Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.06.2014, Az. XII ZB 410/12

XII. Zivilsenat | REWIS RS 2014, 4587

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XII ZB 410/12

vom

25. Juni 2014

in der Familiensache

Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja
[X.] §
9
a)
Auch nach Inkrafttreten des Versorgungsausgleichsgesetzes zum 1.
September 2009 ist der Versorgungsausgleich bei der Scheidung auf den Ausgleich sämtli-cher ausgleichsreifer Anrechte der Ehegatten gerichtet, die einen einheitlichen Verfahrensgegenstand bilden.
b)
Eine bewusste Teilentscheidung über den Versorgungsausgleich liegt nur vor, wenn in der Entscheidung
oder in den Begleitumständen zum Ausdruck kommt, dass das Gericht nur über einen Teil des Verfahrensgegenstands vorab ent-scheiden und die Entscheidung über konkret bezeichnete Anrechte später treffen will (im [X.] an [X.]sbeschluss [X.], 91 =
[X.], 1548).
c)
Sofern eine bewusste Teilentscheidung nicht vorliegt, steht einem späteren Aus-gleich eines fehlerhaft nicht ausgeglichenen Anrechts in einem neuen Verfahren nach den §§
9
ff. [X.] die Rechtskraft der Ausgangsentscheidung [X.].
[X.], Beschluss vom 25. Juni 2014 -
XII ZB 410/12 -
OLG [X.]

[X.]

-
2
-
Der XII.
Zivilsenat des [X.] hat am
25. Juni 2014
durch
den
Vorsitzenden
Richter
Dose
und [X.]
Klinkhammer, Dr.
Günter, Dr.
Nedden-Boeger
und Dr.
Botur
beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde des Antragstellers wird der Be-
schluss des 1.
[X.]s für Familiensachen des [X.] vom 14.
Juni 2012 insoweit aufgehoben, als das Anrecht des Antragstellers aus der Beamtenversorgung bei der weiteren Beteiligten zu
4
ausgeglichen worden ist.
Der weitergehende Antrag auf Feststellung, dass hinsichtlich des Anrechts des Antragstellers aus der Beamtenversorgung bei der weiteren Beteiligten zu
4
ein Versorgungsausgleich nicht [X.], wird zurückgewiesen.
Die Kosten des [X.] werden gegenei-nander aufgehoben.
Beschwerdewert:
1.000

-
3
-
Gründe:
I.
Die Beteiligten streiten um die Durchführung des Versorgungsausgleichs.
Die am 21.
Januar 1972 geschlossene Ehe der Beteiligten wurde auf den am 16.
Oktober 2010 zugestellten Scheidungsantrag mit Beschluss vom 7.
September 2011
geschieden.
Zugleich wurde der Versorgungsausgleich da-hingehend geregelt, dass im Wege der internen Teilung zu Lasten des Anrechts des Antragstellers (im Folgenden: Ehemann) bei der gesetzlichen Rentenversi-cherung zu Gunsten der Antragsgegnerin (im Folgenden: Ehefrau) ein Anrecht in Höhe von 1,6954 Entgeltpunkten auf deren Versicherungskonto bei der [X.] und ebenfalls im Wege der internen Teilung zu Lasten des Anrechts der Ehefrau bei der gesetzlichen Rentenversicherung zu Gunsten des Ehemanns ein Anrecht in Höhe von 7,4259 Entgeltpunkten auf dessen Konto bei der gesetzlichen Rentenversicherung übertragen wurde. [X.] der von der Ehefrau bei der [X.] erworbenen Zusatzversorgung hat das Amtsgericht ausgesprochen, dass ein
Versorgungsausgleich nach §
18 Abs.
2,
3 [X.] nicht stattfindet.
Zuvor hatte das Amtsgericht den Versorgungsausgleich hinsichtlich des Anrechts der Ehefrau bei dem [X.] mit gesondertem Beschluss vom 7.
September 2011
gemäß §
140 FamFG abge-trennt.
In dem fortgeführten Verfahren zur Durchführung des Versorgungsaus-gleichs hat
das Amtsgericht
mit Beschluss vom 18.
November 2011 (berichtigt durch
Beschluss vom 21.
Dezember 2011)
im Wege der externen Teilung das
betriebliche Versorgungsanrecht der Ehefrau bei dem
Deutsche Post Betriebs-1
2
3
4
-
4
-
renten-Service e.V. dergestalt
ausgeglichen, dass zu Gunsten des Ehemanns ein Anrecht in Höhe von 24.293,04

