Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.07.2013, Az. XII ZB 340/11

XII. Zivilsenat | REWIS RS 2013, 3882

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XII [X.]/11

vom

24. Juli 2013

in der Familiensache

Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
ja
[X.]R:
ja
[X.] §
51 Abs.
1, §
20 Abs.
1
a)
Bloße Rechen-
oder Rechtsanwendungsfehler im Ausgangsverfahren eröff-nen nicht die Abänderungsmöglichkeit nach §
51 [X.]. Bei der Durchführung des Versorgungsausgleichs im Ausgangsverfahren überse-hene, vergessene oder verschwiegene Anrechte können nicht im Wege des [X.] nach §
51 [X.] nachträglich ausgeglichen werden.
b)
Anrechte, die dem Wertausgleich bei der Scheidung nach §§
9 bis 19 [X.]
unterfallen, können nicht Gegenstand von [X.] nach der Scheidung nach §§
20
ff. [X.] sein. Den [X.] zu den [X.] nach der Scheidung nach §§
20
ff. [X.] kommt keine generelle Auffangfunktion für im Ausgangsverfah-ren zum Versorgungsausgleich übersehene, verschwiegene oder verges-sene Anrechte zu.
[X.], Beschluss vom 24. Juli 2013 -
XII [X.]/11 -
[X.] [X.]

[X.]

-
2
-
Der XII.
Zivilsenat des [X.] hat am
24.
Juli 2013
durch den
Vor-sitzenden
Richter
Dose und [X.]
Klinkhammer, Schilling, Dr.
Günter
und Dr.
Nedden-Boeger
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 20.
Zivilsenats

Familiensenat

des [X.]s [X.] vom 23.
Juni 2011 wird auf Kosten der Antragstellerin zurückgewiesen.
[X.]: 1.000

Gründe:
Das Verfahren betrifft die Abänderung
einer rechtskräftigen Entschei-dung zum Versorgungsausgleich.

I.
Die am 2.
Oktober 1976 geschlossene Ehe
der Antragstellerin (im [X.]: Ehefrau) und ihres inzwischen verstorbenen Ehemannes wurde durch Urteil vom 17.
September 2007 rechtskräftig geschieden. Zugleich wurde der
Versorgungsausgleich nach dem bis zum 31.
August 2009 geltenden Recht durchgeführt.
Nach den Feststellungen des Familiengerichts hatten beide Ehegatten während der Ehezeit (1.
Oktober 1976 bis 31.
August 2006; §
1587 Abs.
2 BGB 1
2
3
-
3
-
aF) Anrechte in der gesetzlichen Rentenversicherung erworben. Der [X.] wurde dahingehend geregelt, dass vom [X.] des
Ehemanns
bei der [X.] in Höhe von 64,99

Splittings nach §
1587
b Abs.
1 BGB auf das [X.] der Ehefrau bei der [X.] übertragen wurden. Weitere [X.] waren von beiden Ehegatten in den [X.] zum [X.]
nicht angegeben worden und wurden dementsprechend nicht in den Versorgungsausgleich mit einbezogen. Die Entscheidung zum [X.] wurde am 29.
Oktober 2007 rechtskräftig.
Am 22.
Oktober
2009 verstarb
der Ehemann; seine Erben haben die Erbschaft ausgeschlagen. Im Zuge des [X.] wurde der Ehefrau bekannt, dass ihr verstorbener Ehemann neben der
im Scheidungsverfahren von ihm benannten Anwartschaft in der gesetzlichen Rentenversicherung über eine Zusatzversorgung bei der [X.] (im Folgenden: [X.]) verfügte. Die [X.] bestätigte, dass der Ehemann seit dem 1.
Juli 2008 eine Rente wegen voller Erwerbsminderung in Höhe von 129,68

monatlich bezogen habe. Der in der Ehezeit erworbene Ausgleichswert der Versorgung belaufe sich auf 8,98 Versorgungspunkte (korrespondierender [X.] nach §
47 Abs.
5 [X.]: 6.213,07

Die Ehefrau bezieht seit 1998 eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit in Höhe von monatlich 1.069,30

