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PDF anzeigen [X.] vom 16. Juli 2008 in der Strafsache gegen wegen versuchter Nötigung u. a. - 2 - Der 2. Strafsenat des [X.] hat am 16. Juli 2008 beschlossen: Der Unterbringungsbefehl des [X.]) vom 30. Juli 2007 [X.] 3550 Js 245904/06 [X.], abgeändert durch die [X.] des [X.]) vom [X.] 2007 [X.] 1 [X.] und 1 [X.] und des [X.]) vom 18. Dezember 2007 [X.] 5/04 KLs - 3550 Js 245904/06 (33/07) [X.], wird aufgehoben. Der Angeklagte ist in dieser Sache sofort aus der einstweiligen Unterbringung zu entlassen. Gründe: Der Senat hat durch Beschluss vom heutigen Tage das Urteil des Land-gerichts [X.]) vom 18.12.2007, durch das der Angeklagte wegen versuchter Nötigung und wegen Sachbeschädigung in drei Fällen zu einer Ge-samtfreiheitsstrafe von zehn Monaten verurteilt worden ist und durch das seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet worden ist, im [X.] aufgehoben und hat beschlossen, dass der [X.] entfällt. Die Voraussetzungen der einstweiligen Unterbringung liegen damit nicht mehr vor. Die gegen den Angeklagten verhängte [X.] von zehn Monaten ist bereits durch die Anrechnung der seit dem 5. Mai 2007 andauernden Vollstreckung von Untersuchungshaft oder einstweiliger Unterbringung verbüßt. 1 - 3 - Der Senat hebt deshalb gemäß §§ 126a Abs. 2 Satz 1, 126 Abs. 3 StPO i.V.m. § 120 Abs. 1 StPO den Unterbringungsbefehl sowie die ihn modifizieren-den Beschlüsse auf. 2 [X.] Roggenbuck
Appl Schmitt
Meta
16.07.2008
Bundesgerichtshof 2. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.07.2008, Az. 2 StR 161/08 (REWIS RS 2008, 2794)
Papierfundstellen: REWIS RS 2008, 2794
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