eingelegt, mit der sie die Einbeziehung des [X.]etriebsrentenanrechts begehrt hat. [X.]as [X.] ist davon ausgegangen, daß es sich bei der von der [X.] J. GmbH gezahlten Rente um ein dem Versorgungsausgleich unter-liegendes Anrecht im Sinne des § 1587 a Abs. 2 Nr. 4 [X.]G[X.] handele, das unver-fallbar geworden sei und aufgrund der bestehenden [X.]ynamisierungsregelung als volldynamisch angesehen werden müsse. [X.]er nach § 1587 a Abs. 2 Nr. 4 [X.] zu ermittelnde Ehezeitanteil belaufe sich nach dem Verhältnis der in die - 4 - Ehezeit fallenden [X.]etriebszugehörigkeit zu der insgesamt zurückgelegten tat-sächlichen [X.]etriebszugehörigkeit auf 9.781,25 [X.] monatlich. Hiervon sei die Hälfte zugunsten der Ehefrau auszugleichen. [X.]as [X.] hat diesen Ausgleich durch erweitertes Splitting in Höhe des zulässigen Höchstwertes von (im Jahre 1998) 72,80 [X.] durchgeführt und insgesamt Anwartschaften der [X.] in Höhe von monatlich 988,15 [X.], bezogen auf den 28. Februar 1998, auf das [X.] der Ehefrau übertragen. Ferner hat es im Entscheidungssatz ausgesprochen, daß wegen der restlichen Anwartschaft in Höhe von 4.817,82 [X.] (9.781,25 [X.] : 2 = 4.890,62 [X.] - 78,20 [X.]) für die Ehefrau der schuldrechtliche Versorgungsausgleich vorbehal-ten bleibe. Eine Verpflichtung zur Einzahlung von [X.]eiträgen zur [X.]egründung entsprechender Rentenanwartschaften hat es verneint, weil die Ehefrau bereits eine Vollrente wegen Alters aus der gesetzlichen Rentenversicherung bezog. Gegen diese Entscheidung haben beide Parteien - zugelassene - weitere [X.]eschwerde eingelegt. [X.]er Ehemann erstrebt den Wegfall des Ausspruchs, daß der schuldrechtliche Versorgungsausgleich in der vorgenannten Höhe vor-behalten werde. [X.]ie Ehefrau möchte die Abänderung des Ausspruchs dahin erreichen, daß sich der schuldrechtliche Versorgungsausgleich auf einen [X.]e-trag von monatlich 5.625 [X.] bezieht.