m
zu errichtenden Versicherungs-konto bei der [X.] begründet
worden ist.
Auf die Beschwerde der Ehefrau
und der Versorgungsanstalt der Deutschen
Bundespost
hat
das Beschwerdegericht die Entscheidung des Amtsgerichts dahingehend abgeändert, dass der Ausgleich
des
betrieblichen
Versorgungsanrechts
der Ehefrau bei dem [X.] lediglich
in Höhe von 22.620,82

.
Ferner hat
das Beschwerdegericht das erst in der Beschwerdeinstanz ermittelte Anrecht des Ehemanns
aus der Beamtenversorgung bei der Beteiligten zu
4
ausgegli-chen, indem es im Wege der internen Teilung zugunsten der Ehefrau
ein An-recht in Höhe von monatlich 629,03

agen hat.
Mit seiner hiergegen eingelegten Rechtsbeschwerde begehrt der Ehe-mann
die Aufhebung des Beschlusses des [X.] insoweit, als sein
Anrecht aus der Beamtenversorgung im Versorgungsausgleich ausgegli-chen wurde und die Feststellung, dass diesbezüglich
ein Versorgungsausgleich nicht stattfinde.

II.
Die Rechtsbeschwerde hat in der Sache Erfolg und führt im angefochte-nen Umfang zur ersatzlosen Aufhebung des
Beschlusses.
1. Das Beschwerdegericht hat die Auffassung vertreten, dass das in [X.] Instanz übersehene Anrecht des Ehemanns
aus
der Beamtenversorgung bei der Beteiligten zu
4
nachträglich in den Versorgungsausgleich einzubeziehen und im Wege der internen Teilung auszugleichen sei. Das Amtsgericht sei nicht 5
6
7
8
-
5
-
nur befugt, sondern von Amts wegen verpflichtet gewesen, das Anrecht des Ehemanns aus der Beamtenversorgung zu ermitteln und im
Versorgungsaus-gleich auszugleichen, zumal es der Ehemann
in seinem Fragebogen zum [X.] zutreffend mit der richtigen Personalnummer angegeben habe. Hieran habe sich durch die Teilentscheidung des Amtsgerichts vom 7.
September 2011 nichts geändert.
Zwar habe das Amtsgericht das [X.]sverfahren ausdrücklich nur hinsichtlich des Anrechts der Ehe-frau
bei dem [X.] abgetrennt. Da im an-schließend
verkündeten Scheidungsbeschluss jedoch über das Anrecht des Ehemanns
aus der Beamtenversorgung weder eine positive noch eine negative Entscheidung ergangen sei, hätte das Amtsgericht dieses Anrecht auch weiter-hin ermitteln und dem Ausgleich zuführen können und müssen.
Aufgrund der Beschwerde der Ehefrau
sei der Versorgungsausgleich in vollem Umfang, so-weit über ihn nicht durch die rechtskräftige Teilentscheidung vom 7.
September 2011 befunden worden sei, in die Beschwerdeinstanz gelangt. Eine Beschrän-kung der Beschwerde der Ehefrau
allein auf das vom Amtsgericht mit [X.] vom 18.
November 2011 geteilte Anrecht lasse sich der Beschwerde nicht entnehmen. Die Ehefrau
habe ihre Beschwerde auf §
27 [X.] ge-stützt. Bei der danach durchzuführenden Prüfung
sei eine Gesamtwürdigung des Versorgungsausgleichs und der ihn beeinflussenden beiderseitigen Anrech-te vorzunehmen.
2. Diese Ausführungen halten rechtlicher Überprüfung nicht stand.
Einem Ausgleich des Anrechts des Ehemanns
aus der [X.] bei der Beteiligten zu
4
steht die Rechtskraft des [X.] des Amtsgerichts vom 7.
September 2011 entgegen.