Ihren am 17.
Oktober 2010 gestellten Antrag auf rückwirkende Einbeziehung der Anwartschaften des Ehemanns bei der [X.] in den Versorgungsausgleich hat
das Amtsgericht zurückgewiesen. Das Ober-landesgericht hat die Beschwerde der Ehefrau zurückgewiesen; hiergegen rich-tet sich ihre zugelassene Rechtsbeschwerde.
4
5
-
4
-
II.
Die Rechtsbeschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.
1. Das [X.] hat seine Entscheidung wie folgt begründet:
Eine nachträgliche Einbeziehung des Anrechts des Ehemanns bei der [X.]
könne nicht auf §
10
a [X.]
gestützt werden, wonach gemäß
früherer Rechtslage auch von einem Beteiligten
im Scheidungsverfahren
nicht angege-bene Anwartschaften in einem Abänderungsverfahren zu berücksichtigen ge-wesen seien. Denn
diese Vorschrift sei mit Wirkung zum 1.
September 2009 durch §
51 [X.] ersetzt worden.
§
51 [X.] regele die Abänderung rechtskräftiger Entscheidungen über den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich, die nach den bis zum 31.
August 2009 maßgebenden Vorschriften ergangen seien. In die [X.] dürften aber

entsprechend der Gesetzesbegründung und dem eindeutigen Wortlaut des Gesetzes

nur Rechte einbezogen werden, die Gegenstand der abzuändernden Entscheidung waren, während in der [X.] übersehene oder zu diesem Zeitpunkt unbekannte Anrech-te nicht nachträglich erfasst werden könnten.
Auch eine nachträgliche Einbeziehung des Anrechts nach §§
20, 21, 25, 31,
48 [X.] komme mangels Vorliegens
der Voraussetzungen der
§§
225, 226 FamFG und §§
32 bis 38,
51 [X.] nicht in Betracht.
§
51 Abs.
1 und 2 [X.] seien nicht verfassungswidrig. Der Ge-setzgeber sei nach der Rechtsprechung des [X.] wegen lediglich verpflichtet, die Möglichkeit einer Korrektur für die Fälle vorzusehen, in denen sich später herausstelle, dass die mit dem [X.] verteilten Anrechte nicht oder nicht in voller Höhe entstanden 6
7
8
9
10
11
-
5
-
oder dass tatsächlich entstandene Anrechte
unberücksichtigt geblieben seien. Dem habe der Gesetzgeber mit der Regelung des §
51 [X.] Rechnung getragen.
Der Gesetzgeber
sei verfassungsrechtlich nicht gehindert, die Abänder-barkeit auf Wertänderungen eines bereits ausgeglichenen Anrechts zu be-schränken
und der Rechtssicherheit, welche die grundsätzliche Rechtsbestän-digkeit rechtskräftiger Entscheidungen erfordere, den Vorrang einzuräumen.
2. Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Überprüfung stand.
a)
Das [X.] ist mit zutreffenden Erwägungen davon aus-gegangen, dass §
51 [X.] die nachträgliche Einbeziehung von in der Ausgangsentscheidung zum Versorgungsausgleich vergessenen oder ver-schwiegenen Anrechten nicht zulässt.
Nach §
51 Abs.
1 [X.] ändert das Gericht eine Entscheidung über einen öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich, die nach dem bis zum 31.
August 2009 geltenden Recht ergangen ist, bei einer wesentlichen Wertän-derung ab, indem es die in den Ausgleich einbezogenen Anrechte nach den §§
9 bis 19 [X.]
teilt.
[X.]) Durch die gesetzliche Neuregelung sind die bisherigen [X.] erheblich eingeschränkt worden. Nach dem früheren
Recht konnten gerichtliche Entscheidungen zum öffentlich-rechtlichen Versorgungs-ausgleich nach
§
10
a [X.] in weitem Umfang abgeändert werden. Ein Fort-bestehen der Änderungsvorschrift des §
10
a [X.] hätte aber zur Folge [X.], dass mit der darin angeordneten Totalrevision der Ausgangsentscheidung die im Übrigen außer [X.] gesetzten früheren Vorschriften zum Versorgungs-ausgleich über einen langen Zeitraum neben dem neuen Recht weiter anzu-12
13
14
15
16
-
6
-
wenden gewesen wären.
Um dies zu vermeiden,
hat sich der Gesetzgeber
mit §
51 [X.] für eine Übergangsvorschrift entschieden, die im Falle ei-ner nach früherem Recht ergangenen Ausgangsentscheidung zum [X.] eine "Totalrevision"
nach neuem Recht anordnet (BT-Drucks. 16/10144
S.
88
f.).
An[X.] als nach dem bisherigen §
10
a [X.] sind
nach dem eindeutigen Wortlaut des §
51 [X.]
bei der Abänderungsentschei-dung aber nur diejenigen Anrechte zu berücksichtigen, die auch in der [X.] nach altem Recht in die Ausgleichsbilanz einbezogen [X.]. Im Ausgangsverfahren unberücksichtigt gebliebene Anrechte können hin-gegen nicht in die [X.] einfließen
([X.]
FamRZ 2013, 1042, 1043; [X.] Beschluss vom 25.
März 2013

