Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.11.2014, Az. BLw 3/13

Senat für Landwirtschaftssachen | REWIS RS 2014, 863

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
BLw 3/13
vom

28. November 2014

in der Landwirtschaftssache

Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
ja (III.2.)
BGHR:
ja
GrdStVG § 6 Abs. 1 Satz 2; [X.] § 4
Zur Verlängerung der Frist für die Entscheidung über eine Genehmigung nach dem
Grundstücksverkehrsgesetz auf drei Monate reicht es aus, dass die Genehmigungs-behörde annimmt, wegen eines siedlungsrechtlichen Vorkaufsrechts gemäß § 12 [X.] zur Vorlage an die Siedlungsbehörde verpflichtet zu sein, und rechtzeitig einen hierauf gestützten [X.] erlässt; es kommt nicht darauf an, ob das Vorkaufsrecht tatsächlich bestand (Aufgabe der früheren [X.]srechtsprechung, zu-letzt [X.], Beschluss vom 9. Mai 1985

[X.], [X.], 299, 302).
BGH, Beschluss vom 28. November 2014
BLw 3/13
OLG Rostock

LG Schwerin

-
2 -

Der [X.], [X.], hat am 28.
November
2014
durch die Vorsitzende Richterin Dr.
Stresemann, [X.]
Czub und die Richterin Dr. [X.] sowie die ehrenamtlichen
Richter [X.] und Karle
beschlossen:

Auf die Rechtsmittel der Beteiligten zu
6 werden der Beschluss des [X.] des [X.] vom 21.
Mai 2013 und der Beschluss des Amtsgerichts
-
Landwirtschaftsgericht -
Schwerin vom 15.
Oktober 2012 aufge-hoben.
Der Antrag der Beteiligten zu
1 bis 4 auf gerichtliche Entscheidung wird zurückgewiesen.
Die Gerichtskosten aller Instanzen tragen die Beteiligten zu
1 bis
4. Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten findet nicht statt.
Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 90.000

Gründe:
I.
Die Beteiligte zu
4 ist ein in der Rechtsform einer GmbH betriebenes Un-ternehmen, dessen Gegenstand ursprünglich der Ankauf, die Verwertung und der Wiederverkauf von Grundstücken sowie die Projektentwicklung war. Mit notariellem Vertrag vom 2.
Mai 2011
kaufte
sie
von den Beteiligten zu
1 bis
3 1
-
3 -

mehrere
Grundstücke. Im Einzelnen handelte es sich um ein 0,53
ha großes Waldgrundstück (Grundbuch von [X.], Bl.
175), eine 0,46
ha große
Hoffläche (Grundbuch von [X.], Bl.
341) und ein knapp 8
ha großes, über-wiegend aus Ackerland bestehendes Grundstück (Grundbuch von U.

,
Bl.
342). Auf den am 4.
Oktober 2011 eingegangenen Genehmigungsantrag nach dem Grundstücksverkehrsgesetz erließ die Genehmigungsbehörde zwei [X.]e, mit denen sie
die Entscheidungsfrist auf zunächst zwei und
sodann auf drei Monate
verlängerte.
Die Beteiligte zu
5 (Siedlungsunter-nehmen)
erklärte die Ausübung des siedlungsrechtlichen Vorkaufsrechts. Dies teilte die Genehmigungsbehörde den Beteiligten zu
1 bis 4 durch
am 20.
Dezember 2011 zugegangenen
Bescheid mit.
Dagegen
haben die Beteiligten zu
1 bis
4
gerichtliche Entscheidung
be-antragt und unter anderem geltend gemacht, die Beteiligte zu
4 beabsichtige den Aufbau einer Pferdepension und -zucht. Das Amtsgericht -
Landwirt-schaftsgericht -
hat den Kaufvertrag nach dem Grundstückverkehrsgesetz ge-nehmigt. Die hiergegen gerichteten
Beschwerden
der
Beteiligten
zu
5 und zu
6 (der Landwirtschaftsbehörde übergeordnete
Behörde) sind im Ergebnis erfolg-los geblieben; das [X.] -
[X.] -
hat unter Abänderung der amtsgerichtlichen
Entscheidung die Mitteilung über die Ausübung des Vorkaufsrechts aufgehoben
und festgestellt, dass das [X.] nicht wirksam ausgeübt worden sei, der Kaufvertrag hinsichtlich des Waldgrundstücks keiner Genehmigung bedürfe und im Übrigen als genehmigt gelte.
Mit der von dem [X.] zugelassenen Rechtsbeschwerde will die Beteiligte zu
6 die Zurückweisung des Antrags auf gerichtliche Entschei-dung erreichen. Die Beteiligten zu
1 bis 4 beantragen die Zurückweisung des Rechtsmittels.
2
-
4 -