I[X.] A) [X.]er angefochtene [X.]eschluß ermöglicht eine Sachentscheidung des Senats. Zwar ist er - obwohl aufgrund mündlicher Verhandlung ergangen - [X.] §§ 621 a Abs. 1 Satz 2, 329 Abs. 1 ZPO nicht verkündet, sondern den - 5 - [X.]eteiligten zugestellt worden. Trotz dieses Verfahrensfehlers handelt es sich jedoch um eine instanzbeendende, rechtsmittelfähige Entscheidung. [X.]enn die Verlautbarung durch Zustellung war von dem [X.] beabsichtigt und durfte von den [X.]eteiligten auch als derart beabsichtigt verstanden werden (vgl. [X.] ZPO 21. Aufl. § 310 Rdn. 4; [X.]/Vollkommer ZPO 24. Aufl. § 310 Rdn. 7; [X.]/[X.] ZPO 25. Aufl. § 310 Rdn. 5). Eine Rüge ist insofern nicht erhoben worden. [X.]) [X.]ie weiteren [X.]eschwerden beider Parteien sind zulässig. Ihnen fehlt insbesondere nicht die [X.]eschwerdeberechtigung. Zwar wirkt sich der insofern allein noch im Streit befindliche Ausspruch über den schuldrechtlichen [X.] des Anrechts, das der Ehemann bei der [X.] J. GmbH er-worben hat, auf den im vorliegenden Verfahren geregelten öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich nicht aus. Gleichwohl sind die Parteien durch die [X.] Entscheidung jeweils in ihrer Rechtsstellung beeinträchtigt. Insoweit erforderlich, aber auch genügend ist, daß der Entscheidungssatz des angefoch-tenen [X.]eschlusses unmittelbar in ein dem [X.]eschwerdeführer zustehendes Recht eingreift, wobei diese [X.]eeinträchtigung auch in einer ungünstigen [X.]eein-flussung oder Gefährdung desselben liegen kann (vgl. [X.]/[X.]/[X.]/ [X.] Freiwillige Gerichtsbarkeit 15. Aufl. § 20 [X.] Rdn. 12). Eine derartige [X.]e-einträchtigung ist zu bejahen, wenn im Verfahren zur Regelung des öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleichs der [X.]etrag, dessen Ausgleich aus den in § 1587 f [X.]G[X.] genannten Gründen nicht möglich ist, genau ermittelt und zum Gegenstand eines besonderen [X.]s gemacht wird. [X.]enn in solchen Fällen besteht die Gefahr, daß die [X.]eteiligten bei einer späteren [X.] des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs den vermeintlich rechts-kräftig gewordenen Ausspruch zur Grundlage des Anspruchs auf die ([X.]) Geldrente machen, obwohl der Feststellung eine [X.]indungswirkung nicht zukommt (Senatsbeschlüsse vom 26. Oktober 1994 - [X.] 114/93 - - 6 - FamRZ 1995, 293 und vom 29. März 1995 - [X.] 156/92 - FamRZ 1995, 1481, 1482). [X.]) [X.]ie weitere [X.]eschwerde des Ehemannes hat in der Sache auch [X.]. Sie führt zu einer Abänderung des [X.]eschlußausspruchs dahin, daß der [X.]etrag, in dessen Höhe das [X.] den schuldrechtlichen [X.] vorbehalten hat, entfällt. An der betreffenden Feststellung [X.] kein schutzwürdiges rechtliches Interesse. Eine (zuerkennende) Entscheidung über den schuldrechtlichen [X.] muß, wie das [X.] zutreffend ausgeführt hat, im vorliegenden Verfahren ausscheiden, denn ein hierauf zielender, erstmals in der [X.]eschwerdeinstanz gestellter Antrag ist nicht zulässig (Senatsbeschluß vom 7. März 1990 - [X.] 14/89 - FamRZ 1990, 606, 607 m.w.N.). Eine solche Entscheidung kann auch nicht im Wege einer Regelung der künftigen [X.] erfolgen. [X.]ies liefe dem erkennbaren Willen des Gesetzes zu-wider, nach dem die Entscheidung über den schuldrechtlichen Versorgungs-ausgleich bis zu seiner [X.]urchführung hinausgeschoben bleiben soll (Senatsbe-schluß vom 7. [X.]ezember 1983 - IVb Z[X.] 553/80 - FamRZ 1984, 251, 253). Für die Regelung des im vorliegenden Verfahren allein maßgeblichen öf-fentlich-rechtlichen Versorgungsausgleichs kommt es auch nicht darauf an, in welcher Höhe noch ein dem schuldrechtlichen Versorgungsausgleich zugängli-ches Anrecht des Ehemannes aus seiner [X.]etriebsversorgung verbleibt. Über den gemäß § 1587 g [X.]G[X.] durch eine Geldrente noch auszugleichenden [X.]etrag ist vielmehr