Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 29.07.2003, Az. 5 StR 231/03

5. Strafsenat | REWIS RS 2003, 2067

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5 [X.]/03alt: 5 [X.]/02BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSvom 29. Juli 2003in der Strafsachegegenwegen schweren sexuellen Mißbrauchs eines Kindes- 2 -Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 29. Juli 2003beschlossen:Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 27. Januar 2003 wird nach § 349Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels unddie dadurch dem Nebenkläger entstandenen notwendigenAuslagen zu tragen.Bei der nach § 67c Abs. 1 StGB zu treffenden Entscheidung, namentlich derBeurteilung der Gefährlichkeit, wird den Gesichtspunkten des Alters des [X.] und der Entwicklung seiner Krankheiten besondere Bedeutungzukommen.[X.] [X.]

Meta

5 StR 231/03

29.07.2003

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 29.07.2003, Az. 5 StR 231/03 (REWIS RS 2003, 2067)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2003, 2067

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