II.
Nach Auffassung des [X.] besteht kein
siedlungsrechtli-ches
Vorkaufsrecht.
Dieses entfalle, wenn bei dem Verkauf mehrerer Grundstü-cke in einem Vertrag nicht alle verkauften Grundstücke dem Vorkaufsrecht un-terlägen und für den Vertrag eine einheitliche Genehmigung nach dem [X.] beantragt werde. So liege es hier. Das Waldgrundstück falle nicht unter das
Vorkaufsrecht, weil
es mit den übrigen verkauften Flächen keine wirtschaftliche Einheit
bilde. Mithin bedürfe die Veräußerung des isoliert zu betrachtenden Waldgrundstücks keiner grundstücksverkehrsrechtlichen [X.], weil seine Größe unter der [X.] liege. Die
bei-den anderen verkauften Grundstücke seien hingegen als wirtschaftliche Einheit anzusehen. Insoweit sei die Genehmigung zwar materiell
zu versagen gewe-sen, weil
es sich bei der Beteiligten
zu
4 nicht um ein landwirtschaftlich tätiges Unternehmen handele, während ein dringend aufstockungsbedürftiger landwirt-schaftlicher Betrieb als Kaufinteressent zur Verfügung stehe. Die Genehmigung
gelte jedoch
wegen Fristablaufs als erteilt. Da ein Vorkaufsrecht nicht bestehe, habe die Entscheidungsfrist durch [X.] nicht auf drei, sondern nur auf zwei Monate verlängert werden können. Die Mitteilung über die Aus-übung des Vorkaufsrechts sei erst nach Ablauf der Frist
und damit zu spät [X.].

III.
Die zulässige Rechtsbeschwerde ist begründet.
1. Der notarielle Kaufvertrag vom 2.
Mai 2011
unterlag nicht nur teilwei-se, sondern insgesamt der Genehmigungspflicht nach §
2 [X.]. Soweit das Beschwerdegericht das Waldgrundstück hiervon ausgenommen und dessen 3
4
5
-
5 -

Verkauf als genehmigungsfrei angesehen hat, hält das rechtlicher Nachprüfung nicht stand.
a) Das Waldgrundstück liegt
zwar für sich genommen unter der in §
2 Abs.
3 Nr.
2 [X.], §
1 AG
M-V
[X.] geregelten Genehmigungsfreigren-ze
von 2
ha. Mit diesem Vertrag
wurden jedoch weitere Grundstücke verkauft, von denen zumindest eines (Grundbuch von [X.],
Blatt 342) der Größe nach die Freigrenze übersteigt, also der Genehmigungspflicht unterfällt. Damit wurde der Gesamtvertrag genehmigungspflichtig, weil die Genehmigung grundsätzlich nur einheitlich erteilt oder versagt werden kann (vgl. [X.], Beschluss vom 8.
Mai 1998 -
BLw
42/97, NJW-RR
1998, 1470, 1471; OLG
Naumburg, NJW-RR
2011, 884, 885; Netz, [X.], 6.
Aufl., §
2
Anm.
4.2.8.2.3,
S.
346).
Ob etwas anderes in Betracht käme, wenn sich aus den Umständen oder den Inte-ressen der Vertragspartner die Möglichkeit einer Teilung des Vertrags und des [X.] ergäbe, bedarf keiner Entscheidung, weil das Be-schwerdegericht in tatrichterlicher Würdigung, welche
die Beteiligten nicht an-greifen,
eine Teilbarkeit sowohl für den Kaufvertrag
als auch für den
Genehmi-gungsantrag
verneint
hat.
b) Ob die verkauften Flächen hingegen ein einheitliches Grundstück im wirtschaftlichen Sinn
bilden, ist für den
hier allein interessierenden
Umfang der Genehmigungspflicht nach §
2 [X.] ohne Bedeutung. Diese Frage
spielt ausschließlich eine Rolle für das Bestehen eines Vorkaufsrechts
nach §
4 [X.] (vgl. dazu [X.], Beschluss vom 9.
Mai 1985 -
BLw
9/84, BGHZ
94, 299, 302
ff.).
2. Die danach für den gesamten Vertrag erforderliche Genehmigung gilt entgegen der Auffassung des [X.] nicht wegen Fristablaufs nach §
6 Abs.
2 [X.] als erteilt.
Der zweite, auf das Vorkaufsverfahren
ge-stützte [X.] der Genehmigungsbehörde vom 29.
November 2011
6
7
8
-
6 -