7
UF
227/13
juris Rn.
14; [X.]/[X.] 6.
Aufl. §
51 [X.] Rn.
12; [X.]/[X.]/[X.] Familienrecht 5.
Aufl. §
51 [X.] Rn.
2;
Schwab/[X.]/[X.]
Handbuch des Scheidungsrechts 6.
Aufl. VI Rn.
587; [X.]
[X.], 337, 338;
[X.] in Festschrift [X.] 2012 S.
407, 413; Götsche/[X.]/[X.]/[X.] §
51 [X.] Rn.
25, 29; [X.] NJW 2013, 1761, 1763).
Dass sich
die durch §
51 Abs.
1 [X.] angeordnete "Totalrevision"
nach neuem Recht auf diejenigen Anrechte beschränken
soll, die auch in der
abzuändernden Ausgangsentscheidung erfasst waren, beruht auf einer be-wussten Entscheidung des Gesetzgebers. Anrechte, deren Einbeziehung erst das neue Recht ermöglicht, sollen nach der Gesetzesbegründung ebenso au-ßer Betracht bleiben wie eine Versorgung, die bei der Ausgangsentscheidung übersehen wurde, weil diese auch damals nicht "Verfahrensgegenstand"
gewe-sen seien
(BT-Drucks. 16/10144 S.
89).

Mit der Regelung des §
51 Abs.
1 [X.] hat sich der Gesetzgeber dafür entschieden, die bisher in weitem Umfang bestehenden Abänderungs-17
18
-
7
-
möglichkeiten nach §
10
a [X.] einzuschränken. Nach §
10
a Abs.
1 Nr.
1 [X.] war eine Abänderung
formell und materiell rechtskräftiger Entschei-dungen
zur Verwirklichung des materiell richtigen Ausgleichsergebnisses nicht nur bei nachträglichen und unvorhersehbaren Veränderungen der Anrechte möglich. Vielmehr
genügte auch das
Vorliegen bloßer Fehler der Ausgangsent-scheidung wie Rechen-
und Methodenfehler, ungenügende Berechnungsgrund-lagen, eine fehlerhafte Bestimmung der Ehezeit
oder unrichtige Auskünfte der Versorgungsträger
für eine Durchbrechung der Rechtskraft
(Senatsbeschlüsse
vom 12.
Oktober 1988

IVb
ZB
80/86

FamRZ 1989, 264, 265; vom 3.
März 1993

XII
ZB
93/91

[X.], 796, 797
und vom 13.
Dezember 1995

XII
ZB
95/93
FamRZ 1996, 282, 283
f. unter
Hinweis auf den damaligen [X.] Willen, mit §
10
a [X.] auch den Weg für eine Berichtigung fehlerhafter Entscheidungen zu öffnen). Auch
im Ausgangsverfahren [X.] oder verschwiegene
Anrechte waren in die im Abänderungsverfahren neu aufzustellende Versorgungsbilanz aufzunehmen, damit bereits zum Zeitpunkt der Ausgangsentscheidung bestehende Fehler nicht fortgeschrieben würden (vgl. Senatsbeschlüsse vom 3.
März 1993

XII
ZB
93/91

[X.], 796, 797 und
vom 13.
Dezember 1995

XII
ZB
95/93

FamRZ 1996, 282, 283).
Im Zuge der Strukturreform des
Versorgungsausgleichs war es
ein An-liegen des
Gesetzgebers, die Voraussetzungen für ein Abänderungsverfahren besser auf die allgemeinen Regeln der Rechtskraftdurchbrechung abzustim-men.
Dieses Ziel hat der Gesetzgeber sowohl in §
51 [X.] für Entschei-dungen über den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich, die nach dem bis zum 31.
August 2009 geltenden Recht ergangen sind, als auch in §§
225, 226 FamFG für Entscheidungen, die nach dem ab dem 1.
September 2009 gelten-den Recht erlassen wurden, verfolgt und umgesetzt.
Zwar sollte aus verfas-sungsrechtlichen Gründen auch weiterhin die Möglichkeit bestehen, gerichtliche Entscheidungen
über den Versorgungsausgleich abzuändern, wenn sich die 19
-
8
-
Anrechte der Ehegatten nach der Scheidung aus
tatsächlichen oder rechtlichen Gründen bis zum Eintritt des [X.] wesentlich verändert haben. Es sollte aber
kein über die Möglichkeit des regulären Rechtsmittelverfahrens [X.] gesondertes Abänderungsverfahren für eine bloße Korrektur von Fehlern der Ausgangsentscheidung vorgesehen werden (Abschlussbericht der [X.] "Strukturreform des Versorgungsausgleichs"
S.
98
f.; BT-Drucks. 16/10144 S.
96 zu §
225 FamFG; vgl. auch Ruland
Versorgungsausgleich 3.
Aufl. Rn.
996).
bb) An[X.] als die Rechtsbeschwerde meint, ist es nicht möglich,
§
51 [X.]
über die gesetzliche Regelung hinausgehend
auch auf im Aus-gangsverfahren verschwiegene oder vergessene Anrechte
entsprechend
anzu-wenden. Wegen der bewussten Entscheidung des Gesetzgebers für eine Ein-schränkung der bisherigen Abänderungsmöglichkeiten fehlt es
hierfür
an einer planwidrigen Regelungslücke (ebenso [X.]/[X.]/Wagner
9.
Aufl. Kap.
7
Rn.
353; vgl. auch [X.]
[X.], 380).

