Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.04.2014, Az. BLw 2/13

Senat für Landwirtschaftssachen | REWIS RS 2014, 6091

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
B[X.] 2/13
vom

28. April 2014

in der Landwirtschaftssache

Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja
[X.] § 4 Nr. 1
Die [X.] ist auch dann Vertragsteil im Sinne von §
4 Nr.
1 [X.], wenn sie nicht Alleineigentümerin des verkauften Grundstücks ist, sondern zusammen mit anderen Eigentümern eine Erbengemeinschaft bildet. In diesem Fall ist die Veräußerung eines land-
oder forstwirtschaftlichen Grundstücks [X.].
[X.], Beschluss vom 28. April 2014 -
B[X.] 2/13 -
OLG [X.]

[X.]

-

2

-
Der [X.]esgerichtshof, Senat für
Landwirtschaftssachen, hat am 28. April 2014 durch die Vorsitzende Richterin [X.] und [X.]
Lemke und Dr.
Czub sowie die ehrenamtlichen Richter [X.] und Kröger
beschlossen:

Auf die Rechtsbeschwerde der Beteiligten zu
3 und
4 wird der [X.] des [X.] des [X.] vom 30. Mai 2013 aufgehoben.

Die sofortige Beschwerde der Beteiligten zu
5 gegen den [X.] des Amtsgerichts

Landwirtschaftsgericht -
Neuruppin vom 2.
Mai 2012
wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Genehmigung des [X.] vom 27.
Oktober
2010 (UR.-Nr.
983/2010 der Notarin

F.
in W. ) nicht erteilt, sondern festgestellt wird, dass dieser [X.] keiner Genehmigung bedarf.

Die Gerichtskosten der [X.] trägt die Beteiligte zu
5.

Die außergerichtlichen Kosten der Beteiligten zu
1 bis
4 in den Rechtsmittelverfahren werden der Beteiligten zu
5 auferlegt. Im Übrigen findet keine Erstattung außergerichtlicher Kosten statt.

Der Gegenstandswert des [X.] beträgt 66.000

-

3

-
Gründe:

I.
Mit notariellem Vertrag vom 27.
Oktober 2010 (UR.-Nr.
983/2010
der No-tarin F. in [X.])
verkauften die Beteiligten zu
1 und
2 ihnen in Erben-gemeinschaft gehörende Acker-, Grünland-
und Waldflächen zur Größe von 26.1980
ha für 66.000

3 und
4. Die Notarin beantragte
die Genehmigung des Vertrags nach dem Grundstücksverkehrsgesetz. [X.] der zweimal verlängerten Entscheidungsfrist erklärte die Beteiligte zu
5 die Ausübung des siedlungsrechtlichen Vorkaufsrechts.
Die Herangezogene zu
6 versagte mit Bescheid vom 21.
Februar 2011 die Genehmigung des Kaufvertrags mit der Begründung, die Beteiligten zu
3 und
4 seien
Nichtlandwirte im Sinne der Vorschriften des Grundstücksverkehrs-gesetzes.
Die Beteiligten zu
3 und
4 haben eine gerichtliche Entscheidung mit dem Ziel beantragt, den Versagungsbescheid aufzuheben und den Kaufvertrag zu genehmigen. Das Amtsgericht -
Landwirtschaftsgericht -
hat dem Antrag statt-gegeben. Die der Entscheidung beigefügte Rechtsmittelbelehrung weist eine Beschwerdefrist von einem Monat aus. Auf die am letzten Tag dieser Frist ein-gegangene Beschwerde der Beteiligten zu
5 hat das Oberlandesgericht

Landwirtschaftssenat

ihr Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Beschwerdefrist gewährt und den Antrag auf gerichtliche Ent-scheidung zurückgewiesen. Sowohl die erstinstanzliche als auch die zweitin-stanzliche Entscheidung ist von den Berufsrichtern, nicht aber von den
[X.] Richtern unterschrieben.

