Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.12.2009, Az. XI ZR 45/09

XI. Zivilsenat | REWIS RS 2009, 115

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL [X.]/09 Verkündet am: 15. Dezember 2009 [X.], Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja [X.]: ja [X.]R: [X.] § 358 Abs. 3 Ein Darlehensvertrag und ein [X.] können verbundene Geschäfte sein. [X.], Urteil vom 15. Dezember 2009 - [X.]/09 - [X.] LG Köln

- 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 15. Dezember 2009 durch [X.] [X.], [X.], die Richterin [X.] und [X.] Ellenberger und [X.] für Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 13. Zivilsenats des [X.] vom 14. Januar 2009 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-richt zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die klagende Bank nimmt die beklagten Eheleute auf Rückzahlung eines Darlehens in Anspruch. 1 Die Klägerin gewährte den Beklagten durch [X.] vom 12. September 2005 einen durch eine Lohnabtretung zu sichernden Ratenkredit in Höhe von 57.747,43 • mit einer Laufzeit von 83 Monaten zu einem effektiven Jahreszins von 14,91%. Der [X.] enthielt eine Widerrufsbelehrung, in der nicht gemäß § 358 Abs. 5 [X.] auf die für verbundene Verträge geltenden Rechtsfolgen des § 358 Abs. 1 und 2 [X.] hingewiesen wurde. 2 - 3 - Ein Teilbetrag des Darlehens in Höhe von 35.305,53 • diente der Ablö-sung eines Darlehens vom 26. Januar 2004, das wiederum neben der Einräu-mung eines nicht zweckgebundenen [X.] von 20.000 • einen eben-falls nicht zweckgebundenen Kredit vom 13. August 2002 über 26.600 • abge-löst hatte. Ein weiterer Teilbetrag des Darlehens vom 12. September 2005 in Höhe von 12.200 • wurde als nicht zweckgebundener [X.] gewährt. Der Restbetrag von 10.241,90 • wurde als Versicherungsprämie für eine eben-falls am 12. September 2005 mit einer als "Partner" der Klägerin bezeichneten Versicherungsgesellschaft geschlossene Restschuldversicherung verwandt. Bei dieser Gesellschaft hatten die Beklagten bereits im Zusammenhang mit den Darlehensverträgen vom 13. August 2002 und 26. Januar 2004 [X.] abgeschlossen. 3 Nachdem die Beklagten in Zahlungsrückstand geraten waren, kündigte die Klägerin den Darlehensvertrag vom 12. September 2005 mit Schreiben vom 8. Juni 2007. Unter dem 20. Februar 2008 widerriefen die Beklagten ihre auf den Abschluss der Darlehensverträge vom 13. August 2002, 26. Januar 2004 und 12. September 2005 sowie der entsprechenden Restschuldversicherungs-verträge gerichteten Willenserklärungen. 4 Die Klage auf Rückzahlung des offenen Darlehensrestsaldos in Höhe von 55.532,88 • nebst Zinsen hatte in den Vorinstanzen Erfolg. Mit der - vom Berufungsgericht zugelassenen - Revision verfolgen die Beklagten ihren [X.] weiter. 5 - 4 - Entscheidungsgründe: 6 Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. [X.] 7 [X.] ([X.], 793) hat zur Begründung seiner Ent-scheidung im Wesentlichen ausgeführt: Die Klageforderung sei gemäß § 488 Abs. 1 Satz 2 [X.] begründet. Der Widerruf der Beklagten vom 20. Februar 2008 sei nicht innerhalb der zweiwö-chigen Widerrufsfrist erfolgt. Die Widerrufsbelehrung im Darlehensvertrag vom 12. September 2005 sei wirksam. Sie habe keinen Hinweis gemäß § 358 Abs. 5 [X.] auf die Rechtsfolgen nach § 358 Abs. 1 und 2 [X.] enthalten müssen, weil der [X.] vom 12. September 2005 und der am selben Tag geschlossene [X.] über die Restschuldversicherung keine [X.] Verträge seien. 