b) Zu Recht ist das [X.] zudem davon ausgegangen, dass ein schuldrechtlicher Ausgleich des im Ausgangsverfahren vergessenen oder verschwiegenen Anrechts
nach §§
25, 20
[X.]
nicht in Betracht kommt.
Gemäß §
20 Abs.
1 [X.] hat die ausgleichsberechtigte Person einen Anspruch gegen die ausgleichspflichtige Person auf Zahlung des [X.] als Rente (schuldrechtliche Ausgleichsrente), wenn die ausgleichs-pflichtige Person eine laufende Versorgung aus einem noch nicht ausgegliche-nen Anrecht bezieht.
Aus dem offenen Wortlaut
des Gesetzes wird von Teilen der
Rechtspre-chung und
Literatur
der Schluss gezogen, dass
in der Ausgangsentscheidung
übersehene, vergessene oder verschwiegene Anrechte
als
"noch nicht ausge-20
21
22
23
-
9
-
glichene Anrechte"
im Sinne des §
20 Abs.
1 [X.] schuldrechtlich aus-geglichen werden könnten ([X.] [X.], 380; [X.] NJW 2012, 3757, 3758
f.; [X.]/[X.]/[X.] Familienrecht 5.
Aufl. §
20 Rn.
21; [X.] in Festschrift [X.] 2012 S.
407, 413; FAKomm-FamR/[X.] 5.
Aufl. §
20 Rn.
4a; [X.]/[X.] 6.
Aufl. §
20 [X.] Rn.
26).
Dem schuldrechtlichen Versorgungsausgleich komme eine generelle Auffangfunktion zu, so dass auch ein eigentlich im Wertausgleich bei der Scheidung zu teilendes Anrecht Gegenstand von subsidiären [X.] nach der Scheidung sein könne ([X.] in Festschrift [X.] 2012
S.
407, 413; FAKomm-FamR/[X.] 5.
Aufl. §
20 Rn.
4a; zweifelnd Strohal FamFR
2012, 490). Der spätere schuldrechtliche Ausgleich könne den [X.] bei der Scheidung insoweit ergänzen, als
ein Anrecht überhaupt nicht im Wertausgleich geteilt worden sei ([X.]/[X.]/[X.] Familien-recht 5.
Aufl. §
20 Rn.
21; [X.] in Festschrift [X.] 2012 S.
407, 413). Die Rechtskraft einer Entscheidung über den Wertausgleich stehe daher einem späteren schuldrechtlichen Ausgleich nicht entgegen (FAKomm-FamR/[X.] 5.
Aufl. §
20 Rn.
4a; [X.]/[X.]/[X.] Familienrecht 5.
Aufl. §
20 Rn.
21).
[X.]) Eine derartige Auslegung des §
20 [X.] ist mit dem vom Ge-setzgeber gewollten System des Versorgungsausgleichs nicht in Einklang zu bringen. Der Gesetzgeber beschreibt es als eines der wesentlichen Ziele der Strukturreform, die nach bisherigem Recht nach der Scheidung erforderlichen Verfahren zum schuldrechtlichen und zum verlängerten schuldrechtlichen [X.]
wegen der damit für den ausgleichsberechtigten Ehegatten verbundenen Nachteile
so weit wie möglich entbehrlich zu machen. Der [X.] soll so weit wie möglich abschließend im Wertausgleich bei der Scheidung geregelt werden
(BT-Drucks. 16/10144
S.
63). [X.] unterliegen gemäß §
9 Abs.
1 [X.] dem Wertausgleich bei der 24
-
10
-
Scheidung nach den §§
9 bis 19 [X.] alle Anrechte, es sei denn die Ehegatten haben den Ausgleich nach den §§
6 bis 8 [X.] geregelt oder die Ausgleichsreife der Anrechte nach §
19 [X.] fehlt. Lediglich in den Fällen, in denen eine Teilung der Anrechte zum Zeitpunkt der Scheidung aus den vorgenannten Gründen nicht möglich ist, bleibt noch ein Anwendungsbe-reich für den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich. Der Gesetzgeber sieht hier ausweislich der Gesetzesbegründung eine praktische Bedeutung vor allem für diejenigen Anrechte, die nicht ausgleichsreif im Sinne des §
19 Abs.
2 [X.]
sind.
Ferner sei denkbar, dass sich die Eheleute gemäß §
6 Abs.
1 Satz
2 Nr.
3 [X.] darauf einigten, den Versorgungsausgleich nicht durch den Wertausgleich bei der Scheidung durchzuführen, sondern [X.] nach der Scheidung vorzubehalten, weil dies ihrer Interessenlage besser
entspreche. Eine weitere Fallgruppe nicht ausgeglichener Anrechte im Sinne des §
20 Abs.
1 [X.] stellten diejenigen Versorgungen dar, bei denen sich ein Anrecht de facto in einen unverfallbaren und einen verfallbaren Bestandteil
spalte (BT-Drucks. 16/10144 S.
63). Mit dieser beispielhaften [X.], die auch in §
9 Abs.
1 [X.] Eingang gefunden hat,
hat der Ge-setzgeber deutlich
gemacht, dass der schuldrechtliche Versorgungsausgleich nur für diejenigen Anrechte
in Frage kommt, die im Zeitpunkt der Scheidung aus rechtlichen Gründen nicht ausgeglichen werden können.
Bereits im Zeit-punkt der Scheidung entscheidet sich
somit, ob ein Anrecht im Wege des [X.]s bei der Scheidung nach den §§
9 bis 19 [X.] oder im [X.] nach der Scheidung nach §
20 [X.] auszugleichen
ist.
Alle Anrechte, die im Zeitpunkt der Ehescheidung ausgleichsreif sind, sind

