Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.08.2013, Az. I ZA 6/13

I. Zivilsenat | REWIS RS 2013, 3431

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
I ZA 6/13
vom

15. August 2013
in dem Zwangsvollstreckungsverfahren

-
2
-
Der I. Zivilsenat des [X.] hat am 15. August 2013 durch [X.]
Dr.
Dr.
h.c.
[X.] und die Richter Prof.
Dr.
Büscher, Prof.
Dr.
Schaffert, Dr.
Kirchhoff und Dr.
Löffler

beschlossen:

Der Antrag der Schuldnerin, ihr für die Durchführung der Rechts-beschwerde gegen den Beschluss der 23. Zivilkammer des [X.] vom 3.
Juni 2013
Prozesskostenhilfe zu bewilli-gen, wird abgelehnt.

Gründe:

Der Antrag der Schuldnerin
vom 16. Juni
2013 ist als Antrag auf [X.] für eine Rechtsbeschwerde zu verstehen, weil diese als einziges Rechtsmittel gegen den Beschluss des [X.] vom 3.
Juni 2013
in Betracht kommt.
Die Rechtsbeschwerde der Schuldnerin bietet keine hinreichende Aus-sicht auf Erfolg (§
114 ZPO), weil ein Rechtsmittel gegen den Beschluss des [X.] nicht statthaft ist. Weder wird im Gesetz die Statthaftigkeit der

1
2
-
3
-

Rechtsbeschwerde bestimmt, noch hat das Beschwerdegericht die Rechtsbe-schwerde zugelassen (§
574 Abs.
1 ZPO). Die Nichtzulassung der Rechtsbe-schwerde durch das Beschwerdegericht ist nicht anfechtbar (vgl. [X.], [X.] vom 10.
Januar 2008 -
IX ZB 109/07, [X.], 113 mwN).

[X.]
Büscher
Schaffert

Kirchhoff
Löffler
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 11.03.2013 -
182 [X.] 2612/12 -

LG [X.], Entscheidung vom 03.06.2013 -
23 [X.] -

Meta

I ZA 6/13

15.08.2013

Bundesgerichtshof I. Zivilsenat

Sachgebiet: ZA

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.08.2013, Az. I ZA 6/13 (REWIS RS 2013, 3431)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 3431

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