8 Zweifelhaft sei bereits, ob Darlehensvertrag und [X.]svertrag eine wirtschaftliche Einheit im Sinne des § 358 Abs. 3 [X.] bilde-ten. Die Voraussetzungen, unter denen eine wirtschaftliche Einheit nach § 358 Abs. 3 Satz 2 [X.] unwiderleglich vermutet werde, lägen nicht vor. Die Klägerin als Darlehensgeberin habe sich nicht der Mitwirkung eines anderen Unterneh-mens bedient, sondern umgekehrt habe sich der Versicherer der Mitwirkung der Darlehensgeberin bedient. Es fehle auch an ausreichenden Indizien, um eine wirtschaftliche Einheit nach § 358 Abs. 3 Satz 1 [X.] anzunehmen. Für eine solche Einheit spreche lediglich, dass Darlehens- und Versicherungsvertrag am selben Tag geschlossen worden seien, dass sie wechselseitig aufeinander [X.] - 5 - zug nähmen und dass der Versicherer sich regelmäßig der Klägerin zum [X.] seiner Versicherungen bediene. Ob dies für die Annahme einer wirt-schaftlichen Einheit ausreiche, oder ob nicht von maßgeblicher Bedeutung sei, dass der Darlehensvertrag auch ohne den freiwilligen Abschluss einer Rest-schuldversicherung geschlossen werden könne und auch in diesem Fall seinen Sinn behalte, dass also beide Verträge sich nicht wechselseitig bedingten, kön-ne letztlich offen bleiben, weil die weiteren Voraussetzungen des § 358 Abs. 3 [X.] nicht erfüllt seien. Das Darlehen diene nämlich nicht der Finanzierung der Vereinbarung über die Restschuldversicherung. Es fehle die erforderliche finale Verknüpfung zwischen der Kreditaufnahme und dem Abschluss des [X.]. Die gesetzliche Regelung des verbundenen Geschäfts solle den Verbraucher vor den Risiken der Aufspaltung eines einheitlichen wirtschaft-lichen Vorgangs in zwei rechtlich selbständige Verträge und der damit verbun-denen Gefahr schützen, ungeachtet berechtigter Einwendungen gegen den [X.]spartner des [X.] zur voll-ständigen Rückzahlung des Darlehens verpflichtet zu bleiben. Eine solche Konstellation liege in Bezug auf das Verhältnis zwischen Darlehen und Rest-schuldversicherung nicht vor. Der Verbraucher schließe den Darlehensvertrag nicht, um in der Folge den Abschluss des [X.]es zu ermöglichen. Vielmehr diene umgekehrt der Abschluss des [X.]. Für einen Verbraucher, der zur Finanzierung ei-nes nicht näher bestimmten Konsumwunsches ein mit dem Konsumgeschäft nicht verbundenes Darlehen aufnehme, begründe der zusätzliche Abschluss einer vom Darlehensgeber ebenfalls finanzierten Restschuldversicherung kein Aufspaltungsrisiko. Dieses Risiko setze voraus, dass beide Verträge grundsätz-lich auch mit ein und demselben [X.]spartner geschlossen werden könnten. Es sei jedoch wirtschaftlich sinnlos, dass ein Darlehensgeber als [X.] - 6 - versicherer die Eintrittspflicht für die Nichterfüllung seines [X.] gegen den Verbraucher übernehme. I[X.] 11 Diese Ausführungen halten rechtlicher Überprüfung nicht stand. 