(der am 1.
Dezember 2011 und damit innerhalb der laufenden Zweimonatsfrist zugestellt worden ist)
hat
die Entscheidungsfrist wirksam auf drei Monate ver-längert

6 Abs.
1 Satz
2 Alt.
2 [X.]); es kommt nicht darauf an, ob ein Vorkaufsrecht nach §
4 [X.] tatsächlich bestand.
a) Nach der bisherigen Rechtsprechung,
auf die sich das Beschwerdege-richt
stützt, soll allerdings ein irrtümlich auf das Vorkaufsrecht gestützter [X.] nur die Zweimonatsfrist nach §
6 Abs.
1 Satz
2 Alt.
1 [X.] in Lauf setzen ([X.],
Beschluss vom 9.
Mai 1985 -
BLw
9/84, BGHZ
94, 299, 302; Beschluss vom 14.
Februar
1974 -
V
BLw
1/73, WM
1974, 539; Beschluss vom 28.
Oktober 1965 -
V
BLw
19/65, BGHZ
44, 202, 204; vgl. auch Beschluss vom 7.
November 2002 -
BLw
24/02, NL-BzAR
2003, 74; Nachweise der ober-gerichtlichen Rechtsprechung bei Netz, [X.], 6.
Aufl., §
6 Anm.
4.6.2.3,
S.
406
f.; [X.], [X.], 2.
Aufl., §
6 Anm.
5a; [X.], [X.] und [X.], 1965, Teil
E §
6 [X.] Anm.
3
c; [X.], [X.], 1963, §
6 Rn.
31; [X.], DNotZ
1965, 211, 215).
b) An dieser Rechtsprechung hält der [X.] nicht länger fest (vgl. bereits [X.], Beschluss vom 8.
Mai 1998 -
BLw
44/97, NJW-RR
1998, 1473, 1474).
Für die Verlängerung der Frist auf drei Monate reicht es aus, dass die [X.] annimmt, wegen eines siedlungsrechtlichen Vorkaufsrechts gemäß § 12 [X.] zur Vorlage an die Siedlungsbehörde verpflichtet zu sein, und rechtzeitig einen hierauf gestützten [X.] erlässt
(so auch
OLG
Stuttgart, RdL
1972, 103, 105; Netz, [X.], 6.
Aufl., §
6 Anm.
4.6.2.3, S.
407
ff.; [X.]/[X.], [X.], 1963, §
6 S.
433
u. S.
438
f.; [X.], Ag-rarR
1994, 390
f.).
aa) Für die bisherige Rechtsprechung lässt
sich allerdings der Geset-zeswortlaut anführen. Ein [X.], der die Frist auf drei Monate ver-längern soll, setzt nach §
6 Abs.
1 Satz
2 Alt.
2 [X.] e-9
10
11
-
7 -

nehmigungsbehörde eine Erklärung über die Ausübung des Vorkaufsrechts nach §

Diese Verpflichtung soll nach dem Wortlaut des §
12 [X.]
davon abhängen, dass

vor(liegen), unter denen nach dem [X.] das Vorkaufsrecht Eindeutig
ist das jedoch nicht. Vielmehr schließt die
Formulierung des §
6 [X.] es nicht aus, auch solche Fälle einzubeziehen, in denen die Genehmigungsbehörde irrtümlich von dem Bestehen eines
Vor-kaufsrechts ausgeht
und sich infolgedessen
zur Herbeiführung der Erklärung verpflichtet sieht
(vgl. auch [X.], Beschluss vom 28.
Oktober 1965

