Bundesgerichtshof, Beschluss vom 07.05.2019, Az. II ZB 12/16

2. Zivilsenat | REWIS RS 2019, 7608

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Gegenstand

(Gerichtskosten für das Rechtsbeschwerdeverfahren über die Aufnahme einer Gesellschafterliste in den Registerordner)


Leitsatz

Im Verfahren über eine Rechtsbeschwerde, die die Aufnahme einer Gesellschafterliste in den Registerordner zum Gegenstand hat, fällt die Gerichtsgebühr nach Nr. 19123 KV GNotKG an.

Tenor

Auf die Erinnerung der Beteiligten zu 1 wird der Kostenansatz gemäß Kostenrechnung vom 8. August 2019 ([X.]: 780018135081) aufgehoben, soweit er 150 € übersteigt.

Die weitergehende Erinnerung wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

1

Die Beteiligten haben sich dagegen gewandt, dass das [X.] die Aufnahme einer Gesellschafterliste in den Registerordner abgelehnt hat, weil die Liste unvollständig sei. Das Beschwerdegericht hat ihre Beschwerde zurückgewiesen. Der Senat hat mit Beschluss vom 26. Juni 2018 die Rechtsbeschwerde der Beteiligten zu 1 und 2 auf deren Kosten zurückgewiesen.

2

Die [X.] hat mit Kostenrechnung vom 8. August 2018 für das Verfahren über die Rechtsbeschwerde gegen die Beteiligte zu 1 eine 4,0 Gebühr nach Nr. 13620 [X.] aus einem Geschäftswert von 5.000 € in Höhe von 584 € in Ansatz gebracht. Hiergegen wendet sich die Beteiligte zu 1 mit ihrer Erinnerung, der die [X.] nicht abgeholfen hat.

II.

3

Die nach § 81 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Satz 1, 3 GNotKG zulässige Erinnerung gegen den [X.], über die nach der Übertragung durch den Einzelrichter der Senat zu entscheiden hat (§ 81 Abs. 6 Satz 2 GNotKG), ist teilweise begründet.

4

1. Ohne Erfolg bleibt der gegen den [X.] insgesamt gerichtete Einwand, die Beteiligte zu 1 habe sich an dem Verfahren in Wahrheit nicht beteiligt und für die - auch in ihrem Namen eingelegte - Rechtsbeschwerde kein Mandat erteilt.

5

Dem steht bereits die in dem Beschluss des Senats vom 26. Juni 2018 getroffene Kostengrundentscheidung entgegen, nach der die Beteiligten zu 1 und 2 die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen haben. Einwendungen gegen die Kostenentscheidung können nicht Gegenstand des [X.] sein. Der Rechtsbehelf der Erinnerung kann sich nur gegen die Verletzung des Kostenrechts und nicht gegen die Kostenbelastung der [X.] als solche richten (vgl. [X.], Beschluss vom 22. April 2014 - [X.]/12, juris Rn. 6; Beschluss vom 4. September 2017 - [X.], juris Rn. 5; Beschluss vom 12. Dezember 2017 - [X.]/16, juris Rn. 10, [X.]. mwN).

6

2. Die in der Kostenrechnung angesetzte Gebühr nach Nr. 13620 [X.] ist aber nicht zu erheben. Stattdessen ist lediglich eine Gebühr nach Nr. 19123 [X.] in Höhe von 150 € angefallen.

7

a) Die Gebühr nach Nr. 13620 [X.] fällt an für das Rechtsbeschwerdeverfahren im Allgemeinen in den Verfahren, die in Teil 1, Hauptabschnitt 3, Abschnitte 4 und 5 [X.] genannt sind. Zu diesen Verfahren zählen nach der Vorbemerkung 1.3.5 des Abschnitts 5 auch Verfahren vor dem [X.]. Von dieser Zuordnung ausgenommen sind aber gemäß der Vorbemerkung 1.3 Abs. 1 Nr. 1 des übergeordneten Hauptabschnitts 3 [X.]n, in denen die Gebühren aufgrund einer Rechtsverordnung nach § 58 Abs. 1 GNotKG erhoben werden.

8

Um eine unter diese Ausnahme fallende [X.] handelt es sich im vorliegenden Verfahren, das die Einreichung einer Gesellschafterliste betrifft. Nach § 58 Abs. 1 Satz 1 GNotKG werden Gebühren für - unter anderem - Eintragungen in das Handelsregister, die Zurückweisung von Anmeldungen zum Handelsregister und die Entgegennahme, Prüfung und Aufbewahrung der zum Handelsregister einzureichenden Unterlagen (§ 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 GNotKG) nur aufgrund der [X.] ([X.]) erhoben. Zu den nach Maßgabe von § 40 GmbHG zum Handelsregister einzureichenden Unterlagen gehört die Liste der Gesellschafter. Dementsprechend sieht die [X.] für die Entgegennahme der Gesellschafterliste in Nr. 5002 des Gebührenverzeichnisses einen Gebührenbetrag von 30 € vor. Mit dieser Gebühr wird gemäß der Vorbemerkung 5 auch der Aufwand für die Prüfung und Aufbewahrung der Gesellschafterliste abgegolten.

