Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.06.2015, Az. IX ZB 33/15

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2015, 9939

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IX ZB 33/15

vom

11. Juni 2015

in dem
Rechtsstreit

-

2

-
Der IX.
Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.],
die
Richter
Prof. [X.], [X.], [X.] und die Richte-rin Möhring

am
11. Juni 2015

beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 7. Zivilsenats des [X.] vom 10. März 2015 wird auf Kosten der Streithelferin der Beklagten als unzulässig verworfen.

Der Wert des [X.].

Gründe:

Die Rechtsbeschwerde ist nicht statthaft. Weder sieht das Gesetz im Verfahren über die gerichtliche Feststellung eines Vergleichs durch Beschluss (§
278 Abs.
6 ZPO) die Möglichkeit der Rechtsbeschwerde allgemein vor (§
278 Abs. 6 Satz
2 ZPO, §
574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO), noch wurde die Rechtsbe-schwerde durch das Beschwerdegericht ausdrücklich zugelassen (§
574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO). Gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde findet -
anders als bei der Revision
-
keine Nichtzulassungsbeschwerde statt ([X.], Beschluss vom 16.
November 2006 -
IX
ZA 26/06, [X.], 41). Der Weg der außerordentlichen Beschwerde ist nicht eröffnet ([X.], Beschluss vom
1
1
-

3

-
7.
März 2002 -
IX
ZB 11/02, [X.]Z 150, 133 ff) und verfassungsrechtlich auch nicht geboten (vgl. [X.] 107, 395 ff).

Kayser
Gehrlein
Pape

[X.]
Möhring

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 13.01.2015 -
2 O 91/13 -

OLG Brandenburg, Entscheidung vom 10.03.2015 -
7 W 19/15 -

Meta

IX ZB 33/15

11.06.2015

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.06.2015, Az. IX ZB 33/15 (REWIS RS 2015, 9939)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 9939

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7 W 19/15

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