soweit keine abweichende Vereinbarung der Ehegatten vorliegt

grundsätzlich allein im Wertausgleich bei der Scheidung auszugleichen. Sie unterliegen von [X.] nicht dem schuldrechtlichen Versorgungsausgleich
(ebenso [X.] 2012, 122, 123;
Götsche/[X.]/[X.]/Götsche Versorgungsaus--
11
-
gleichsrecht vor §§
20 -
26 [X.] Rn.
5 und §
20 [X.] Rn.
4;
[X.]/[X.] Familiensachen 9.
Aufl. §
20 [X.] Rn.
1; [X.] in Festschrift [X.] 2012
S.
371, 378; vgl. zur früheren Rechtslage auch [X.] vom 28.
Oktober 1992

XII
ZB
114/91

[X.], 304, 305).
Der schuldrechtliche Versorgungsausgleich kann
damit bereits aufgrund des
neuen
Systems des Versorgungsausgleichs nicht als Auffangregelung verstanden werden
([X.] FamRZ 2013, 1042, 1044; [X.] Beschluss vom 25.
März 2013

7
UF
227/13
juris Rn.
21; [X.] in Festschrift [X.] 2012 S.
371, 378
f.; [X.]. [X.], 337, 338), mit deren Hilfe jegliche ma-terielle
Fehler des [X.] bei der Scheidung behoben werden können.
bb) Außerdem würde ein späterer Ausgleich von in der Ausgangsent-scheidung übersehenen, vergessenen oder verschwiegenen Anrechten im We-ge des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs nach §§
20
ff.
[X.] zu einer Umgehung des gesetzgeberischen Ziels führen, die [X.] von Versorgungsausgleichsentscheidungen
besser auf die allgemeinen Regeln der Rechtskraftdurchbrechung abzustimmen.
Gegenstand des [X.] sind alle bei Ehezeit-ende vorhandenen
und dem Versorgungsausgleich grundsätzlich unterfallen-den
[X.]en und -anrechte der Ehegatten. Aus der Natur des [X.] als Amtsermittlungsverfahren folgt, dass sämtliche vorhandene Anrechte Gegenstand des Verfahrens werden, [X.] davon, ob sie von den Ehegatten mitgeteilt oder verschwiegen werden.
Zu dem bis zum 31.
August 2009 geltenden Recht ist
der Senat davon ausgegangen, dass im Verfahren über den öffentlich-rechtlichen Versorgungs-ausgleich nach Ermittlung der bei[X.]eitigen [X.]en grundsätzlich ein einmaliger Ausgleich durchzuführen ist. Wurde hierbei unter 25
26
27
-
12
-
Verstoß gegen §
12 [X.] eine [X.] nicht ermittelt und demzufolge nicht in den Ausgleich einbezogen, lag keine Teilentscheidung, sondern eine fehlerhafte Entscheidung vor (Senatsbeschluss vom 23.
Septem-ber 1987

