Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 30.08.2007, Az. 5 StR 335/07

5. Strafsenat | REWIS RS 2007, 2233

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5 [X.][X.]BESCHLUSS vom 30. August 2007 in der Strafsache gegen wegen Vorbereitung einer Sprengstoffexplosion u. a. - 2 - Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 30. August 2007 beschlos-sen: Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land-gerichts [X.] vom 6. März 2007 nach § 349 Abs. 4 StPO mit den Feststellungen aufgehoben, soweit die Vollstreckung der Gesamtfreiheitsstrafe und der Maßregel nicht zur [X.] ausgesetzt worden ist. Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO mit der Maßgabe (§ 349 Abs. 4 StPO) als unbegründet [X.], dass im Fall IV. 2. der Urteilsgründe die Verurteilung wegen tateinheitlich begangener zweifacher Bedrohung ent-fällt. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-tels, an eine andere [X.] des [X.]. G r ü n d e
Das [X.] hat den 51 Jahre alten, schwerbehinderten Angeklag-ten wegen Beleidigung in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit zwei tateinheitlichen Fällen der Bedrohung und versuchter Nötigung, sowie wegen Vorbereitung einer Sprengstoffexplosion und wegen unerlaubten Um-gangs mit explosionsgefährlichen Stoffen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten verurteilt und seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Die hiergegen gerichtete Revision des Angeklagten hat mit der Sachrüge Erfolg, soweit sie sich gegen die [X.] - sagung der Aussetzung wendet; im Übrigen ist sie [X.] abgesehen von der ge-botenen geringfügigen Schuldspruchkorrektur [X.] aus den Gründen der [X.] unbegründet. 1. Nach den Feststellungen schrieb der bereits mehrfach, u. a. wegen [X.] verurteilte Angeklagte zunächst einen Brief an das [X.], in dem er den Landrat beleidigte. Kurz darauf sandte er einen weiteren Brief an den Leiter des [X.] in [X.], in dem er diesen sowie dessen Mitarbeiter ebenfalls beleidigte und drohte, zwei Sachbearbeiterinnen —umzulegenfi, falls sie seine staatlichen Unterstützungsleistungen kürzen sollten. Bei einer Durchsuchung seiner Wohnung am 1. Juni 2006 fand man dort fünf zu Sprengsätzen umgebaute [X.], die der Angeklagte bei der von ihm erwarteten Räumung seiner Wohnung zur Explosion bringen wollte. Außerdem hatte er umgebaute und dadurch nicht zugelassene Silvesterraketen in seinem Besitz. 2 3 Die sachverständig beratene [X.] hat sich rechtsfehlerfrei die Überzeugung verschafft, dass der Angeklagte an einer paranoiden und dis-sozialen Persönlichkeitsstörung leidet und deswegen bei den Taten in seiner Steuerungsfähigkeit erheblich vermindert war. 2. Die Erörterungen zur Ablehnung der Aussetzung sowohl der Ge-samtfreiheitsstrafe als auch der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus halten rechtlicher Überprüfung nicht stand. 4 Bei der Ablehnung der Aussetzung der Strafe, die [X.] angesichts der Feststellungen und Einzelstrafhöhen nicht nachvollziehbar [X.] allein auf das Fehlen der Voraussetzungen des § 56 Abs. 2 StGB gestützt ist, mangelt es an jeglichen prognostischen Erwägungen. Diese stellt das [X.] aus-schließlich im Rahmen der Prüfung des § 67 Abs. 1 StGB an. Es kommt zu dem Ergebnis, eine Heimunterbringung verspreche keinen Erfolg, da der [X.] sich bereits zweimal in einem Heim aufgehalten, aber letztlich die 5 - 4 - Heime wieder verlassen habe. Auch jetzt sei nicht zu erwarten, dass er sich in einem Heim integrieren würde, vielmehr sei mit neuen Problemen zu [X.]. Diese Feststellungen tragen die Ablehnung der Aussetzung nicht. Das [X.] hat sich wegen der zwei gescheiterten Heimunterbringungen vorschnell an einer Aussetzung mit der Weisung der Heimunterbringung ge-hindert gesehen. Dabei hat es nicht erörtert, ob die bisherigen Heimplätze allein auf die schwere körperliche Behinderung des Angeklagten zugeschnit-ten waren und nicht auf seine psychischen Belange [X.] was angesichts der Feststellungen nahe liegt [X.], so dass dem Scheitern einer solchen Unterbrin-gung kaum Aussagekraft für die Unterbringung in einer für die Behandlung auch seiner Persönlichkeitsstörung geeigneten Einrichtung zukommt. Das Urteil enthält auch keine Ausführungen dazu, welchen Erfolg die zur [X.] bereits zehn Monate andauernde vorläufige Unterbringung des Angeklagten hatte, welche Therapie gegebenenfalls dort angewandt wurde und welche Folgerungen hieraus für die Frage zu ziehen sind, ob die Voll-streckung von Strafe und Maßregel zur Bewährung ausgesetzt werden kann (vgl. BGHR StGB § 67b Abs. 1 besondere Umstände 5). 6 Dass eine Behandlung des [X.] des Angeklagten nicht un-möglich ist, wird belegt durch die Feststellung, der Angeklagte sei während eines Klinikaufenthaltes zu Beginn des Jahres 2000 mit Medikamenten be-handelt worden, so dass eine Eigen- und Fremdgefährdung ausgeschlossen gewesen sei ([X.]). Auch hiermit setzt sich das [X.] nicht ausein-ander. So bleibt ungeklärt, ob der Angeklagte trotz fehlender Krankheitsein-sicht dennoch mit einer entsprechenden Behandlung und Unterbringung in einer für ihn geeigneten Einrichtung einverstanden wäre. Dies könnte [X.] an-ders als die bisherigen Maßnahmen auf freiwilliger Basis [X.] durch engma-schige Weisungen überwacht werden, so dass die von ihm ausgehende Ge-fahr weiterer Taten deutlich abgeschwächt werden könnte. Im Hinblick auf 7 - 5 - mögliche Weisungen gemäß § 67b Abs. 2, § 68b StGB bedarf es vor der [X.] besonders zügig durchzuführenden neuen Hauptverhandlung einer sorgfältigen organisatorischen Vorbereitung. [X.] Gerhardt

Raum [X.] Jäger

Meta

5 StR 335/07

30.08.2007

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 30.08.2007, Az. 5 StR 335/07 (REWIS RS 2007, 2233)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2007, 2233

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