12 1. Die Klägerin hat gegen die Beklagten aufgrund des [X.] vom 12. September 2005 gemäß § 488 Abs. 1 Satz 2 [X.] keinen An-spruch in Höhe der Klageforderung. Die Beklagten haben ihre auf Abschluss dieses [X.]es gerichteten Willenserklärungen gemäß § 495 Abs. 1, § 355 Abs. 1 [X.] wirksam widerrufen. Bei Abgabe der Widerrufserklärung vom 20. Februar 2008 war die Widerrufsfrist noch nicht verstrichen. Sie war durch die im Darlehensvertrag vom 12. September 2005 enthaltene Widerrufsbeleh-rung nicht in Lauf gesetzt worden. Die Belehrung war nicht ordnungsgemäß, weil sie keinen Hinweis gemäß § 358 Abs. 5 [X.] auf die Rechtsfolgen nach § 358 Abs. 1 und 2 Satz 1 und 2 [X.] enthielt. 2. Die in den §§ 358 f. [X.] getroffenen Regelungen über verbundene Verträge sind auf den vorliegenden Fall anwendbar. Sie werden entgegen einer in der Instanzrechtsprechung ([X.], [X.], 419, 420) und der Lite-ratur (Freitag, [X.], 862, 864 ff., [X.], [X.], 493, 494 f. und [X.], [X.], 421) vertretenen Auffassung nicht durch die speziel-len Vorschriften des [X.]gesetzes über die Widerruflichkeit einer auf Abschluss eines [X.] gerichteten Willenserklärung verdrängt. 13 Nach den §§ 8, 48c [X.] kann ein Versicherungsnehmer unter be-stimmten Voraussetzungen seine [X.]serklärung widerrufen bzw. vom [X.] - 7 - trag zurücktreten. Diese Vorschriften, die nach der Begründung des [X.] über [X.] (BT-Drucksache 15/2946, S. 29) "eigen-ständige und in sich abgeschlossene Regelungen" darstellen, besagen nichts darüber, unter welchen Voraussetzungen und mit welchen Rechtsfolgen ein Versicherungsvertrag und ein Darlehensvertrag verbundene Geschäfte bilden können. Dies ist nicht im [X.]gesetz, sondern in den §§ 358 f. [X.] geregelt, die insoweit als Spezialregelung anzusehen und neben den [X.] des [X.]gesetzes über die Widerruflichkeit von [X.] anwendbar sind ([X.]/[X.], [X.] (2004), § 358 Rn. 40; MünchKomm[X.]/[X.], 5. Aufl., § 358 Rn. 12; [X.]/ [X.], [X.], 2241, 2242). Dies führt entgegen der Auffassung von Freitag ([X.], 862, 865) nicht dazu, dass die speziellen Rechtsfolgen des Widerrufs von [X.] nach den §§ 8, 48c [X.] unterlaufen werden. Gemäß § 358 Abs. 4 Satz 1, § 357 Abs. 1 Satz 1 [X.] gelten die Vorschriften über den ge-setzlichen Rücktritt gemäß § 346 ff. [X.] nur, soweit nicht ein anderes bestimmt ist. Die Rechtsfolgen, die sich aus einem Widerruf des Darlehensvertrages für den [X.] als verbundenes Geschäft ergeben, beur-teilen sich daher nach §§ 8, 48c [X.]. 15 3. a) Ob ein Darlehensvertrag und ein [X.] verbunden im Sinne des § 358 Abs. 3 [X.] sein können, ist in der [X.] der Instanzgerichte und der Literatur umstritten (bejahend: [X.], NJW-RR 2005, 1416; [X.], NJW-RR 2007, 1347, 1348; [X.], [X.], 111, 112; [X.], [X.], 78, 79 f.; [X.], [X.], 2215, 2216; [X.] in von [X.]/[X.]/ von [X.], [X.], 2. Aufl., § 9 Rn. 74; [X.]/[X.], [X.] 16 - 8 - (2004), § 358 Rn. 40; MünchKomm[X.]/[X.], 5. Aufl., § 358 Rn. 12; [X.]/[X.], [X.], 69. Aufl., § 358 Rn. 7; [X.]/[X.], [X.], 12. Aufl., § 358 Rn. 4; [X.] in [X.]/[X.], [X.], 2. Aufl., § 358 Rn. 13; jurisPK-[X.]/[X.], 4. Aufl., § 358 Rn. 7 und 9; [X.], [X.], 84 f.; [X.], [X.], 2329, 2337; [X.]/[X.], EWiR 2009, 231, 232; [X.], [X.] § 358 [X.] 1.09; [X.], [X.], 513, 515; [X.], [X.], 497; Knops, [X.], 1455, 1457 f.; verneinend: [X.], [X.], 1600, 1601 f.; [X.], [X.], 796, 797; [X.], Urteil vom 16. Oktober 2009 - 14 U 32/07; [X.], Beschluss vom 3. Mai 2007 - 6 [X.]; [X.], Beschluss vom 18. Juni 2008 - 2 O 2019/06; [X.], Urteil vom 26. Juni 2008 - 13 O 8/07; [X.], Urteil vom 19. Februar 2009 - 14 O 547/08; [X.], Urteil vom 27. Oktober 2008 - 4 O 2320/07 (275); [X.]