IVb
ZB
107/85

FamRZ 1988, 276, 277
mwN).
Zwar hat das Famili-engericht dann objektiv unvollständig über den Wertausgleich bei der Schei-dung entschieden. Von einer Teilentscheidung über den Versorgungsausgleich kann aber nur ausgegangen werden, wenn in der Entscheidung oder in den Begleitumständen zum Ausdruck kommt, dass das Gericht über einen Teil des Verfahrensgegenstands vorab entscheiden und den Rest später regeln will. Ist sich das Gericht dagegen nicht bewusst, dass es den Versorgungsausgleich unvollständig regelt, sondern
will es aus seiner Sicht den [X.] insgesamt entscheiden, so bleibt kein Raum für eine spätere ergänzende Ent-scheidung
(Senatsbeschluss vom 23.
September 1987

IVb
ZB
107/85

FamRZ
1988, 276, 277).
Hieran hat sich auch nach der Einführung des Versorgungsausgleichs-gesetzes zum 1.
September 2009 nichts geändert. Nach Ermittlung der bei-
[X.]eitigen [X.]en führt das Gericht nach §
9 Abs.
1 [X.]
den Wertausgleich der Anrechte bei der Scheidung durch, es sei denn, die
Ehegatten haben den Ausgleich nach den §§
6 bis 8 [X.] ge-regelt oder die Ausgleichsreife der Anrechte nach §
19 [X.] fehlt. Wird hierbei eine dem
Wertausgleich bei der Scheidung grundsätzlich unterfallende [X.] fehlerhaft nicht ausgeglichen, weil sie dem Gericht nicht bekannt war oder von diesem übersehen wurde, liegt
ebenso wie nach bisheriger Rechtslage eine fehlerhafte Entscheidung und keine [X.] vor. Die fehlerhafte Entscheidung über den Versorgungsausgleich
erwächst
mit Ablauf der Beschwerdefrist
in formelle wie in materielle [X.]
(vgl. zur früheren Rechtslage Senatsbeschluss vom 12.
Oktober 1988

IVb
ZB
80/86

FamRZ 1989, 264).
In materielle Rechtskraft erwächst die [X.]
-
13
-
scheidung dabei nicht nur insoweit, als [X.]en tatsächlich ausgeglichen werden, sondern auch mit dem Inhalt, dass keine weiteren im Zeitpunkt der Scheidung ausgleichsreifen Anrechte
im Sinne des §
9 Abs.
1 [X.]
auszugleichen sind.
Ein späterer schuldrechtlicher Ausgleich eines Anrechts, welches [X.] nicht im Wertausgleich bei der Scheidung ausgeglichen wurde, würde da-mit unter Durchbrechung der Rechtskraft zu einer Korrektur der Ausgangsent-scheidung führen
([X.]/[X.]
5.
Aufl. §
20 Rn.
4a; [X.] in Festschrift [X.] 2012 S.
407, 413)
und die Zielsetzung des §
51 [X.] unterlaufen.

c)
Die Einschränkung der Abänderungsmöglichkeiten bei [X.], die nach dem bis zum 31.
August 2009 geltenden Recht ergangen sind, begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken.
[X.]) Es verstößt nicht gegen das verfassungsrechtliche Rückwirkungs-verbot (Art.
20 Abs.
1, Art.
28 Abs.
1 Satz
1 GG

Rechtsst[X.]tsprinzip
iVm Art.
2 Abs.
1 GG), wenn das [X.] keine dem bisheri-gen §
10
a [X.] entsprechende Abänderungsmöglichkeit zur nachträglichen Erfassung von bei der Ausgangsentscheidung vergessenen oder verschwiege-nen Anrechten vorsieht.
Eine Rechtsnorm entfaltet dann Rückwirkung, wenn der Beginn ihres zeitlichen Anwendungsbereichs normativ auf einen Zeitpunkt festgelegt ist, der vor dem Zeitpunkt liegt, zu dem die Norm rechtlich existent, das heißt gültig geworden ist ([X.] NJW 1983, 2757 und NJW 1984, 2567). Das [X.]sgesetz ist zum 1.
September 2009 in [X.] getreten. Eine Rückwirkung im vorgenannten Sinne liegt für Verfahren, die