V
BLw
19/65, BGHZ
44, 202, 203).
bb) Aus systematischer Sicht spricht
gegen die bisherige Rechtspre-chung
die Parallele zur Fristverlängerung nach §
6 Abs.
1 Satz
2 Alt.
1 [X.]. Danach kann die Genehmigungsbehörde die Frist von einem auf zwei Monate verlängern, wenn aus ihrer Sicht mehr Zeit für die Prüfung erforderlich ist.
Dort hängt die Fristverlängerung also
allein von der subjektiven Einschät-zung der Genehmigungsbehörde ab, nicht hingegen von der objektiven Erfül-lung bestimmter Tatbestandsvoraussetzungen.
Insbesondere
gehört die Frage, ob ein Vorkaufsrecht nach §
4 [X.] be-steht, in materieller Hinsicht grundsätzlich nicht zum Prüfungsgegenstand des Einwendungsverfahrens nach §
10 [X.], in dem die Sachentscheidung der [X.]sbehörde überprüft wird (vgl. [X.], Beschluss vom 9.
Mai 1985
-
BLw
9/84, BGHZ
94, 299, 301; näher unten zu IV.).
Es erscheint dann inkohä-rent, diese materiell nicht zu prüfende Frage für die Bestimmung der Fristdauer heranzuziehen und damit im Ergebnis über den Eintritt der materiell wirkenden Genehmigungsfiktion entscheiden zu lassen.
cc) Auch nach der Entstehungsgeschichte genügt für die Fristverlänge-rung, dass
die Genehmigungsbehörde annimmt, die Voraussetzungen für die 12
13
14
-
8 -

Vorlagepflicht gemäß § 12 [X.] seien erfüllt.
Die
Gesetzesbegründung sieht die Vs-

(BT-Drucks.
3/2732, S.
3), stellt also nicht zwin-gend auf dessen
objektives
Bestehen
ab. In diesen Fällen reiche wegen des Umfangs der notwendigen Ermittlungen die Frist von zwei Monaten nicht aus. Zu solchen weiteren Ermittlungen kommt es im Genehmigungsverfahren aber schon dann, wenn die Genehmigungsbehörde -
sei es auch [X.] -
von dem
Bestehen eines Vorkaufsrechts
ausgeht.
dd) Die bisherige Rechtsprechung führt zu Ergebnissen, die dem [X.] zuwiderlaufen.
Die Entscheidungsfrist ist ein formelles Verfahrenselement. Ihre Dauer muss
für alle Beteiligten im Vorhinein klar und unschwer erkennbar sein (vgl. [X.], Beschluss vom 17.
März 1966 -
V
BLw
49/65, NJW
1966, 1408). Die bisherige Rechtsprechung hat demgegenüber
Unsicherheiten über die Frist-dauer zur Folge. Mit Gewissheit lässt sie sich erst im Nachhinein feststellen, weil sie von der letztinstanzlichen Beurteilung im Gerichtsverfahren abhängt. Wird dort ein Vorkaufsrecht bejaht, dauerte die Frist drei Monate, wird es [X.], betrug sie nur zwei Monate.
Eine derartige Unsicherheit über die Frist ergibt sich insbesondere in rechtlichen Zweifelsfällen, in denen das Bestehen oder Nichtbestehen des Vorkaufsrechts nicht von vornherein auf der Hand liegt, sondern von
der Ausfüllung unbestimmter Rechtsbegriffe abhängt, etwa im vor-liegenden Fall von der Frage, ob mehrere, nur teilweise landwirtschaftlich ge-nutzter Grundstücke ein einheitliches Grundstück im wirtschaftlichen Sinn
bil-den, dessen Verkauf ein Vorkaufsrecht nach §
4 [X.] begründet (weitere Bei-spiele bei [X.], AgrarR
1994, 390
f.).
Wird das Vorkaufsrecht in einem sol-chen Fall von der Behörde bejaht, im anschließenden gerichtlichen Verfahren aber verneint, so käme es
zu
der Genehmigungsfiktion
selbst
dann, wenn
-
wie 15
16
-
9 -