/[X.], [X.], 2241, 2242; [X.]/[X.], [X.], 1991, Rn. 545; [X.], [X.], 493, 495 f.; [X.], [X.], 3. Aufl., Teil 2, Rn. 557; Freitag, [X.], 1297 ff.; offen gelassen: [X.], [X.], 104; [X.], [X.], 1606, 1607; [X.], [X.], 1361, 1362). b) Der Senat entscheidet die Frage dahin, dass ein Darlehensvertrag und ein [X.] verbundene Verträge bilden, sofern die Voraussetzungen des § 358 Abs. 3 [X.] vorliegen. Dies ist hier der Fall. 17 Nach § 358 Abs. 3 Satz 1 [X.] sind ein [X.] über die Erbringung ei-ner Leistung und ein [X.] verbunden, wenn das Darle-hen ganz oder teilweise der Finanzierung des anderen [X.]es dient und [X.] eine wirtschaftliche Einheit bilden. Eine wirtschaftliche Einheit ist gemäß § 358 Abs. 3 Satz 2 [X.] insbesondere anzunehmen, wenn sich der Darlehensgeber bei der Vorbereitung oder dem Abschluss des [X.] - 9 - lehensvertrages der Mitwirkung des Unternehmers, d.h. des Partners des [X.] über die Erbringung einer Leistung, bedient. 19 aa) Im vorliegenden Fall diente das Darlehen, anders als das Berufungs-gericht und die Revisionserwiderung meinen, teilweise, nämlich in Höhe von 10.241,90 •, der Finanzierung des [X.]es, d.h. ei-nes [X.]es über die Erbringung einer anderen Leistung (§ 358 Abs. 3 Satz 1 [X.]). (1) Die Restschuldversicherung stellt eine "andere Leistung" im Sinne des § 358 Abs. 3 Satz 1 [X.] und nicht etwa einen Teil der Gesamtfinanzierung ([X.]/[X.], [X.], 2241, 2242) oder ein reines Sicherungsmittel ([X.], [X.], 796, 798) dar. 20 Der Darlehensvertrag und der [X.] sind rechtlich selbständige Verträge über die Gewährung eines Darlehens und die Gewährung von Versicherungsschutz. Dementsprechend unterscheidet § 492 Abs. 1 Satz 5 Nr. 4 und 6 [X.] zwischen den Kosten des Darlehens und den Kosten der Restschuldversicherung. Dass die Kosten der [X.] gemäß § 492 Abs. 1 Satz 5 Nr. 6 [X.] in der vom Darlehensnehmer zu unterzeichnenden [X.]serklärung angegeben werden müssen, ändert nichts daran, dass es sich um die Kosten einer zu der Darlehensgewährung hinzutre-tenden, "anderen" Leistung im Sinne des § 358 Abs. 3 Satz 1 [X.] handelt. Die Kosten der Restschuldversicherung sind im vorliegenden Fall auch nicht nach § 6 Abs. 3 Nr. 5 [X.] in den anzugebenden Preis des Kredits einzubeziehen, weil die Klägerin die Restschuldversicherung nicht zwingend als Bedingung für die Gewährung des Kredits vorgeschrieben hat. 21 Die Restschuldversicherung kann auch nicht einer Kreditsicherheit gleichgestellt werden. Anders als Sicherungsmittel wie Bürgschaft oder [X.] - 10 - schuld deckt die Restschuldversicherung nicht jeden Fall der Nichterfüllung der gesicherten Forderung, sondern nur den Fall des Todes, der Arbeitsunfähigkeit und der Arbeitslosigkeit des Darlehensnehmers ab. In diesen Fällen gewährt sie Versicherungsschutz, für den, anders als für die genannten Sicherungsmittel, als Gegenleistung eine Versicherungsprämie zu zahlen ist. 23 (2) Das Darlehen diente in Höhe von 10.241,90 • der Finanzierung der Versicherungsprämie. Es ist tatsächlich für diesen Zweck verwendet worden. Die Parteien haben im Darlehensvertrag auch ausdrücklich vereinbart, dass das Darlehen in Höhe dieses Teilbetrages zur Bezahlung der Versicherungsprämie verwandt werden soll (vgl. hierzu [X.]