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3
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4

-
Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde wollen die Beteiligten zu
3 und
4 die Wiederherstellung der Entscheidung des Amtsgerichts

Landwirtschaftsgericht

erreichen.
Die Beteiligte zu
5 beantragt die Zurück-weisung des Rechtsmittels.
II.
Das Beschwerdegericht
hält das Rechtsmittel für zulässig, obwohl die Beschwerdefrist von zwei Wochen nicht gewahrt wurde. Die Beteiligte zu
5 sei ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist gehindert gewesen, weil die von dem Landwirtschaftsgericht erteilte Rechtsmittelbelehrung falsch sei.
Die Unterzeichnung der erstinstanzlichen Entscheidung und der Be-schwerdeentscheidung allein durch die Berufsrichter sieht das [X.] als ausreichend an. Die Unterschriften [X.] seien auch nach dem Inkrafttreten des Gesetzes über das Verfahren in [X.] und in den Angelegenheiten der Freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) nicht erforderlich.
In der Sache meint das Beschwerdegericht, dass die Erteilung der grundstücksverkehrsrechtlichen Genehmigung nicht wegen Ablaufs der [X.] fingiert werde. Eine Genehmigungsfreiheit wegen der Beteili-gung der [X.] an dem Kaufvertrag verneint das Be-schwerdegericht. Die [X.] sei nicht Vertragsteil, weil Eigentümerin des verkauften Grundstücks die aus den Beteiligten zu
1 und
2 bestehende [X.] sei. Die Beteiligte zu
5
habe das siedlungsrechtliche Vor-kaufsrecht wirksam ausgeübt. Die Genehmigung des Vertrags sei zu versagen, weil die Veräußerung der Flächen an die Beteiligten zu
3 und
4 zu einer unge-sunden Verteilung von Grund und Boden führe. Die Käufer seien Nichtlandwirte und hätten
bis zum Zeitpunkt der Ausübung des Vorkaufsrechts kein schlüssi-4
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5

-
ges und umsetzbares Betriebskonzept vorgelegt, welches Rückschlüsse auf die Schaffung eines leistungsfähigen Betriebs zulasse.
III.
1. Die Rechtsbeschwerde ist nach §
1 Nr.
3,
§
9 [X.], §
70 Abs.
1
FamFG statthaft und nach §
71 FamFG auch im Übrigen zulässig. Dass das Beschwerdegericht die Rechtsbeschwerde wegen der Klärung der
Frage zuge-lassen
hat, ob in Landwirtschaftsverfahren, welche nicht den Regelungen der ZPO unterliegen, Entscheidungen zu ihrer Wirksamkeit auch von den [X.] Richtern unterschrieben werden müssten, führt nicht zu einer Be-schränkung der Zulassung. Denn eine solche Beschränkung ist nur hinsichtlich eines tatsächlich und rechtlich selbständigen und abtrennbaren Teils des [X.] möglich, auf den auch die [X.] selbst das Rechtsmittel be-schränken könnte (ständige Rechtsprechung, siehe etwa [X.], Beschluss vom 29.
Januar 2004

V
ZR 244/03, [X.] 2004, 1365
f.), nicht hingegen -
wie hier -
auf eine Verfahrensfrage, welche Bedeutung für den gesamten Prozess-stoff hat.
2. Anders als die Beteiligte zu 5 offenbar meint, hat das [X.] die Zulassung der Rechtsbeschwerde nicht auf die Frage des [X.] bei der die Beteiligten zu 3 und 4 sachlich nicht [X.] erstinstanzlichen Entscheidung beschränkt.
IV.
Die Rechtsbeschwerde ist begründet.
1. Allerdings zu Recht
hat das Beschwerdegericht der Beteiligten zu
5 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§
17 Abs.
1 FamFG) gewährt, weil sie ohne Verschulden daran gehindert war, die Beschwerdefrist von zwei Wochen 8
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-

6

-

1 Nr.
3, §
9 [X.], §
63 Abs.
2 Nr.
2 FamFG) einzuhalten. Ursächlich für die Fristversäumung war die unzutreffende Rechtsmittelbelehrung des [X.]. Darin wird keine
Rechtsgrundlage für die genannte Frist von einem Monat mitgeteilt, so dass die Beteiligte zu
5 keinen Anhaltspunkt zur Er-mittlung der richtigen Frist hatte (vgl. [X.], Beschluss vom 23.
Juni 2010

