Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.04.2009, Az. III ZR 110/08

III. Zivilsenat | REWIS RS 2009, 4030

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[X.] [X.]/08 vom 9. April 2009 in dem Rechtsstreit Kläger und Beschwerdeführer, - Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte - gegen Beklagte und Beschwerdegegnerin, - Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte - - 2 - Der III. Zivilsenat des [X.] hat am 9. April 2009 durch den Vorsitzenden [X.] und [X.] [X.], [X.], [X.] und [X.] beschlossen: Die [X.] des [X.] gegen den Beschluss des Senats vom 26. Februar 2009 wird kostenpflichtig zurückgewiesen. Das Recht des [X.] auf Gewährung rechtlichen Gehörs ist nicht verletzt. Er wendet sich gegen die Rechtsauffassung des Senats, was unter dem Blickwinkel des Art. 103 Abs. 1 GG nicht erheblich ist (vgl. [X.] 64, 1, 12). Die Anforderungen an die Substantiierung des Vortrags sind nicht überspannt. Wie konkret die jeweiligen unter Beweis gestellten Tatsachenbehauptungen sein müssen, muss unter Berücksichtigung der Wahrheits- und Vollständigkeitspflicht (§ 138 Abs. 1 ZPO) anhand der Umstände des Einzelfalls beurteilt werden ([X.], Urteil vom 1. Dezember 1993 - [X.] - NJW-RR 1994, 377, 378). Hier reichte an-gesichts der Gesamtumstände der Sachvortrag des [X.] nicht aus, so dass die angetretenen Beweise nicht zu erheben waren. [X.] [X.] [X.] Vorinstanzen: - 3 - [X.], Entscheidung vom [X.][X.], Entscheidung vom 11.02.2008 - 21 U 4446/07 -

Meta

III ZR 110/08

09.04.2009

Bundesgerichtshof III. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.04.2009, Az. III ZR 110/08 (REWIS RS 2009, 4030)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2009, 4030

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