hier -
der Kaufvertrag auch nach Ansicht des Gerichts materiell nicht genehmi-gungsfähig
ist.
Das Risiko der Genehmigungsfiktion könnte die Behörde allenfalls ver-meiden, indem
sie in rechtlichen Zweifelsfällen die Entscheidung über die Aus-übung des Vorkaufsrechts stets innerhalb von
zwei Monaten herbeiführt. Die dreimonatige Frist bliebe ihr dann praktisch nur noch für eindeutige, also weni-ger prüfungsintensive Fälle. Das liefe dem Normzweck zuwider. Denn der Ge-setzgeber hat die Verlängerung der Frist auf drei Monate
deshalb ermöglicht, weil die zweimonatige Frist nicht ausreicht, um die Entscheidung der Sied-lungsbehörde über die Ausübung des Vorkaufsrechts herbeizuführen
(BT-Drucks.
3/2732, S.
3); das gilt erst recht in Zweifelsfällen, die einen erhöhten Prüfungs-
und damit Zeitbedarf mit sich bringen.
ee) Die Gefahr einer missbräuchlichen Fristverlängerung durch die [X.]sbehörde (dazu OLG
München, RdL
1967, 126, 128) erscheint demgegenüber gering. Abgesehen davon, dass es allenfalls zu einer Fristver-längerung um
einen
auf insgesamt drei Monate
kommen kann,
darf die Behörde
den auf die Dreimonatsfrist gerichteten [X.] nicht schon dann erlassen, wenn ihr ein Vorkaufsrecht lediglich möglich erscheint, sondern erst, wenn sie nach rechtlicher Prüfung von dessen Bestehen überzeugt ist. Dann muss sie den [X.] erteilen und den [X.]
(vgl. [X.], Beschluss vom 28.
Oktober 1965 -
V
BLw
19/65, BGHZ
44, 202, 203). Dass die Behörde
den Vertrag der Siedlungsbehörde vorlegt, um ihre Prüfungsfrist um einen
Monat zu verlängern, er-scheint eher fernliegend.
c) Danach ist hier keine Genehmigungsfiktion eingetreten. Die [X.] war durch [X.] wirksam auf drei Monate verlängert
worden. Dafür reicht aus, dass die Genehmigungsbehörde nach Abschluss ih-17
18
19
-
10 -

rer rechtlichen Prüfung ein Vorkaufsrecht und damit ihre Vorlagepflicht gemäß §
12 [X.] bejahte. Anhaltspunkte für ein willkürliches oder missbräuchli-ches Vorgehen der Behörde sind nicht ersichtlich. Damit lief die Entscheidungs-frist bis zum
4.
Januar 2012, so dass
der Zugang des angegriffenen
Bescheids über die [X.] am 20.
Dezember 2011 rechtzeitig erfolgte
und damit die Genehmigung versagt wurde (vgl. [X.], Beschluss vom 31. Ja-nuar 1980 -
V [X.], NJW 1981, 174.
3.
Die
Entscheidung des [X.] erweist sich auch nicht aus anderen Gründen im Ergebnis als richtig. Der Kaufvertrag ist nicht genehmi-gungsfähig.
Nach §
9 Abs.
1 Nr.
1 [X.] ist die Genehmigung zu versagen, wenn sie
eine ungesunde Verteilung des
Grund und Bodens bedeuten würde. Nach §
9 Abs.
2 [X.] liegt eine solche ungesunde Verteilung in der Regel vor, wenn die Veräußerung Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur widerspricht. Das ist nach ständiger Rechtsprechung in der Regel der Fall, wenn ein landwirtschaftliches Grundstück an einen Nichtlandwirt veräußert wird, obwohl ein Landwirt die Fläche zur Aufstockung seines Betriebs benötigt und bereit und in der Lage ist, das Land zu den Bedingungen des Kaufvertrags zu erwerben (etwa [X.], Beschluss vom 28.
April 2006 -
BLw
32/05, NJW-RR
2006, 1245
Rn.
18 mwN; vgl. auch Netz, [X.], 6.
Aufl., §
9 Anm.
4.9.1.1,
S.
464). So liegt es hier.
a) Bei der
Beteiligten
zu
4 handelt es sich nicht um einen
landwirtschaft-lichen Betrieb, und sie ist einem solchen auch nicht gleichzustellen.
aa) Ein landwirtschaftliches Unternehmen liegt nach der Begriffsbestim-mung in §
1 Abs.
4 ALV vor, wenn
im Rahmen der unternehmerischen Tätigkeit eine auf Bodenbewirtschaftung beruhende planmäßige Aufzucht von Pflanzen oder eine damit verbundene Tierhaltung betrieben wird ([X.], Beschluss vom 28.
April 2006 -
BLw
32/05, NJW-RR
2006, 1245 Rn.
23). [X.] kann da-20
21
22
-
11 -

