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PDF anzeigen BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
I ZA 7/13
vom
24. September 2013
in dem Zwangsvollstreckungsverfahren
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Der I.
Zivilsenat des [X.] hat am 24.
September 2013 durch [X.] Dr.
Dr.
h.c.
[X.] und die Richter Pokrant,
Prof. Dr. Büscher, Prof. Dr. Schaffert und Dr. Koch
beschlossen:
Der Antrag des Schuldners, ihm für die Durchführung der Rechts-beschwerde gegen den Beschluss der 25. Zivilkammer des [X.] vom 20. Juni 2013 Prozesskostenhilfe zu [X.], wird abgelehnt.
Gründe:
Der Antrag des Schuldners vom 13. Juli 2013 ist als Antrag auf [X.] für eine Rechtsbeschwerde zu verstehen, weil diese als einziges Rechtsmittel gegen den Beschluss des [X.] vom 20.
Juni 2013 in Betracht kommt.
Die Rechtsbeschwerde des Schuldners bietet keine hinreichende Aus-sicht auf Erfolg (§
114 ZPO), weil ein Rechtsmittel gegen den Beschluss des [X.] nicht statthaft ist. Weder wird im Gesetz die Statthaftigkeit der
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Rechtsbeschwerde bestimmt, noch hat das Beschwerdegericht die Rechtsbe-schwerde zugelassen (§
574 Abs.
1 ZPO). Die Nichtzulassung der Rechtsbe-schwerde durch das Beschwerdegericht ist nicht anfechtbar (vgl. [X.], [X.] vom 10.
Januar 2008 -
IX ZB 109/07, [X.], 113 mwN).
[X.]
Pokrant
Büscher
Schaffert
Koch
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 07.05.2013 -
667 [X.] -
LG [X.], Entscheidung vom 20.06.2013 -
25 [X.] -
Meta
24.09.2013
Bundesgerichtshof I. Zivilsenat
Sachgebiet: ZA
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.09.2013, Az. I ZA 7/13 (REWIS RS 2013, 2513)
Papierfundstellen: REWIS RS 2013, 2513
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