/[X.], [X.] (2004), § 358 Rn. 24). Zwischen beiden Verträgen bestand eine finale Verknüpfung, weil die Parteien die Darlehensaufnahme in Höhe von 10.241,90 • nur vereinbart ha-ben, um mit diesem Betrag die Restschuldversicherungsprämie zu bezahlen. (3) Der Regelungszweck des § 358 [X.] rechtfertigt entgegen der Auf-fassung des Berufungsgerichts keine andere Auslegung. Es trifft zwar zu, dass das Darlehen primär zur Finanzierung anderer Geschäfte aufgenommen [X.] ist und die Restschuldversicherung der Absicherung und Abwicklung des Darlehens diente. Dies ändert aber nichts daran, dass ein Teilbetrag des [X.] in Höhe von 10.241,90 • zusätzlich zur Finanzierung der [X.] aufgenommen worden ist. Diese Finanzierung der [X.] mit einem Teil des Darlehens reicht nach der ausdrücklichen Bestimmung des § 358 Abs. 3 Satz 1 [X.] aus. 24 Der Abschluss des Darlehensvertrages und des [X.] als zweier rechtlich selbständiger Verträge begründete auch, anders als das Berufungsgericht meint, das für verbundene Geschäfte typische Aufspaltungsrisiko. In diesem Zusammenhang kommt es, anders als das [X.] - 11 - fungsgericht meint, nicht darauf an, ob die darlehensgewährende Klägerin zugleich als [X.] hätte auftreten können, sondern darauf, dass der Versicherer die Prämie selbst hätte finanzieren können ([X.], [X.] § 358 [X.] 1.09; [X.]/[X.], EWiR 2009, 231, 232). Dass dies nicht geschehen ist und stattdessen zwei rechtlich selbständige Verträge geschlos-sen worden sind, begründet ein Aufspaltungsrisiko: Widerrufen die Beklagten den [X.], bleiben sie an den Darlehensvertrag, auch hinsichtlich des Teilbetrages von 10.241,90 •, gebunden. Widerrufen sie den Darlehensvertrag, schulden sie gleichwohl die Versicherungsprämie (Bü-low, aaO). Die Revisionserwiderung macht demgegenüber unter Berufung auf Frei-tag ([X.], 1297, 1299) ohne Erfolg geltend, dass Restschuldversicherun-gen, bei denen der Versicherer die Prämie finanziert, in der Praxis nicht ange-boten werden, weil ein solches Modell der besonderen Risikostruktur der Rest-schuldversicherung widerspreche. [X.] vereinnahmten die Versicherungsprämie fast ausnahmslos bei Versicherungsbeginn, weil eine Kreditierung für sie das inakzeptable Risiko bergen würde, bei Eintritt des [X.] einerseits die Versicherungssumme an den Darlehensgeber zu zahlen und andererseits mit dem Prämienanspruch gegen den Verbraucher auszufallen. 26 Diese Argumentation geht fehl. Abgesehen davon, dass die Versiche-rungsprämie nicht bei allen Restschuldversicherungen zu Versicherungsbeginn zu zahlen ist (vgl. Winter in [X.], [X.]gesetz, 8. Aufl., Band V/2, [X.]. [X.]