bei ein landwirtschaftlicher Nebenerwerbsbetrieb; dieser muss jedoch leistungs-fähig sein, was voraussetzt, dass durch die im landwirtschaftlichen Betriebsteil erzielten Gewinne die Existenzgrundlage des [X.] wesent-lich verbessert wird ([X.], Beschluss vom 6.
Juli 1990 -
BLw
8/88, BGHZ
112, 86, 94; Netz, [X.], 6. Aufl., §
9 Anm.
4.10.3.8.2,
S.
497).
bb) Als für die Beurteilung maßgeblich erachtet das Beschwerdegericht den Zeitpunkt der Ausübung des Vorkaufsrechts. Das entspricht der Rechtspre-chung des [X.]s zum Einwendungsverfahren nach §
10 [X.], die darauf be-ruht,
dass dem vorkaufsberechtigten Siedlungsunternehmen die einmal [X.] Rechtsstellung nicht nachträglich wieder genommen werden kann ([X.], Beschluss vom 24.
November 2006 -
BLw
11/06, NL-BzAR
2007, 98 Rn.
12
ff.; Beschluss vom 28.
April 2006 -
BLw
32/05, NJW-RR
2006, 1245
Rn.
22). Im vorliegenden Fall verneint das Beschwerdegericht allerdings ein Vorkaufsrecht, so dass
das Siedlungsunternehmen keine schützenswerte Rechtsstellung hätte erlangen können.
Ob ein Vorkaufsrecht tatsächlich nicht bestand und ob das dazu führt, dass stattdessen
auf den Zeitpunkt der Entscheidung in der letzten [X.] abzustellen ist (so
zur Genehmigungsversagung ohne Vorkaufsrecht
nach §
9 Abs.
1 Nr.
1,
§
22 [X.]: OLG
Stuttgart, NJW-RR
2011, 1385, 1386; OLG
Zweibrücken, RdL
2011, 19
f.; Netz, [X.], 6.
Aufl., §
22 [X.] Anm.
8.5.11.1,
S.
901), kann hier dahinstehen. Denn die Beteiligte zu
4 hat die Anforderungen an ein landwirtschaftliches Unternehmen zu keinem der in Frage kommenden Zeitpunkte erfüllt. Das kann der [X.] anhand
der getroffenen Feststellungen selbst entscheiden, ohne dass es einer Zurückver-weisung der Sache an das Beschwerdegericht bedarf (§
9 [X.], §
74 Abs.
6 Satz
1 FamFG). Denn das Beschwerdegericht hält zwar den Zeitpunkt der Vor-kaufsrechtsausübung
für maßgeblich, hat aber der Sache nach
auch
alle späte-23
24
-
12 -

ren Entwicklungen während des Einwendungsverfahrens berücksichtigt, so dass weitergehende Feststellungen
nicht zu erwarten sind.
cc)
Die Beteiligte zu
4 hat nach den Feststellungen des
Beschwerdege-richts
zwar
ihren ursprünglichen nicht-landwirtschaftlichen Unternehmensge-genstand
während des Genehmigungs-
bzw. des [X.] um Land-
und Forstwirtschaft, Pferdehaltung und -pension
erweitert.
[X.] hat sie aber bis zur Entscheidung des [X.] keinen
landwirtschaftlichen Erwerbsbetrieb
geführt. Die insoweit
allein als landwirt-schaftliche Tätigkeit in Betracht kommende Produktion von Heusilage
erreichte jedenfalls keinen nennenswerten
Umfang.
Gewinne aus landwirtschaftlicher Tätigkeit hat die Beteiligte zu
4 nach ihren eigenen Angaben noch während des amtsgerichtlichen Verfahrens nicht erzielt. Soweit das Beschwerdegericht ihren durchschnittlichen Jahresumsatz mit rund 200.000