9
10
-
6
-
a) Der [X.] hat nach Erlass des
angefochtenen Beschlusses entschie-den, dass Gegenstand des [X.]s alle bei Ehezeit-ende vorhandenen und dem Versorgungsausgleich unterfallenden Versor-gungsanwartschaften und -anrechte der Ehegatten sind
([X.]sbeschluss [X.], 91 =
[X.], 1548 Rn.
26). Aus der Natur des Versorgungs-ausgleichsverfahrens
als [X.]
folgt, dass sämtliche vor-handenen Anrechte Gegenstand des Verfahrens werden, unabhängig davon, ob sie von den Ehegatten mitgeteilt oder verschwiegen wurden.
Auch nach In-krafttreten
des Versorgungsausgleichsgesetzes zum 1.
September 2009 ist der Versorgungsausgleich bei der Scheidung
auf den Ausgleich sämtlicher aus-gleichsreifer
Anrechte der Ehegatten gerichtet, die
einen
einheitlichen
Verfah-rensgegenstand bilden
(a.[X.] [X.], 1553).
Der Umstand, dass anders als nach
dem
früher geltenden Recht im öffentlich-rechtlichen [X.] nunmehr kein Einmalausgleich
der Anwartschaften mehr statt-findet, sondern gemäß §
1 Abs.
1 [X.] ein Hin-und-her-Ausgleich jedes einzelnen Anrechts, führt nicht dazu, dass mehrere [X.] gegeben wären. Vielmehr handelt es sich
auch nach neuem Recht
um einen einheitlichen und lediglich
teilbaren Verfahrensgegenstand
(vgl. zur alten Rechtslage [X.]sbeschlüsse
vom 13.
Oktober 1982

IVb
ZB
601/81

FamRZ 1983, 38, 39
und vom 18.
Februar 2009

XII
ZB
54/06

FamRZ 2009, 950
Rn.
20
f.), allerdings mit der Folge, dass
Teilentscheidungen nunmehr in deut-lich größerem Umfang möglich sind als nach früherem Recht
(vgl. [X.] [X.] 7.
Aufl. Rn.
1314; [X.]/[X.]/[X.] Familienrecht 5.
Aufl. §
224 FamFG Rn.
1; [X.] Versorgungsausgleich 3.
Aufl. Rn.
592).
Nach Ermittlung der beiderseitigen
Versorgungsanwartschaften führt das Gericht nach §
9 Abs.
1 [X.] den Wertausgleich bei der Scheidung durch, es sei denn,
die Ehegatten haben den Ausgleich nach den §§
6 bis 8 [X.] geregelt oder die Ausgleichsreife der Anrechte nach §
19 11
12
-
7
-
[X.]
fehlt. Wird hierbei eine dem Wertausgleich bei der Scheidung grundsätzlich unterfallende Versorgungsanwartschaft fehlerhaft nicht ausgegli-chen, weil sie dem Gericht nicht bekannt war oder von diesem übersehen wur-de, liegt ebenso wie nach bisheriger Rechtslage eine fehlerhafte, weil unvoll-ständige Entscheidung und keine Teilentscheidung vor ([X.]sbeschluss [X.], 91 =
[X.], 1548
Rn.
28). Von einer bewussten Teilent-scheidung über den Versorgungsausgleich kann nur ausgegangen werden, wenn in der Entscheidung oder in den Begleitumständen zum Ausdruck kommt, dass das Gericht über einen Teil des Verfahrensgegenstands vorab [X.]
und die Entscheidung über konkret bezeichnete Anrechte später treffen will
([X.]sbeschlüsse
vom 29.
Februar 1984