wie hier
nach dem 1.
September 2009 eingeleitet worden sind, nicht vor.
29
30
31
32
-
14
-
Zwar führt die Anwendung des [X.]es zu einer Veränderung einer bereits vor Inkrafttreten des Gesetzes bestehenden verfah-rensrechtlichen Abänderungsmöglichkeit. Während die Ehefrau nach früherer Rechtslage über §
10
a [X.] die Abänderung einer rechtskräftigen Ent-scheidung über den Versorgungsausgleich auch dann hätte erreichen können, wenn im Ausgangsverfahren einzelne Anrechte vergessen oder verschwiegen worden waren, ist ihr dies nunmehr verwehrt. Diese Auswirkungen beruhen [X.] nicht auf einer Rückerstreckung des zeitlichen Anwendungsbereichs des [X.]es, sondern darauf, dass das [X.] auch Regelungen für die Abänderung oder Anpassung von nach altem Recht ergangene Entscheidungen zum Versorgungsausgleich treffen will und damit notwendigerweise auch an in der Vergangenheit liegende Umstände anknüpft.
Aber auch für Gesetze, die auf gegenwärtige, noch nicht abgeschlossene Rechtsbeziehungen für die Zukunft einwirken, können sich, obgleich sie grund-sätzlich zulässig sind, aus dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes je
nach Lage der Verhältnisse verfassungsrechtliche Grenzen ergeben. Hierbei ist [X.] auf den Fortbestand des Rechtszustands nach der bishe-rigen gesetzlichen Regelung und der Bedeutung des gesetzgeberischen Anlie-gens für das Wohl der Allgemeinheit abzuwägen. Der Vertrauensschutz geht allerdings nicht so weit, den Betroffenen vor jeder Enttäuschung zu bewahren ([X.] NJW 1984, 2567 mwN).
Durch die vorgenommene Änderung des Versorgungsausgleichsgeset-zes ist der Ehefrau hier zwar die Möglichkeit genommen worden, eine nachträg-liche Änderung der rechtskräftigen Ausgangsentscheidung zum Versorgungs-ausgleich herbeizuführen. Allerdings stehen dem gewichtige Interessen der [X.] gegenüber, denen der Gesetzgeber den Vorrang einräumen durfte. 33
34
35
-
15
-
Eines der Ziele des Gesetzgebers bei der Strukturreform des [X.] war es, die Abänderungsvorschriften besser auf die allgemeinen Regeln der Rechtskraftdurchbrechung abzustimmen. Nachdem auch bei anderen rechtskräftigen Entscheidungen nicht die Möglichkeit für die nachträgliche Kor-rektur von materiellen Fehlern der Ausgangsentscheidung besteht, sollte auch im [X.] über die Möglichkeit des regulären Rechts-mittelverfahrens hinaus kein allgemeines, die Rechtskraft durchbrechendes [X.] vorgesehen werden (BT-Drucks. 16/10144 S.
96 unter Be-zugnahme auf den Abschlussbericht der [X.] "Strukturreform des [X.]s", S.
98
f.). Die grundsätzliche Rechtsbeständigkeit rechts-kräftiger Entscheidungen folgt aus dem Prinzip der Rechtssicherheit, welches wiederum ein wesentlicher Bestandteil des Rechtsst[X.]tsprinzips ist ([X.] NJW 1963, 851). Die Entscheidung des
Gesetzgebers, durch
§
51 [X.] dem Prinzip der Rechtssicherheit mehr Gewicht gegenüber der absoluten [X.] bei Entscheidungen zum Versorgungsausgleich einzuräumen, ist deswegen verfassungsrechtlich unbedenklich
(vgl. ebenso [X.] Koblenz
Be-schluss vom 23.
November 2012