erst in dem gemäß § 1587 f [X.]G[X.] auf Antrag einzuleitenden [X.] ohne [X.]indung an den im vorliegenden Verfahren errechneten Wert zu be-finden. Feststellungen über die Höhe dieses Wertes im gegenwärtigen [X.] zu treffen, ist für die [X.]eteiligten deshalb letztlich ohne Nutzen ([X.] 7 - schlüsse vom 26. Oktober 1994 - [X.] 114/93 - aaO S. 295; vom 29. März 1995 aaO S. 1482 und vom 26. Oktober 1994 - [X.] 126/92 - FamRZ 1995, 157, 158). Hinzu kommt, daß die für den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich vorgesehene Härteklausel des § 1587 h Abs. 1 [X.]G[X.], auf die sich der Ehemann im [X.]eschwerdeverfahren bereits berufen hat, die Prüfung verlangt, ob und in-wieweit der [X.]erechtigte den nach seinen Lebensverhältnissen angemessenen Unterhalt aus seinen Einkünften und seinem Vermögen bestreiten kann und die Gewährung des Versorgungsausgleichs für den Verpflichteten bei [X.]erücksichti-gung der beiderseitigen wirtschaftlichen Verhältnisse eine unbillige Härte be-deuten würde. [X.]iese Prüfung macht die [X.]erücksichtigung der Entwicklung er-forderlich, welche die wirtschaftlichen Verhältnisse der Ehegatten bis zur Gel-tendmachung des Ausgleichsanspruchs nehmen. [X.]eshalb ist bei der Anwen-dung der Härteklausel auf diesen Zeitpunkt abzustellen (Senatsbeschluß vom 7. [X.]ezember 1984 aaO [X.]). [X.]esondere Gründe, die gleichwohl ausnahmsweise ein schutzwürdiges rechtliches Interesse an der getroffenen Feststellung im Rahmen des vorlie-genden Verfahrens rechtfertigen könnten, sind vom [X.] weder festgestellt worden noch sonst ersichtlich. [X.]) [X.]ie weitere [X.]eschwerde der Ehefrau ist nicht begründet. 1. [X.]as verfolgte Ziel einer Höherbewertung des Ehezeitanteils der An-wartschaft des Ehemannes auf [X.]etriebsversorgung kann die Ehefrau im Rah-men des vorliegenden Verfahrens nicht erreichen. In welcher Höhe ein nach öffentlich-rechtlichem Teilausgleich verbleibendes Anrecht noch schuldrechtlich auszugleichen ist, kann nicht mit [X.]indungswirkung für das Verfahren über den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich entschieden werden. Vielmehr wird - 8 - erst in jenem Verfahren über die Höhe des Anrechts zu befinden sein. [X.]eshalb bedarf es vorliegend auch keiner Entscheidung, ob das Anrecht in voller Höhe in den Versorgungsausgleich einzubeziehen ist, weil es - wie die Ehefrau meint - insgesamt in der Ehezeit erworben wurde, oder ob zur Ermittlung des auszugleichenden [X.]etrages die vom [X.] herangezogene zeitra-tierliche [X.]erechnung vorzunehmen ist. 2. [X.]a die [X.]eschwerde der Ehefrau keinen Erfolg hat, scheidet die von ihr beantragte Aufhebung und Zurückverweisung der Sache an das Oberlandesge-richt aus. Eine - nach Zurückverweisung - angestrebte Abfindung nach § 1587 l [X.]G[X.] kann die Ehefrau im übrigen schon deshalb nicht verlangen, weil kein ab-findbarer künftiger Ausgleichsanspruch mehr vorliegt, nachdem beide Parteien bereits Altersrente beziehen (vgl. [X.]/[X.]/[X.] Eherecht 4. Aufl. § 1587 l Rdn. 5 [X.]G[X.]). [X.]ie Voraussetzungen einer Realteilung (§ 1 Abs. 2 VAHRG) des Anrechts sind nicht festgestellt. Zwar kann eine Realteilung grundsätzlich auch dann durchgeführt werden, wenn der Versorgungsträger ihr - was im vorliegenden Fall allein in [X.]etracht kommt - nur im Einzelfall zustimmt- 9 - (vgl. Senatsbeschluß vom 25. September 1996 - [X.] 39/95 - FamRZ 1997, 169, 170 f.). [X.]aß der Versorgungsträger die entsprechende Zustimmung erteilt hat, ist aber nicht festgestellt worden. [X.] [X.] [X.]

Wagenitz

[X.]

Meta

XII ZB 208/00

25.02.2004

Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.02.2004, Az. XII ZB 208/00 (REWIS RS 2004, 4415)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2004, 4415

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