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PDF anzeigen[X.]in der Strafsachegegenwegenbewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.- 2 -Der 1. Strafsenat des [X.] hat am 24. Oktober 2002 gemäߧ 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 13. Juni 2002 wird mit der Maßgabe als unbegrün-det verworfen, daß der Angeklagte im Komplex II.1 der Urteils-gründe des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln [X.] Fällen schuldig ist und eine [X.] in Höhe von siebenMonaten entfällt.Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen.Gründe:Der [X.] hat in seiner Zuschrift ausgeführt:"Die ... Änderung des Schuldspruchs ist geboten, weil der Strafkammerin den Fällen unter II.1 der Urteilsgründe ein [X.] unterlaufen ist.Die Kammer ist zu Gunsten des Angeklagten davon ausgegangen, daßdieser im Zeitraum von August 1999 bis zum 29. Juni 2001 nur einmalim Monat - mit zwei Unterbrechungen von jeweils drei Monaten - Kokainan den Zeugen [X.]veräußert hat. Damit errechnet sich eine Gesamt-zahl von 17 (nicht 18) Fällen des unerlaubten Handeltreibens mit [X.] der deshalb verhängten [X.] von sieben [X.] die Gesamtstrafe unberührt; bei Zahl und Höhe der übrigen Einzel-strafen ist ausgeschlossen, daß sie sich auf die Höhe der [X.] Nachteil des Angeklagten ausgewirkt [X.] schließt sich der Senat an.Im übrigen ist die Revision unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2StPO.Nack Wahl [X.] Hebenstreit
Meta
24.10.2002
Bundesgerichtshof 1. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.10.2002, Az. 1 StR 377/02 (REWIS RS 2002, 1038)
Papierfundstellen: REWIS RS 2002, 1038
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