IVb
ZB
28/83

FamRZ 1984, 572, 573 und vom 23.
September 1987

IVb
ZB
107/85

FamRZ 1988, 276, 277; [X.] Versorgungsausgleich 7.
Aufl. Rn.
1316; [X.] Versorgungsausgleich 3.
Aufl. Rn.
592, 647; [X.]/[X.]/[X.][X.] FamFG 2.
Aufl. §
225 Rn.
11).

Sofern eine bewusste Teilentscheidung nicht vorliegt, steht einem späte-ren Ausgleich des fehlerhaft nicht ausgeglichenen Anrechts in einem
neuen Verfahren nach den §§
9
ff. [X.] die Rechtskraft der Ausgangsentschei-dung entgegen
(vgl. [X.] in: FS [X.] 2012, 407, 411;
[X.] [X.] 3.
Aufl. Rn.
592, 648; [X.] Versorgungsausgleich 7.
Aufl. Rn.
933; Haußleiter/Fest FamFG
§
225 Rn.
17; vgl. auch [X.] 3.
Aufl. Rn.
682; a.[X.]/[X.] Familiensachen 9.
Aufl. §
19 [X.]
Rn.
17
und
§
20 [X.] Rn.
1; [X.]/Brudermüller BGB 73.
Aufl. §
20 [X.] Rn.
3). Die fehlerhafte Entscheidung über den [X.] erwächst mit Ablauf der Beschwerdefrist nicht nur insoweit in formelle und materielle Rechtskraft, als Versorgungsanwartschaften tatsäch-lich ausgeglichen wurden, sondern auch mit dem Inhalt, dass keine weiteren Anrechte im Wertausgleich bei der Scheidung nach §§
9
ff. [X.] auszu-gleichen sind ([X.]sbeschluss [X.], 91 =
[X.], 1548 Rn.
28; 13
-
8
-
a.[X.]/[X.] Familiensachen 9.
Aufl. §
224 FamFG Rn.
9). Denn trotz des [X.] der Versorgungsanwartschaften nach dem seit dem 1.
September 2009 geltenden Recht entscheidet das Familiengericht nicht nur über die Teilung bestimmter, im Beschluss genannter Anrechte, son-dern abschließend über den gesamten Wertausgleich bei der Scheidung (eben-so [X.]
in: FS
[X.]
2012, 407, 411 mwN). Ziel des Versorgungsaus-gleichsverfahrens
ist es nach wie vor, frühzeitig eigenständige Versorgungsan-rechte der ausgleichsberechtigten Person zu schaffen und damit die [X.] der geschiedenen Eheleute möglichst bei
der Scheidung end-gültig zu trennen (BT-Drucks. 16/10144 S.
30). Die Eheleute sollen möglichst frühzeitig und verlässlich über den Stand der eigenen Altersvorsorge informiert sein und ihre Zukunftsplanung hierauf einstellen können (vgl. Abschlussbericht der [X.] "Strukturreform des Versorgungsausgleichs" S.
34). Für einen ergänzenden Wertausgleich übersehener, vergessener oder verschwiegener
Anrechte nach §§
9
ff. [X.] zu einem nicht vorhersehbaren späteren Zeitpunkt bleibt dann kein Raum.
Auch
eine Ergänzung
des Ausgangsbeschlusses nach §
43 FamFG (nach bisherigem Recht nach §
321 ZPO analog)
kommt
nicht in Betracht. Nach dieser Vorschrift kann ein Beschluss nachträglich ergänzt werden, wenn ein Antrag, der nach den Verfahrensakten von einem Beteiligten gestellt wurde, ganz oder teilweise übergangen
wurde. In [X.] wie dem [X.] ist die Ergänzung des Beschlusses dann möglich, wenn ein in das Verfahren eingeführtes bestimmtes Rechtsschutzbe-gehren eines Beteiligten versehentlich nicht vollständig beschieden wurde. Vo-raussetzung ist also eine versehentliche Teilentscheidung des Gerichts. Eine solche kann