auf die vergangenen Jahre
und damit -
entgegen der Auffassung der Rechtsbe-schwerdeerwiderung -
nicht auf landwirtschaftliche Tätigkeiten, sondern auf den bisherigen
nicht-landwirtschaftlichen Unternehmensgegenstand.
dd)
Nichts anderes ergibt sich aus den von der Beteiligten zu
4
behaup-teten Plänen, eine Pferdezucht bzw. Viehwirtschaft aufzubauen. Zwar kann ein Nichtlandwirt ausnahmsweise einem Landwirt gleichgestellt werden, wenn die Aufnahme einer landwirtschaftlichen Tätigkeit für die Zukunft geplant ist. Nach ständiger Rechtsprechung sind dafür aber konkrete und in absehbarer Zeit zu verwirklichende Absichten und Vorkehrungen mindestens zur Führung einer leistungsfähigen [X.]chaft erforderlich, wobei bei der [X.] gegenüber einem Käufer, der bisher keinen landwirtschaftlichen Beruf ausgeübt hat, ein strenger Maßstab angezeigt ist (etwa [X.], Beschluss vom 28.
April 2006 -
BLw
32/05, NJW-RR
2006, 1245 Rn.
25 mwN).
Das
hat
das Beschwerdegericht hier rechtsfehlerfrei verneint
und vielmehr einen (agrarpoli-tisch unerwünschten, vgl.
[X.], Beschluss vom 28.
April 2006 -
BLw
32/05, 25
26
-
13 -

NJW-RR
2006, 1245 Rn.
36) Vorratserwerb landwirtschaftlicher Grundstücke angenommen.
Die
Beteiligte zu
4
kann sich auch nicht darauf berufen, dass eine näher spezifizierte Planung nur deshalb noch nicht möglich sei, weil die gekauften landwirtschaftlichen Flächen bis September 2018 verpachtet sind, also nach dem Erwerb zunächst nicht von ihr
selbst genutzt werden könnten. Denn die Pachtbindung befreit den Erwerber nicht von dem Erfordernis, seine Pläne zur Aufnahme eines landwirtschaftlichen Erwerbsbetriebs konkret darzustellen; sie
steht
vielmehr
einer in absehbarer Zeit erfolgenden eigenen Bewirtschaftung entgegen (vgl. [X.], Beschluss vom 8.
Mai 1998, BLw
2/98, NJW-RR
1998, 1472, 1473). Die bloße Verpachtung von Flächen zu landwirtschaftlichen Zwe-cken stellt dabei keinen
landwirtschaftlichen
Betrieb dar
(vgl. [X.], Beschluss vom 28.
April 2006 -
BLw
32/05, NJW-RR
2006, 1245 Rn.
23; Beschluss vom 26.
November 2010 -
BLw
14/09, NJW-RR
2011, 521 Rn.
22).
b) Mit der
von der Beteiligten zu
5 als
Kaufinteressentin
benannten bis-herigen Pächterin steht ein aufstockungsbedürftiger landwirtschaftlicher Betrieb
zur Verfügung.
Der dringende Aufstockungsbedarf der Kaufinteressentin
ergibt sich aus den Feststellungen des [X.], wonach diese
bislang rund 583
ha Pachtland, aber nur rund 90
ha Eigenland bewirtschaftet. Bei einem solchen groben Missverhältnis dient die Vergrößerung des Eigenlandanteils der wirt-schaftlichen Stärkung des Betriebes und damit der Verbesserung der Agrar-struktur. Das ist auch dann der Fall, wenn -
wie hier -
der Zuerwerb nur zu einer geringen Erhöhung des Eigenlandanteils führt. Denn
jeder Schritt auf dem Weg zu einem ausgewogenen Verhältnis zwischen eigenen und gepachteten [X.] bedeutet eine
strukturelle Verbesserung ([X.], Beschluss
vom
26.
April 2002
-
BLw
36/01, NJW-RR 2002, 1169, 1170).
27
28
29
-
14 -

