Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.
Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.
PDF anzeigen
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZB 33/15
vom
11. Juni 2015
in dem
Rechtsstreit
-
2
-
Der IX.
Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.],
die
Richter
Prof. [X.], [X.], [X.] und die Richte-rin Möhring
am
11. Juni 2015
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 7. Zivilsenats des [X.] vom 10. März 2015 wird auf Kosten der Streithelferin der Beklagten als unzulässig verworfen.
Der Wert des [X.].
Gründe:
Die Rechtsbeschwerde ist nicht statthaft. Weder sieht das Gesetz im Verfahren über die gerichtliche Feststellung eines Vergleichs durch Beschluss (§
278 Abs.
6 ZPO) die Möglichkeit der Rechtsbeschwerde allgemein vor (§
278 Abs. 6 Satz
2 ZPO, §
574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO), noch wurde die Rechtsbe-schwerde durch das Beschwerdegericht ausdrücklich zugelassen (§
574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO). Gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde findet -
anders als bei der Revision
-
keine Nichtzulassungsbeschwerde statt ([X.], Beschluss vom 16.
November 2006 -
IX
ZA 26/06, [X.], 41). Der Weg der außerordentlichen Beschwerde ist nicht eröffnet ([X.], Beschluss vom
1
1
-
3
-
7.
März 2002 -
IX
ZB 11/02, [X.]Z 150, 133 ff) und verfassungsrechtlich auch nicht geboten (vgl. [X.] 107, 395 ff).
Kayser
Gehrlein
Pape
[X.]
Möhring
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 13.01.2015 -
2 O 91/13 -
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 10.03.2015 -
7 W 19/15 -
Meta
11.06.2015
Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.06.2015, Az. IX ZB 33/15 (REWIS RS 2015, 9939)
Papierfundstellen: REWIS RS 2015, 9939
Auf Mobilgerät öffnen.
Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.