-231), setzt die Annahme eines verbundenen Geschäfts nicht voraus, dass die finanzierte Leistung auf dem Markt auch von [X.] angeboten wird, die selbst zur Finanzierung, etwa durch die Bewilligung von Ratenzahlungen, bereit sind. Entscheidend ist vielmehr, dass durch den 27 - 12 - Abschluss zweier rechtlich selbständiger Verträge die Gefahr begründet wird, dass der Verbraucher zur Rückzahlung des Darlehens verpflichtet bleibt, ob-wohl ihm gegen den Unternehmer, der die finanzierte Leistung erbracht hat, Einwendungen zustehen. Dies ist der Fall, wenn der Verbraucher den [X.] gemäß §§ 8, 48c [X.] widerruft und dadurch von der Pflicht zur Zahlung der Versicherungsprämie frei wird, das Darlehen aber bereits an den Versicherer ausgezahlt ist. Umgekehrt könnte sich der Verbraucher an einem Widerruf des Darlehensvertrages gemäß § 495 Abs. 1, § 355 Abs. 1 [X.] praktisch gehindert sehen, wenn er nicht auch das Verbund-geschäft, d.h. den [X.], beenden könnte. Dass der Verbraucher bei Annahme verbundener Geschäfte mit dem Widerruf des [X.]vertrages den Schutz der Restschuldversicherung verliert und das [X.] selbst tragen muss (vgl. hierzu Freitag, [X.], 1297, 1299), fällt [X.] nicht entscheidend ins Gewicht. Das Widerrufsrecht besteht bei ord-nungsgemäßer Belehrung nur innerhalb einer Frist von zwei Wochen. Sofern das Darlehen in diesem Zeitraum bereits ausgezahlt worden ist, kann der Verbraucher, bevor er sich zum Widerruf entschließt, unschwer feststellen, ob er den Schutz der Restschuldversicherung entbehren und das Darlehen selbst zurückzahlen kann. Eine restriktive Auslegung des § 358 Abs. 3 [X.] ist auch nicht deshalb gerechtfertigt, weil die Finanzierung von Restschuldversicherungsprämien nicht der Vorstellung eines klassischen finanzierten [X.] entspricht. Der primäre Zweck der Darlehensaufnahme liegt zwar nicht in der Prämienfi-nanzierung, sondern in der Finanzierung eines anderen Geschäfts. Dies ändert aber nichts daran, dass der weitere Zweck des Darlehens, nämlich des zusätz-lich aufgenommenen Teilbetrages, gerade die Prämienfinanzierung ist. Auf die Unterscheidung zwischen diesen beiden Zwecksetzungen kommt es für die Anwendung des § 358 Abs. 3 [X.] nicht an ([X.], aaO). 28 - 13 - [X.]) Zwischen dem Darlehensvertrag und dem [X.] über die Rest-schuldversicherung besteht im vorliegenden Fall auch eine wirtschaftliche Ein-heit. § 358 Abs. 3 Satz 2 [X.] greift zwar nicht ein, weil die Klägerin sich weder bei der Vorbereitung noch beim Abschluss des Darlehensvertrages der Mitwir-kung des Versicherers bedient hat. Indes sind hier die Voraussetzungen des § 358 Abs. 3 Satz 1 [X.] für eine wirtschaftliche Einheit von Darlehens- und [X.] gegeben. 29 (1) Eine wirtschaftliche Einheit ist danach anzunehmen, wenn über ein Zweck-Mittel-Verhältnis hinaus beide Verträge derart miteinander verbunden sind, dass der eine [X.] nicht ohne den anderen geschlossen worden wäre. Die Verträge müssen sich wechselseitig bedingen bzw. der eine seinen Sinn erst durch den anderen erhalten. Dazu bedarf es der Verknüpfung beider Ver-träge durch konkrete Umstände, die sich nicht wie notwendige Tatbestands-merkmale abschließend umschreiben lassen, sondern im Einzelfall verschieden sein oder gar fehlen können, wenn sich die wirtschaftliche Einheit aus anderen Umständen ergibt (Senat, Urteil vom 18. Dezember 2007 - [X.] ZR 324/06, [X.], 967, [X.]. 25). 