XII
ZR 82/10, [X.] 2010, 1297, 1298 Rn.
15). In einem solchen Fall ist gemäß §
17 Abs.
2 FamFG ein fehlendes Verschulden zu vermuten.
2. Ebenfalls zu Recht

und mit der Rechtsbeschwerde nicht angegriffen

sieht das Beschwerdegericht die Unterschriften [X.] un-ter der Entscheidung des [X.] und unter seiner eigenen Entscheidung als nicht notwendig an. Die an den üblichen Methoden orientierte Auslegung (vgl. [X.], NJW
2003, 2004, 2007
f.) der Bestimmungen in §
9 [X.], §
38 Abs.
2 Satz
3
FamFG ergibt, dass ein in den in §
9 [X.] genann-ten Angelegenheiten gefasster Beschluss nicht von den ehrenamtlichen [X.] unterschrieben werden muss. Zur Begründung verweist der Senat

um bloße Wiederholungen zu vermeiden

auf seinen Beschluss vom 29. Novem-ber 2013 ([X.], juris Rn. 12 ff. [zur [X.] bestimmt]).
3. Jedoch zu Unrecht hält das Beschwerdegericht den Kaufvertrag für genehmigungsbedürftig. Wegen der Beteiligung der Beteiligten zu
2 ([X.]) auf der Verkäuferseite ist die Genehmigung nicht notwen-dig.
a) Nach § 4 Nr.
1 [X.] sind an sich genehmigungsbedürftige Kauf-verträge über landwirtschaftliche Grundstücke genehmigungsfrei, wenn an ihnen u.a. der [X.] beteiligt, er also entweder Käufer oder Verkäufer ist. Das ist hier der Fall. Im Grundbuch eingetragener
Eigentümer der verkauften [X.] ist neben der Beteiligten zu
1 die Beteiligte zu
2. Sie

und nicht, wie die Beteiligte zu 5 meint, die [X.]esanstalt für Immobilienaufgaben -
ist auch Ver-12
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-

7

-
tragspartner. Dies hat das Beschwerdegericht rechtsfehlerfrei festgestellt. Zur Vermeidung bloßer Wiederholungen verweist der Senat darauf.
b) Entgegen der Ansicht des Beschwerdegerichts ist die Beteiligte zu
2 auch Vertragsteil im Sinne
von §
4 Nr.
1 [X.]. Dass sie nicht Alleineigen-tümerin ist, sondern zusammen mit der Beteiligten zu
1 eine Erbengemein-schaft bildet, steht dem nicht entgegen.
aa) Eigentümerin der verkauften Grundstücke ist nicht eine aus den [X.] zu
1 und
2 bestehende Erbengemeinschaft. Denn diese ist

anders als die Außengesellschaft bürgerlichen Rechts und die [X.] -
nicht rechtsfähig. Sie ist kein eigenständiges, handlungsfähiges Rechtssubjekt, sondern lediglich eine [X.] verbundene Perso-nenmehrheit, der mit dem Nachlass ein Sondervermögen zugeordnet ist ([X.], Beschluss vom 17.
Oktober 2006

VIII
ZB 94/05, NJW
2006, 3715
f. [X.]). Die Erbengemeinschaft kann somit nicht Träger von Rechten und Pflichten sein. Die Folge davon ist, dass die Beteiligten zu
1 und
2, [X.] in der Erbengemeinschaft, Grundstückseigentümer sind.
bb) Die ungeteilte Gesamtberechtigung vermittelt der Beteiligten zu
2 zwar keine dingliche Berechtigung an den verkauften Grundstücken ([X.], [X.] vom 24.
Januar 2001

IV
ZB 24/00, NJW
2001, 2396, 2397; Urteil vom 17.
November 2000

V
ZR 487/99, WM
2001, 477, 478). Sie kann über ihren Anteil an einzelnen Nachlassgegenständen nicht verfügen. Aber die Verwaltung

ihr und der Beteiligten zu
1 gemein-schaftlich zu (§
2038 Abs.
1 Satz
1 BGB). Beide Mitglieder der Erbengemein-schaft können gemeinschaftlich über zum Nachlass gehörende Grundstücke verfügen (§
2040 Abs.
1 BGB). Verkaufen und übereignen sie solche Grundstü-cke, geben sie die dafür notwendigen Willenserklärungen nicht für die Gemein-schaft und erst recht nicht für das Sondervermögen ab, sondern für sich selbst. 15
16
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-