IV.
Die
sonstigen
sich aus dem Siedlungsrecht ergebenden Voraussetzun-gen für das
Vorkaufsrecht nach §
4 [X.]
(hier insbesondere
die Frage,
ob die verkauften Flächen eine wirtschaftliche Einheit bilden)
sind
im [X.] nach §
10 [X.] i.V.m. §
12 [X.] nicht zu prüfen, sondern dem
Zivil-prozess
vorbehalten. Die [X.] sind im Einwendungsverfah-ren vielmehr auf die Prüfung beschränkt, ob die Veräußerung der Genehmigung bedurfte und ob die Genehmigung nach §
9 Abs.
1 [X.] zu versagen wäre
([X.], Beschluss vom 23.
November 2012
-
BLw
13/11, NJW
2013, 607
Rn.
18; Beschluss vom 24.
November 2006 -
BLw
11/06, NL-BzAR
2007, 98 Rn.
18; Beschluss vom 9.
Mai 1985 -
BLw
9/84, BGHZ
94, 299, 301; Beschluss vom 4.
Februar 1964 -
V
BLw
31/63, BGHZ
41, 114, 122; BT-Drucks.
3/2635, S.
15
f.; [X.], [X.], 8.
Aufl., §
1 Rn.
133
f., §
9 Rn.
156
f.).
Weil die Mitteilung über die [X.] wie eine
Genehmigungsversagung wirkt ([X.], Beschluss vom 31.
Januar 1980
-
V
BLw
39/79, NJW
1981, 174; [X.], [X.], 8.
Aufl., §
1 Rn.
131; Netz, [X.], 6.
Aufl., §
21 Anm.
8.4.2,
S.
868; vgl. auch BT-Drucks.
3/2635, S.
6),
stehen den Betroffenen nach §
10 Satz
1 und 3 [X.], §
21 Satz
3, §
22 [X.] gegen die Mitteilung dieselben Einwen-dungen -
aber auch nur diese -
wie gegen die Genehmigungsversagung (§
22 Abs.
1 [X.]) zu. Soweit das Beschwerdegericht ergänzend tenoriert hat, dass das Vorkaufsrecht nicht wirksam ausgeübt worden sei, handelt es sich lediglich um eine Klarstellung, die vom rechtlichen Ausgangspunkt des Be-schwerdegerichts -
nämlich dem Durchdringen der Einwendungen der Antrag-steller -
folgerichtig ist (vgl. [X.], [X.], 8.
Aufl., §
9 Rn.
160; Netz, [X.], 6.
Aufl., §
10 [X.] Anm.
10.11.5,
S.
1036). Haben die Einwendungen hingegen -
wie hier -
keinen Erfolg, so wird im Einwendungsverfahren nicht positiv [X.]
-
15 -

stellt, dass das Vorkaufsrecht bestand oder wirksam ausgeübt wurde (OLG
München, RdL
1992, 159, 160).

V.
Der [X.] kann in der Sache selbst entscheiden, weil es weiterer tat-sächlicher Feststellungen nicht bedarf (§
9 [X.], §
74 Abs.
6 Satz
1 FamFG).
Danach ist
der Antrag auf gerichtliche
Entscheidung zurückzuweisen, weil
die Veräußerung der Genehmigung bedurfte und die Genehmigung -
ohne Aus-übung des Vorkaufsrechts -
nach §
9 Abs.
1 Nr.
1 [X.] zu versagen gewe-sen ist.

VI.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§
44, 45 [X.]. Die Festsetzung des Gegenstandswerts beruht auf §
36 Abs.
1, §
37 [X.].

Stresemann

Czub

[X.]
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 15.10.2012 -
19 XV 3/12 -

OLG Rostock, Entscheidung vom 21.05.2013 -
14 [X.] -

31
32

Meta

BLw 3/13

28.11.2014

Bundesgerichtshof Senat für Landwirtschaftssachen

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.11.2014, Az. BLw 3/13 (REWIS RS 2014, 863)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 863

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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