Bundesgerichtshof, Beschluss vom 14.07.2011, Az. 3 StR 106/11

3. Strafsenat | REWIS RS 2011, 4758

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Gegenstand

Revisionsrüge fehlerhafter Ablehnung eines Beweisantrages im Strafverfahren: Wahrunterstellung einer Beweisbehauptung


Tenor

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 22. November 2010 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 [X.]).

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Im Hinblick auf die vom Angeklagten [X.] erhobene Verfahrensrüge bemerkt der Senat ergänzend:

Die Verteidigung des Angeklagten hatte zum Beweis mehrerer Tatsachen, unter anderem dazu, dass der Angeklagte am 16. Februar 2010 mit dem [X.] nach [X.] fuhr, "um zum [X.] seine [X.] Familie in [X.] kennenzulernen", die Vernehmung des in [X.] zu ladenden B. sowie eines Arztes aus dem Heimatort des Angeklagten beantragt. Das [X.] hat den Antrag abgelehnt, "weil die unter Beweis gestellten Tatsachen so behandelt werden können als wären sie wahr".

Der [X.] hält es schon für fraglich, ob es sich bei dem [X.] um einen Beweisantrag handele, da keinerlei Umstände dargelegt seien, "warum die benannten Zeugen überhaupt etwas zum Zweck der Reise des Angeklagten - eine innere Tatsache - bekunden können"; der Rüge sei der Erfolg jedenfalls deshalb zu versagen, weil das [X.] nicht die tatsächliche Absicht des Angeklagten, sondern nur die behaupteten Äußerungen der benannten Zeugen über ihre Wahrnehmungen oder zu Mitteilungen des Angeklagten hinsichtlich des Zwecks der Reise als wahr unterstellt habe. Dem kann der Senat nicht folgen. Da das [X.] die in dem Beweisantrag aufgestellte Behauptung inhaltlich als wahr unterstellt hat, war es an diese Zusage gebunden (vgl. [X.][X.], [X.], 26. Aufl., § 244 Rn. 306 mwN). Ob es sich bei dem [X.] um einen Beweisantrag handelte, ist dabei irrelevant ([X.], Urteil vom 6. Juli 1983 - 2 [X.], [X.]St 32, 44, 45 f.; Urteil vom 9. Mai 1984 - 3 [X.], bei [X.]/[X.], NStZ 1985, 14).

Die Rüge bleibt gleichwohl erfolglos, weil sich das Urteil entgegen der Ansicht der Revision zu den als wahr unterstellten Tatsachen nicht in Widerspruch setzt.

[X.]                            Pfister                              von Lienen

                   Mayer                           [X.]

Meta

3 StR 106/11

14.07.2011

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: StR

vorgehend LG Kleve, 22. November 2010, Az: 120 KLs 27/10 - 101 Js 105/10

§ 244 Abs 3 StPO

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 14.07.2011, Az. 3 StR 106/11 (REWIS RS 2011, 4758)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 4758

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

3 StR 106/11 (Bundesgerichtshof)


3 StR 482/01 (Bundesgerichtshof)


5 StR 35/21 (Bundesgerichtshof)

Beweisantrag in Strafsachen: Ablehnung eines aufs Geratewohl in Blaue hinein gestellten Antrags auf Vernehmung eines …


4 StR 372/12 (Bundesgerichtshof)

Beweisaufnahme im Strafverfahren: Anforderungen an die Konnexität des Beweisantrags auf Vernehmung eines Zeugen


3 StR 557/08 (Bundesgerichtshof)


Referenzen
Wird zitiert von

3 StR 106/11

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.