aber bei einer Entscheidung über den einheitlichen Verfahrensge-genstand des Versorgungsausgleichs
nicht vorliegen
(ebenso [X.] [X.] 7.
Aufl. Rn.
1316
und 1328; a.[X.] [X.], 1553 14
-
9
-
zu §
321 ZPO; [X.] in:
FS [X.] 2012, 407, 408
ff.
für den Fall des Übergehens eines ausdrücklich formulierten [X.]). Da in Verfahren zum Versorgungsausgleich sämtliche auszugleichenden Anrechte einen einheitlichen Verfahrensgegenstand bilden,
ist davon auszugehen, dass eine gerichtliche Entscheidung mit dem gesamten Verfahrensgegenstand grundsätzlich auch alle ausgleichsreifen Anrechte
abschließend regelt. Eine Teilentscheidung ist deshalb
nur als bewusste Teilentscheidung denkbar.
b) Die angefochtene Entscheidung trägt diesen Grundsätzen nicht hinrei-chend Rechnung.
aa) Im Ausgangspunkt zutreffend ist das Beschwerdegericht davon aus-gegangen, dass das Amtsgericht mit
seinem [X.] vom 7.
Sep-tember 2011 eine bewusste Teilentscheidung in der [X.] getroffen hat, nachdem es durch gesonderte Entscheidung das [X.]sverfahren im Hinblick auf das Anrecht der Ehefrau
bei dem [X.] gemäß §
140 FamFG aus dem [X.] abgetrennt hatte.
[X.]) Jedoch hätte das Beschwerdegericht im Beschwerdeverfahren ge-gen den Beschluss des Amtsgerichts vom 18.
November 2011 nicht über das bislang nicht ausgeglichene Anrecht des Ehemanns
aus der [X.] bei der Beteiligten zu
4
entscheiden dürfen.
Gegenstand des Beschwerdeverfahrens kann stets nur die Entscheidung im Rahmen des Verfahrensgegenstands sein, über den im ersten Rechtszug entschieden worden ist
([X.]/Sternal FamFG 18.
Aufl. §
68 Rn.
87
f.; vgl. auch [X.]/Weinreich/[X.] FamFG 4.
Aufl. §
69 Rn.
2
f.).
Verfah-rensgegenstand in dem vom Amtsgericht nach der Abtrennung fortgeführten Verfahren
zum Versorgungsausgleich war nur noch der Ausgleich des Anrechts 15
16
17
18
-
10
-
der Ehefrau
bei dem [X.], dessen Aus-gleich das Amtsgericht mit Beschluss vom 18.
November 2011 angeordnet hat.
Etwas anderes ergibt sich hier auch nicht daraus, dass es sich bei dem [X.] um ein [X.] handelt und die Gerichte auch ohne ausdrücklichen Antrag der Verfahrensbeteiligten gehal-ten sind, den Versorgungsausgleich umfassend durchzuführen. Denn dem erstmaligen Ausgleich des Anrechts des Ehemanns
aus der [X.] im Beschwerdeverfahren stand die mit Ablauf der Beschwerdefrist nach §
63 Abs.
1 FamFG eingetretene
Rechtskraft des [X.]
des Amtsgerichts vom 7.
September 2011
entgegen. Dabei ist die Entscheidung in der Folgesache
Versorgungsausgleich, anders als das Beschwerdegericht meint,
nicht nur insoweit in formelle und materielle Rechtskraft erwachsen, als darin
ausdrücklich
über die Teilung der im Beschluss genannten Anrechte ent-schieden worden ist. Vielmehr hat das Amtsgericht

mit Ausnahme des zuvor ausdrücklich abgetrennten Verfahrensteils
betreffend das Anrecht der Ehefrau
bei dem [X.]