9

Anstelle des danach nicht anwendbaren Hauptabschnitts 3 ist Hauptabschnitt 9 des [X.] (Teil 1) zum GNotKG einschlägig, der unter anderem die in den voranstehenden Hauptabschnitten nicht erfassten "Rechtsmittel im Übrigen" betrifft und deren gerichtliche Gebühren in Abschnitt 1 regelt. Im Streitfall findet die zu diesem Abschnitt gehörende Nr. 19123 [X.] Anwendung (im Ergebnis ebenso für die das Beschwerdeverfahren betreffende Parallelbestimmung Nr. 19112 [X.]: [X.], Beschluss vom 21. Juli 2014 - 2 [X.], juris Rn. 16).

Nr. 19123 [X.] erfasst nach der Beschreibung des [X.] Verfahren über die Rechtsbeschwerde gegen Entscheidungen, die sich auf Tätigkeiten des [X.]s beziehen, für die Gebühren nach der [X.] zu erheben sind, wenn die Rechtsbeschwerde verworfen oder zurückgewiesen wird. Dieser Tatbestand ist hier erfüllt. Denn die mit der Rechtsbeschwerde angegriffene Entscheidung des [X.] bezog sich auf die von den Beteiligten erstrebte Aufnahme der Gesellschafterliste in den Registerordner nach Entgegennahme dieser Liste durch das [X.].

Die im vorliegenden Rechtsbeschwerdeverfahren angefallene Gebühr beträgt 150 €.

In der Gebührenspalte zu Nr. 19123 [X.] ist die Gebühr für das Rechtsbeschwerdeverfahren mit "5,0 der Gebühr für die Eintragung nach der [X.]" ausgewiesen. Eine Eintragung in das Handelsregister findet bei Einreichung der Gesellschafterliste allerdings nicht statt. Die zum Handelsregister einzureichende Gesellschafterliste wird vielmehr, sofern das [X.] keine durchgreifenden Beanstandungen erhebt, in den Registerordner aufgenommen. Die Einreichung der Gesellschafterliste ist mithin nicht auf ihre Eintragung in das Handelsregister, sondern auf ihre Aufnahme in den Registerordner gerichtet.

Dies hindert die Anwendung von Nr. 19123 [X.] indessen nicht. Denn die Beschreibung des [X.] erfasst mit ihrer Bezugnahme auf nach der [X.] gebührenpflichtige Tätigkeiten des [X.]s zwar überwiegend, aber eben nicht ausschließlich Eintragungen in das Handelsregister. Um eine nach der [X.] gebührenpflichtige Tätigkeit handelt es sich auch bei der Entgegennahme, Prüfung und Aufbewahrung einzureichender Unterlagen. Hiervon ausgehend ist die Angabe der Gebührenhöhe zu Nr. 19123 [X.], die nur den Hauptanwendungsfall der Eintragung ausdrücklich benennt, verallgemeinernd auf den [X.]eils einschlägigen Grundgebührentatbestand der [X.] zu beziehen. Hierin liegt keine - grundsätzlich unzulässige (vgl. hierzu [X.], Beschluss vom 12. März 2007 - [X.], NJW-RR 2007, 1148) - analoge Anwendung eines [X.], da der Anwendungsfall als solcher von der Beschreibung des [X.] erfasst wird.

Der zur Bestimmung der Gebührenhöhe heranzuziehende Grundgebührentatbestand nach der [X.] ist bei einem Streit über die Aufnahme einer Gesellschafterliste in den Registerordner die Entgegennahme der Gesellschafterliste. Hierfür beträgt die Gebühr 30 € (Nr. 5002 GebV [X.]). Für das diesbezügliche Rechtsbeschwerdeverfahren fällt eine Gebühr in Höhe des [X.] an, also in Höhe von 150 €. Da hier eine Gebühr nach Nr. 19123 [X.] zu erheben ist, kommt es auf den in Nr. 19128 [X.] geregelten Auffangtatbestand, der eine Gebühr in Höhe von 120 € vorsieht, nicht mehr an.

3. Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei (§ 81 Abs. 8 GNotKG).

[X.]     

      

Sunder     

      

Bernau

      

B. Grüneberg     

      

v. Selle     

      

Meta

II ZB 12/16

07.05.2019

Bundesgerichtshof 2. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: ZB

vorgehend BGH, 26. Juni 2018, Az: II ZB 12/16, Beschluss

§ 40 Abs 1 GmbHG, § 3 Abs 2 Anl 1 Nr 13620 GNotKG, § 3 Abs 2 Anl 1 Nr 19123 GNotKG

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 07.05.2019, Az. II ZB 12/16 (REWIS RS 2019, 7608)

Papier­fundstellen: MDR 2019, 1266-1267 WM2019,1397 REWIS RS 2019, 7608


Verfahrensgang

Der Verfahrensgang wurde anhand in unserer Datenbank vorhandener Rechtsprechung automatisch erkannt. Möglicherweise ist er unvollständig.

Az. II ZB 12/16

Bundesgerichtshof, II ZB 12/16, 07.05.2019.

Bundesgerichtshof, II ZB 12/16, 26.06.2018.


Az. 27 W 27/16

Oberlandesgericht Hamm, 27 W 27/16, 24.05.2016.


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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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