8

-
Sie sind Handlungssubjekte und damit unmittelbar an dem Geschäft beteiligt. Ein Fall der mittelbaren [X.]esverwaltung liegt entgegen der Ansicht des [X.] somit nicht vor. Die Vertretung durch die [X.]esanstalt für Immobilienaufgaben ändert an der Rechtsstellung und Beteiligung der [X.]es-republik an dem Vertrag nichts.
[X.]) Hinzu kommt, dass die [X.]e Verbundenheit der [X.] einer Erbengemeinschaft dazu führt, dass die für die Verwaltung des Nachlasses und für die Verfügung über Nachlassgegenstände notwendigen Willenserklärungen unabhängig von der Anzahl der Miterben dieselbe rechtliche Wirkung haben wie die Willenserklärung eines Alleinberechtigten.
dd) [X.] bei der Beteiligung der [X.] als eines von zwei Mitgliedern einer [X.] auf der Verkäuferseite
steht in Einklang mit dem Sinn und Zweck der Regelung in §
4 Nr.
1 [X.]. Nach der Vorstellung des Gesetzgebers wirkt sich die Freistellung von der Genehmigungspflicht in zweierlei Hinsicht aus: Zum einen ist die Unterteilung in genehmigungsfreie Rechtsgeschäfte (§
4 [X.]) und in solche, deren Genehmigung beim Vorliegen besonderer Vor-aussetzungen nicht verweigert werden darf (§
8 [X.]), deshalb gewählt worden, weil bei den nicht genehmigungsbedürftigen Rechtsgeschäften sofort für den Grundbuchbeamten klar zu erkennen sei, ob ein Vertrag in diese Grup-pe falle, hingegen bei den anderen Rechtsgeschäften der Landwirtschaftsbe-hörde vorbehalten bleiben müsse, das Vorliegen der sachlichen Voraussetzun-gen zu prüfen; zum anderen sei bei der Beteiligung des [X.]es oder eines [X.] als Vertragsteil die Überwachung der einen Behörde durch die andere nachgeordnete Behörde nicht angängig (Entwurf der [X.]esregierung eines Grundstücksverkehrsgesetzes, BT-Drs.
3/119 S.
17; schriftlicher Bericht des Ausschusses für
Ernährung, Landwirtschaft und Forsten zu dem Entwurf, BT-18
19
-

9

-
Drs.
3/2635 S.
6). Beides trifft auch
für die Fälle zu, in denen der [X.]
mit an-deren Personen [X.] verbunden ist.
4. Der angefochtene Beschluss ist somit aufzuheben. Die sofortige Be-schwerde
der Beteiligten zu
5 gegen die Entscheidung des [X.] ist zurückzuweisen, weil sie im Ergebnis keinen Erfolg hat. Dabei ist klar-zustellen, dass der Kaufvertrag genehmigungsfrei ist.

V.
1. Die Kostenentscheidung beruht
auf §§
44, 45 [X.]. Die Beteiligte zu
5 übt die Rechte der Siedlungsbehörde aus und ist deshalb von der Zahlung der Gerichtskosten befreit (§
41 Satz
2, §
42 Abs.
2 [X.]). Außergerichtliche Kosten der Beteiligten zu
1 bis
4 können ihr jedoch auferlegt werden ([X.],
RdL
2003, 305, 306).
20
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-

10

-

2. Die Festsetzung des [X.] hat ihre Grundlage in §
36 Abs.
1, §
37 [X.].

Stresemann

Lemke

Czub
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 02.05.2012 -
44 [X.] -

OLG [X.], Entscheidung vom 30.05.2013 -
5 W ([X.]) 6/12 -

22

Meta

BLw 2/13

28.04.2014

Bundesgerichtshof Senat für Landwirtschaftssachen

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.04.2014, Az. BLw 2/13 (REWIS RS 2014, 6091)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 6091

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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