abschließend über den gesamten Wertausgleich entschieden
(vgl.
[X.]sbeschluss [X.], 91 =
[X.], 1548 Rn.
24).
Soweit die Ehefrau
ihre Beschwerde auf die grobe Unbilligkeit des [X.]s nach §
27 [X.] gestützt
hat, führt auch dies nicht zu einer Erweiterung des Verfahrensgegenstands im Beschwerdeverfahren. Zwar ist nach dieser Vorschrift
eine
Gesamtabwägung der wirtschaftlichen, [X.] und persönlichen Verhältnisse
unter Einbeziehung aller Versorgungsanrechte beider Ehegatten durchzuführen. Allerdings kann die Beschränkung oder der Wegfall des Versorgungsausgleichs stets nur soweit eingreifen, wie über den Versorgungsausgleich (noch) zu entscheiden ist.
Soweit eine Teilentscheidung über einzelne Anrechte bereits rechtskräftig erfolgt ist, ohne dass die Voraus-19
20
-
11
-
setzungen eines Härtefalls im Sinne des §
27 [X.] bekannt geworden sind, kann bei nachträglichem Bekanntwerden eines Härtegrundes
nur
hinsicht-lich der noch nicht ausgeglichenen Anrechte
eine grobe Unbilligkeit nach §
27 [X.] geltend gemacht werden (vgl. [X.]sbeschluss
vom 18.
Mai
1983

IVb
ZB
15/82

FamRZ 1983, 890, 891; [X.] Versorgungsausgleich 7.
Aufl. Rn.
1315).
3. Die angefochtene Entscheidung kann daher keinen Bestand haben. Der [X.] kann nach den vom Beschwerdegericht getroffenen Feststellungen selbst
entscheiden (§
74 Abs.
6 Satz
1 FamFG). Der Ausspruch über den Aus-gleich des Anrechts des Antragstellers aus der Beamtenversorgung bei der [X.] zu
4
entfällt ersatzlos.
Über die Frage, ob ein Ausgleich des Anrechts der Ehefrau bei dem [X.] gemäß §
27 [X.] aus [X.] ausnahmsweise nicht stattfindet, hat der [X.] nicht zu [X.], weil dieses Anrecht mangels [X.]rechtsbeschwerde der Ehefrau nicht Verfahrensgegenstand des
[X.]

geworden ist.
4. Der von der Rechtsbeschwerde gestellte Antrag auf Feststellung, dass hinsichtlich des Anrechts des Antragstellers aus der Beamtenversorgung bei der [X.], vertreten durch die [X.], Nie-derlassung [X.], ein Versorgungsausgleich nicht stattfindet, ist
zu-rückzuweisen. Für diese Feststellung besteht weder ein Rechtsschutzbedürfnis noch eine
Rechtsgrundlage. Sie ergibt sich insbesondere nicht aus §
224 Abs.
3 FamFG.
Im Übrigen ergibt sich aus der nunmehr vorliegenden abschlie-
ßenden Entscheidung über den Wertausgleich bei der Scheidung und aus den
21
22
23
-
12
-
Gründen dieses Beschlusses hinreichend, dass ein Ausgleich des Anrechts des Ehemanns aus der Beamtenversorgung bei der Beteiligten zu
4
nicht stattfindet.

Dose

Klinkhammer

Günter

Nedden-Boeger

Botur

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 18.11.2011 -
250 [X.]/10 -

OLG [X.], Entscheidung vom 14.06.2012 -
1 UF 2/12 -

Meta

XII ZB 410/12

25.06.2014

Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.06.2014, Az. XII ZB 410/12 (REWIS RS 2014, 4587)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 4587

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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