13
UF
592/12
juris Rn.
17; [X.]
FamRZ 2013, 1042, 1044; zweifelnd [X.] [X.], 337, 339).
bb) Auch ein Verstoß gegen den von
Art.
6 Abs.
1 iVm Art.
3 Abs.
1 GG gewährleisteten [X.] ist nicht gegeben.
Nach der Rechtsprechung des [X.] rechtfertigt sich die hälftige Aufteilung des Versorgungsvermögens aus der aus Art.
6 Abs.
1 iVm Art.
3 Abs.
2 GG folgenden gleichen Berechtigung der Ehegatten am in der Ehe erworbenen Vermögen. Der Versorgungsausgleich entspricht der grundgesetzlichen Gewährleistung des Art.
6
Abs.
1 GG, nach der zum Wesen der Ehe die grundsätzlich gleiche Berechtigung beider Partner gehört, die sich auch auf die vermögensrechtlichen Beziehungen der Eheleute nach Auflösung 36
37
-
16
-
der Ehe auswirkt. Da die Leistungen der Ehegatten, die sie im Rahmen der
von ihnen in gemeinsamer Entscheidung getroffenen Arbeits-
und Aufgabenzuwei-sung erbringen, als gleichwertig anzusehen sind, haben beide Ehegatten grund-sätzlich auch Anspruch auf gleiche Teilhabe am gemeinsam Erwirtschafteten, das ihnen zu gleichen Teilen zuzuordnen ist. Dies entfaltet seine Wirkung auch nach Trennung und Scheidung (vgl. [X.] FamRZ 1980, 326, 333 und FamRZ
2006, 1000). Die ehezeitbezogenen Versorgungswerte sind so gleich-mäßig zwischen den Eheleuten aufzuteilen, dass jeder Ehegatte die Hälfte der in der Ehezeit erworbenen Vermögenswerte erhält. Nur wenn der Versorgungs-ausgleich wirklich zu einer gleichen Aufteilung des [X.] führt, ist der [X.] gewahrt ([X.] [X.], 161, 162 und [X.], 1000 mwN).
Mit der Ausgestaltung des Versorgungsausgleichs durch das [X.]sgesetz hat der Gesetzgeber dem [X.] Gel-tung verschafft, indem er weiterhin die grundsätzlich hälftige Teilung der in der Ehezeit erworbenen Versorgungsanrechte zwischen den Ehegatten vorsieht (vgl. §
1 Abs.
1 [X.]). Der Gesetzgeber hat ferner mit dem [X.] nach §
51 [X.] für noch nach bisherigem Recht ergan-gene Entscheidungen zum Versorgungsausgleich hinreichende Vorkehrungen dafür getroffen,
dass dem [X.] auch bei nachträglichen Ver-änderungen der während der Ehe erworbenen [X.]en ge-nügt
wird und die durch das [X.] vorgegebenen Maßstä-be zur grundsätzlichen Abänderbarkeit von rechtskräftigen Entscheidungen zum Versorgungsausgleich in derartigen Fällen ([X.] FamRZ 1980, 326, 334
f.; [X.], 161, 162
f.) beachtet.
Im Interesse der von der Scheidung betroffenen Ehegatten soll die ver-mögensrechtliche Auseinan[X.]etzung möglichst umfassend und abschließend 38
39
-
17
-
im zeitlichen Zusammenhang mit der Scheidung geregelt werden (vgl. [X.] FamRZ 1980, 326, 334; zur Rechtslage
ab dem 1.
September 2009 vgl. [X.] der [X.] "Strukturreform des Versorgungsausgleichs"
S.
33
f.). Damit geht einher, dass Anwartschaften und Anrechte im [X.] aufgeteilt werden, die

soweit nicht schon der Versorgungsfall eingetreten ist

vorläufig
errechnet sind und deren endgültiger Wert noch nicht sicher feststeht. Bis zum Eintritt des [X.] können sich Abweichun-gen sowohl aufgrund tatsächlicher Entwicklungen als auch aus Änderungen des für den Wert einer Versorgung maßgeblichen Rechts ergeben (vgl. [X.] FamRZ
1993, 161). Dies kann nachträglich zu grundrechtswidrigen Ergebnis-sen
führen, wenn das Ziel einer Halbteilung des Werts der während der Ehe erworbenen Anrechte verfehlt wird. Nach der Rechtsprechung des [X.] ist es daher zur Vermeidung von ungerechtfertigten Härten von [X.] wegen geboten, dass der Gesetzgeber [X.] vorsieht, die es ermöglichen, nachträglich eingetretenen grundrechtswidri-gen Auswirkungen des Versorgungsausgleichs zu begegnen ([X.] FamRZ 1980, 326, 334
f.).
Diesen Anforderungen genügt die Vorschrift des §
51 [X.], die eine Abänderung einer rechtskräftigen Entscheidung über den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich vorsieht, wenn eine wesentliche Wertände-rung eines in die Ausgangsentscheidung einbezogenen
Anrechts aufgrund von rechtlichen oder tatsächlichen Veränderungen nach dem Ende der Ehezeit vor-liegt. Hingegen ist der Gesetzgeber von [X.] wegen nicht gehalten, Abänderungsmöglichkeiten nach dem Eintritt der Rechtskraft auch in den Fällen vorzusehen, in denen bloße Fehler der Ausgangsentscheidung zu einem mate-riell unrichtigen Ausgleichsergebnis führen. Die Verletzung des [X.] steht in diesen Fällen nicht in innerem Zusammenhang mit dem Risiko einer nachträglichen Veränderung der bei der Scheidung ausgeglichenen 40
-
18
-
Anrechte, sondern beruht auf einer fehlerhaften Rechtsanwendung (ebenso [X.] in Festschrift [X.] 2012 S.
371, 377). Insoweit steht es dem Gesetzge-ber
wie ausgeführt
frei, den Grundsatz der Rechtssicherheit vor den Grundsatz einer absoluten Fehlerkorrektur zu stellen.

Dose

Klinkhammer

Schilling

Günter

Nedden-Boeger
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 15.04.2011 -
302 [X.]/06 -

[X.] [X.], Entscheidung vom 23.06.2011 -
20 UF 502/11 -

Meta

XII ZB 340/11

24.07.2013

Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.07.2013, Az. XII ZB 340/11 (REWIS RS 2013, 3882)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 3882

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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