30 Zu diesen Indizien gehören die Zweckbindung des Darlehens zur [X.] eines bestimmten Geschäfts, durch die dem Darlehensnehmer die freie Verfügbarkeit über die Darlehensvaluta genommen wird, der zeitgleiche [X.] beider Verträge, das Verwenden einheitlicher Formulare mit konkreten wechselseitigen Hinweisen auf den jeweils anderen [X.], die Einschaltung derselben Vertriebsorganisation durch Darlehensgeber und Unternehmer sowie das Abhängigmachen des Wirksamwerdens des Erwerbsvertrages vom Zu-standekommen des [X.] mit einer vom Unternehmer vorge-gebenen Bank (Senat, aaO, [X.]. 26 m.w.N.). 31 - 14 - (2) Nach diesen Maßstäben liegt eine wirtschaftliche Einheit vor. Das Darlehen vom 12. September 2005 war zweckgebunden, soweit der Darlehens-vertrag seine Verwendung zur Bezahlung der Prämie der am selben Tag ab[X.]en Restschuldversicherung vorsah. Dadurch wurde den Beklagten die freie Verfügungsbefugnis über diesen unmittelbar an den Versicherer gezahlten Teil der Darlehensvaluta in Höhe von 10.241,90 • genommen. Darlehens- und [X.] nehmen wechselseitig aufeinander Bezug. Im Darlehensvertrag wird der Versicherungsbeitrag selbständig neben dem [X.] ausgewiesen. Im [X.] über die Restschuldversicherung wird darauf hingewiesen, dass dieser [X.] nur in Verbindung mit dem gleichzeitig bei der Klägerin aufgenommenen Kredit gilt und der Absicherung dieses Kredits dient. Damit wird die Wirksamkeit des [X.]es ausdrücklich vom Zustandekommen des Darlehensvertrages abhängig gemacht. Der [X.] wird ausdrücklich als "Partner" der Klägerin bezeichnet. Die Firma des Versicherers ("C. Versicherung") und die ähnliche drucktechnische Gestaltung der Formulare des Darlehens- und des Versicherungsvertrages legen eine ge-schäftsmäßige Verbundenheit der Klägerin und des Versicherers nahe. Hinzu kommt, dass der Versicherer sich zum Vertrieb seiner Versicherungen regel-mäßig und auch im vorliegenden Fall der Klägerin bedient. 32 Diese Umstände rechtfertigen die Annahme, dass Darlehensvertrag und [X.] über ein Zweck-Mittel-Verhältnis hinaus derart miteinander verbunden sind, dass ein [X.] nicht ohne den anderen [X.] worden wäre. Dass der [X.] nicht ohne den Darlehensvertrag geschlossen worden wäre, liegt auf der Hand. Umgekehrt wäre das Darlehen in Höhe eines Teilbetrages von 10.241,90 •, mit dem der Versicherungsbeitrag bezahlt worden ist, ohne die Restschuldversicherung nicht aufgenommen worden. Im Übrigen ändert der vom Berufungsgericht her-vorgehobene Umstand, dass den Beklagten der Abschluss der [X.] - 15 - sicherung freigestellt war, nichts daran, dass sie das Darlehen nicht ohne Rest-schuldversicherung aufnehmen wollten und tatsächlich aufgenommen haben. Für die Beklagten bedingten sich deshalb beide Verträge wechselseitig. 34 [X.]) (1) Die Annahme verbundener Verträge widerspricht nicht der [X.] 2002/65/[X.] und des Rates vom 23. September 2002 über den Fernabsatz von Finanzdienstleistungen an Verbraucher und zur Änderung der Richtlinie 90/619/EWG des Rates und der [X.] und 98/27/[X.] ([X.]) (vgl. hierzu Freitag, [X.], 1297, 1300 f.). Die streitgegenständlichen Verträge fallen nicht in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie, weil weder festgestellt noch vorgetragen ist, dass sie im Rahmen eines für den Fernabsatz organisierten Vertriebs- und Dienstleistungssystems der Klägerin bzw. des Versicherers im Sinne des Arti-kels 2 a der Richtlinie geschlossen worden sind. (2) Aus Artikel 11 der [X.] der Mitgliedstaaten über den [X.] vom 22. Dezember 1986 ([X.]) ergeben sich ebenfalls keine Bedenken gegen die Annahme eines verbundenen Geschäfts zwischen einem Darlehens- und einem [X.] ([X.], aaO). 