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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZR 90/09
vom
26. Januar
2012
in dem Rechtsstreit
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2
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Der IX.
Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] Dr.
Kayser, [X.] Dr. Gehrlein, [X.] und Grupp sowie die Richterin Möhring
am
26.
Januar 2012
beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 8. Zivilsenats des [X.] vom 15.
April 2009 wird
auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Der Streitwert wird auf 32.000
Gründe:
Die Beschwerde deckt keinen Zulassungsgrund auf.
1. Ein [X.] (§
543 Abs.
2 Satz
1 Nr.
2 Fall
1 ZPO) ist nicht im Blick auf die Anwendbarkeit des einschlägigen Verjährungsrechts ge-geben.
Wurde die
primäre Verjährungsfrist gemäß §
51b Fall
2 [X.] durch eine Mandatsbeendigung vor dem 15.
Dezember 2004 in Lauf gesetzt, ist ge-mäß Art.
229, §
12 Abs.
1 Nr.
3, Art. 229 §
6 Abs.
1 Satz
2 EGBGB die Rege-lung des §
51b [X.] weiter maßgeblich (Fahrendorf in: Fahren-1
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dorft/[X.]/Terbille, Die Haftung des Rechtsanwalts, 8.
Aufl., Rn.
1091). Dem entspricht die rechtliche Würdigung des Berufungsgerichts.
2. Zu Unrecht leitet die Beschwerde aus der -
streitigen
-
Übersendung eines
Arztberichts
durch die Klägerin an den Beklagten diesen treffende ver-tragliche Pflichten her.
Hier fehlt es am Austausch rechtsgeschäftlicher Erklärungen der [X.]. Auch aus den weiteren Umständen ergaben sich für den Beklagten keine Anhaltspunkte
dafür, dass die Klägerin von einem Fortbestand des beendeten Mandats ausging oder ihm ein neues Mandat erteilen wollte. Da der nach dem Vortrag der Klägerin mitgeteilte Befund der [X.]
in Übereinstimmung mit der Würdigung des Berufungsgerichts unauffällig war, auf eine komplikationslose Heilung und nicht auf etwaige Spätfolgen hindeutete, war der Beklagte auch im Blick auf §
44 [X.] zu einer weiteren Abklärung ge-genüber der Klägerin nicht verpflichtet.
3. Der in Rede stehende Befund enthielt folgerichtig keine neuen tatsäch-lichen oder rechtlichen Gesichtspunkte, die den Beklagten veranlassen muss-ten, seine Rechtsauffassung zu überprüfen und die Klägerin auf etwaige Se-kundäransprüche hinzuweisen.
4. Ein Grundrechtsverstoß (Art.
3 Abs.
1, Art.
103 Abs.
1 GG) ist im Blick auf das Vorbringen der Klägerin, sie sei von einem fortbestehenden Mandats-verhältnis ausgegangen, nicht gegeben.
Nach der rechtlichen Würdigung des Berufungsgerichts liegt ein [X.] bereits dann vor, wenn der Rechtsanwalt subjektiv von einem auch 4
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nur vorläufigen Mandatsende ausgeht
und dies dem Mandanten mitteilt. Mit Rücksicht auf diese naheliegende Rechtsauffassung war das Vorbringen der Klägerin nicht entscheidungserheblich.
Kayser
Gehrlein
Fischer
Grupp
Möhring
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 20.08.2008 -
2 O 1348/07 -
OLG Jena, Entscheidung vom [X.] -
8 [X.] -
Meta
26.01.2012
Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.01.2012, Az. IX ZR 90/09 (REWIS RS 2012, 9741)
Papierfundstellen: REWIS RS 2012, 9741
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