35 c) Auch der Gesetzgeber ist bei der am 11. Juni 2010 in [X.] tretenden Einfügung des § 359a in das [X.] durch Art. 1 Nr. 12 a des Gesetzes zur Um-setzung der [X.], des zivilrechtlichen Teils der Zahlungs-diensterichtlinie sowie zur Neuordnung der Vorschriften über das Widerrufs- und Rückgaberecht vom 29. Juli 2009 ([X.]l. I S. 2355) davon ausgegangen, dass bereits nach geltendem Recht ein Darlehensvertrag und ein [X.] verbundene Verträge bilden können. 36 - 16 - Nach § 359a Abs. 2 [X.] ist § 358 Abs. 2 und 4 [X.] entsprechend auf Verträge über Zusatzleistungen anzuwenden, die der Verbraucher in unmittel-barem Zusammenhang mit dem [X.] abgeschlossen hat. Dazu wird in der Begründung des [X.] (BT-Druck-sache 16/11643, [X.]) ausgeführt, dass Verträge über Zusatzleistungen auch Versicherungsverträge seien. Der Sachverhalt sei der Ausgangslage eines [X.] Geschäfts vergleichbar, ohne dass jedoch zwingend die Vorausset-zungen für ein verbundenes Geschäft nach § 358 [X.] vorliegen müssten. [X.] und Zusatzvertrag bildeten nur dann ein verbundenes Geschäft, wenn die Zusatzleistung aus dem Darlehen finanziert werde. 37 Diese Ausführungen zeigen, dass ein Darlehensvertrag und ein [X.] nach Auffassung des Gesetzgebers verbundene Geschäfte sein können, wenn - wie im vorliegenden Fall - die Voraussetzungen des § 358 [X.] vorliegen. 38 II[X.] Das angefochtene Urteil ist demnach aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Da die Sache nicht zur Endentscheidung reif ist, ist sie gemäß § 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Dieses wird [X.] dazu zu treffen haben, ob und in welcher Höhe der Klägerin nach dem wirksamen Widerruf des Darlehensvertrages ein Anspruch gegen die Beklagten zusteht. Dabei ist davon auszugehen, dass der Widerruf des [X.] nicht gemäß § 358 Abs. 2 Satz 2 und 3 [X.] als Widerruf des verbundenen [X.]es gilt, weil die Beklagten die auf Abschluss dieses [X.]es gerichteten Willenserklärungen nicht "nach Maßgabe dieses Untertitels" im Sinne des § 358 Abs. 2 Satz 2 [X.], sondern nach den Vorschrif-ten des [X.]gesetzes widerrufen können (vgl. hierzu [X.] - 17 - Komm[X.]/[X.], 5. Aufl., § 358 Rn. 7, § 355 Rn. 18; [X.], [X.], 497, 498; [X.]/[X.], [X.], 2241, 2242). Der Widerruf des Darlehensvertrages hat aber gemäß § 358 Abs. 2 Satz 1 [X.] zur Folge, dass die Beklagten auch an ihre auf Abschluss des Restschuldversicherungsvertra-ges gerichteten Willenserklärungen nicht mehr gebunden sind. Gemäß § 358 Abs. 4 Satz 3 [X.] tritt die Klägerin im Verhältnis zu den Beklagten hinsichtlich der Rechtsfolgen des Widerrufs in die Rechte und Pflichten des Versicherungs-unternehmens aus dem [X.] ein.
[X.] Joeres [X.] Ellenberger Matthias
Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 22.04.2008 - 15 O 494/07 - [X.], Entscheidung vom 14.01.2009 - 13 U 103/08 -

Meta

XI ZR 45/09

15.12.2009

Bundesgerichtshof XI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.12.2009, Az. XI ZR 45/09 (REWIS RS 2009, 115)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2009, 115

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